Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 3

Änderung des Bausparkassengesetzes

§ 2. (1) Bausparkassen dürfen keine anderen als die nachstehend angeführten Bankgeschäfte betreiben:

           1. …

§ 2. (1) Bausparkassen dürfen keine anderen als die nachstehend angeführten Bankgeschäfte betreiben:

           1. …

           2. das Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG, eingeschränkt auf die Gewährung von

                a) …

           2. das Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG, eingeschränkt auf die Gewährung von

                a) …

               b) sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (§ 23 Bankwesengesetz) nicht übersteigen,

               b) sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) nicht übersteigen,

                c) – d) …

           3. – 6. …

(2) – (3) …

                c) – d) …

           3. – 6. …

(2) – (3) …

§ 18. (1) – (1f) …

§ 18. (1) – (1f) …

 

(1g) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, die Z 10 bis 11 und Z 15 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva und die Z 3 und 4 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

Artikel 4

Änderung des Börsegesetzes 1989

§ 1. (1) – (4) …

§ 1. (1) – (4) …

(5) Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des BWG und des WAG 2007.

(5) Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des WAG 2007 und der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

§ 8. (1) – (3) …

§ 8. (1) – (3) …

(4) Börseunternehmen gelten als große Aktiengesellschaften gemäß § 221 HGB.

(4) Börseunternehmen gelten als große Aktiengesellschaften gemäß § 221 UGB.

§ 15. (1) Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und MTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mitglieder einer Wertpapierbörse können werden:

§ 15. (1) Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und MTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mitglieder einer Wertpapierbörse können werden:

           1. …

           1. …

           2. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten und Lokale Firmen aus Mitgliedstaaten, die

           2. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten und Lokale Firmen aus Mitgliedstaaten, die

                a) in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 bis 3 des Anhangs zur Richtlinie 2004/39/EG oder gemäß Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 2006/49/EG berechtigt sind und die Berechtigung die Ausübung der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit umfasst,

                a) in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 bis 3 des Anhangs zur Richtlinie 2004/39/EG oder gemäß Art. 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 berechtigt sind und die Berechtigung die Ausübung der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit umfasst,

               b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/49/EG einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unterliegen und

               b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unterliegen und

                c) wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 WAG 2007 erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 6 der Richtlinie 2006/49/EG;

                c) wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 WAG 2007 erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 30 der Richtlinie 2013/xx/EU;

           3. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;

           3. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß Art. 4 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

           4. – 6. …

(2) – (3) …

           4. – 6. …

(2) – (3) …

(4) Anerkannte Wertpapierfirmen und sonstige Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, welches nicht im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der oder das seinen Sitz und seine Zulassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, welches im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, hat und Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt und dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.

(4) Anerkannte Wertpapierfirmen und sonstige Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, welches nicht im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (Art. 294 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der oder das seinen Sitz und seine Zulassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, welches im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, hat und Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt und dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.

(5) Es können Kooperationsverträge zwischen dem Börseunternehmen und anderen Betreibern anerkannter Börsen gemäß § 2 Z 32 BWG geschlossen werden. Anerkannte Börsen mit Sitz in Drittländern müssen diesfalls die für geregelte Märkte geltenden Anforderungen erfüllen. Die Kooperationsverträge können regeln, dass

(5) Es können Kooperationsverträge zwischen dem Börseunternehmen und anderen Betreibern anerkannter Börsen gemäß Art. 4 Nr. 47 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geschlossen werden. Anerkannte Börsen mit Sitz in Drittländern müssen diesfalls die für geregelte Märkte geltenden Anforderungen erfüllen. Die Kooperationsverträge können regeln, dass

           1. – 3. …

(6) – (9) …

           1. – 3. …

(6) – (9) …

§ 25. (1) – (8) …

§ 25. (1) – (8) …

(9) Daten, die von der Behörde gemäß den Abs. 5 und 6 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 5) auf Grund der gemäß Abs. 5 und 6 ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen.

(9) Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 5 oder 6 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Finanzvergehen gemäß § 38a und § 39 FinStrG, geführten Verfahren nicht verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 5) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung nach dem ersten Satz, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO oder § 81 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. 129/1958, zu unterlassen.

(10) – (11) …

(10) – (11) …

§ 48. (1) – (3a) …

§ 48. (1) – (3a) …

(3b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. …

(3b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. …

           2. der betreffende Markt verfügt in seinem Sitzstaat über eine Zulassung als anerkannte Börse gemäß § 2 Z 32 BWG;

           2. der betreffende Markt verfügt in seinem Sitzstaat über eine Zulassung als anerkannte Börse gemäß Art. 4 Nr. 47 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

           3. …

(4) – (6) …

           3. …

(4) – (6) …

§ 48a. (1) Für Zwecke der §§ 48a bis 48r gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. – 11. …

§ 48a. (1) Für Zwecke der §§ 48a bis 48r gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. – 11. …

         12. Ein „Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen im Sinne von Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG.

         12. Ein „Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

(1a) – (3) …

(1a) – (3) …

§ 48d. (1) – (3) …

§ 48d. (1) – (3) …

(4) Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen haben der FMA alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren des Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder mit ihm verbundener Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu melden. Ebenso haben die genannten Personen diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Dem Sitz im Inland gemäß diesem Absatz ist gleichzuhalten, wenn der Emittent, der seinen Sitz außerhalb des EWR hat, im Inland jährlich ein Dokument nach Art. 10 der Richtlinie 2003/71/EG vorlegen muss. Die Veröffentlichungen gemäß dieser Bestimmung können mit deren Einverständnis auch im Wege der FMA erfolgen.

(4) Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen haben der FMA alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren des Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder mit ihm verbundener Unternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu melden. Ebenso haben die genannten Personen diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Dem Sitz im Inland gemäß diesem Absatz ist gleichzuhalten, wenn der Emittent, der seinen Sitz außerhalb des EWR hat, im Inland jährlich ein Dokument nach Art. 10 der Richtlinie 2003/71/EG vorlegen muss. Die Veröffentlichungen gemäß dieser Bestimmung können mit deren Einverständnis auch im Wege der FMA erfolgen.

           1. – 2. …

(5) – (11) …

           1. – 2. …

(5) – (11) …

§ 48f. (1) Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. …

§ 48f. (1) Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. …

           2. „Kreditinstitut“ ist jede juristische Person im Sinne von Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG;

           2. „Kreditinstitut“ ist jede juristische Person gemäß Art. 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

           3. – 8. …

(2) – (10) …

           3. – 8. …

(2) – (10) …

§ 57. (1) …

§ 57. (1) …

(2) Die vom Börseunternehmen gemäß Abs. 1 bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten gemäß § 2 Z 23 BWG oder mit Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG berechtigt sein. Darüber hinaus dürfen sie keine Bankgeschäfte betreiben.

(2) Die vom Börseunternehmen gemäß Abs. 1 bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten (§ 1 Abs. 1 BWG), CRR-Kreditinstitute (§ 1a BWG) oder mit Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG berechtigt sein. Darüber hinaus dürfen sie keine Bankgeschäfte betreiben.

§ 66. (1) …

§ 66. (1) …

(2) Bei der Beurteilung, ob übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Z 4 WAG 2007 oder Investmentfondsanteile gemäß § 2 Z 35 lit. a und b BWG fair, ordnungsgemäß und effizient handelbar sind, hat das Börseunternehmen die Art. 35 Abs. 4 und 6 oder Art. 36 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu berücksichtigen.

(2) Bei der Beurteilung, ob übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Z 4 WAG 2007 oder Investmentfondsanteile gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvGF 2001 fair, ordnungsgemäß und effizient handelbar sind, hat das Börseunternehmen die Art. 35 Abs. 4 und 6 oder Art. 36 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu berücksichtigen.

(3) – (10) …

(3) – (10) …

§ 68. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Geregelten Freiverkehr sind:

           1. – 8. …

§ 68. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Geregelten Freiverkehr sind:

           1. – 8. …

           9. Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, dass den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer anerkannten Börse gemäß § 2 Z 32 BWG notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 7 KMG erforderlichen Angaben enthält.

           9. Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, dass den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer anerkannten Börse gemäß Art. 4 Nr. 47 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 7 KMG erforderlichen Angaben enthält.

(2) - (4) …

(2) - (4) …

§ 81a. (1) Für die Zwecke der §§ 81a bis 94 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. – 10. …

§ 81a. (1) Für die Zwecke der §§ 81a bis 94 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. – 10. …

         11. „Verwaltungsgesellschaft“ ist eine Gesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der RL 85/611/EWG.

         11. „Verwaltungsgesellschaft“ ist eine Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG.

         12. …

         12. …

         13. „Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen im Sinne des Art. 1 Z 1 der RL 2006/48/EG.

         13. „Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen gemäß Art. 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

         14. – 15. …

(2) – (5) …

         14. – 15. …

(2) – (5) …

§ 83. (1) – (4) …

§ 83. (1) – (4) …

(5) Die Pflichten der Emittenten von Aktien gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 23 Abs. 4 BWG und § 73c Abs. 1 VAG sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genussrechte gemäß § 174 AktG anzuwenden.

(5) Die Pflichten der Emittenten von Aktien gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch auf die Emittenten von Partizipationsscheinen, die die Anforderungen von Teil 2 Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erfüllen, und § 73c Abs. 1 VAG sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genussrechte gemäß § 174 AktG anzuwenden.

§ 101a. (1) – (3) …

§ 101a. (1) – (3) …

 

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/xxx/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2013/xxx/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerates (ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2013, S. x) anzuwenden.

 

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2013, S. x) anzuwenden.

 

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/65/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der Fassung der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. Nr. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1) anzuwenden.

§ 102. (1) – (37) …

§ 102. (1) – (37) …

 

(38) § 1 Abs. 5, § 8 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c, § 15 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 5, § 25 Abs. 9, § 48 Abs. 3b Z 2, § 48a Abs. 1 Z 12, § 48d Abs. 4, § 48f Abs. 1 Z 2, § 57 Abs. 2, § 66 Abs. 2, § 68 Abs. 1 Z 9, § 81a Abs. 1 Z 11 und 13, § 83 Abs. 5, § 101a Abs. 4 bis 6 und Z 6 bis 7 der Anlage zu § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Nur E-Geld-Emittenten sind zur Ausgabe von E-Geld berechtigt. E-Geld-Emittenten sind:

(2) Nur E-Geld-Emittenten sind zur Ausgabe von E-Geld berechtigt. E-Geld-Emittenten sind:

           1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;

           1. Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;

           2. E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (§ 2 Z 6 lit. a BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigstellen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 erteilt worden ist;

           2. E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (Art. 4 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigstellen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 erteilt worden ist;

           3. – 6. …

(3) …

           3. – 6. …

(3) …

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Das 2. Hauptstück ist nicht anzuwenden auf

(2) Das 2. Hauptstück ist nicht anzuwenden auf

           1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG sowie Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;

           1. Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß den §§ 1 und 1a BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;

           2. – 5. …

(3) – (4) …

           2. – 5. …

(3) – (4) …

§ 8. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von § 2 Z 3 BWG an einem E-Geld-Institut direkt oder indirekt zu erwerben oder aufzugeben oder eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen oder zu verringern, mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen, überschreiten oder unterschreiten würde oder dass das E-Geld-Institut zu seinem Tochterunternehmen würde oder nicht mehr sein Tochterunternehmen wäre, hat diese Absicht der FMA vor dem Erwerb, der Aufgabe, der Erhöhung oder der Verringerung unter Angabe des Umfanges der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß § 20b Abs. 3 BWG anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß §§ 20a und 20b BWG anzuwenden und hat zu diesem Zweck die gemäß § 20b Abs. 3 BWG zu erlassende Verordnung im Hinblick auf E-Geld-Institute zu ergänzen.

§ 8. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Art. 4 Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 an einem E-Geld-Institut direkt oder indirekt zu erwerben oder aufzugeben oder eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen oder zu verringern, mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen, überschreiten oder unterschreiten würde oder dass das E-Geld-Institut zu seinem Tochterunternehmen würde oder nicht mehr sein Tochterunternehmen wäre, hat diese Absicht der FMA vor dem Erwerb, der Aufgabe, der Erhöhung oder der Verringerung unter Angabe des Umfanges der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß § 20b Abs. 3 BWG anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß §§ 20a und 20b BWG anzuwenden und hat zu diesem Zweck die gemäß § 20b Abs. 3 BWG zu erlassende Verordnung im Hinblick auf E-Geld-Institute zu ergänzen.

