Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

                Art.    Gegenstand

                     1    Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

                     2    Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

                     3    Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

                     4    Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

                     5    Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

                     6    Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

                     7    Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

                     8    Aufhebung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

                Artikel 1             

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 63 samt Überschrift lautet:

„Vergütung für Mentorinnen und Mentoren

§ 63. Dem Lehrer, der mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (§ 42 VBG) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für die Betreuung

           1. von einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 105,0 €,

           2. von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 140,0 € und

           3. von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 175,0 €.“

2. Dem § 175 wird folgender Abs. 75 angefügt:

„(75) § 63 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die den Abschnitt II betreffenden Zeilen:

„Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

              § 37.    Anwendungsbereich

              § 38.    Ausschreibung freier Planstellen für Vertagsbedienstete im Pädagogischen Dienst

              § 39.    Zuordnung

              § 40.    Dienstvertrag

              § 41.    Induktionsphase

              § 42.    Mentorinnen und Mentoren

              § 43.    Ausbildungsphase

              § 44.    Dienstpflichten

              § 45.    Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung

              § 46.    Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung

              § 47.    Sabbatical

              § 48.    Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub

            § 48a.    Verwendungsbezeichnung

            § 48b.    Leitende Funktionen

            § 48c.    Schulleitung

            § 48d.    Pflichten und Rechte der Schulleitung

            § 48e.    Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung

             § 48f.    Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung

            § 48g.    Entgelt

            § 48h.    Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

             § 48i.    Dienstzulage für Schulleitung

             § 48j.    Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung

            § 48k.    Fächervergütung

             § 48l.    Vergütung für Mehrdienstleistung

           § 48m.    Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

            § 48n.    Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

            § 48o.    Kündigung“

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten im Abschnitt VIII die den 3. Unterabschnitt betreffenden Zeilen:

„3. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete im Lehramt

              § 90.    Anwendungsbereich

            § 90a.    Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

            § 90b.    Dienstvertrag

            § 90c.    Einreihung in das Entlohnungsschema I L

            § 90d.    Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L

            § 90e.    Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L

             § 90f.    Überstellung

            § 90g.    Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 in bestimmten Fällen

            § 90h.    Einreihung in das Entlohnungsschema II L

             § 90i.    Vertretung

             § 90j.    Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II L

            § 90k.    Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

             § 90l.    Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

           § 90m.    Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L

            § 90n.    Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L

            § 90o.    Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

            § 90p.    Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

            § 90q.

             § 90r.

            § 90s.    Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen

             § 90t.    Vergütungen und Abgeltungen

              § 91.    Vergütung für Mehrdienstleistung

            § 91a.    Ansprüche bei Dienstverhinderung

            § 91b.    Verwendungsbezeichnung

            § 91c.    Ferien und Urlaub

            § 91d.    Sabbatical

            § 91e.    Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

             § 91f.    Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

            § 91g.    Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

              § 92.

            § 92a.

            § 92b.

            § 92c.    Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

            § 92d.    Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3

            § 92e.    Abfertigung der Vertragslehrer“

3. Im § 15 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „h5“ der Ausdruck „sowie pd“ eingefügt:

4. Im § 26 Abs. 2 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. die Zeit einer Berufspraxis, die für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe pd als Zulassungsvoraussetzung für ein Lehramt für die Sekundarstufe (Berufsbildung/Allgemeinbildung) vorgeschrieben war, sowie die Zeit einer Praxis, die für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe pd in § 39 als Zuordnungsvoraussetzung festgelegt ist;“

5. Im § 26 Abs. 2 Z 6 wird der Ausdruck „v1 oder v2“ durch den Ausdruck „v1, v2 oder pd“ ersetzt.

6. Im § 26 Abs. 2 Z 8 wird folgende Wortgruppe angefügt:

„die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule oder einer Fachhochschule, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe pd Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die Zeit eines für die weitere Verwendung vorgeschriebenen vor dem Zeitpunkt der Anstellung absolvierten Masterstudiums;“

7. Im § 26 Abs. 2a wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. bei Bachelor- und Masterstudien, auf die das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bachelor- und Masterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula für die Bachelor- und Masterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;“

8. Abschnitt II lautet:

„ABSCHNITT II

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Anwendungsbereich

§ 37. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

(2) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrpersonen des Bundes aufgenommen werden, unterliegen statt den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt (auch bei einer neuerlichen Anstellung) den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst anlässlich ihrer Anstellung schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung ist im Dienstvertrag zu dokumentieren.

(3) Vertragslehrpersonen sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden.

(4) Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

(5) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.

(6) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50d BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.

(7) Auf Vertragslehrpersonen ist das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, nicht anzuwenden.

(8) Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, ist auf Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.

(9) § 42 ist auch auf Bundeslehrer gemäß dem 7. Abschnitt  des Besonderen Teiles des BDG 1979 und auf Vertragsbedienstete im Lehramt im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.

Ausschreibung freier Planstellen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 38. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203l und § 207m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

(2) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einer Vertragslehrperson besetzt werden. Solche Vertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur auf Grund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.

Zuordnung

§ 39. (1) Das Entlohnungsschema für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst besteht aus der einheitlichen Entlohnungsgruppe pd. Die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd sind für die einzelnen Verwendungen in den Abs. 2 bis 24 festgelegt.

(2) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen an allgemein bildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe [Verwendung Allgemeinbildung] ist

           1. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Allgemeinbildung], 240 ECTS, mit dem entsprechenden Fach bzw. den entsprechenden Fächern oder einem entsprechenden kohärenten Fächerbündel) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, oder

           2. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (den Unterrichtsgegenständen entsprechendes Lehramt für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, oder

           3. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder

             4.a) eine für die Verwendung einschlägige abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 BDG 1979 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und

               b) eine danach zurückzulegende dreijährige einschlägige Berufspraxis im Umfang einer Vollbeschäftigung.

(3) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen an allgemein bildenden höheren Schulen nur mit Oberstufe [Verwendung Allgemeinbildung Sekundarstufe 2] ist die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3.

(4) Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände im Bereich Wirtschaft an mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Haushaltsökonomie und Ernährung) [Verwendung Fachtheorie/Wirtschaft] sind:

           1. Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik und

           2. eine zweijährige facheinschlägige Berufspraxis; diese ist nach Erwerb des Diplom- oder Mastergrades gemäß Z 1 oder vor Erwerb des Diplom- oder Mastergrades gemäß Z 1, jedoch nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zurückzulegen.

(5) Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im Bereich Haushaltsökonomie und Ernährung [Verwendung Fachtheorie/Haushaltsökonomie und Ernährung] sind:

           1. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Berufsbildung], 240 ECTS, mit dem entsprechenden Fach bzw. den entsprechenden Fächern) oder eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und

           2. eine danach zurückzulegende einjährige facheinschlägige Berufspraxis.

(6) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen – BMHS (ausgenommen für Verwendungen gemäß Abs. 4 und 5, für den fachpraktischen Unterricht und den Bereich Informations- und Officemanagement) [Verwendung Allgemeinbildung/BMHS] ist die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist [Verwendung Fachtheorie/BMHS] oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Zuordnungsvoraussetzungen auch erfüllt durch

           1. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene einschlägige Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 BDG 1979 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und

           2. eine danach zurückzulegende vierjährige einschlägige Berufspraxis oder eine vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis im Umfang einer Vollbeschäftigung.

(7) Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten – HLFWLA (ausgenommen für den fachpraktischen Unterricht) ist [Verwendung Allgemeinbildung/HLFWLA] die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist [Verwendung Fachtheorie/HLFWLA], sind Zuordnungsvoraussetzungen:

           1. Erwerb eines facheinschlägigen Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der Universität für Bodenkultur Wien und

           2. Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.

(8) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik – BA (ausgenommen für Verwendungen gemäß Abs. 9 und 10) [Verwendung Allgemeinbildung/BA] ist die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3.

(9) Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen für Kindergarten-, Sonderkindergarten-, Hort- oder Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik [Verwendung Praxis und Didaktik/BA] sind:

           1. abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Pädagogik oder Psychologie,

           2. die der Verwendung entsprechende Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen bzw. für Sonderkindergärten und Frühförderung oder für Erzieher,

           3. Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und

           4. eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung gemäß Z 2.

(10) Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen für Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik [Verwendung Pädagogik/BA] sind:

           1. a) der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Allgemeinbildung], 240 ECTS, mit dem entsprechenden Fach bzw. den entsprechenden Fächern oder einem entsprechenden Fächerbündel), oder

               b) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,

                c) oder abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG im Studium Pädagogik mit einer einschlägigen Vertiefung in Psychologie bzw. die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Psychologie und Entwicklungspsychologie, jeweils im Mindestausmaß von 30 ECTS oder

               d) abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG im Studium Pädagogik mit einer einschlägigen Vertiefung in Psychologie bzw. die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Psychologie und Entwicklungspsychologie, jeweils im Mindestausmaß von 30 ECTS,

           2. Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule oder ein Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule und

           3. eine danach zurückzulegende zweijährige Praxis in einem einschlägigen Lehrer- oder Erzieherdienst.

(11) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu den Abs. 2, 3 oder 6 erster Satz die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften. An die Stelle der Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 2 tritt der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (Lehramt für Religion für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005. Die Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 3 wird ersetzt durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium.