(2) – (4) …

(2) – (4) …

§ 11. (1) Die Eigenmittel, die die Bestandteile im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 13 BWG umfassen, dürfen zu keinem Zeitpunkt weniger als 350 000 Euro betragen.

§ 11. (1) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger als 350 000 Euro betragen.

(2) Die Eigenmittel des E-Geld-Instituts gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 13 BWG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und 3 oder, für den in Abs. 4 ersten Satz genannten Fall nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und 4, genannten Beträge absinken.

(2) Das harte Kernkapital (Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) des E-Geld-Instituts darf nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und 3 oder, für den in Abs. 4 ersten Satz genannten Fall nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und 4, genannten Beträge absinken.

(3) – (7) …

(3) – (7) …

§ 14. (1) E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG sind, haben die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen E-Geld-Institute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. 1897, S. 219 sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche E-Geld-Institute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 14 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

§ 14. (1) E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sind, haben die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen E-Geld-Institute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. 1897, S. 219 sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche E-Geld-Institute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 14 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) – (9) …

(2) – (9) …

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

(2) Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG hat gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 ZaDiG zu erfolgen. Kostenpflichtig sind alle E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und Zweigstellen gemäß § 9. Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.

(2) Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG hat gemäß § 60 Abs. 2 bis 8 ZaDiG zu erfolgen. Kostenpflichtig sind alle E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und Zweigstellen gemäß § 9. Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.

(3) – (6) …

(3) – (6) …

§ 37. (1) …

§ 37. (1) …

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

           1. …

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

           1. …

           2. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;

           2. Richtlinie 2013/xx/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG; ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2013, S. xx;

           3. – 6. …

           3. – 6. …

           7. Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;

           7. Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2013, S. xx;

           8. …

(3) …

           8. …

(3) …

§ 41. (1) – (4) …

§ 41. (1) – (4) …

 

(5) § 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 2 Z 1, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Z 2 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

§ 2. ...

§ 2. ...

           1. ...

1.    ...

                a) ein Kreditinstitut im Sinne des Art. 1 Nummer 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG (ABl. Nr. L 126 vom 26. Mai 2000, S. 1), sowie

                a) ein Kreditinstitut im Sinne des Art. XX der Richtlinie 201X/XXX/EU (ABl. Nr. L XX vom XX. XX 2012, S. XX), sowie

               b) eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3) in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG (ABl. Nr. L 41 vom 21. Jänner 2002, S. 20) oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.

               b) eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG (ABl. Nr. L 302 vom 17. November 2009, S. 32) in der Fassung der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. Nr. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1) oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2009/65/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.

           2. „Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3), Art. 4 der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 5. November 2002, S. 1) oder Art. 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S. 1).

           2. „Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 13 Z 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2009/138/EG (ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2009, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2012/23/EU (ABl. Nr. L 249 vom 14. September 2012, S. 1).

           3. „Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG (ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993, S. 27) einschließlich der in Art. 2 Nummer 4 der Richtlinie 93/6/EWG (ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993, S. 1) genannten Unternehmen.

           3. „Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145 vom 30. April 2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU (ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010, S. 120), einschließlich der in Art. XX der Richtlinie 201X/XXX/EU genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2004/39/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.

 

         3a. Verwalter alternativer Investmentfonds“ ist ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. b, l und ab der Richtlinie 2011/61/EU oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.

           4. „Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 1 Buchstabe c der Richtlinie 98/78/EG.

           4. „Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 13 Z 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Zweckgesellschaft im Sinne des Art. 13 Z 26 der Richtlinie 2009/138/EG.

            5. a) „Beaufsichtigte Unternehmen“ sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen.

 

           5. „Beaufsichtigte Unternehmen“ sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und ein Verwalter alternativer Investmentfonds.

               b) „Beaufsichtigte EWR-Unternehmen“ sind die nach Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Art. 4 der Richtlinie 2002/83/EG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/22/EWG oder Art. 4 der Richtlinie 2000/12/EG zugelassenen, beaufsichtigten Unternehmen und inländische Rückversicherungsunternehmen.

 

 

           6. ...

           6. ...

           7. ...

           7. ...

                a) Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne des Art. 1 Nummer 5 und 23 der Richtlinie 2000/12/EG sowie Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute im Sinne des Art. 1 Nummer 5 der Richtlinie 2000/12/EG (Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche),

                a) Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des Art. XX der Richtlinie 201X/XXX/EU, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. XX der Richtlinie 201X/XXX/EU sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG (Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche),

               b) Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Art. 1 Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG (Versicherungsbranche).

               b) Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Art. 13 Z 1, 2, 4 oder 5 oder von Art. 212 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2009/138/EG (Versicherungsbranche).

Unter Anteil einer Finanzbranche ist der Durchschnitt aus dem Anteil der Bilanzsumme dieser Branche an der Bilanzsumme aller Finanzunternehmen der Gruppe und dem Anteil der Solvabilitätsanforderung dieser Branche an den Solvabilitätsanforderungen aller Finanzunternehmen der Gruppe zu verstehen.

Unter Anteil einer Finanzbranche ist der Durchschnitt aus dem Anteil der Bilanzsumme dieser Branche an der Bilanzsumme aller Finanzunternehmen der Gruppe und dem Anteil der Solvabilitätsanforderung dieser Branche an den Solvabilitätsanforderungen aller Finanzunternehmen der Gruppe zu verstehen. Verwalter eines alternativen Investmentfonds werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der Finanzbranche mit dem geringeren Anteil zugerechnet.

           8. bis 11. ...

           8. bis 11. ...

         12. „Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG (ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S. 1) verbunden sind.

         12. „Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG (ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S. 1) verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen.

 

       12a. „Kontrolle“ ist eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne des § 244 UGB oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.

         13. „Enge Verbindung“ ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

 

         13. „Enge Verbindung“ ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis oder Beteiligung oder eine Situation verbunden sind, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben Person verbunden sind.

           a) Beteiligung, worunter das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen zu verstehen ist oder

 

          b) Kontrolle, worunter die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen zu verstehen ist; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

 

Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.

 

         14. „Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe, die folgende Bedingungen erfüllt:

         14. „Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe oder Untergruppe, bei denen ein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe steht oder bei denen mindestens eines der Tochterunternehmen in dieser Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, und welches die folgenden Bedingungen erfüllt:

           a) An der Spitze der Gruppe steht ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen oder mindestens eines der Tochterunternehmen in der Gruppe ist ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen.

                a) im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

         aa) Steht an der Spitze der Gruppe ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen, so muss es sich dabei entweder um das Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist, handeln.

                     aa) dieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist,

        bb) Steht an der Spitze der Gruppe kein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen, so muss die Gruppe, in welche gemischte Finanzholdinggesellschaften einzubeziehen sind, im Sinne des § 3 Abs. 1 vorwiegend in der Finanzbranche tätig sein.

                    bb) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und

          b) Mindestens eines der Unternehmen der Gruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche.

                     cc) die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen; oder

           c) Sowohl die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe als auch die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe sind jeweils als erheblich im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen.

               b) im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

 

                     aa) der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe gemäß § 3 Abs. 1 liegt in der Finanzbranche,

 

                    bb) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und

 

                     cc) die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen.

         15. ...

         15. ...

         16. „Zuständige Behörden“ sind die Behörden der Vertragsstaaten, die mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen auf Einzel- oder auf Gruppenebene betraut sind.

         16. „Zuständige Behörden“ sind die Behörden der Vertragsstaaten, die mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen oder Verwalter alternativer Investmentfondsauf Einzel- oder auf Gruppenebene betraut sind.

         17. ...

         17. ...

                a) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats betraut sind,

                a) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats, insbesondere des in einer Branche an der Spitze stehenden Mutterunternehmensbetraut sind,

               b) der gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 035 vom 11. Februar 2003, S. 1) bestimmte Koordinator, wenn dies eine andere Behörde als unter lit. a ist,

               b) der gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 035 vom 11. Februar 2003, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2011/89/EU (ABl. Nr. L 326 vom 8. Dezember 2011, S. 113) bestimmte Koordinator, wenn dies eine andere Behörde als unter lit. a ist,

                c) sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der FMA ebenfalls betroffen sind; hierbei ist namentlich dem Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen in anderen Vertragsstaaten - insbesondere wenn dieser mehr als 5 vH beträgt - sowie dem Gewicht der in anderen Vertragsstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung zu tragen.

                c) sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der FMA ebenfalls betroffen sind; hierbei ist bis zum Erlass der in Art. 21a Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/87/EG genannten technischen Regulierungsstandards dem Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen in anderen Vertragsstaaten - insbesondere wenn dieser mehr als 5 vH beträgt - sowie dem Gewicht der in anderen Vertragsstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung zu tragen.

         18. ...

         18. ...

         19. „Risikokonzentration“ sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die groß genug sind, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr durch ein Kreditrisiko im Sinne des § 2 Z 57 BWG, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination dieser Risiken oder durch Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken bedingt sein kann.

         19. „Risikokonzentration“ sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements, bei denen das Verlustpotenzial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig davon, ob die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination dieser Risiken oder durch Wechselwirkungen zwischen solchen Risiken bedingt ist.

20. und 21. ...

20. und 21. ...

§ 3. (1) Eine Gruppe ist im Sinne des § 2 Z 14 sublit. bb vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der Finanzunternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vH beträgt.

§ 3. (1) Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der Finanzunternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vH beträgt.

(2) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind als erheblich im Sinne des § 2 Z 14 lit. c anzusehen, wenn der Anteil jeder Finanzbranche mehr als 10 vH beträgt.

(2) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind als erheblich anzusehen, wenn der Anteil jeder Finanzbranche mehr als 10 vH beträgt.

(3) Es ist auch dann von erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten im Sinne von § 2 Z 14 lit. c auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt. Erreicht die Gruppe den in Abs. 2 genannten Schwellenwert nicht, jedoch den im ersten Satz genannten, kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden entscheiden, dass die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen ist oder die §§ 9, 10 oder 11 keine Anwendung finden, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einbeziehung dieser Gruppe in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist oder für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre. Hiebei sind beispielsweise folgende Kriterien zu berücksichtigen:

(3) Es ist auch dann von erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt. Erreicht die Gruppe den in Abs. 2 genannten Schwellenwert nicht, jedoch den im ersten Satz genannten oder den in Abs. 2 genannten Schwellenwert, aber geht die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche nicht über 6 Mrd. EUR hinaus, kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden entscheiden, dass die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen ist oder die §§ 9, 10 oder 11 keine Anwendung finden, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einbeziehung dieser Gruppe in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist oder für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre. Die FMA hat Entscheidungen nach diesem Absatz den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Hiebei sind beispielsweise folgende Kriterien zu berücksichtigen:

           1. Der Anteil der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche beträgt nicht mehr als 5 vH oder

 

 

           2. der Marktanteil des Finanzkonglomerats beträgt - gemessen an der Bilanzsumme in der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und an den in der Versicherungsbranche gebuchten Bruttobeiträgen - in keinem Vertragsstaat mehr als 5 vH.

 

Entscheidungen nach diesem Absatz sind den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen.

 

(4) ...

(4) ...

           1. ein Unternehmen in den in § 6 Abs. 6 genannten Fällen bei der Berechnung der Anteile nicht zu berücksichtigen;

           1. ein Unternehmen in den in § 6 Abs. 6 genannten Fällen bei der Berechnung der Anteile nicht zu berücksichtigen; es sei denn, dass das Unternehmen von einem Vertragsstaat in einen Drittstaat weggezogen ist und dieser Wegzug nachweislich erfolgt ist, um sich der Beaufsichtigung zu entziehen;

           2. ...

           2. ...

 

           3. eine oder mehrere Beteiligungen an der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche auszuschließen, wenn diese Beteiligungen ausschlaggebend für eine Einstufung als Finanzkonglomerat, jedoch insgesamt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nur von untergeordneter Bedeutung sind.