(12) Die Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen für Musikerziehung, Instrumentalmusik, Instrumentalmusikerziehung oder sonstige Unterrichtsgegenstände der musikalischen Erziehung [Verwendung Musik] werden auch erfüllt durch:

           1. die Lehrbefähigung aus einem an der Schule zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenstand oder

           2. den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. eine einschlägige Lehrbefähigung, oder

           3. den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. den Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung.

(13) Die Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände [Verwendung Bildnerische Erziehung und Werken] werden auch erfüllt durch den Erwerb eines einschlägigen Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw. den Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.

(14) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen im fachpraktischen Unterricht [Verwendung Fachpraxis/BMHS], im Bereich Informations- und Officemanagement und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein ist:

           1. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Berufsbildung], 240 ECTS), gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, oder

           2. der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie oder Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst an einer land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie.

(15) Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind:

           1. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Allgemeinbildung], 240 ECTS, mit dem entsprechenden Fach bzw. den entsprechenden Fächern oder einem entsprechenden kohärenten Fächerbündel) oder eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG, oder der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (Lehramt für eine allgemein bildende Pflichtschule) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. entsprechendes Diplom gemäß AStG,

           2. die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. Akademielehrganges und

           3. eine mindestens vierjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

(16) Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sind:

           1. a) an Praxisvolksschulen der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe, 240 ECTS) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 oder der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (Lehramt für Volksschulen) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,

               b) an Praxishauptschulen der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Allgemeinbildung], 240 ECTS, mit dem entsprechenden Fach bzw. den entsprechenden Fächern oder einem entsprechenden kohärenten Fächerbündel) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 oder der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (den Unterrichtsgegenständen entsprechendes Lehramt für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005

           2. eine mindestens vierjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen und

           3. durch Publikationen nachzuweisende einschlägige fachwissenschaftliche bzw. fachdidaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.

Bis zum Ablauf des 31. August 2016 wird das Erfordernis des Erwerbs des akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 durch ein der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 (AStG), BGBl. I Nr. 94, ersetzt.

(17) Die Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten [Verwendung Fachpraxis/BMHS] sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen werden auch durch die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 51 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt.

(18) Die Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe sind:

           1. ein akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, aufgrund des Abschlusses eines für die Verwendung einschlägigen Studienganges gemeinsam mit einer zweijährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung dieses Studienganges (Zeiten einer einschlägigen Lehrpraxis sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen) oder

           2. ein Diplom einer Akademie für Sozialarbeit gemeinsam mit einer zweijährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit (Zeiten einer einschlägigen Lehrpraxis sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen) oder

           3. die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 65 GuKG oder der erfolgreiche Abschluss einer nach § 65a GuKG von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG gleichgehaltenen Ausbildung und jeweils eine zweijährige einschlägige Berufspraxis vor oder nach Absolvierung der Ausbildung (Zeiten einer einschlägigen Lehrpraxis sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen).

(19) Die Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für die Unterrichtgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik bzw. für Hort- und Heimpraxis und für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten [Verwendung Praxis und Didaktik/BA] sind:

           1. die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder die Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik sowie eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis bzw.

           2. die Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik sowie eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

(20) Die Zuordnungsvoraussetzungen [Sonderverwendungen/BA] für

           1. Erzieherinnen und Erzieher an Übungsheimen oder Übungshorten, Übungskindergärtnerinnen und Übungskindergärtner, Übungshorterzieherinnen und Übungshorterzieher sind:

                a) je nach Verwendung die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und

               b) in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis;

           2. Sondererzieherinnen und Sondererzieher sind:

                a) die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher gemeinsam mit der Diplomprüfung für Sondererzieher und

               b) in beiden Fällen eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen;

           3. Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtner, die eine qualifizierte Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien ausüben, sowie für Vertragslehrpersonen im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik sind:

                a) die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg),

               b) die Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung,

                c) die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und

               d) eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkinderkindergärten;

           4. Vertragslehrpersonen im Lehrgang für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern zu Sondererzieherinnen und Sondererziehern sind:

                a) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher,

               b) die Diplomprüfung für Sondererzieher,

                c) die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und

               d) eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen.

(21) Vertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(22) Die in § 4a BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.

(23) Die Erfüllung der Voraussetzung der Zurücklegung einer Berufspraxis kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn keine geeignete Person zur Verfügung steht, die auch diese Voraussetzung erfüllt.

(24) Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.

(25) Das erforderliche Lehramtsstudium ist an einer Pädagogischen Hochschule bzw. einer Universität zurückzulegen und mit einem pädagogischen akademischen Grad (Bachelor of Education bzw. Master of Education) abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien zu Grunde liegen können. Das Lehramtsstudium hat zur Sicherung der Berufsfähigkeit den in der Anlage enthaltenen Anforderungen zu entsprechen.

Dienstvertrag

§ 40. (1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.

(2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 41) befristet.

(3) § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Vertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 41 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.

Induktionsphase

§ 41. (1) Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.

(2) Die Zuweisung der Vertragslehrperson in der Induktionsphase zu einer Mentorin oder einem Mentor hat durch die Personalstelle zu erfolgen. Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann die Personalstelle die Vertragslehrperson in der Induktionsphase (vorübergehend) einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zuweisen.

(3) Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrkräfte zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu besuchen.

(4) Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet nach zwölf Monaten. Hat das Dienstverhältnis der Vertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf dieses Zeitraumes geendet, wird die Induktionsphase bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses als Vertragslehrperson fortgesetzt.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat auf Grund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.

(6) Endet das Dienstverhältnis der Vertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf der Induktionsphase, sind das Gutachten der Mentorin oder des Mentors und der Bericht der Schulleiterin oder des Schulleiters anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses an die Personalstelle zu erstatten. Der Vertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Die Personalstelle hat der Vertragslehrperson mitzuteilen, ob sie den in der Induktionsphase zu erwartenden Verwendungserfolg

           1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

           2. aufgewiesen oder

           3. nicht aufgewiesen

hat. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Z 1 oder 2 wirksam.

(8) Die Zurücklegung der Induktionsphase und der Verwendungserfolg sind in einem Zeugnis zu bestätigen.

(9) Auf Vertragslehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase (§ 43) vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

(10) Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 39 Abs. 16 erfüllen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

(11) Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a BDG 1979 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

(12) Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 erfüllen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden. Auf Vertragslehrpersonen, die eine Universitätsausbildung gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 aufweisen und bis zum Ablauf des 31. August 2019 eine gemäß § 27a Unterrichtspraktikumsgesetz dem Unterrichtspraktikum gleichzuhaltende Verwendung zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

Mentorinnen und Mentoren

§ 42. (1) Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975 oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 90 ECTS.

(2) Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.

(3) Die Mentorin oder der Mentor hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Vertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Vertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.

(4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die

           1. zu Betreuungslehrkräften im Unterrichtspraktikum oder im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung bestellt sind, oder

           2. einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben.

Ausbildungsphase

§ 43. (1) Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß

           1. § 39 Abs. 2 Z 4 [Verwendung Allgemeinbildung],

           2. § 39 Abs. 6 zweiter Satz [Verwendung Fachtheorie/BMHS],

           3. § 39 Abs. 12 [Verwendung Musik],

           4. § 39 Abs. 13 [Verwendung Bildnerische Erziehung/Werken],

           5. § 39 Abs. 17 [Verwendung Fachpraxis/BMHS]

           6. § 39 Abs. 19 [Verwendung Didaktik und Praxis/BA] und Abs. 20 [Sonderverwendungen/BA] oder

           7. § 39 Abs. 24

erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.

(2) Die Vertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:

           1. eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und

           2. berufsbegleitend

                a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 ein Facheinschlägige Studien ergänzendes Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

               b) im Falle des Abs. 1 Z 2 ein Facheinschlägige Studien ergänzendes Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung),

                c) im Falle des Abs. 1 Z 5 das Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) (240 ECTS),

               d) im Falle des Abs. 1 Z 6 das für die Verwendung einschlägige Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramtes mit Schwerpunktsetzung Elementarpädagogik bzw. Sozialpädagogik,

                e) im Falle des Abs. 1 Z 7 das für die Verwendung einschlägige Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramts

zu absolvieren.

(3) Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgreich abgeschlossen worden ist.

(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des § 39 Abs. 1 Z 4, Abs. 12 und Abs. 13 das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium zu absolvieren.

Dienstpflichten

§ 44. (1) Die Vertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.

(2) Pädagogische Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern-Lehrprozessen) sind die Unterrichtserteilung und die Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung. Die vollbeschäftigte Vertragslehrperson ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts und/oder zur qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Gesamtausmaß von 24 Wochenstunden verpflichtet (Unterrichtsverpflichtung). Die Ausübung der Funktion eines Klassenvorstandes (Jahrgangsvorstandes) sowie eines Mentors ist der Unterrichtserteilung im Ausmaß von jeweils einer Wochenstunde gleichzuhalten; die Ausübung dieser Funktionen darf nur neben einer Unterrichtsverpflichtung von mindestens elf Wochenstunden übertragen werden. Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden. Aus wichtigen Gründen kann die Vertragslehrperson zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts für das jeweilige Unterrichtsjahr im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) verhalten werden.