(5) Für die Anwendung der Abs. 1 und 2 kann die FMA, abweichend von § 2 Z 7, in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden das Kriterium der Bilanzsumme durch die Ertragsstruktur oder bilanzunwirksame Tätigkeiten ersetzen oder ergänzen, wenn diese Parameter ihrer Auffassung nach für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz besonders aussagekräftig sind.

(5) Für die Anwendung der Abs. 1 und 2 kann die FMA, abweichend von § 2 Z 7, in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden das Kriterium der Bilanzsumme durch die Ertragsstruktur, bilanzunwirksame Tätigkeiten oder Gesamtwert des verwalteten Vermögensersetzen oder ergänzen, wenn diese Parameter ihrer Auffassung nach für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz besonders aussagekräftig sind.

(6) bis (8) ...

(6) bis (8) ...

 

(9) Die FMA hat jedes Jahr erneut die Freistellungen von der zusätzlichen Beaufsichtigung zu überprüfen und die quantitativen Indikatoren und die auf die Finanzgruppen angewendeten risikobasierten Bewertungen zu überprüfen.

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...

(2) Die FMA hat anhand der §§ 2, 3 und 5 festzustellen, ob eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, welches in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Zu diesem Zweck hat sie mit den zuständigen Behörden, die die der Gruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen zugelassen haben, erforderlichenfalls zusammenzuarbeiten. Gelangt die FMA zu der Auffassung, dass ein von ihr zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen einer Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, welches noch nicht als solches eingestuft wurde, so teilt sie dies den anderen zuständigen Behörden mit.

(2) Die FMA hat anhand der §§ 2, 3 und 5 festzustellen, ob eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, welches in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Zu diesem Zweck hat sie mit den zuständigen Behörden, die die der Gruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen zugelassen haben, zusammenzuarbeiten. Gelangt die FMA zu der Auffassung, dass ein von ihr zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen einer Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, welches noch nicht als solches eingestuft wurde, so teilt sie dies den anderen zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit.

(3) Die FMA hat das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder - in Ermangelung eines solchen - das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche davon zu unterrichten, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde. Die FMA hat ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zu informieren.

(3) Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde dem Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder - in Ermangelung eines solchen - das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche mitzuteilen, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zu informieren.

§ 5. (1) ...

§ 5. (1) ...

           1. inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen an der Spitze eines Finanzkonglomerats,

           1. beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland an der Spitze eines Finanzkonglomerats,

           2. inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:

           2. beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:

                a) bis d) ...

                a) bis d) ...

           3. inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen, die mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,

           3. beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, die mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,

           4. inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen, deren Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist, vorbehaltlich des Abs. 5 und bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:

           4. beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist, vorbehaltlich des Abs. 5 und bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:

                a) ...

                a) ...

               b) Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in ein und derselben Finanzbranche tätig, wobei das inländische beaufsichtigte Unternehmen die höchste Bilanzsumme aufweist.

               b) Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in ein und derselben Finanzbranche tätig, wobei das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme aufweist.

                c) Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in verschiedenen Finanzbranchen tätig, wobei das inländische beaufsichtigte Unternehmen der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche angehört.

                c) Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in verschiedenen Finanzbranchen tätig, wobei das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche angehört.

           5. inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen in anderen als den in Z 1 bis 4 angeführten Fällen, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,

           5. beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland in anderen als den in Z 1 bis 4 angeführten Fällen, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen oder Kapitalbeziehungen zu solchen Unternehmen oder wird auch ohne eine Beteiligung oder Kapitalbeziehung ein erheblicher Einfluss auf solche Unternehmen ausgeübt, ohne dass einer der in den Abs. 1 und 3 genannten Fälle vorliegt, so entscheidet, wenn das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweist, die FMA mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden, ob und in welchem Umfang eine zusätzliche Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz vorzusehen ist, als ob die beaufsichtigten Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden würden. Für diese Entscheidung sind die der zusätzlichen Beaufsichtigung zugrundeliegenden Ziele maßgeblich. Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen sein und müssen die in § 2 Z 14 lit. b und c genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen oder Kapitalbeziehungen zu solchen Unternehmen oder wird auch ohne eine Beteiligung oder Kapitalbeziehung ein erheblicher Einfluss auf solche Unternehmen ausgeübt, ohne dass einer der in den Abs. 1 und 3 genannten Fälle vorliegt, so entscheidet, wenn das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweist, die FMA mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden, ob und in welchem Umfang eine zusätzliche Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz vorzusehen ist, als ob die beaufsichtigten Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden würden. Für diese Entscheidung sind die der zusätzlichen Beaufsichtigung zugrundeliegenden Ziele maßgeblich. Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen sein und müssen die in § 2 Z 14 lit. a sublit. bb oder lit. b sublit. bb und lit. a sublit. cc oder lit. b sublit. cc genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) bis (7) ...

(5) bis (7) ...

 

(8) Die nach diesem Bundesgesetz und nach dem 3. Abschnitt des 2. Kapitels der Richtlinie 2002/87/EG erforderliche Zusammenarbeit, die Wahrnehmung der in Art. 11 Abs. 1 bis 3 und in Art. 12 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Aufgaben sowie gegebenenfalls die Abstimmung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern hat in geeigneter Form und unter Einhaltung der Geheimhaltungspflichten und des Unionsrechts durch Kollegien zu erfolgen, die gemäß Art. 111 der Richtlinie 201X/XXX/EU oder Art. 248 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzt wurden. Die Koordinierungsvereinbarungen nach Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG sind gesondert in die gemäß Art. 110 der Richtlinie 201X/XXX/EU oder Art. 248 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen aufzunehmen. Als Vorsitzender eines gemäß Art. 111 der Richtlinie 201X/XXX/EU oder Art. 248 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums hat die FMA darüber zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des betreffenden Kollegiums teilnehmen.

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) …

(2) …

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Buchwert/Anforderungsabzugsmethode.

 

§ 8. (1) und (2) …

§ 8. (1) und (2) …

(3) Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 gilt folgendes:

 

           1. Bei der Berechnung ist der Anteil des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das eine Beteiligung an einem anderen einbezogenen Unternehmen der Gruppe hält, zu berücksichtigen. Unter Anteil ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen gehalten wird, zu verstehen.

 

           2. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.

 

           3. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen

 

                a) den Eigenmitteln des Mutterunternehmens oder des Unternehmens an der Spitze des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und

 

               b) der Summe aus der Eigenmittelanforderung, an das unter lit. a genannte Mutterunternehmen oder an das Unternehmen an der Spitze und dem höheren der folgenden Werte:

 

                     aa) dem Buchwert der Beteiligungen dieses Unternehmens

 

                    bb) den Eigenmittelanforderungen an diese anderen Unternehmen; die Eigenmittelanforderungen werden dabei anteilmäßig gemäß Z 1 und § 6 Abs. 5 berücksichtigt.

 

           4. Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Zur Bewertung der für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zulässigen Bestandteile sind Beteiligungen nach der in Artikel 59 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 78/660/EWG wahlweise vorgesehenen Equity-Methode zu bewerten.

 

           5. Die Differenz darf nicht negativ sein.

 

(4) Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche gemäß Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 4 oder Abs. 3 Z 4 eine fiktive Solvabilitätsanforderung errechnet, so entspricht diese der Eigenmittelanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; die fiktive Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäß den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretene Finanzbranche errechnet.

(4) Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche gemäß Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 Z 4 eine fiktive Solvabilitätsanforderung errechnet, so entspricht diese der Eigenmittelanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; die fiktive Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäß den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretene Finanzbranche errechnet.

§ 11. (1) bis (4) ...

§ 11. (1) bis (4) ...

 

(5) Die beaufsichtigten Unternehmen haben auf der Ebene des Finanzkonglomerats alljährlich entweder vollständig oder durch Verweis auf gleichwertige Informationen eine Beschreibung ihrer Rechtsstruktur sowie Governance- und Organisationsstruktur zu veröffentlichen.

 

Stresstests

§ 11a. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde angemessene und regelmässige Stresstests bei Finanzkonglomeraten durchzuführen und die Ergebnisse der Stresstests an den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden mitzuteilen.

§ 12. (1) und (2) ...

§ 12. (1) und (2) ...

(3) ...

(3) ...

           1. Identifikation der Gruppenstruktur aller größeren Unternehmen des Finanzkonglomerats sowie die für die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zuständigen Behörden;

 

           1. Offenlegung der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe, einschließlich aller dem Finanzkonglomerat zugehörender beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, der Inhaber qualifizierter Beteiligungen auf der Ebene des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens sowie der für die beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe zuständigen Behörden;

2. bis 9. ...

           2. bis 9. ...

(4) bis (7) ...

(4) bis (7) ...

(8) Die FMA stellt dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren alle zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung.

 

(8) Die FMA hat für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung mit dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zusammenzuarbeiten und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dem in Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat im Fall der zusätzlichen Beaufsichtigung dem Gemeinsamen Ausschuss die in § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 Z 1 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 14. (1) ...

§ 14. (1) ...

(2) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben der FMA jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Werden die verlangten Informationen vom zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen nicht übermittelt, so kann sich die FMA an ein anderes Unternehmen des Finanzkonglomerates wenden, auch wenn dieses keiner Finanzbranche angehört. Werden die verlangten Informationen von einem angefragten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat nicht übermittelt, so hat die FMA, ungeachtet der Möglichkeit nach dem vorstehenden Satz, die zuständige Behörde des Sitzstaates zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung des Zuganges zu diesen Informationen zu setzen.

(2) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben der FMA jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Zudem haben sie auf der Ebene des Finanzkonglomerats der FMA Einzelheiten ihrer Rechtsstruktur sowie ihrer Governance- und Organisationsstruktur, einschließlich aller beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, zur Verfügung zu stellen. Werden die verlangten Informationen vom zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen nicht übermittelt, so kann sich die FMA an ein anderes Unternehmen des Finanzkonglomerates wenden, auch wenn dieses keiner Finanzbranche angehört. Werden die verlangten Informationen von einem angefragten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat nicht übermittelt, so hat die FMA, ungeachtet der Möglichkeit nach dem vorstehenden Satz, die zuständige Behörde des Sitzstaates zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung des Zuganges zu diesen Informationen zu setzen.

Artikel 7

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 16. (1) – (2) …

§ 16. (1) – (2) …

 

(2a) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich diejenigen Daten und Informationen zu übermitteln, die für die Erstellung von Regelungsvorhaben und für die Erfüllung der §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, erforderlich sind.

(3) - (4) …

(3) - (4) …

§ 18. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches - HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG und der Versicherungsaufsicht gemäß § 129l VAG sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen, soweit sie im Bereich der Bankenaufsicht acht Millionen Euro und im Bereich der Versicherungsaufsicht 500 000 Euro nicht übersteigen.

§ 18. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches - UGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG und der Versicherungsaufsicht gemäß § 129l VAG sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen, soweit sie im Bereich der Bankenaufsicht acht Millionen Euro und im Bereich der Versicherungsaufsicht 500 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. § 273 HGB ist anzuwenden.

(2) Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. § 273 UGB ist anzuwenden.

(3) – (6) …

(3) – (6) …

§ 22. (1) – (4) …

§ 22. (1) – (4) …

 

(5) Abweichend von § 9 Abs. 2 VStG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen der in § 2 genannten Gesetze, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, erst rechtswirksam, nachdem bei der FMA eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1, 1a und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 29 Abs. 1, 3, 4 Z 3 und Abs. 11 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.“

(2) …

(2) …

§ 22c. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

§ 22c. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 29 Abs. 1, 3, 4 Z 3 und Abs. 11 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

           1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.

           1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.

           2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.

           2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.