(2a) Von der Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Vertragslehrperson sind zur Lernbegleitung (etwa im Sinne des § 55c und §78c Schulunterrichtsgesetzes) und zur Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie zur vertiefenden Beratung der Eltern zu erbringen

           1. eine Wochenstunde in Form von 36 Eltern-Schülerinnen- und Schülerberatungsstunden pro Schuljahr, wenn die Funktion eines Klassenvorstandes (Jahrgangsvorstandes) oder eines Mentors gemäß Abs. 2 wahrgenommen wird,

           2. zwei Wochenstunden in Form von 72 Eltern-Schülerinnen- und Schülerberatungsstunden pro Schuljahr in den übrigen Fällen.

Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen. Wird die Funktion eines Klassenvorstandes (Jahrgangsvorstandes) und eines Mentors parallel ausgeübt, ist dieser Absatz nicht anzuwenden. Wird die Funktion eines Mentors nicht während des gesamten Unterrichtsjahres ausgeübt, sind die Beratungsstunden anteilig zu erbringen.

(2b) Bei der teilbeschäftigten Vertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtserteilung 4,545% der Vollbeschäftigung; je Wochenstunde sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden zu erbringen.

(3) Die Vertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Vertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Vertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(4) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.

(5) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Vertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.

(6) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.

(7) Vertragslehrpersonen, die die Zuordnungsvoraussetzungen durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Allgemeinbildung], 240 ECTS, erfüllen, sind verpflichtet, binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung das auf ihr Bachelorstudium aufbauende Masterstudium erfolgreich abzuschließen. Im Fall des § 39 Abs. 24 ist diese Verpflichtung innerhalb von fünf Jahren ab Beendigung der Ausbildungsphase (§ 43 Abs. 3) zu erfüllen. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind auf die Fristen nicht anzurechnen.

(8) Die Vertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.

(9) Die Vertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

(10) Die Vertragslehrperson hat Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.

(11) Bei einer Vertragslehrperson, die gemäß § 48b Abs. 2 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

           1. sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           2. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Eine volle Lehrverpflichtung (§ 44 Abs. 2; § 2 Abs. 1 BLVG) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.

(12) Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 11 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

           1. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           2. achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           3. vierundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mehr als 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Eine Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.

(13) Auf Vertragslehrpersonen

           1. an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,

           2. an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und

           3. mit auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung

mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 2 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Vertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung für Schülerinnen und Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Vertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.

(14) Die Verwaltung von Lehrmittelsammlungen und die Wahrnehmung von Nebenleistungen im Sinne des § 61b GehG und des § 9 BLVG dürfen der Vertragslehrperson, soweit sie nicht gemäß Abs. 15 der Unterrichtserteilung gleichzuhalten sind, nicht übertragen werden.

(15) Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die

           1. von der Vertragslehrperson außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und

           2. durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Gleichhaltung mit der Unterrichtserteilung oder die Minderung der Unterrichtsverpflichtung nicht erfasst sind,

der Unterrichtserteilung gleichzuhalten sind, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder mit dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung der Vertragslehrperson im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführten Leistungen.

(16) Soweit dies aus zwingenden organisatorischen Gründen erforderlich ist, dürfen Vertragslehrpersonen bis zum halben Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung zu Erziehertätigkeiten an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Einrichtungen herangezogen werden; die Heranziehung zu einem Nachtdienst darf nur ausnahmsweise erfolgen, sofern keine für diese Tätigkeit in Betracht kommende Erzieherin oder kein Erzieher zur Verfügung steht. Diese Erziehertätigkeiten sind wie folgt auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen:

           1. Die Erziehertätigkeit ist, soweit in den folgenden Ziffern nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden (an Sonn- und Feiertagen mit 0,9 Wochenstunden) auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

           2. Der neunstündige Zeitraum eines dem dienstplanmäßigen Wecken der von der Vertragslehrperson zu betreuenden Jugendlichen vorangehenden Nachtdienstes ist mit 2,7 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

           3. Abweichend von Z 2 ist ein Nachtdienst, der

                a) an einem Sonn- oder Feiertag beginnt und an einem Werktag endet, mit 3,15 Wochenstunden,

               b) an einem Werktag beginnt und an einem Sonn- oder Feiertag endet, mit 3,60 Wochenstunden,

                c) zur Gänze auf einen Sonn- beziehungsweise Feiertag fällt, mit 4,05 Wochenstunden

auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

           4. Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als 1,26 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung

§ 45. (1) Voraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen auf der Sekundarstufe 2 ist der Erwerb eines Mastergrades zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder die Erfüllung der Voraussetzung nach § 39 Abs. 2 Z 3.

(2) Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist.

(3) Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 kommt auch eine Privatschule oder eine öffentliche oder private Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung eines anderen gesetzlichen Schulerhalters stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.

(4) Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung). Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf höchstens im Ausmaß von elf Wochenstunden erfolgen.

(5) Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer Verwendung gemäß Abs. 3, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung

§ 46. (1) Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.

(2) Die während der Hauptferien beurlaubte Vertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Vertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.

(3) § 56 BDG 1979 ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.

Sabbatical

§ 47. Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

           2. Auf die nach §§ 48h bis 48j gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 nicht anzuwenden.

           3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.

Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub

§ 48. (1) An Stelle der §§ 27 bis 28c sind auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrpersonen die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Vertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.

(3) Während der sonstigen Ferien haben Vertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.

(4) Eine Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

(5) Ist die Vertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Vertragslehrperson nicht zumutbar ist.

(6) § 29f ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

           2. Durch den Verbrauch

                a) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden,

               b) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstunden

an Dienstleistung entfallen.

           3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.

           4. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

           5. § 29f Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 und 8 sind nicht anzuwenden.

(7) Verwendungen als Lehrkraft in Vollbeschäftigung an höheren Schulen vergleichbaren Schulen im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 29c Abs. 4 Z 2 lit. a gleichzuhalten.

Verwendungsbezeichnung

§ 48a. Vertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.

Leitende Funktionen

§ 48b. (1) Leitende Funktionen an Bundesschulen sind die Schulleitung im Sinne des Abs. 2 erster Satz, die Abteilungsvorstehung und die Fachvorstehung.

(2) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 44 Abs. 11 letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 44 Abs. 11).

(3) Auf die Ausschreibung von Planstellen für leitende Funktionen sind die §§ 207 bis 207g und 207m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

(4) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die § 48c, 48d und 48i anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie § 3 BLVG und § 57 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 90a sowie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.

(4) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 44 Abs. 11 und gegebenenfalls § 48h Abs. 4 anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, ist auf ihn § 3 BLVG und § 59 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.

Schulleitung

§ 48c. (1) Wird eine Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 207h bis 207k BDG 1979 die nachstehenden Absätze anzuwenden.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrgangs Schulmanagement: Professionell führen – nachhaltig entwickeln im Umfang von 90 ECTS.

(3) Die Bestellung einer Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.

(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß § 48b Abs. 2 erster Satz vorliegen.

(5) Abweichend von Abs. 2 dürfen bis zum Schuljahr 2029/2030 auch Vertragslehrpersonen als Schulleiterin und als Schulleiter bestellt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben.

Pflichten und Rechte der Schulleitung

§ 48d. (1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.

(2) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule und die Belastung, insbesondere an Schulen mit Tages- und Abendunterricht, einschränken.

(3) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.

(4) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

(5) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.

Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung

§ 48e. (1) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Abs. 2 bis 4 und § 48j anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie § 3 BLVG und § 58 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 90a sowie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.

(2) Wird eine Vertragslehrperson in die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 207h bis 207k BDG 1979 die Abs. 3 und 4 anzuwenden.

(3) Die Bestellung einer Vertragslehrperson zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.

(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion auszuschreiben.

Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung

§ 48f. (1) Vertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.

(2) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

           1. um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,

           2. um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,

           3. um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.

(3) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

           1. um zwölf Wochenstunden bei bis zu elf Klassen,

           2. um achtzehn Wochenstunden bei zwölf und mehr Klassen.

(4) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

           1. um zwölf Wochenstunden bei nicht mehr als 250 in der Abteilung betreuten Kurstagen,

           2. um achtzehn Wochenstunden bei 250 oder mehr in der Abteilung betreuten Kurstagen.

(5) Bei Ausübung der Funktion Fachvorstehung vermindert sich die Verpflichtung:

           1.  um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs Klassen,

           2. um zwölf Wochenstunden bei sieben bis zwölf Klassen,

           3. um achtzehn Wochenstunden bei dreizehn und mehr Klassen.

(6) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (§ 44 Abs. 2a) zu erbringen.

(7) Die Vertragslehrperson führt

           1. in der Funktion Abteilungsvorstehung die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand,

           2. in der Funktion Fachvorstehung die Verwendungsbezeichnung Fachvorständin oder Fachvorstand.

Entgelt

§ 48g. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

 

in der
Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.420

2

2.760

3

3.100

4

3.440

5

3.780

6

4.120

7

4.330

 

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) § 26 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zum Entlohnungsschema pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.

(4) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die weiteren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:

           1. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

           2. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

           3. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

           4. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

           5. in die Entlohnungsstufe  7 sechs Jahre.