           3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn

           3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn

                a) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder

                a) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder

               b) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder

               b) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder

                c) durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

                c) durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

(2) …

(2) …

§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

(2) …

(2) …

§ 28. (1) – (24) …

§ 28. (1) – (24) …

 

(25) § 16 Abs. 2a, § 18 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 5, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1 und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

§ 2. (1) Dem Bundesminister für Finanzen stehen nachstehende Instrumente zum Zwecke der Rekapitalisierung zur Verfügung:

           1. – 2. …

§ 2. (1) Dem Bundesminister für Finanzen stehen nachstehende Instrumente zum Zwecke der Rekapitalisierung zur Verfügung:

           1. – 2. …

           3. die Gewährung von Darlehen sowie Zuführung von Eigenmitteln an Kreditinstitute gemäß § 23 und 24 BWG und an Versicherungsunternehmen gemäß § 73b VAG;

         „3. die Gewährung von Darlehen sowie Zuführung von Eigenmitteln (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) an Kreditinstitute und Kapital gemäß § 73b VAG an Versicherungsunternehmen;“

           4. – 6. …

(2) – (5) …

           4. – 6. …

(2) – (5) …

 

§ 10. § 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Finanzsicherheiten-Gesetzes

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer einer der folgenden Kategorien angehören:

           1. …

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer einer der folgenden Kategorien angehören:

           1. …

           2. übergeordnete Finanzmarkteinrichtungen, das sind Zentralbanken, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken gemäß Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung), ABl. Nr. L 177 vom 30. Juni 2006, S 1, der Internationale Währungsfonds und die Europäische Investitionsbank;

           2. übergeordnete Finanzmarkteinrichtungen, das sind Zentralbanken, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken gemäß Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2013, S. xx, der internationale Währungsfonds und die Europäische Investitionsbank;

           3. beaufsichtigte Finanzinstitute, das sind insbesondere

           3. beaufsichtigte Finanzinstitute, das sind insbesondere

                a) Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/48/EG einschließlich der in Art. 2 dieser Richtlinie bezeichneten Institute,

               b) …

                a) Kreditinstitute gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 einschließlich der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU bezeichneten Institute;

               b) …

                c) Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2006/48/EG,

                c) Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013,

               d) – f) …

           4. – 5. …

(2) …

               d) – f) …

           4. – 5. …

(2) …

§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. – 14. …

§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. – 14. …

         15. Kreditforderungen: Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich der in Art. 2 dieser Richtlinie bezeichneten Institute, einen Kredit gewährt, mit Ausnahme von Forderungen, bei denen der Schuldner ein Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG oder ein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne von Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2003, S 36, ist, sofern es sich bei dem Sicherungsnehmer oder dem Sicherungsgeber dieser Kreditforderungen nicht um ein Institut gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 handelt;

         15. Kreditforderungen: Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, einschließlich der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU bezeichneten Institute, einen Kredit gewährt, mit Ausnahme von Forderungen, bei denen der Schuldner ein Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG oder ein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne von Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2003, S 36, ist, sofern es sich bei dem Sicherungsnehmer oder dem Sicherungsgeber dieser Kreditforderungen nicht um ein Institut gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 handelt;

         16. …

(2) …

         16. …

(2) …

§ 12. (1) – (2) …

§ 12. (1) – (2) …

 

(3) § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a und c, § 3 Abs. 1 Z 15 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 14. (1) …

§ 14. (1) …

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Richtlinien oder Verordnungen verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf die jeweils am 30. Juni 2011 geltende Fassung dieser Richtlinien.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Richtlinien oder Verordnungen verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf die jeweils am 1. Jänner 2014 geltende Fassung dieser Richtlinien oder Verordnungen.

Artikel 10

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

§ 33. (1) Für einen Immobilienfonds dürfen zur Absicherung der Vermögensgegenstände und zur Fixierung von Forderungen aus der Bewirtschaftung der Vermögenswerte gemäß § 21, die in den folgenden 24 Monaten fällig werden, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden, oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden oder an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist, oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden (OTC-Derivate), wie etwa Zinsswaps und Devisenswaps, eingesetzt werden, sofern:

§ 33. (1) Für einen Immobilienfonds dürfen zur Absicherung der Vermögensgegenstände und zur Fixierung von Forderungen aus der Bewirtschaftung der Vermögenswerte gemäß § 21, die in den folgenden 24 Monaten fällig werden, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem geregelten Markt gemäß Art. 4 Nr. 81 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 notiert oder gehandelt werden, oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden oder an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist, oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden (OTC-Derivate), wie etwa Zinsswaps und Devisenswaps, eingesetzt werden, sofern:

           1. – 3. …

(2) – (3) …

           1. – 3. …

(2) – (3) …

§ 35. (1) Die Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Depotbank zu bestellen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist, oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen, die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Auswahl der Depotbank für Immobilienspezialfonds von der Finanzmarktaufsichtsbehörde allgemein bewilligt werden.

§ 35. (1) Die Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Depotbank zu bestellen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist, oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines CRR-Kreditinstitutes gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen, die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Auswahl der Depotbank für Immobilienspezialfonds von der Finanzmarktaufsichtsbehörde allgemein bewilligt werden.

(1a) – (5) …

(1a) – (5) …

§ 44. (1) – (12) …

§ 44. (1) – (12) …

 

„(13) § 33 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

§ 3. (1) Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG (BGBl. Nr. 532/1993), des Kapitalmarktgesetzes – KMG (BGBl. Nr. 625/1991) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 583/2010 und (EU) Nr. 584/2010 anzuwenden.

§ 3. (1) Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG (BGBl. Nr. 532/1993), des Kapitalmarktgesetzes – KMG (BGBl. Nr. 625/1991) sowie der Verordnung (EU) Nr. 583/2010, der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 und der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 anzuwenden.

(2) …

(2) …

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. – 4. …

(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. – 4. …

           5. das Anfangskapital 2,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; wenn der Wert des Fondsvermögens der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliche Eigenmittel (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW und AIF im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 2 einschließlich Investmentfonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Investmentfonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die §§ 22 bis 22q, § 23 Abs. 6, § 26, § 26a, § 39a sowie § 103 Z 9 lit. b BWG sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG nicht anwendbar;

           5. das Anfangskapital 2,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; wenn der Wert des Fondsvermögens der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über hartes Kernkapital (Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW und AIF im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 2 einschließlich Investmentfonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Investmentfonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die §§ 57 Abs. 5, 39a und 103 Z 9 lit. b BWG sowie Teil 3 und 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG nicht anwendbar;

           6. – 13. …

(3) – (4) …

           6. – 13. …

(3) – (4) …

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(2) Unabhängig vom Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken.

(2) Unabhängig vom Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 5 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken.

§ 10. (1) – (5) …

§ 10. (1) – (5) …

(6) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, § 23 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 16, die §§ 24 bis 25, die §§ 27 bis 28, § 28a Abs. 1 bis 4, die §§ 29 bis 30, die §§ 35 bis 39, § 39b, die §§ 40 bis 41, 43 bis 68, § 70a, die §§ 74 bis 76 und 81 bis 91 sowie die §§ 93 bis 93c BWG einzuhalten.

(6) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 25, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 39b, 40 bis 41, 43 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91, und 93 bis 93c BWG sowie Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 einzuhalten.

 

(7) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 39b, 40 bis 41, 43 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91 und 93 bis 93c BWG sowie Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 einzuhalten.

§ 74. (1) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten mehr als 5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen dürfen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Sichteinlagen, kündbare Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Kreditinstituten oder mit Finanzinstituten gemäß Art. 4 Z 5 der Richtlinie 2006/48/EG getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapiers zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne von Abs. 4 und 5 sind bei der Anlagegrenze von 40 vH nicht zu berücksichtigen. Weites dürfen nur bis zu 20 vH des Fondsvermögens in Sichteinlagen und kündbare Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut angelegt werden.

§ 74. (1) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten mehr als 5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen dürfen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Sichteinlagen, kündbare Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Kreditinstituten oder mit Finanzinstituten gemäß Art. 4 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapiers zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne von Abs. 4 und 5 sind bei der Anlagegrenze von 40 vH nicht zu berücksichtigen. Weites dürfen nur bis zu 20 vH des Fondsvermögens in Sichteinlagen und kündbare Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut angelegt werden.

(2) – (7) …

(2) – (7) …

§ 145. (1) – (3) …

§ 145. (1) – (3) …

(4) Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß Abs. 2 und 3, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, dem BWG, dem WAG 2007, dem KMG, der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 entsprechen, erforderlich ist oder dies für die Wahrnehmung von anderen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt einer ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde, von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von allen ihren Befugnissen nach Abs. 1 Z 9 kann die FMA für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen Gebrauch machen, die nicht oder in ihrem Herkunftsland zur Erbringung von Dienstleistungen der Vermögensverwaltung im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind.

(4) Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß Abs. 2 und 3, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, dem BWG, dem WAG 2007, dem KMG, der Verordnung (EU) Nr. 583/2010, der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 entsprechen, erforderlich ist oder dies für die Wahrnehmung von anderen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt einer ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde, von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von allen ihren Befugnissen nach Abs. 1 Z 9 kann die FMA für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen Gebrauch machen, die nicht oder in ihrem Herkunftsland zur Erbringung von Dienstleistungen der Vermögensverwaltung im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind.

(5) …

(5) …

§ 148. (1) – (4) …

§ 148. (1) – (4) …

(5) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 Bestimmungen gemäß § 143 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder des BWG oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des BWG erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder eine Bestimmung der Verordnungen (EU) Nr. 583/2010 oder (EU) Nr. 584/2010, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diese Verwaltungsgesellschaft zu ergreifen und gegebenenfalls die Konzession gemäß § 5 Abs. 1 oder die Bewilligung gemäß § 50 zu entziehen. Verletzt die Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die §§ 70 Abs. 3 und 96 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß § 70 Abs. 4 Z 3 BWG die Rücknahme der Bewilligung gemäß § 50 tritt.

(5) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 Bestimmungen gemäß § 143 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder des BWG oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des BWG erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder eine Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 583/2010, der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 oder einer aufgrund dieser Verordnungen erlassenen Bescheide, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diese Verwaltungsgesellschaft zu ergreifen und gegebenenfalls die Konzession gemäß § 5 Abs. 1 oder die Bewilligung gemäß § 50 zu entziehen. Verletzt die Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die §§ 70 Abs. 3 und 96 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß § 70 Abs. 4 Z 3 BWG die Rücknahme der Bewilligung gemäß § 50 tritt.

§ 150. (1) Die FMA kann zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Anteilinhaber eines OGAW gemäß § 50 oder der Kunden einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit deren Tätigkeit von ihr getroffene Maßnahmen nach § 148 Abs. 1, 2 und 5 durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten der Verwaltungsgesellschaft (§ 5) bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen oder Sanktionen dürfen jedoch nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet ist, nicht nachteilig für die Interessen der Anleger ist und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die FMA kann weiters jede Maßnahme oder Sanktion wegen einer Verletzung dieses Bundesgesetzes, des BWG oder auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des BWG ergangener Verordnungen oder von zur Richtlinie 2009/65/EG erlassener EU-Verordnungen bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, nachteilig für die Interessen der Anleger wäre oder den Beteiligten kein unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.

§ 150. (1) Die FMA kann zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Anteilinhaber eines OGAW gemäß § 50 oder der Kunden einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit deren Tätigkeit von ihr getroffene Maßnahmen nach § 148 Abs. 1, 2 und 5 durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten der Verwaltungsgesellschaft (§ 5) bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen oder Sanktionen dürfen jedoch nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet ist, nicht nachteilig für die Interessen der Anleger ist und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die FMA kann weiters jede Maßnahme oder Sanktion wegen einer Verletzung dieses Bundesgesetzes, des BWG, der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 oder auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des BWG ergangener Verordnungen oder von zur Richtlinie 2009/65/EG erlassener EU-Verordnungen bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, nachteilig für die Interessen der Anleger wäre oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

§ 151. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:

           1. – 10. …

§ 151. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:

           1. – 10. …

         11. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß § 23 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 17, § 24, § 25, § 27 und § 29 BWG sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;

         11. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß § 25 BWG und von Art. 84 bis 86 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;

 

       11a. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Art. 84 bis 86 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;

         12. – 19. …

         12. – 19. …

 

Verstöße gegen das BWG

§ 191. Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 bis 5 und Z 8 bis 10, Z 11 BWG im Hinblick auf § 44 BWG, § 98 Abs. 3 Z 10, 11a, 12 und Abs. 5 sowie § 99 Abs. 1 Z 3 bis 10, 15 und 16 und Abs. 2 sowie die §§ 99a bis 101 BWG sind auf Verwaltungsgesellschaften anzuwenden.