(5) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 und 7 gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 48h. (1) Vertragslehrpersonen, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut sind, gebührt eine Dienstzulage:

           1. Mentoring,

           2. Bildungsberatung,

           3. Berufsorientierungskoordination,

           4. Lerndesign,

           5. Sonder- und Heilpädagogik,

           6. Praxisschulunterricht.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

           1. einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 90 €,

           2. von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 120 € und

           3. von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 150 €.

(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 150 €.

(4) Vertragslehrpersonen, auf die § 44 Abs. 11 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 450 €.

(5) Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

           1. im Fall des § 44 Abs. 12 Z 1: 400,0 €,

           2. im Fall des § 44 Abs. 12 Z 2: 600,0 €,

           3. im Fall des § 44 Abs. 12 Z 3: 720,0 €.

(6) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1, 4 und 5 ist § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Dienstzulage für Schulleitung

§ 48i. (1) Vertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (§ 48b Abs. 2 erster Satz), gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Abs. 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.

(3) Die Dienstzulage beträgt

 

Funktions-

dauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

600,0

1.050,0

1.250,0

1.450,0

mehr als 5 Jahre

700,0

1.250,0

1.450,0

1.650,0

 

(4) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung

§ 48j. (1) Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:

           1. für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

                a) 700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,

               b) 850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;

           2. für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:

                a) 700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,

               b) 850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;

           3. für die Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung:

                a) 700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,

               b) 850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.

           4. für die Fachvorstehung:

                a) 300,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,

               b) 450,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.

Fächervergütung

§ 48k. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

           1. in der Sekundarstufe 1 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind (Fächervergütung C),

           2. in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind (Fächervergütung A) oder

           3. in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe III eingereiht sind (Fächervergütung B).

(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

           1. als Fächervergütung C: 24,0 €,

           2. als Fächervergütung A: 36,0 €,

           3. als Fächervergütung B: 12,0 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 48l. (1) Überschreitet die Vertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten das Ausmaß von 22 Wochenstunden gemäß § 44 Abs. 2 so gebührt ihr hiefür an Stelle der in den § 22 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 48g; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Vertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 33,4 €. Auf Vertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.

(5) Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung einer abschließenden Prüfung gemäß den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen, die die Vertragslehrperson außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zu leisten hat, gelten als Vertretungsstunden im Sinne des Abs. 4.

(6) Auf Vertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Vertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.

           2. Für Zeiten, mit denen die Vertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß § 48g; für die Bemessung sind Dienstzulagen [und Vergütungen] dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen.

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 48m. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 36,0 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung eine Abgeltung von 180,0 €.

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

§ 48n. (1) § 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.

(2)  63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 187,7 € gebührt und

           2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 24,0 € beträgt.

Kündigung

§ 48m. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

           1. das in § 43 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat,

           2. das in § 43 Abs. 4 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat oder

           3. das in § 44 Abs. 7 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat.

Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“

9. Die bisherigen §§ 37 bis 48 erhalten folgende neue Bezeichnungen:

 

bisherige Bezeichnung

neue Bezeichnung

§ 37

§ 90

§ 37a

§ 90a

§ 38

§ 90b

§ 39

§ 90c

§ 40

§ 90d

§ 41

§ 90e

§ 42

§ 90f

§ 42a

§ 90g

§ 42b

§ 90h

§ 42c

§ 90i

§ 42d

§ 90j

§ 42e

§ 90k

§ 42f

§ 90l

§ 42g

§ 90m

§ 43

§ 90n

§ 44

§ 90o

§ 44a

§ 90p

§ 44b

§ 90q

§ 44c

§ 90r

§ 44d

§ 90s

§ 44e

§ 90t

§ 45

§ 91

§ 46

§ 91a

§ 46a

§ 91b

§ 47

§ 91c

§ 47a

§ 91d

§ 47d

§ 91e

§ 47e

§ 91f

§ 48

§ 91g

10. In § 50 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§§ 38, 41, 45 und 92c“ durch das Zitat „§§ 90c, 90c, 91 und 92e“ ersetzt.

11. In § 84 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 92c“ durch das Zitat „§ 92e“ ersetzt.

12. Die Überschrift zu § 90 (neu) lautet:

„3. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete im Lehramt“

13. § 90 (neu) Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst schriftlich vereinbart worden ist (§ 37 Abs. 2). Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten weiters für Vertragslehrer, die ausschließlich als Erzieher verwendet werden, sofern das Dienstverhältnis vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 begonnen hat.“

14. Die bisherigen §§ 90 bis 92c erhalten folgende neue Bezeichnungen:

 

bisherige Bezeichnung

neue Bezeichnung

§ 90

§ 92

§ 91

§ 92a

§ 92

§ 92b

§ 92a

§ 92c

§ 92b

§ 92d

§ 92c

§ 92e

15. § 90e (neu) Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. die Vergütung für Schulpraktika nach § 62 und die Vergütung für Mentorinnen und Mentoren gemäß § 63,“

16. Dem § 100 wird folgender Abs. 66 angefügt:

„(66) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten in Kraft:

           1. Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 15 Abs. 2 Z 1, § 26 Abs. 2 Z 5a, 6 und 8, Abs. 2a Z 1a und Abschnitt II (ausgenommen § 41, § 42, § 48h Abs. 1 Z 1 und Abs. 2), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 37 bis 48, § 50 Abs. 2 Z 2, § 84 Abs. 1 Z 2, die Überschrift zu § 90, § 90 Abs. 1 erster Satz und die Neubezeichnung der bisherigen §§ 90 bis 92c mit 1. September 2014,

           2. § 41, § 42, § 48h Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 90e Abs. 4 Z 3 mit 1. September 2019.“

17. Als Anlage zu § 39 Abs. 25 wird eingefügt:

„Anlage zu § 39 Abs. 25

(1) Das Lehramtsstudium im Bereich der Allgemeinbildung hat einen Arbeitsaufwand von zumindest 300 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Davon abweichend hat das Lehramtsstudium im Bereich der Berufsbildung in den dafür festgelegten Einsatzbereichen zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.

(2) Im Rahmen des Lehramtsstudiums nach Abs. 1 hat die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeine pädagogische Kompetenzen, fachliche und didaktische Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen, soziale Kompetenzen und Professionsverständnis zu erfolgen. Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse in folgenden Studienbereichen zu erwerben:

(3) Für den Einsatz an Volksschulen ein Bachelor- und Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe im Gesamtausmaß von zumindest 300 ECTS-Anrechnungspunkten:

           1. allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten,

           2. Elementar- und Primarstufenpädagogik und – didaktik mit Schwerpunkt im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe) im Ausmaß von 120 bis 130 ECTS-Anrechnungspunkten, wobei der Anteil der Fachdidaktik zumindest 20 % zu umfassen hat,

           3. Schwerpunkt (z. B. in einem fachlichen Bildungsbereich oder einem pädagogischen Schwerpunkt) im Ausmaß von 60 bis 80 ECTS-Anrechnungspunkten sowie

           4. die Absolvierung von pädagogisch-praktischen Studienanteilen im Gesamtstudium im Ausmaß von zumindest 40 ECTS-Anrechnungspunkten.

(4) Für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an allen Schulen der Sekundarsstufe ein Bachelor- und Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) im Gesamtausmaß von zumindest 330 ECTS-Anrechnungspunkten

           1. llgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten,

           2. pro Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von 95 bis 115 ECTS-Anrechnungspunkten für unterrichtsgegenstandsbezogene Fachwissenschaften und Fachdidaktik bzw. für mehr als zwei sich gegenseitig inhaltlich überneidende Unterrichtsgegenstände (kohärentes Fächerbündel) im Ausmaß von 190 bis 230 ECTS-Anrechnungspunkten, wobei der Anteil der Fachdidaktik vom Gesamtausmaß der unterrichtsgegenstandsbezogenen Fachwissenschaften und Fachdidaktik zumindest 20 % zu umfassen hat, oder

           3. statt dem zweiten Unterrichtsgegenstand eine pädagogischen Spezialisierung im Umfang von 95 bis 115 ECTS-Anrechnungspunkte sowie

           4. die Absolvierung von pädagogisch-praktischen Studienanteilen im Gesamtstudium im Ausmaß von zumindest 40 ECTS-Anrechnungspunkten.

(5) Im Rahmen der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über jedenfalls folgende Wissensgebiete zu erwerben:

           1. Erziehungs- und bildungswissenschaftliche Grundlagen,

           2. Bildung in Österreich und ihre Organisation (Schule und andere Bildungsorganisationen),

           3. Diagnostik und Förderung,

           4. Individualisierung und Personalisierung des Lernens,

           5. Unterrichtsführung und Entwicklung von Lernumgebungen,

           6. Gestaltung und Evaluation von Bildungsprozessen, Instrumente der Qualitätssicherung an österreichischen Schulen,

           7. Pädagogische Qualitätsentwicklung und Professionalitätsentwicklung und

           8. Kommunikation und Elternarbeit.

Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 6 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.

(6) Der Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen pädagogischen Arbeiten ist im Rahmen des Studiums auch durch eine schriftliche positiv beurteilte Arbeit zu erbringen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten Gebiete gelegen sein muss.“

Artikel 3
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung „sofern sie nicht dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehören.“ angefügt.