§ 191. Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Z 5, 8, 10 und 11 im Hinblick auf § 44 BWG, § 98 Abs. 3 Z 10, 11a, 12, § 98 Abs. 5a Z 1 bis 3 und 6 sowie § 99 Abs. 1 Z 3 bis 10, 15 und 16 und Abs. 2 sowie die §§ 99a, 99b, 100 und 101 BWG sind auf Verwaltungsgesellschaften anzuwenden.“

§ 196. (1) …

§ 196. (1) …

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

           1. …

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

           1. …

           2. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120);

           2. Richtlinie 2013/xx/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2013, S. x;

           3. – 16. …

           3. – 16. …

 

         17. Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2013, S. x.

§ 200. (1) – (8) …

§ 200. (1) – (8) …

 

(9) § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 145 Abs. 4, § 148 Abs. 5, § 150 Abs. 1, § 151 Z 11, § 191 samt Überschrift und § 196 Abs. 2 Z 2, 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 10 Abs. 7 und § 151 Z 11a treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 10 Abs. 6 und § 151 Z 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Artikel 12

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. – 7. …

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. – 7. …

           8. Kreditinstitute: Unternehmen im Sinne von Art. 4 Z 1 lit. a der Richtlinie 2006/48/EG;

           8. Kreditinstitute: Unternehmen im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

           9. – 19. …

(4) …

           9. – 19. …

(4) …

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(2) Der Prospekt ist bei Veranlagungen

           1. – 3. …

           4. von

                a) …      

(2) Der Prospekt ist bei Veranlagungen

           1. – 3. …

           4. von

                a) …      

               b) einem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der §§ 9, 11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftsmitgliedstaat (§ 2 Z 6 BWG) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 18,2-Millionen-Euro-Gegenwert verfügt

               b) einem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der §§ 9, 11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftsmitgliedstaat (Art. 4 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 18,2-Millionen-Euro-Gegenwert verfügt

auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung ,,als Prospektkontrollor`` zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlußprüfers über den Emittenten gemäß § 273 HGB, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von § 7 geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt. Die vom Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so hat der Kontrollor zu seiner Klärung weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen; bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Kontrollore nach Z 3 haben eine Haftpflichtversicherung bei einem oder mehreren im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 3,65 Millionen Euro pro einjähriger Versicherungsperiode betragen muß und die Versicherungsprämie vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben.

auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung ,,als Prospektkontrollor`` zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlußprüfers über den Emittenten gemäß § 273 UGB, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von § 7 geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt. Die vom Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so hat der Kontrollor zu seiner Klärung weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen; bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Kontrollore nach Z 3 haben eine Haftpflichtversicherung bei einem oder mehreren im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 3,65 Millionen Euro pro einjähriger Versicherungsperiode betragen muß und die Versicherungsprämie vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben.

(2a) - (3) …

(2a) - (3) …

(4) Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 und § 271a HGB angeführten Tatbestände.

(4) Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 und § 271a UGB angeführten Tatbestände.

(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 4, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 und § 271a HGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1; die in § 8 Abs. 3 geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.

(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 4, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 und § 271a UGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1; die in § 8 Abs. 3 geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.

(6) – (8) …

(6) – (8) …

§ 14.

           1. – 3. …

§ 14.

           1. – 3. …

           4. der Emittent hat für jede Veranlagungsgemeinschaft jährlich einen Rechenschaftsbericht gemäß Anlage E zu erstellen; innerhalb jeder Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien hat die Methode der Wertermittlung der Immobilien gleich zu sein; der Rechenschaftsbericht ist von einem Abschlußprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 HGB auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: ,,Die Buchführung und der Rechenschaftsbericht entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Die Bewertung der Immobilien entspricht den im Prospekt und im Rechenschaftsbericht angegebenen Grundsätzen. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungsgemeinschaft.``;

           4. der Emittent hat für jede Veranlagungsgemeinschaft jährlich einen Rechenschaftsbericht gemäß Anlage E zu erstellen; innerhalb jeder Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien hat die Methode der Wertermittlung der Immobilien gleich zu sein; der Rechenschaftsbericht ist von einem Abschlußprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 ÛGB auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: ,,Die Buchführung und der Rechenschaftsbericht entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Die Bewertung der Immobilien entspricht den im Prospekt und im Rechenschaftsbericht angegebenen Grundsätzen. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungsgemeinschaft.``;

           5. …

           5. …

           6. der Prüfer des Rechenschaftsberichts haftet den Anlegern im Sinne des § 275 HGB.

           6. der Prüfer des Rechenschaftsberichts haftet den Anlegern im Sinne des § 275 UGB.

§ 19. (1) – (17) …

§ 19. (1) – (17) …

 

(18) § 1 Abs. 1 Z 8, § 8 Abs. 2 Z 4 lit. b, § 8 Abs. 4 und 5 und § 14 Z 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 13

Änderung des Sparkassengesetzes

§ 1. (1) Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung erteilten Konzession Kreditinstitute. Sparkassen sind Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches und sind im Firmenbuch einzutragen.

§ 1. (1) Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung erteilten Konzession Kreditinstitute. Sparkassen sind Unternehmen kraft Rechtsform gemäß § 2 des Unternehmensgesetzbuches und sind im Firmenbuch einzutragen.

(2) Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über das Partizipationskapital (§ 23 Abs.4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (§ 23 Abs.7 BWG) und am Vermögen nur über das Partizipationskapital teilnehmen.

(2) Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über eigenmittelfähige Instrumente, die die Anforderungen von Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erfüllen und am Vermögen nur über Instrumente, die die Anforderungen an das Kernkapital gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erfüllen, teilnehmen.

§ 17. (1) – (2) …

§ 17. (1) – (2) …

(3) Die Beschlüsse des Vorstands über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 92 BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft sowie die Hereinnahme von Partizipationskapital (§ 23 Abs.4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (§ 23 Abs.7 BWG) bedürfen der Zustimmung des Sparkassenrats.

(3) Die Beschlüsse des Vorstands über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 92 BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft sowie die Hereinnahme von eigenmittelfähigen Instrumenten, die die Anforderungen gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erfüllen, bedürfen der Zustimmung des Sparkassenrats.

(4) – (10) …

(4) – (10) …

§ 19. (1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten. Mit den handelsgesetzlichen Einschränkungen kann die Sparkasse auch durch zwei Gesamtprokuristen vertreten werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Dritten gegenüber sind andere Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.

§ 19. (1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten. Mit den unternehmensrechtlichen Einschränkungen kann die Sparkasse auch durch zwei Gesamtprokuristen vertreten werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Dritten gegenüber sind andere Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

§ 22. (1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht zu erstellen. Der sich nach Bildung der Haftrücklage (§ 23 Abs.6 BWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines Gewinnvortrages, abzüglich eines Verlustvortrages, ist nach Zuweisung der Gewinnanteile für Partizipationskapital (§ 23 Abs.4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (§ 23 Abs.7 BWG) der Sicherheitsrücklage, den nach den einkommensteuerlichen Bestimmungen zulässigen Rücklagen sowie den Rücklagen für besondere betriebliche Verwendungszwecke der Sparkasse (Sonderrücklagen) zuzuführen oder ist auf neue Rechnung vorzutragen. Das Gründungskapital der Sparkasse und die gebundene Rücklage im Sinne des § 130 Aktiengesetz 1965, sind der Sicherheitsrücklage gleichgestellt.

§ 22. (1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht zu erstellen. Der sich nach Bildung der Haftrücklage (§ 57 Abs. 5 BWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines Gewinnvortrages, abzüglich eines Verlustvortrages, ist nach Zuweisung der Gewinnanteile für Instrumente, die am Gewinn oder Verlust gemäß § 1 Abs. 2 teilnehmen, der Sicherheitsrücklage, den nach den einkommensteuerlichen Bestimmungen zulässigen Rücklagen sowie den Rücklagen für besondere betriebliche Verwendungszwecke der Sparkasse (Sonderrücklagen) zuzuführen oder auf neue Rechnung vorzutragen. Das Gründungskapital der Sparkasse und die gebundene Rücklage gemäß § 130 Aktiengesetz 1965, sind der Sicherheitsrücklage gleichgestellt.

(2) Neben den Rücklagen gemäß Abs. 1 kann auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit (Widmungsrücklage) gebildet werden. Der Widmungsrücklage darf höchstens jener prozentmäßige Anteil des Gewinns zugeführt werden, um den die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel die gemäß § 22 Abs. 1 BWG erforderlichen Eigenmittel übersteigen; dieser Betrag darf 30 vH des Gewinns nicht übersteigen.

(2) Neben den Rücklagen gemäß Abs. 1 kann auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit (Widmungsrücklage) gebildet werden. Der Widmungsrücklage darf höchstens jener prozentmäßige Anteil des Gewinns zugeführt werden, um den die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel die Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 übersteigen; dieser Betrag darf 30 vH des Gewinns nicht übersteigen.“

(3) – (4) …

(3) – (4) …

§ 27a. (1) – (5) …

§ 27a. (1) – (5) …

(6) Der Vorstand hat eine Schlussbilanz aufzustellen, die den §§ 189 bis 216 HGB entspricht. § 220 Abs. 3 AktG gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlussbilanz der FMA unverzüglich vorzulegen.

(6) Der Vorstand hat eine Schlussbilanz aufzustellen, die den §§ 189 bis 216 UGB entspricht. § 220 Abs. 3 AktG gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlussbilanz der FMA unverzüglich vorzulegen.

(7) …

(7) …

§ 42. (1) – (10) …

§ 42. (1) – (10) …

 

(11) § 1 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 27a Abs. 6 und § 9 Abs. 1 bis 3 der Anlage zu § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 14

Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Vermögensausweise gemäß § 74 BWG und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:

(2) Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:

           1. – 2. …

           1. – 2. …

           3. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß § 25 BWG entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs. 13 BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß § 25 BWG dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs. 13 BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;

           3. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß § 25 BWG entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß § 25 BWG dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;

 

         3a. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;

           4. – 6. …

(3) – (6) …

           4. – 6. …

(3) – (6) …

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Bemessungsgrundlage ist das Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach § 22n Abs. 1 BWG zugeordneter Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG zuzüglich aller verkauften Optionen des Handelsbuches. Das Geschäftsvolumen ist zum Nennwert gemäß § 22q Abs. 2 BWG zu berechnen. Ausgenommen sind Handelsbücher gemäß § 22q BWG. Bei zweiseitigen Derivatgeschäften, bei denen Kauf und Verkauf in einem Vertrag determiniert werden, ist für die Berechnung der Steuer jeweils nur ein Teil des Derivatgeschäftes zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Stabilitätsabgabe für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Jahres 2010, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Kalenderjahres, das ein Jahr vor dem Kalenderjahr liegt, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, maßgeblich, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist.

(2) Bemessungsgrundlage ist das Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach Art. 97 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zugeordneter Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) xxx/2013 zuzüglich aller verkauften Optionen des Handelsbuches. Das Geschäftsvolumen ist zum Nennwert gemäß Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu berechnen. Ausgenommen sind Handelsbücher gemäß Art. 89 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Bei zweiseitigen Derivatgeschäften, bei denen Kauf und Verkauf in einem Vertrag determiniert werden, ist für die Berechnung der Steuer jeweils nur ein Teil des Derivatgeschäftes zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Stabilitätsabgabe für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Jahres 2010, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Kalenderjahres, das ein Jahr vor dem Kalenderjahr liegt, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, maßgeblich, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist.

(3) – (5) …

(3) – (5) …

§ 9.

§ 9. (1) …

 

(2) § 2 Abs. 2 erster Satz und Z 3 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 2 Abs. 2 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 2 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Artikel 15

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. …

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. …

 

         1a. CRR-Wertpapierfirma: Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

           2. – 15. …

           2. – 15. …

         16. Herkunftsmitgliedstaat einer Wertpapierfirma: der Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 2 Z 6 lit. b BWG.