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Inhalt des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn der oder die zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.“

2. Dem § 123 wird folgender Abs. 73 angefügt:

„(73) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

„Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG)“

2. § 1 samt Überschrift lautet:

„1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, anzuwenden.“

3. Nach § 1 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„2. Abschnitt

Pädagogischer Dienst

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

(2) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, unterliegen statt den Bestimmungen über Landesvertragslehrpersonen gemäß dem 3. Abschnitt (auch bei einer neuerlichen Anstellung) den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Bestimmungen für den Pädagogischen Dienst schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung ist im Dienstvertrag zu dokumentieren.

(3) Auf Landesvertragslehrpersonen ist der Abschnitt I des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in Novellen enthaltenen Bestimmungen), insoweit mit den in Abs.  4 vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, als dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I des VBG, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

(4) An die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund tritt das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland. Sofern auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, ist an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen. Die Zuständigkeit als Dienstgeber richtet sich nach § 29. Die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse richtet sich abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG nach § 29. Bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach § 33 Abs. 2.

(5) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.

(6) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50d BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Landesvertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.

(7) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302, mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 anzuwenden. Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 LDG 1984 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 LDG 1984 anzuwenden.

(8) Auf Landesvertragslehrpersonen sind die §§ 109 und 110 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks “Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes” der Ausdruck “Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen” tritt.

(9) Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anzuwenden.

(10) Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, ist auf Landesvertragslehrpersonen nur insoweit anzuwenden, als es sich auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.

(11) Auf Landesvertragslehrpersonen ist § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 LDG 1984 anzuwenden.

(12) § 6 ist auch auf Landeslehrer gemäß § 1 LDG 1984 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 26 anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.

Zuordnung

§ 3. (1) Das Entlohnungsschema für Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst besteht aus der einheitlichen Entlohnungsgruppe pd. Die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd sind für die einzelnen Verwendungen in den Abs. 2 bis 13 festgelegt.

(2) Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen an Volksschulen ist

           1. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe, 240 ECTS) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder

           2. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (Lehramt für Volksschulen, 180 ECTS) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das Diplom (Lehramt für Volksschulen) gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 (AStG), BGBl. I Nr. 94.

(3) Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen an Neuen Mittelschulen und an Hauptschulen ist

           1. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Allgemeinbildung], 240 ECTS, mit dem entsprechenden Fach bzw. den entsprechenden Fächern oder einem entsprechenden kohärenten Fächerbündel) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, oder

           2. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (den Unterrichtsgegenständen entsprechendes Lehramt für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, bzw. das Diplom (Lehramt für Hauptschulen) gemäß AStG oder

           3. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.

(4) Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen an Sonderschulen ist

           1. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe, 240 ECTS, mit Schwerpunktsetzung in inklusiver Pädagogik oder Sonder- und Heilpädagogik) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, oder

           2. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (Lehramt für Sonderschulen) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das Diplom (Lehramt für Sonderschulen) gemäß AStG.

(5) Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen an Polytechnischen Schulen ist

           1. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Allgemeinbildung], 240 ECTS, mit dem entsprechenden Fach bzw. den entsprechenden Fächern oder einem entsprechenden kohärenten Fächerbündel) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, oder

           2. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (Lehramt für Polytechnische Schulen, Neue Mittelschulen oder Hauptschulen) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das Diplom (Lehramt für Polytechnische Schulen oder Hauptschulen) gemäß AStG.

Bei Landesvertragslehrpersonen an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung wird die Erfüllung dieser Zuordnungsvoraussetzung durch die Erfüllung der der Verwendung entsprechenden Zuordnungsvoraussetzung gemäß Abs. 6 ersetzt.

(6) Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen ist

           1. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [je nach Verwendung Berufsbildung/Allgemeinbildung], 240 ECTS), gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 oder

           2. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (der Verwendung entsprechendes Lehramt für Berufsschulen) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das Diplom (der Verwendung entsprechendes Lehramt für Berufsschulen) gemäß AStG.

Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen im Bereich der allgemein bildenden Unterrichtsgegenstände wird die Erfüllung dieser Zuordnungsvoraussetzung durch die Erfüllung der der Verwendung entsprechenden Zuordnungsvoraussetzung gemäß Abs. 3 oder 5 ersetzt.

(7) Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu den Abs. 2, 3, 4, 5 oder 6 die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften. Die Voraussetzung gemäß Abs. 2, 3, 4, 5 oder 6 wird ersetzt durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem dem Fachgebiet entsprechenden Studium.

(8) Die Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen wird auch durch die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 51 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt.

(9) Landesvertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(10) Die in Anlage Art. I Abs. 6 bis 10 LDG 1984 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.

(11) Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.

Dienstvertrag

§ 4. (1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3 VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.

(2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 5) befristet.

(3) § 4 Abs. 4 VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Landesvertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 5 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.

Induktionsphase

§ 5. (1) Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.

(2) Die Zuweisung der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu einer Mentorin oder einem Mentor hat durch die landesgesetzlich vorgesehene Stelle (Personalstelle) zu erfolgen. Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann die Personalstelle die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase (vorübergehend) einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zuweisen.

(3) Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrkräfte zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu besuchen.

(4) Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet nach zwölf Monaten. Hat das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf dieses Zeitraumes geendet, wird die Induktionsphase bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses als Landesvertragslehrperson fortgesetzt.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat auf Grund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.

(6) Endet das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf der Induktionsphase, sind das Gutachten der Mentorin oder des Mentors und der Bericht der Schulleiterin oder des Schulleiters anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses an die Personalstelle zu erstatten. Der Landesvertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Die Personalstelle hat der Landesvertragslehrperson mitzuteilen, ob sie den in der Induktionsphase zu erwartenden Verwendungserfolg

           1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

           2. aufgewiesen oder

           3. nicht aufgewiesen

hat. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Z 1 oder 2 wirksam.

(8) Die Zurücklegung der Induktionsphase und der Verwendungserfolg sind in einem Zeugnis zu bestätigen.

(9) Auf Landesvertragslehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase (§ 7) vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

(10) Auf Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Art. I Abs. 6 bis 10 LDG 1984 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

Mentorinnen und Mentoren

§ 6. (1) Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 90 ECTS.

(2) Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.

(3) Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.

(4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die

           1. eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder

           2. einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben.

Ausbildungsphase

§ 7. (1) Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß

           1. § 3 Abs. 8 oder § 3 Abs. 11

           2. § 3 Abs. 11

erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.

(2) Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:

           1. eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und

           2. berufsbegleitend

                a) im Falle des Abs. 1 Z 1 ein Facheinschlägige Studien ergänzendes Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (je nach Verwendung Berufsbildung/Allgemeinbildung)

               b) im Falle des Abs. 1 Z 2 das für die Verwendung einschlägige Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramts

zu absolvieren.

(3) Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgreich abgeschlossen worden ist.

Dienstpflichten

§ 8. (1) Die Landesvertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.

(2) Pädagogische Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern-Lehrprozessen) sind die Unterrichtserteilung und die Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung. Die vollbeschäftigte Landesvertragslehrperson ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts und/oder zur qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Gesamtausmaß von 24 Wochenstunden verpflichtet (Unterrichtsverpflichtung). Für eine vollbeschäftigte Landesvertragslehrperson im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, beträgt das Gesamtausmaß der Unterrichtsverpflichtung 22 Wochenstunden. Die Ausübung der Funktion eines Klassenvorstandes bzw. einer klassenführenden Lehrkraft sowie einer Mentorin oder eines Mentors ist der Unterrichtserteilung im Ausmaß von jeweils einer Wochenstunde gleichzuhalten; bei der Ausübung der Funktion eines Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten; die Ausübung dieser Funktionen darf nur neben einer Unterrichtsverpflichtung von mindestens elf Wochenstunden übertragen werden. Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden. Aus wichtigen Gründen kann die Landesvertragslehrperson zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts für das jeweilige Unterrichtsjahr im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) verhalten werden.

(2a) Von der Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson sind zur Lernbegleitung und zur Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie zur vertiefenden Beratung der Eltern zu erbringen:

           1. eine Wochenstunde in Form von 36 Eltern-Schülerinnen- und Schülerberatungsstunden pro Schuljahr, wenn die Funktion eines Klassenvorstandes oder eines Mentors gemäß Abs. 2 wahrgenommen wird,

           1. zwei Wochenstunden in Form von 72 Eltern-Schülerinnen- und Schülerberatungsstunden pro Schuljahr in den übrigen Fällen.

Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen. Wird die Funktion eines Klassenvorstandes (einer klassenführenden Lehrkraft) und eines Mentors parallel ausgeübt, ist dieser Absatz nicht anzuwenden. Wird die Funktion eines Mentors nicht während des gesamten Unterrichtsjahres ausgeübt, sind die Beratungsstunden anteilig zu erbringen.

(2b) Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtserteilung 4,545% der Vollbeschäftigung; je Wochenstunde sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden zu erbringen. Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtserteilung 5% der Vollbeschäftigung; je Wochenstunde sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,6 Beratungsstunden zu erbringen.

(3) Die Landesvertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Landesvertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landesvertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(4) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Stellvertretenden Schulleitung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.

(5) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten. Die Schulleitung hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.

(6) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.