         16. Herkunftsmitgliedstaat für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind:

 

                a) sofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung haben;

 

               b) sofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;

         17. – 20. …

         17. – 20. …

         21. Zweigstelle: eine Zweigstelle einer Wertpapierfirma gemäß § 2 Z 16 BWG, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringt oder ausübt, wobei Nebendienstleistungen zusätzlich, jedoch nicht ausschließlich ausgeübt werden können; alle Geschäftsstellen einer Wertpapierfirma in demselben Mitgliedstaat, deren Sitz oder Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat liegen, gelten als eine einzige Zweigstelle.

         21. Zweigstelle: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringt oder ausübt, die mit der Tätigkeit der Wertpapierfirma verbunden sind, wobei Nebendienstleistungen zusätzlich, jedoch nicht ausschließlich ausgeübt werden können; alle Geschäftsstellen einer Wertpapierfirma in demselben Mitgliedstaat, deren Sitz oder Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat liegen, gelten als eine einzige Zweigstelle.

         22. Qualifizierte Beteiligung: eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des § 2 Z 3 BWG; bei der Feststellung der Stimmrechte ist § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 11 bis 11b dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne der Z 2 lit. f halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

         22. Qualifizierte Beteiligung: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte ist § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 11 bis 11b dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne der Z 2 lit. f halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.“7. § 1 Z 23 lautet:

         23. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne von § 2 Z 11 BWG.

         23. Mutterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, Mutterunternehmen gemäß § 244 Abs. 1 und 2 UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

 

                a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

 

               b) die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 UGB sind anzuwenden;

 

                c) der Beteiligungsbegriff des Art. 4 Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ist anzuwenden.

         24. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Z 12 BWG.

         24. Tochterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, Tochterunternehmen gemäß § 244 Abs. 1 und 2 UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

 

                a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

 

               b) die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 UGB sind anzuwenden;

 

                c) der Beteiligungsbegriff des Art. 4 Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013ist anzuwenden;“

         25. Enge Verbindungen: enge Verbindungen im Sinne des § 2 Z 28 lit. a und b BWG, wobei das Verhältnis im Fall des § 2 Z 28 lit. b BWG auch durch Kontrolle im Sinne von Z 26 hergestellt werden kann; eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen.

         25. enge Verbindungen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

 

                a) das unmittelbare Halten einer Beteiligung,

 

               b) das Vorliegen eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen; hierbei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht;

 

im Fall der lit. b kann das Verhältnis auch durch Kontrolle gemäß Z 26 hergestellt werden; eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen.“

         26. – 34. …

         26. – 34. …

§ 3. (1) – (4) …

§ 3. (1) – (4) …

(5) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. …

(5) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. …

           2. das Eigenkapital mindestens die in Abs. 6 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;

           2. das Anfangskapital mindestens die in Abs. 6 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;

           3. – 5. …

           3. – 5. …

           6. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 7 und 9 bis 14 BWG vorliegen.

           6. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7, 9 und 10 bis 14 BWG vorliegen.

Bei einem Kreditinstitut ist für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines MTF Z 4 nicht anzuwenden.

Bei einem Kreditinstitut ist für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines MTF Z 4 nicht anzuwenden.

(6) Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma hat mindestens zu betragen:

(6) …Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst lediglich die in Art. 24 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:

           1. – 3. …

(7) – (9) …

           1. – 3. …

(7) – (9) …

§ 4. (1) Für die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 brauchen natürliche oder juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, sofern diese im Rahmen der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG angeführten Schranken erfolgt, für die Erlangung der Konzession die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen solange nicht erfüllen, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens 730 000 Euro nicht übersteigt. Solche Unternehmen dürfen sich nicht als Wertpapierfirmen bezeichnen. Sie sind ausschließlich zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland berechtigt.

§ 4. (1) Für die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 brauchen natürliche oder juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, sofern diese im Rahmen der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG angeführten Schranken erfolgt, für die Erlangung der Konzession die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen solange nicht erfüllen, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Solche Unternehmen dürfen sich nicht als Wertpapierfirmen bezeichnen. Sie sind ausschließlich zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland berechtigt.

(2) – (8) …

(2) – (8) …

 

Wertpapierfirmengruppe

 

§ 4a. (1) Eine Wertpapierfirmengruppe liegt vor, wenn eine übergeordnete Wertpapierfirma oder CRR-Wertpapierfirma, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, Finanzinstituten, CRR-Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

 

           1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,

 

           2. über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,

 

           3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

 

           4. das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluss auszuüben,

 

           5. tatsächlich beherrschenden Einfluss ausübt,

 

           6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder

 

           7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Wertpapierfirmengruppe angehören.

 

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 2013/XXX/EU dauernd von der Anwendung der für Wertpapierfirmen geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

 

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Wertpapierfirmengruppe vor, wenn eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

 

           1. dieser Gesellschaft mindestens eine Wertpapierfirma mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),

 

           2. der Gruppe jedoch keine in einem Mitgliedstaat zugelassene CRR-Wertpapierfirma, das seinen Sitz im Sitzstaat der jeweiligen Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

 

           3. die Wertpapierfirma mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme als jede andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige CRR-Wertpapierfirma hat; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.

 

Ist die Einstufung als Wertpapierfirmengruppe in Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma im Inland unangemessen, kann die FMA von der Anwendung des 1. und 2. Unterabsatzes absehen und in Einklang mit § 77b Abs. 4 Z 2 BWG die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere Behörde übertragen. Die FMA gibt dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten Holdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme. Die FMA informiert die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 106 Abs. 5 der Richtlinie 2013/xxx/EU getroffenen Entscheidung.“

 

(3) Eine Wertpapierfirmengruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

 

           1. Die Wertpapierfirma mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einer anderen Wertpapierfirma mit Sitz im Inland nachgeordnet;

 

           2. die Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut einer CRR-Wertpapierfirma.

 

(4) Übergeordnete Wertpapierfirma einer Wertpapierfirmengruppe ist jene Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die selbst keiner anderen gruppenangehörigen Wertpapierfirma mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Wertpapierfirmen diese Voraussetzung, so gilt diejenige von ihnen als übergeordnete Wertpapierfirma, die die höchste Bilanzsumme hat.

 

(5) Die übergeordnete Wertpapierfirma ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Wertpapierfirmengruppe gelten, verantwortlich. § 30 Abs. 3, 7 bis 10 BWG sind sinngemäß anzuwenden.

§ 6.

§ 6. (1) …

 

(2) Ergänzend zu Abs. 1 finden auf CRR-Wertpapierfirmen folgende Bestimmungen des BWG Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9, § 28a Abs. 5 Z 1 bis 4, § 10 Abs. 4, § 15, eine Verordnung der FMA gemäß § 39 Abs. 4, § 39a, § 39b, § 39c, § 39d, § 64 Abs. 1 Z 18 und 19, § 65a, § 69 Abs. 2 bis 3a, § 69b Abs. 3, § 70 Abs. 4 bis 4d, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 3 bis 10, § 99c und § 99d im Hinblick auf § 98 Abs. 5 und § 98 Abs. 5a Z 3 bis 10 BWG, 99e bis 99g und Anlage zu § 39b.

§ 9. (1) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.

§ 9 (1) Für die Zwecke der Abs. 2 bis 7 umfasst der Begriff „Wertpapierfirma“ abweichend von § 3 weder Wertpapierfirmen, die CRR-Wertpapierfirmen sind, noch Firmen gemäß Art. 4 Nr. 8 lit. c der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Nr. 2 oder 4 des Abschnitts A des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG anbieten.

(2) Das Eigenkapital von Wertpapierfirmen hat zumindest 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu betragen; als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2, Position III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen. Ungeachtet dieses Eigenkapitalerfordernisses haben Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten oder die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung aufrecht zu halten.

(2) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.

(3) Das Eigenkapital besteht aus dem eingezahlten Kapital und den offenen Rücklagen.

(3) Das Eigenkapital besteht aus den in Art. 24 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 angeführten Bestandteilen.

(4) Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß § 76 unter das gemäß Abs. 2 erforderliche Ausmaß, so hat die Wertpapierfirma das erforderliche Ausmaß von 25 vH der fixen Gemeinkosten längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu erreichen.

(4) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten oder die gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 erforderliche Berufshaftpflichtversicherung aufrecht zu halten.

(5) Wertpapierfirmen haben

(5) Wertpapierfirmen haben Eigenkapital in der Höhe von

           1. zur Absicherung ihres Kreditrisikos gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 BWG Eigenmittel im Ausmaß von 8 vH der gemäß § 22a BWG ermittelten Bemessungsgrundlage zu halten und

1. 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Abs. 6 oder

           2. sofern im vorangegangenen Geschäftsjahr die Anzahl der dem Unternehmen zurechenbaren Mitarbeiter und vertraglich gebundenen Vermittler im Jahresdurchschnitt mehr als 100 betragen hat, zur Absicherung ihres operationellen Risikos zusätzlich Eigenkapital in jenem Ausmaß zu halten, wie es gemäß dem BWG V. Abschnitt 3. Unterabschnitt erforderlich ist.

2. 8 vH der Summe aus den in Art. 87 Abs. 3 lit. a bis d und f der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 anführten Posten, nach Anwendung des Art. 87 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013

 

zu halten, wenn das gemäß Z 1 oder 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher ist als der in Abs. 4 festgelegte Betrag. Ist sowohl das gemäß Z 1 als auch das gemäß Z 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher als der in Abs. 4 festgelegte Betrag, so hat die Wertpapierfirma das höhere der gemäß Z 1 oder 2 berechneten Eigenmittelerfordernisse einzuhalten.

(6) Andere als die in Abs. 5 Z 2 genannten Wertpapierfirmen haben zur Absicherung ihres operationellen Risikos zusätzlich Eigenkapital im Ausmaß von 12/88 von 25 vH der fixen Gemeinkosten zu halten.

(6) Als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2, Position III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen.

 

(7) Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß § 76 unter das gemäß Abs. 3 oder 4 erforderliche Ausmaß, so hat die Wertpapierfirma das gemäß Abs. 3 oder 4 vorgesehene Eigenmittelerfordernis  längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu erfüllen.

 

Verfahren für die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten

 

§ 9a. (1) Die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten einer Wertpapierfirmengruppe (§ 4a), gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 auf institutsspezifischer Basis bedarf der Bewilligung der FMA.

 

(2) Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 belegen.

 

(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 einzuholen.

 

(4) Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ausreichend nachgewiesen wird.

 

(5) Gruppenangehörige Institute gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen, einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen Anforderungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.

§ 11a. (1) – (3) …

§ 11a. (1) – (3) …

(4) Die FMA kann die Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn der interessierte Erwerber

           1. …

(4) Die FMA kann die Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn der interessierte Erwerber

           1. …

           2. nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2006/48/EG, 85/611/EWG, 92/49/EWG, 2002/83/EG, 2004/39/EG oder 2005/68/EG unterliegt.

           2. nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2013/xx/EU, 85/611/EWG, 92/49/EWG, 2002/83/EG, 2004/39/EG oder 2005/68/EG unterliegt.

(5) – (6) …

(5) – (6) …

§ 11b. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 11  Abs. 2 hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, an der oder dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:

           1. – 3. …

§ 11b. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 11  Abs. 2 hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, an der oder dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:

           1. – 3. …

           4. ob die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2006/49/EG zu genügen, und insbesondere, ob die Gruppe, zu der sie oder es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und 4a BWG);

           4. ob die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/xx/EU zu genügen, und insbesondere, ob die Gruppe, zu der sie oder es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und 4a BWG);

           5. …

(2) – (4) …

           5. …

(2) – (4) …

§ 12. (1) – (6) …

§ 12. (1) – (6) …

(7) § 18 BWG, mit Ausnahme von dessen Abs. 1 Z 1 und der Abs. 4 bis 6, ist von der FMA auf Wertpapierfirmen im Sinne von Abs. 1, die ihre Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass in § 18 BWG an Stelle des Begriffs Kreditinstitut der Begriff Wertpapierfirma im Sinne von Abs. 1 tritt und es sich bei diesen Wertpapierfirmen nicht um Wertpapierfirmen gemäß Art. 20 Abs. 2 und 3 und Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG handelt.