(7) Landesvertragslehrpersonen, die die Zuordnungsvoraussetzungen durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe oder eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Allgemeinbildung], 240 ECTS, erfüllen, sind verpflichtet, binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung das auf ihr Bachelorstudium aufbauenden Masterstudiums erfolgreich abzuschließen. Im Fall des § 3 Abs. 11 ist diese Verpflichtung innerhalb von fünf Jahren ab Beendigung der Ausbildungsphase (§ 7 Abs. 3) zu erfüllen. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind auf die Fristen nicht anzurechnen.

(8) Die Landesvertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.

(9) Die Landesvertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

(10) Die Landesvertragslehrperson hat Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.

(11) Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

           1. sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           2. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Eine volle Lehrverpflichtung (§ 8 Abs. 2; § 43, §§ 52 und 53 LDG 1984) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.

(12) Auf Landesvertragslehrpersonen

           1. an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,

           2. an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und

           3. mit auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung

mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 2 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Landesvertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Landesvertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.

(13) Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen darf aus Gründen der Schulorganisation die Grenze des Abs. 2 vierter Satz überschritten werden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Unterrichtsverpflichtung um bis zu vier Wochenstunden vermindern; weiters können Beratungsstunden im Sinne des Abs. 2 für solche Tätigkeiten verwendet werden.

(14) Die Verwaltung von Lehrmittelsammlungen darf der Landesvertragslehrperson nicht übertragen werden.

Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung

§ 9. (1) Die Landesvertragslehrperson ist entweder unmittelbar einer Schule oder der Lehrereserve zur Dienstleistung zuzuweisen. Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung der Landesvertragslehrperson zwei Jahre nicht überschreiten.

(2) Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist.

(3) Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 VBG kommt auch eine nicht öffentliche Schule oder Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung des Bundes stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.

(4) Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung). Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf höchstens im Ausmaß von elf Wochenstunden erfolgen.

(5) Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Unterrichtsverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.

(6) Die Beschäftigung von Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen als Erzieherinnen oder Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung der Berufsschullehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem eine Landesvertragslehrperson als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird. Die Länder haben dem Bund den Mehraufwand zu ersetzen, der durch Verwendungen im Sinne dieses Absatzes entsteht.

(7) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung

§ 10. (1) Auf Landesvertragslehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.

(2) Die während der Hauptferien beurlaubte Landesvertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Vertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.

(3) § 56 BDG 1979 ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.

Sabbatical

§ 11. Die §§ 20a und 20b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

           2. Auf die nach den §§ 19 bis 21 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

           3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.

Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub

§ 12. (1) An Stelle der §§ 27 bis 28b VBG sind auf die Ferien und den Urlaub der Landesvertragslehrpersonen die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Landesvertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.

(3) Während der sonstigen Ferien haben Landesvertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.

(4) Eine Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

(5) Ist die Landesvertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 VBG, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Landesvertragslehrperson nicht zumutbar ist.

(6) § 29f VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

           2. Durch den Verbrauch

                a) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden (an Schulen gemäß § 8 Abs. 2 dritter Satz nicht mehr als 22 Wochenstunden),

               b) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 (an Schulen gemäß § 8 Abs. 2 dritter Satz nicht mehr als 22 Wochenstunden), weitere Wochenstunden

an Dienstleistung entfallen.

           3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Landesvertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.

           4. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 Satz 1 VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

           5. § 29f Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.

(7) Verwendungen als Lehrkraft in Vollbeschäftigung an einer Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 121d Abs. 2 LDG 1984 gleichzuhalten.

Verwendungsbezeichnung

§ 13. Landesvertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.

Schulleitung

§ 14. (1) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 11 letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 8 Abs. 11).

(2) Auf die Ausschreibung von Planstellen für die Schulleitung sind die §§ 26 und 26a LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 15, 16 und 20 anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 26 und 26a LDG 1984) sowie die §§ 51 und 52 LDG 1984 sowie § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 26 für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 26 Abs. 2 lit. j sowie die §§ 51 und 52 LDG 1984 und § 26 Abs. 2 lit. p anzuwenden.

(4) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 8 Abs. 11 und gegebenenfalls § 19 Abs. 4 anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, ist auf ihn §§ 51 und 52 LDG 1984 sowie § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 26 mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 in Verbindung mit § 59 GehG und § 26 Abs. 2 lit. p anzuwenden.

Bestellung der Schulleitung

§ 15. (1) Wird eine Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter (§ 14 Abs. 1 erster Satz) bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 26 und 26a LDG 1984 die nachstehenden Absätze anzuwenden.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrgangs „Schulmanagement: Professionell führen – nachhaltig entwickeln“ im Umfang von 90 ECTS.

(3) Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.

(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz vorliegen.

(5) Abweichend von Abs. 2 dürfen bis zum Schuljahr 2029/2030 auch Landesvertragslehrpersonen als Schulleiterin und als Schulleiter bestellt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben.

Pflichten und Rechte der Schulleitung

§ 16. (1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.

(2) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken.

(3) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.

(4) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

(5) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.

Stellvertretende Leitung an Berufsschulen

§ 17. (1) Wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 29 übersteigt, ist eine Landesvertragslehrperson mit der Stellvertretung der Leitung zu betrauen. Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.

(2) Bei Ausübung der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

           1. um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 30 bis 45 beträgt,

           2. um 24 Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 46 oder mehr beträgt.

(3) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen führt die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreter“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreter“.

Entgelt

§ 18. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

 

in der
Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.420

2

2.760

3

3.100

4

3.440

5

3.780

6

4.120

7

4.330

 

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zum Entlohnungsschema pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.

(4) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die weiteren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:

           1. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

           2. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

           3. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

           4. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

           5. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Landesvertragslehrpersonen, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut sind, gebührt eine Dienstzulage:

           1. Mentoring,

           2. Schülerberatung,

           3. Berufsorientierungskoordination,

           4. Lerndesign,

           5. Sonder- und Heilpädagogik,

           6. Praxisschulunterricht.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

           1. einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 90 €,

           2. von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 120 € und

           3. von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 150 €.

(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 150 €.

(4) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 11 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 450 €.

(5) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und gemäß Abs. 4 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Dienstzulage für Schulleitung

§ 20. (1) Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (§ 14 Abs. 1 erster Satz), gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.

(2) Die Dienstzulage beträgt

 

Funktions-

dauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

600,0

1.050,0

1.250,0

1.450,0

mehr als 5 Jahre

700,0

1.250,0

1.450,0

1.650,0

(3) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen

§ 21. (1) Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt

           1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt: 500,0 €,

           2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung 24 Wochenstunden beträgt: 600,0 €.

Fächervergütung

§ 22. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

           1. in der Sekundarstufe 1 oder in der Polytechnischen Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder

           2. in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) verwendet werden (Fächervergütung B).

(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

           1. als Fächervergütung C: 24,0 €,

           2. als Fächervergütung B: 12,0 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 23. (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten das Ausmaß von 22 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 2 so gebührt ihr hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 19; für die Bemessung sind Dienstzulagen [und Vergütungen] dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 33,4 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.

(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.

           2. Für Zeiten, mit denen die Landesvertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß § 19.

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 24. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 36,0 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung eine Abgeltung von 180,0 €.

Kündigung

§ 25. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

           1. das in § 7 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat,

           2. das in § 8 Abs. 7 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat.

Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.“

4. Die Überschrift zu § 26 (neu) lautet:

„3. Abschnitt

Übergangsbestimmungen“

5. Die bisherigen §§ 2 bis 7 erhalten folgende neue Bezeichnungen:

 

bisherige Bezeichnung

neue Bezeichnung

§ 2

§ 26

§ 2a

§ 27

§ 2b

§ 28

§ 3

§ 29

§ 4

§ 30

§ 5

§ 31

§ 6

§ 32

§ 7

§ 33

6. Im § 26 (neu) wird in Abs. 1 folgender erster Satz eingefügt:

„Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich vereinbart worden ist (§ 2 Abs. 2).“

7. In § 26 Abs. 2 lit. a (neu) wird das Zitat “§ 42e Abs. 1 VBG“ durch das Zitat „§ 90k Abs. 1 VBG“ersetzt.

8. In § 26 Abs. 2 lit. c (neu) wird das Zitat “§ 7 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 33 Abs. 2“ ersetzt.

9. In § 26 Abs. 2 lit. d und l (neu) wird jeweils das Zitat “§ 3“ durch das Zitat „§ 29“ ersetzt.

10. In § 26 Abs. 2 lit. e (neu) wird das Zitat “§ 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 91c Abs. 1 VBG“ ersetzt.

11. In § 26 Abs. 2 lit. f (neu) wird das Zitat “§ 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 91c Abs. 2 VBG“ ersetzt.

12. In § 26 Abs. 2 lit. j (neu) wird das Zitat “§ 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 90a VBG“ ersetzt.

13. In § 26 Abs. 2 lit. p (neu) wird das Zitat “§ 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 90e Abs. 2 VBG“ ersetzt.

14. In § 27 Abs. 1 (neu) wird das Zitat “§§ 44 und 44a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§§ 90o und 90p VBG“ ersetzt.