(7) § 18 BWG, mit Ausnahme von dessen Abs. 1 Z 1 und der Abs. 4 bis 6, ist von der FMA auf Wertpapierfirmen im Sinne von Abs. 1, die ihre Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass in § 18 BWG an Stelle des Begriffs Kreditinstitut der Begriff Wertpapierfirma im Sinne von Abs. 1 tritt und es sich bei diesen Wertpapierfirmen nicht um Wertpapierfirmen gemäß Art. 90 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 handelt.

§ 24. (1) – (2) …

§ 24. (1) – (2) …

(3) Von Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:

           1. …

(3) Von Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:

           1. …

           2. Persönliche Geschäfte mit OGAW im Sinne von § 2 Abs. 1 InvFG 2011 oder mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates, die für deren Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreibt, der Aufsicht unterliegen, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Verwaltung dieses Organismus beteiligt ist.

           2. Persönliche Geschäfte mit OGAW im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011 oder mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates, die für deren Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreibt, der Aufsicht unterliegen, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Verwaltung dieses Organismus beteiligt ist.

§ 31. (1) Ein Rechtsträger hat entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu hinterlegen:

           1. …

§ 31. (1) Ein Rechtsträger hat entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu hinterlegen:

           1. …

           2. einem Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist,

           2. einem Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2013/xx/EU zugelassen ist,

           3. – 4. …

           3. – 4. …

(2) Abs. 1 gilt nicht für Kreditinstitute, die nach der Richtlinie 2006/48/EG für die Entgegennahme von Einlagen im Sinne der genannten Richtlinie zugelassen sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Kreditinstitute, die nach der Richtlinie 2013/xx/EU für die Entgegennahme von Einlagen im Sinne der genannten Richtlinie zugelassen sind.

(3) – (7) …

(3) – (7) …

§ 49. (1) – (2) …

§ 49. (1) – (2) …

(3) Ein Rechtsträger hat bei regelmäßig ausgeführten Aufträgen von Privatkunden über Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Z 35 lit. a und b BWG entweder gemäß Abs. 1 Z 2 zu verfahren oder dem Privatkunden mindestens alle sechs Monate die in der Anlage  1 zu § 49 genannten Informationen zu übermitteln.

(3) Ein Rechtsträger hat bei regelmäßig ausgeführten Aufträgen von Privatkunden über Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011 entweder gemäß Abs. 1 Z 2 zu verfahren oder dem Privatkunden mindestens alle sechs Monate die in der Anlage  1 zu § 49 genannten Informationen zu übermitteln.

§ 58. (1) …

§ 58. (1) …

(2) Professionelle Kunden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente sind jedenfalls:

           1. – 2. …

(2) Professionelle Kunden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente sind jedenfalls:

           1. – 2. …

           3. Zentralstaaten gemäß § 2 Z 5a BWG, Länder, Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer, sowie Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung;

           3. Zentralstaaten, Länder, Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer, sowie Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung;

           4. Zentralbanken gemäß § 2 Z 9a BWG sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;

           4. Zentralbanken gemäß Art. 4 Nummer 25a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;

           5. …

(3) – (4) …

           5. …

(3) – (4) …

§ 91. (1) Die FMA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch

§ 91. (1) Die FMA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, durch

           1. Wertpapierfirmen gemäß § 3,

           1. Wertpapierfirmen,

           2. Wertpapierdienstleistungsunternehmen,

           2. Wertpapierdienstleistungsunternehmen,

           3. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes,

           3. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes,

           4. Kreditinstitute und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß den §§ 9 ff BWG hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71,

           4. Kreditinstitute und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß den §§ 9 ff BWG hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71,

           5. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß § 12 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes und der §§ 34 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 und § 93 Abs. 8a BWG,

           5. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß § 12 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes und der §§ 34 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 und § 93 Abs. 8a BWG,

           6. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks und der §§ 39 Abs. 3, 40, 40a, 40b, 40d und 41 BWG,

           6. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks und der §§ 39 Abs. 3, 40, 40a, 40b, 40d und 41 BWG,

           7. Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 2 Abs. 2 und

           7. Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 2 Abs. 2 und

           8. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011 im Rahmen des § 2 Abs. 3.

           8. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011 im Rahmen des § 2 Abs. 3.

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.

(1a) …

(2) Die FMA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG zukommenden Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bundesgesetze alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,

           1. – 2a. …

(1a) …

(2) Die FMA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG zukommenden Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bundesgesetze alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,

           1. – 2a. …

           3. um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden (§ 2 Z 9 BWG) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG und 2006/49/EG erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Abs. 5, 6 und dem 4. Abschnitt zu gewährleisten;

           3. um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden (Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG und 2013/xx/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Abs. 5, 6 und dem 4. Abschnitt zu gewährleisten;

           4. …

(3) – (8) …

           4. …

(3) – (8) …

§ 93. (1) …

§ 93. (1) …

(2) Der Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB besteht, der FMA sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich zu berichten, wenn ein den geprüften Rechtsträger betreffender Sachverhalt, von dem er in Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt hat,

(2) Der Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB besteht, der FMA sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich zu berichten, wenn ein den geprüften Rechtsträger betreffender Sachverhalt, von dem er in Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt hat,

           1. einen erheblichen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 darstellen könnte oder

           1. einen erheblichen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder, soweit anwendbar, gegen die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 oder gegen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erlassener Verordnungen oder Bescheide darstellen könnte oder

           2. – 3. …

(3) – (4) …

           2. – 3. …

(3) – (4) …

§ 98. (1) – (3) …

§ 98. (1) – (3) …

(4) Die FMA sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen nach Abs. 2, gemäß § 93 oder aus einem Drittland erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere nur für folgende Zwecke verwenden:

(4) Die FMA sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen nach Abs. 2, gemäß § 93 oder aus einem Drittland erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere nur für folgende Zwecke verwenden:

           1. zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für die in § 91 Abs. 1 genannten Rechtsträger erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Einzelfirmen- oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der in der Richtlinie 2006/49/EG vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;

           1. zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für die in § 91 Abs. 1 genannten Rechtsträger erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Einzelfirmen- oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der in der Richtlinie 2013/xx/EU vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;

           2. – 6. …

(5) …

           2. – 6. …

(5) …

§ 104. (1) (3) …

§ 104. (1) (3) …

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) und der Richtlinie 2009/27/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009, S. 97) anzuwenden.

 

(5) …

(5) …

§ 108. (1) – (17) …

§ 108. (1) – (17) …

 

(18) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 4a und 9a sowie § 1 Z 1a, 16, 21 bis 25, § 3 Abs. 5 Z 2 und 6 und Abs. 6, § 4a, § 6 Abs. 1 und 2, § 9, § 9a, § 11a Abs. 4 Z 2, § 11b Abs. 1 Z 4, § 12 Abs. 7, § 24 Abs. 3 Z 2, § 31 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 49 Abs. 3, § 58 Abs. 2 Z 3 und 4, § 91 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 93 Abs. 2 Z 1, § 98 Abs. 4 Z 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 104 Abs. 4 entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2013.

 

 

Artikel 16

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

§ 1. (1) – (2) …

§ 1. (1) – (2) …

(3) Zahlungsdienstleister sind:

(3) Zahlungsdienstleister sind:

           1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden;

           1. Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden;

           2. – 7. …

(4) …

           2. – 7. …

(4) …

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden auf

(2) Das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden auf

           1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG sowie Kreditinstitute, gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden,

           1. Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden,

           2. E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (§ 2 Z 6 lit. a BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;

           2. E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (Art. 4 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;

           3. – 5. …

(3) …

           3. – 5. …

(3) …

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. – 26. …

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. – 26. …

         27. Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung im Sinne von § 2 Z 2 BWG halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, verbunden sind.

         27. Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung im Sinne von Art. 4 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, verbunden sind.

Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des WAG 2007 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des WAG 2007 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

§ 7. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. – 4. …

§ 7. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. – 4. …

           5. zwischen dem Zahlungsinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des § 2 Z 28 BWG, nicht eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung behindern;

           5. zwischen dem Zahlungsinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des Art. 4 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, nicht eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung behindern;

           6. …

           6. …

           7. das Anfangskapital gemäß § 15 Abs. 1, das die Bestandteile im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG umfasst und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;

           7. das Anfangskapital gemäß § 15 Abs. 1, das hartes Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 umfasst und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;

           8. – 17. …

           8. – 17. …

(2) Vor Erteilung der Konzession hat die FMA

           1. …

(2) Vor Erteilung der Konzession hat die FMA

           1. …

           2. die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates, wenn ein Aktionär oder ein Gesellschafter, der eine qualifizierte Beteiligung an dem Zahlungsinstitut hält, in jenem Herkunftmitgliedstaat als Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, ABl. Nr. L 41 vom 21.01. 2002, S. 20, als Wertpapierfirma, als E-Geldinstitut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG oder als Versicherungsunternehmen oder als Zahlungsinstitut zugelassen ist, zu konsultieren; sowie

           2. die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates, wenn ein Aktionär oder ein Gesellschafter, der eine qualifizierte Beteiligung an dem Zahlungsinstitut hält, in jenem Herkunftmitgliedstaat als Kreditinstitut gemäß Art. 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, als Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG, als Wertpapierfirma, als E-Geldinstitut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG, als Versicherungsunternehmen oder als Zahlungsinstitut zugelassen ist, zu konsultieren; sowie

           3. – 4. …

(3) –(4) …

           3. – 4. …

(3) –(4) …

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

(2) Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 kommt das in den §§ 20 bis 20b BWG vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung kommen das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1a bis 3 BWG sowie die §§ 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.

(2) Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 kommt das in den §§ 20 bis 20b BWG vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung kommen das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 BWG sowie die §§ 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.

§ 15. (1) Die Eigenmittel, die die Bestandteile im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Berücksichtigung von Abs. 13 BWG umfassen, dürfen zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:

§ 15. (1) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:

           1. – 3. …

           1. – 3. …

(2) Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Berücksichtigung von Abs. 13 BWG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und § 16 genannten Beträge absinken.

(2) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 darf nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und § 16 genannten Beträge absinken.

§ 19. (1) – (2) …

§ 19. (1) – (2) …

(3) Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Abs. 1 verfügt, die insbesondere umfasst:

           1. – 4. …

(3) Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Abs. 1 verfügt, die insbesondere umfasst:

           1. – 4. …

           5. soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (§ 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko gemäß § 2 Z 57 BWG;

           5. soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (§ 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko (Art. 102 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

           6. …

(4) – (5) …

           6. …

(4) – (5) …

§ 25. (1) Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG sind, haben die §§ 43 und 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen Zahlungsinstitute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des UGB sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche Zahlungsinstitute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 25 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

§ 25. (1) Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sind, haben die §§ 43 und 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen Zahlungsinstitute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des UGB sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche Zahlungsinstitute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 25 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) - (8) …

(2) - (8) …

§ 76. (1) …

§ 76. (1) …

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

           1. …

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

           1. …

           2. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;

           2. Richtlinie 2013/xxx/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2013, S. x;

           3. – 7. …

           3. – 7. …

           8. Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201 in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;

           8. Verordnung (EU) Nr. xx/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2013, S. x;

           9. – 10. …

(3) …

           9. – 10. …

(3) …

§ 79. (1) – (10) …

§ 79. (1) – (10) …

 

(11) § 1 Abs. 3 Z 1, § 2 Abs. 2 Z 1 und 2, § 3, § 7 Abs. 1 Z 5 und 7 und Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 3 Z 5, § 25 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 Z 2 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 17

Änderung des Pensionskassengesetzes

§ 12a. (1) …

§ 12a. (1) …

           1. Es dürfen weder Pensionskassenzusagen

                a) …

           1. Es dürfen weder Pensionskassenzusagen

                a) …

               b) mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers

verwaltet werden.

               b) mit Nachschusspflicht des Arbeitgebers

verwaltet werden.

           2. – 8. …

(2) – (6) …

           2. – 8. …

(2) – (6) …

 

(7) Soferne der Anwartschaftsberechtigte aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie einen Wechsel in die Sicherheits-VRG gemäß Abs. 2 erklärt, bedarf es im Pensionskassenvertrag keiner Vereinbarung über den Ausschluss der Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 1. Eine allfällige Leistung aus der Mindestertragsgarantie ist bei einem Wechsel mit Abruf der Pensionskassenleistung bei der Ermittlung der garantieren ersten Monatspension gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel gemäß Abs. 3 hat die Pensionskasse wieder den Mindestertrag zu garantieren, wobei der Berechnungszeitraum gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 neu beginnt.

§ 19b. (1) …

§ 19b. (1) …

(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat abhängig von der Art der beabsichtigten Entscheidung

           1. – 3. …

(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat abhängig von der Art der beabsichtigten Entscheidung

           1. – 3. …

           4. hinsichtlich eines Übertrittes in eine Sicherheits-VRG (§ 12a Abs. 2)

           4. hinsichtlich eines Übertrittes in eine Sicherheits-VRG (§ 12a Abs. 2)

                a) die voraussichtliche Höhe der garantierten ersten Monatspension,

                a) die voraussichtliche Höhe der garantierten ersten Monatspension,

               b) die Modalitäten der Valorisierung der garantierten ersten Monatspension,

               b) die Modalitäten der Valorisierung der garantierten ersten Monatspension,

                c) die Veranlagungsstrategie sowie Ertragschancen und –risken,

                c) die Veranlagungsstrategie sowie Ertragschancen und –risken,

 

               d) die Auswirkungen eines Wechsels aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie oder Nachschusspflicht des Arbeitgebers in die Sicherheits-VRG,

               d) die Höhe der Vergütung für die Veranlagung des Vermögens der Sicherheits-VRG gemäß § 16a Abs. 4a sowie

                e) die Höhe der Vergütung für die Veranlagung des Vermögens der Sicherheits-VRG gemäß § 16a Abs. 4a sowie

                e) einen besonders hervorgehobenen Hinweis auf den Verbleib der Leistungsberechtigten in der Sicherheits-VRG bei Kündigung des Pensionskassenvertrages;

                f) einen besonders hervorgehobenen Hinweis auf den Verbleib der Leistungsberechtigten in der Sicherheits-VRG bei Kündigung des Pensionskassenvertrages;

           5. – 7. …

(3) …

           5. – 7. …

(3) …

§ 23. (1) Die den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:

           1. – 3. …

§ 23. (1) Die den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:

           1. – 3. …

         3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 163 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011, oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die Pensionskasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte

         3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 163 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011, oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die Pensionskasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte

                a) Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates, eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates, eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder einer internationalen Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Mitgliedstaat, ein Gliedstaat eines anderen Mitgliedstaates, ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD oder eine internationale Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, haftet, und die Veranlagung gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,

                a) Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates, eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates, eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder einer internationalen Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Mitgliedstaat, ein Gliedstaat eines anderen Mitgliedstaates, ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD oder eine internationale Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, haftet, und die Veranlagung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,

               b) Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,

               b) Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,

                c) investment grade corporate bonds,

                c) investment grade corporate bonds,

mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies im Geschäftsplan für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß lit. c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Der FMA ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Fondsbestimmungen von Spezialfonds Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung enthalten. Über ein von der Pensionskasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein als Daueranlage gewidmetes Wertpapier den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Z 3 zu bewerten; dies bedarf keiner Bewilligung der FMA. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß § 36 Abs. 2 den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;

mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies im Geschäftsplan für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß lit. c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Der FMA ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Fondsbestimmungen von Spezialfonds Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung enthalten. Über ein von der Pensionskasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein als Daueranlage gewidmetes Wertpapier den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Z 3 zu bewerten; dies bedarf keiner Bewilligung der FMA. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß § 36 Abs. 2 den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;

           4. – 6. …

(2) …

           4. – 6. …

(2) …

§ 25. (1) …

           1. – 4. …

§ 25. (1) …

           1. – 4. …

           5. Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen vorrangig

           5. Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen vorrangig

                a) an einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden oder

                a) an einem geregelten Markt gemäß Art. 4 Nummer 81 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 notiert oder gehandelt werden oder

               b) – c) …

           6. – 8. …

(2) – (10) …

               b) – c) …

           6. – 8. …

(2) – (10) …

§ 27. (1) – (4) …

(5) …

           1. – 2a. …

§ 27. (1) – (4) …

(5) …

           1. – 2a. …

         2b. bei Vorliegen von Wahlvorschlägen gemäß Z 2a haben die Wahlberechtigten in einem ersten Wahlgang über die Wahlvorschläge gemäß Z 2 und einem zweiten Wahlgang über die Wahlvorschläge gemäß Z 2b abzustimmen;

         2b. bei Vorliegen von Wahlvorschlägen gemäß Z 2a haben die Wahlberechtigten in einem ersten Wahlgang über die Wahlvorschläge gemäß Z 2 und einem zweiten Wahlgang über die Wahlvorschläge gemäß Z 2a abzustimmen;

           3. – 10. …

(6) – (7) …

           3. – 10. …

(6) – (7) …

§ 33. (1) – (7) …

§ 33. (1) – (7) …

(8) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 4, 5 und 6 durch Abdruck im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung’ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet bekanntzumachen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 6 Z 1 sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden.

(8) Die FMA kann von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 4, 5 und 6 sowie Sanktionen wegen einer Verletzung dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangener Verordnungen durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 6 Z 1 dürfen jedoch nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.

 

(8a) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Betrieb des Pensionskassengeschäftes (§ 1 Abs. 2) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.

 

(8b) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 8 oder 8a in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 7 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

§ 51. (1) – (37) …

§ 51. (1) – (37) …

 

(38) § 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a, § 27 Abs. 5 Z 2b und § 33 Abs. 8 bis 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 18

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

§ 20. (1) Eine BV-Kasse muss jederzeit über anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 BWG in Höhe von 0,25 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften verfügen.

§ 20. (1) Eine BV-Kasse muss jederzeit über anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 in Höhe von 0,25 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften verfügen.

(2) – (5) …

(2) – (5) …

§ 30. (1) …

§ 30. (1) …

(2) Die Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:

           1. …

(2) Die Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:

           1. …

           2. Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 6 Z 1 BWG einer Nullgewichtung unterliegen würden,

           2. Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des Art. 389 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 einer Nullgewichtung unterliegen würden,

           3. – 6. …

           3. – 6. …

(3) Die Veranlagungen des Abs. 2 dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erfolgen:

           1. – 7. …

           8. für Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 sind folgende Beschränkungen anzuwenden:

                a) …

(3) Die Veranlagungen des Abs. 2 dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erfolgen:

           1. – 7. …

           8. für Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 sind folgende Beschränkungen anzuwenden:

                a) …

               b) Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund oder den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis zu 35 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;

               b) Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund oder den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis zu 35 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;

                c) – f) …

           9. …

(4) – (6) …

                c) – f) …

           9. …

(4) – (6) …

§ 31. (1) Die der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:

           1. – 3. …

§ 31. (1) Die der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:

           1. – 3. …

         3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte

         3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte

                a) Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet, und die Veranlagung gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,

                a) Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet, und die Veranlagung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,

               b) Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,

               b) Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,

                c) investment grade corporate bonds,

                c) investment grade corporate bonds,

mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies in den Veranlagungsbestimmungen für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß lit. c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der BV-Kasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein corporate bond den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Z 3 zu bewerten. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die BV-Kasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß § 39 Abs. 3 den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;

mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies in den Veranlagungsbestimmungen für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß lit. c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der BV-Kasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein corporate bond den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Z 3 zu bewerten. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die BV-Kasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß § 39 Abs. 3 den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;

           4. – 5. …

(2) …

           4. – 5. …

(2) …

§ 73. (1) – (20) …

§ 73. (1) – (20) …

 

(21) § 20 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 8 lit. b sowie § 31 Abs. 1 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 19

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 73b. (1) bis (4) ...

§ 73b. (1) bis (4) ...

(4a) ...

(4a) ...

           1. Beteiligungen im Sinn des § 86a Abs. 2 Z 3 an Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten,

           1. Beteiligungen im Sinn des § 86a Abs. 2 Z 3 an Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten,

           2. ...

           2. ...

(4b) bis (8) ...

(4b) bis (8) ...

§ 86a. (1) ...

§ 86a. (1) ...

           1. ...

           1. ...

           2. inländische Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d bis 86l, sofern die übergeordnete Versicherungs-Holdinggesellschaft oder das übergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als übergeordnetes Unternehmen hat,

         „2. inländische Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einer gemischten Finanz-Holdinggesellschaft oder eines übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d bis 86l, sofern die übergeordnete Versicherungs-Holdinggesellschaft, die übergeordnete gemischten Finanz-Holdinggesellschaft oder das übergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als übergeordnetes Unternehmen hat,

           3. ...

           3. ...

(2) ...

(2) ...

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinn der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar 2002, S. 1) ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, die ausschließlich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind und von denen mindestens eines seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat;

           6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, die ausschließlich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind und von denen mindestens eines seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat;

           7. eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft noch eine Finanz-Holdinggesellschaft im Sinn der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen untergeordneten Unternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat hat.

           7. eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft noch eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft ist und unter seinen untergeordneten Unternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat hat.

 

           8. gemischte Finanz-Holdinggesellschaft eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 FKG.

(3) ...

(3) ...

 

4) Insoweit eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des FKG unterliegt, kann die FMA als zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen, dass auf der Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechenden Bestimmungen des FKG anzuwenden sind.

 

(5) Insoweit eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des BWG unterliegt, kann die FMA als zuständige Behörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmung des BWG oder dieses Bundesgesetzes auf der Ebene dieser gemischten Finanz-Holdinggesellschaft anzuwenden sind, je nachdem welche Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.

 

(6) Die FMA hat die EBA und die EIOPA allfällige Entscheidungen gemäß den Abs. 4 und 5 mitzuteilen.

§ 86f. (1) Bei Anwendung des § 86e Abs. 1 hat das Versicherungsunternehmen alle beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen, sofern es sich hiebei um Versicherungsunternehmen oder um Versicherungs-Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an Versicherungsunternehmen halten (zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften), handelt.

§ 86f. (1) Bei Anwendung des § 86e Abs. 1 hat das Versicherungsunternehmen alle beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen, sofern es sich hiebei um Versicherungsunternehmen oder um Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte Finanz-Holdinggesellschaften, die jeweils eine Beteiligung im weiteren Sinn an Versicherungsunternehmen halten (zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften oder zwischengeschaltete gemischte Finanz-Holdinggesellschaften), handelt.

(2) Bei Anwendung des § 86e Abs. 2 hat das Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 alle beteiligten Unternehmen des übergeordneten Unternehmens, auf dessen Stufe die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln ist, sofern es sich um Versicherungsunternehmen oder zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften handelt, sowie das übergeordnete Unternehmen selbst einzubeziehen, sofern es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat handelt.

(2) Bei Anwendung des § 86e Abs. 2 hat das Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 alle beteiligten Unternehmen des übergeordneten Unternehmens, auf dessen Stufe die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln ist, sofern es sich um Versicherungsunternehmen oder zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften oder zwischengeschaltete gemischte Finanz-Holdinggesellschaften handelt, sowie das übergeordnete Unternehmen selbst einzubeziehen, sofern es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat handelt.

§ 86j. (1) ...

§ 86j. (1) ...

(2) Sind in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung Unternehmen einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b unterliegen, so ist für diese Unternehmen ein Erfordernis gemäß den Vorschriften der Anlage D zu ermitteln. Für einzubeziehende Versicherungs-Holdinggesellschaften ist kein Eigenmittelerfordernis anzusetzen. § 86k ist anzuwenden.

(2) Sind in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung Unternehmen einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b unterliegen, so ist für diese Unternehmen ein Erfordernis gemäß den Vorschriften der Anlage D zu ermitteln. Für einzubeziehende Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte Finanz-Holdinggesellschaften ist kein Eigenmittelerfordernis anzusetzen. § 86k ist anzuwenden.

(3) ...

(3) ...