15. Dem § 32 (neu) wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten in Kraft:

           1. der Gesetzestitel, § 1, der 2. Abschnitt (ausgenommen § 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 2 bis 7, § 26 Abs. 1 erster Satz, § 26 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, j, p, § 27 Abs. 1 mit 1. September 2014,

           2. § 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit 1. September 2019.“

Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Inhalt des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn der oder die zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.“

2. Dem § 127 wird folgender Abs. 55 angefügt:

„(55) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen anzuwenden, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden.“

2. Nach § 1 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„2. Abschnitt

Pädagogischer Dienst

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

(2) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, unterliegen statt den Bestimmungen über Landesvertragslehrpersonen gemäß dem 3. Abschnitt (auch bei einer neuerlichen Anstellung) den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Bestimmungen für den Pädagogischen Dienst schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung ist im Dienstvertrag zu dokumentieren.

(3) Auf Landesvertragslehrpersonen ist der Abschnitt II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in Novellen enthaltenen Bestimmungen), insoweit mit den in Abs. 4 vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, als dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des VBG, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

(4) An die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund tritt das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland. Sofern auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, ist an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen. Die Zuständigkeit als Dienstgeber richtet sich nach § 27. Die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse richtet sich nach § 27. Bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14a Abs. 3 letzter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2.

(5) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.

(6) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50d BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Landesvertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.

(7) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 9a. Abschnitt des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296 anzuwenden.

(8) Auf Landesvertragslehrpersonen sind die §§ 118 und 119 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks “Lehrer des Aktiv- und Ruhestandes” der Ausdruck “Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LLVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen” tritt.

(9) Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anzuwenden.

(10) § 6 ist auch auf Landeslehrer gemäß § 1 LLDG 1985 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 27 anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.

(11) Auf Landesvertragslehrpersonen ist § 124 LLDG 1985 anzuwenden.

Zuordnung

§ 3. (1) Das Entlohnungsschema für Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst besteht aus der einheitlichen Entlohnungsgruppe pd. Die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd sind für die einzelnen Verwendungen im Abs. 2 festgelegt.

(2) Zuordnungsvoraussetzungen für Landesvertragslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen ist

           1. Erwerb eines facheinschlägigen Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der Universität für Bodenkultur Wien, überdies der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst oder

           2. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder

           3. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und überdies der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst

           4. Bei Lehrpersonen für Unterrichtsgegenstände im Bereich der Wirtschaft

                a) Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik und

               b) eine zweijährige facheinschlägige Berufspraxis; diese ist nach Erwerb des Diplom- oder Mastergrades oder vor Erwerb des Diplom- oder Mastergrades, jedoch nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder eines akademischen Grades gemäß 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zurückzulegen.

           5. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft, werden die Zuordnungsvoraussetzungen auch erfüllt durch:

                a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch

                     aa) den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder

                    bb) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudien-ganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges,

                       jeweils mit

                     aa) dem Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Förderungs-dienst oder

                    bb) einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis.

           6. Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für einzelne Unterrichtsgegenstande

                a) das den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehramt bzw.

               b) der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. Diplom gemäß AStG an einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen, Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung.

           7. Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für den forstwirtschaftlichen Fachunterricht ist der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- undUmweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst und

                a) die erfolgreiche Absolvierung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, oder

               b) die erfolgreiche Absolvierung einer Försterschule und eine sechsjährige Berufspraxis.

           8. Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für Religion ist

                a) ergänzend zu Punkten 1. bis 7 die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften.

               b) Die Voraussetzung gemäß den Punkten 1. bis 7. wird ersetzt durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem dem Fachgebiet entsprechenden Studium.

           9. Landesvertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(3) Die Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen wird auch durch die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 51 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt.

(4) Die in Anlage Art. I Abs. 5 bis 9 LLDG 1985 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.

(5) Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.

Dienstvertrag

§ 4. (1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3 VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.

(2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 5) befristet.

(3) § 4 Abs. 4 VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Landesvertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 5 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.

Induktionsphase

§ 5. (1) Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.

(2) Die Zuweisung der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu einer Mentorin oder einem Mentor hat durch die landesgesetzlich vorgesehene Stelle (Personalstelle) zu erfolgen. Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann die Personalstelle die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase (vorübergehend) einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zuweisen.

(3) Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrkräfte zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu besuchen.

(4) Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet nach zwölf Monaten. Hat das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf dieses Zeitraumes geendet, wird die Induktionsphase bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses als Landesvertragslehrperson fortgesetzt.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat auf Grund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.

(6) Endet das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf der Induktionsphase, sind das Gutachten der Mentorin oder des Mentors und der Bericht der Schulleiterin oder des Schulleiters anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses an die Personalstelle zu erstatten. Der Landesvertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Die Personalstelle hat der Landesvertragslehrperson mitzuteilen, ob sie den in der Induktionsphase zu erwartenden Verwendungserfolg

           1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

           2. aufgewiesen oder

           3. nicht aufgewiesen

hat. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Z 1 oder 2 wirksam.

(8) Die Zurücklegung der Induktionsphase und der Verwendungserfolg sind in einem Zeugnis zu bestätigen.

(9) Auf Landesvertragslehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase (§ 7) vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

Mentorinnen und Mentoren

§ 6. (1) Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, und im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 90 ECTS.

(2) Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.

(3) Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.

(4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben.

Ausbildungsphase

§ 7. (1) Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß

           1. § 3 Abs. 3 oder

           2. § 3 Abs. 5

erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.

(2) Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:

           1. eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und

           2. berufsbegleitend

                a) im Falle des Abs. 1 Z 1 ein Facheinschlägige Studien ergänzendes Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung),

               b) im Falle des Abs. 1 Z 2 das für die Verwendung einschlägige Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramts

zu   absolvieren.

(3) Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgreich abgeschlossen worden ist.

Dienstpflichten

§ 8. (1) Die Landesvertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.

(2) Pädagogische Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern-Lehrprozessen) sind die Unterrichtserteilung und die Betreuung von Lernzeiten. Die vollbeschäftigte Landesvertragslehrperson ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts und/oder zur Betreuung von Lernzeiten im Gesamtausmaß von 24 Wochenstunden verpflichtet (Unterrichtsverpflichtung). Die Ausübung der Funktion eines Klassenvorstandes sowie eines Mentors ist der Unterrichtserteilung im Ausmaß von jeweils einer Wochenstunde gleichzuhalten; bei der Ausübung der Funktion eines Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten; die Ausübung dieser Funktionen darf nur neben einer Unterrichtsverpflichtung von mindestens elf Wochenstunden übertragen werden. Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden. Aus wichtigen Gründen kann die Landesvertragslehrperson zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts für das jeweilige Unterrichtsjahr im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) verhalten werden.

(2a) Von der Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson sind zur Lernbegleitung und zur Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie zur vertiefenden Beratung der Eltern zu erbringen:

           1. eine Wochenstunde in Form von 36 Eltern-Schülerinnen- und Schülerberatungsstunden pro Schuljahr, wenn die Funktion eines Klassenvorstandes oder eines Mentors gemäß Abs. 2 wahrgenommen wird,

           2. zwei Wochenstunden in Form von 72 Eltern-Schülerinnen- und Schülerberatungsstunden pro Schuljahr in den übrigen Fällen.

Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen. Wird die Funktion eines Klassenvorstandes und eines Mentors parallel ausgeübt, ist dieser Absatz nicht anzuwenden. Wird die Funktion eines Mentors nicht während des gesamten Unterrichtsjahres ausgeübt, sind die Beratungsstunden anteilig zu erbringen.

(2b) Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtserteilung 4,545% der Vollbeschäftigung; je Wochenstunde sind 3,273 Beratungsstunden zu erbringen.

(3) Die Landesvertragslehrperson kann verpflichtet werden, an dem der Schule angeschlossenen Schülerheim Erzieherdienst zu leisten bzw. ihrer Ausbildung angemessene Tätigkeiten in dem der Schule angeschlossenen Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt zu verrichten; sie kann ferner zur Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums und im Absolventenberatungsdienst verwendet werden. Zeiten, für die die Landesvertragslehrperson im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt oder zur Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums verwendet wird, sind je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

(4) Die Landesvertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Landesvertragslehrpersonen mit einem geringerem beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst ein häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landesvertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(5) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Fachvorstehung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.

(6) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung (Fachvorstehung) hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.

(7) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.

(8) Landesvertragslehrpersonen, die die Zuordnungsvoraussetzungen durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines der Verwendung entsprechenden Lehramtes) erfüllen, sind verpflichtet, binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung das auf ihr Bachelorstudium aufbauenden Masterstudiums erfolgreich abzuschließen. Im Falle des § 3 Abs. 5 ist die Verpflichtung innerhalb von fünf Jahren ab Beendigung der Ausbildungsphase (§ 7 Abs. 3) zu erfüllen. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind auf die Fristen nicht anzurechnen.

(9) Die Landesvertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.

(10) Die Landesvertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

(11) Die Landesvertragslehrperson hat Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.

(12) Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung im nachstehenden Ausmaß gleichzuhalten:

           1. sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           2. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Ein volle Lehrverpflichtung (§ 8 Abs. 2; §§ 43, 53, 55 und 57 LLDG 1985) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.

(13) Auf Landesvertragslehrpersonen

           1. an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,

           2. an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und

           3. mit auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung

mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 2 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Landesvertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Landesvertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.

(14) Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen darf aus Gründen der Schulorganisation die Grenze des Abs. 2 vierter Satz überschritten werden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 11a und § 11b des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990) die Unterrichtsverpflichtung um bis zu vier Wochenstunden vermindert; weiters können Beratungsstunden im Sinne des Abs. 2 für solche Tätigkeiten verwendet werden.

(15) Die Verwaltung von Lehrmittelsammlungen darf der Landesvertragslehrperson nicht übertragen werden.

Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung in die Unterrichtsverpflichtung

§ 8a. (1) Die Erziehertätigkeit der Landesvertragslehrpersonen gemäß § 8 Abs. 3 bis zum halben Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden (an Sonn- und Feiertagen mit 0,9 Wochenstunden) auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

(2) Der neunstündige Zeitraum eines dem dienstplanmäßigen Wecken der von der Vertragslehrperson zu betreuenden Jugendlichen vorangehenden Nachtdienstes ist mit 2,7 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

(3) Abweichend vom Abs. 2 ist ein Nachtdienst, der

           1. an einem Sonn- oder Feiertag beginnt und an einem Werktag endet, mit 3,15 Wochenstunden,

           2. an einem Werktag beginnen und an einem Sonn- oder Feiertag enden, mit 3,60 Wochenstunden,

           3. zur Gänze auf Sonn- beziehungsweise Feiertage fallen, mit 4,05 Wochenstunden

auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

(4) Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als 1,26 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung

§ 9. (1) Die Landesvertragslehrperson ist entweder unmittelbar einer Schule oder der Lehrerreserve zur Dienstleistung zuzuweisen. Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung der Landesvertragslehrperson zwei Jahre nicht überschreiten.

(2) Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist.

(3) Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 VBG kommt auch eine nicht öffentliche Schule oder Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung des Bundes stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.

(4) Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung). Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf höchstens im Ausmaß von elf Wochenstunden erfolgen.

(5) Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Unterrichtsverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.

(6) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung

§ 10. (1) Auf Landeslehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.

(2) Die während der Hauptferien beurlaubte Landesvertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Landesvertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.

(3) § 56 BDG 1979 ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.

Sabbatical

§ 11. Die §§ 20a und 20b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

           2. Auf die nach §§ 20, 21 und 22 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

           3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.

Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub

§ 12. (1) An Stelle der §§ 27 bis 28b VBG sind auf die Ferien und den Urlaub der Landesvertragslehrpersonen die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Landesvertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.

(3) Während der sonstigen Ferien haben Landesvertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.

(4) Eine Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

(5) Ist die Landesvertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 VBG, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Landesvertragslehrperson nicht zumutbar ist.

(6) § 29f VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

           2. Durch den Verbrauch

                a) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden,

               b) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstunden

                an Dienstleistung entfallen.

           3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Landesvertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.

           4. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 Satz 1 VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

           5. § 29f Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.

Verwendungsbezeichnung

§ 13. Landesvertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.

Schulleitung

§ 14. (1) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 12 letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 8 Abs. 12)

(2) Auf die Ausschreibung von Planstellen der Schulleitung sind die §§ 26 und 26a LLDG 1985 sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 15, 16 und 21 anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 26 und 26a LLDG 1985) sowie die §§ 43 und  114 Abs. 2 Z 8 LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 27 für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen § 27 Abs. 2 lit. k sowie bezüglich der Lehrverpflichtung §§ 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.

(3) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 8 Abs. 12 und gegebenenfalls § 20 Abs. 4 anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf ihn die §§ 43 und 58 LLDG 1985 sowie § 114 Abs. 2 Z 8 LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 27 mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen§ 27 Abs. 2 lit. k sowie bezüglich der Lehrverpflichtung §§ 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.

Bestellung der Schulleitung

§ 15. (1) Wird eine Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 26 und 26a LLDG 1985 die nachstehenden Absätze anzuwenden.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Schulmanagement: Professionell führen – nachhaltig entwickeln“ im Umfang von 90 ECTS.

(3) Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.

(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz vorliegen.

(5) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Schulleiterinnen oder als Schulleiter eingesetzt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben.

Pflichten und Rechte der Schulleitung

§ 16. (1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.

(2) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken.

(3) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.

(4) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

(5) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.

Fachvorstehung

§ 17. (1) Gibt es an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und/oder Berufsschule mehr als eine Fachrichtung, dann kann eine Fachvorstehung eingerichtet werden.

(2) Wird eine Landesvertragslehrperson für die Funktion Fachvorstehung ausgewählt, sind auf sie die Abs. 3 und 4 und § 22 (Abgeltung für Fachvorstand) anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Fachvorstehung ausgewählt, sind die Bestimmungen des § 14 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Fachvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Fachvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.

(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Fachvorstehung bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Fachvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Fachvorstehungsfunktion auszuschreiben.

Pflichten und Rechte der Fachvorstehung

§ 18. (1) Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Fachvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.

(2) Bei Ausübung der Funktion Fachvorstehung vermindert sich die Verpflichtung:

           1. um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs Klassen,

           2. um zwölf Wochenstunden bei sieben bis zwölf Klassen,

           3. um achtzehn Wochenstunden bei dreizehn und mehr Klassen.

(3) Bei Ausübung der Funktion Fachvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (§ 8 Abs. 2b) zu erbringen.

(4) Die Landesvertragslehrperson führt in der Funktion Fachvorstehung die Verwendungsbezeichnung „Fachvorständin“ oder „Fachvorstand“.

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Landesvertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

 

in der
Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.420

2

2.760

3

3.100

4

3.440

5

3.780

6

4.120

7

4.330

 

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zum Entlohnungsschema pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von 12 Jahren berücksichtigt werden können.

(4) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die weiteren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:

           1. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

           2. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

           3. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

           4. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

           5. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 1 Z 2gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 20. (1) Landesvertragslehrpersonen, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut sind, gebührt eine Dienstzulage:

           1. Mentorin oder Mentor,

           2. Schülerberatung,

           3. Berufsorientierungskoordination.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

           1. einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 90 €,

           2. von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 120 € und

           3. von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 150 €.

(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 150 €.

(4) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 12 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 450 €.

(5) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 und gemäß Abs. 4 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Dienstzulage für Schulleitung

§ 21. (1) Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.

(2) Die Dienstzulage beträgt

 

Funktions-

dauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

600,0

1.050,0

1.250,0

1.450,0

mehr als 5 Jahre

700,0

1.250,0

1.450,0

1.650,0

(3) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

Dienstzulage für die Fachvorstehung

§ 22. (1) Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt

           1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt: 300 €,

           2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder mehr Wochenstunden beträgt: 450 €.

Fächervergütung

§ 23. (1) Landesvertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

           1. in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind (Fächervergütung A),

           2. in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 eingereiht sind (Fächervergütung B)

(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

           1. als Fächervergütung A: 36,0 €,

           2. als Fächervergütung B: 12,0 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 24. (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder Betreuung von Lernzeiten das Ausmaß von 22 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 2 so gebührt ihr hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 19; für die Bemessung sind Dienstzulagen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 33,4 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.

(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.

           2. Für Zeiten, mit denen die Landesvertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß § 19.

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 25. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 36,0 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung eine Abgeltung von 180,0 €.

Kündigung

§ 26. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

           1. das in § 7 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat,

           2. das in § 8 Abs. 8 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat.

Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt

Übergangsbestimmungen“

           3. Die bisherigen §§ 1 bis 6 erhalten folgende neue Bezeichnungen:

bisherige Bezeichnung

neue Bezeichnung

§ 1

§ 27

§ 2

§ 28

§ 3

§ 29

§ 4

§ 30

§ 5

§ 31

§ 6

§ 32

           4. Im § 27 (neu) wird in Abs. 1 folgender erster Satz eingefügt: „Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich vereinbart worden ist (§ 2 Abs. 2).“

5. In § 27 Abs. 2 lit. a (neu) wird das Zitat “§ 42e Abs. 1 VBG“ durch das Zitat „§ 90k Abs. 1 VBG“ ersetzt.

6. In § 27 Abs. 2 lit. c (neu) wird das Zitat “§ 6 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 2“ ersetzt.

7. In § 27 Abs. 2 lit. d und l (neu) wird jeweils das Zitat “§ 2“ durch das Zitat „§ 28“ ersetzt.

8. In § 27 Abs. 2 lit. e (neu) wird das Zitat “§ 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 91c Abs. 1 VBG“ ersetzt.

9. In § 27 Abs. 2 lit. f (neu) wird das Zitat “§ 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 90a VBG“ ersetzt.

         10. In § 27 Abs. 2 lit. g (neu) wird das Zitat “§ 2“ durch das Zitat „§ 28“ ersetzt

         11. Dem § 31 (neu) wird folgender Abs. 10 angefügt:

(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten in Kraft:

           1. § 1, der 2. Abschnitt (ausgenommen § 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 1 bis 6, § 27 Abs. 1 erster Satz, § 27 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f und g mit 1. September 2014,

           2. § 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit 1. September 2019

Artikel 8

Aufhebung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2013, wird mit Ablauf des 31. August 2019 aufgehoben.