Entwurf

Bundesgesetz, zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur des Bundes (Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- oder Ausbau der auf Grund der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1, erforderlichen Geodateninfrastruktur des Bundes für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, welche direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die noch in Verwendung stehen und folgende Bedingungen erfüllen:

           1. Sie beziehen sich auf das Staatsgebiet Österreichs,

           2. sie liegen in elektronischer Form vor,

           3. sie sind vorhanden bei

                a) einer öffentlichen Geodatenstelle und fallen unter ihren öffentlichen Auftrag oder

               b) Dritten, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, oder

werden für diese bereitgehalten und

           4. sie betreffen eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen.

(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.

(4) Geodatensätze und –dienste werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht öffentliche Geodatenstelle oder Dritter nach Abs. 1 Z 3 lit. b ist, diese Daten für eine solche Stelle aufbewahrt und diese einen Anspruch auf deren Übermittlung hat.

(5) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 4, so können für diese Geodatensätze und –dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.

(6) Für Geodatensätze einer öffentlichen Geodatenstelle (§ 3 Z 9 lit. a bis c) der untersten Verwaltungsebene  gilt dieses Gesetz nur, wenn deren Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.

(7) Dieses Gesetz lässt insbesondere

           1. das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, das Informationsweiter­verwendungsgesetz (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, und

           2. die Rechte des geistigen Eigentums öffentlicher Geodatenstellen

unberührt.

(8) Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

           1. Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und –dienste, Netzdienste und –technologien, Vereinbarungen über Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und –verfahren, die im Sinne dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden.

           2. Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet.

           3. Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten.

           4. Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder deren Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung.

           5. Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet.

           6. Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und –dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

           7. Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und –dienste erhöht wird.

           8. Geo-Portal INSPIRE: eine von der Europäischen Kommission auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 6 Abs. 1 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetze der Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bietet.

           9. öffentliche Geodatenstelle:

                a) Verwaltungsbehörden des Bundes und unter deren Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

               b) Bundesorgane, die Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;

                c) juristische Personen öffentlichen Rechts, die auf Grundlage eines Bundesgesetzes errichtet wurden und durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;

               d) natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in lit. a, b oder c genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen;

                e) zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 3, § 8 und § 10 Abs. 2 die in lit. d genannten Personen und soweit sich die Geodatensätze oder –dienste auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind:

                     aa) Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

                    bb) Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;

                     cc) juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben.

         10. Dritte: jede natürliche oder juristische Person, die nicht öffentliche Geodatenstelle ist.

(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 9 lit. d liegt vor, wenn

           1. die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 9 lit. a, b oder c genannten Stellen unterliegt oder

           2. eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 9 lit. a, b oder c genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des Abs. 2 Z 2 wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 9 lit. a, b oder c genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar

           1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder

           2. über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

           3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

2. Abschnitt

Anforderungen an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste

Metadaten

§ 4. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen oder –diensten auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die nach Abs. 1 zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 enthalten.

(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.

(4) Die Metadaten sind für die Geodatensätze oder –dienste der Geodaten-Themen des

           1. Anhangs I und II bis zum 3. Dezember 2010

           2. Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013

zu erstellen.

Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten

§ 5. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind für die

           1. nach Erlassung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze oder die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren und

           2. noch in Verwendung stehenden Geodatensätze oder -dienste binnen sieben Jahren

nach Erlassung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen.

(3) Die öffentlichen Geodatenstellen haben einander für den Zweck der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen zur Sicherstellung der Kohärenz deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten abzustimmen.

3. Abschnitt

Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit

Netzdienste

§ 6. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhanden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder –dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erzeugen waren, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Netzdienste nach Abs. 1 sind:

           1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,

           2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern/verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,

           3. Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen,

           4. Transformationsdienste, zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen,

           5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.

(3) Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

(4) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien einzurichten:

           1. Schlüsselwörter,

           2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,

           3. Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze,

           4. Grad der Übereinstimmung des Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie,

           5. geographischer Standort

           6. Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und –diensten und deren Nutzung,

           7. die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und –diensten zuständige öffentliche Geodatenstelle.

(5) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.

Netzwerk, dessen Zugänglichkeit und Verknüpfung von Geodaten Dritter

§ 7. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Dritte können ihre Geodatensätze oder –dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass zum Zeitpunkt der Verknüpfung und auf deren Dauer

                a) die Metadaten, Geodatensätze oder -dienste und Netzdienste, letztere soweit diese nach den erforderlichenfalls noch umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,

               b) die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten gegeben sind,

                c) die mit der Verknüpfung verbunden Kosten, einschließlich eines allfällig vereinbarten Entgelts, selbst getragen werden.

(3) Die öffentliche Geodatenstelle nach Abs. 2 hat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Vertrag mit dem Dritten zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüpfung erklärt.

Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten

§ 8. (1) Abweichend von § 6 Abs. 3 ist der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder –diensten beschränkt

           1. über die in § 6 Abs. 2 Z 1 genannten Dienste, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

                a) die öffentliche Sicherheit,

               b) die umfassende Landesverteidigung,

                c) die internationalen Beziehungen,

oder

           2. über die in § 6 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Dienste sowie zu den in § 9 Abs. 4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

                a) die in Z 1 genannten Aspekte,

               b) die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist,

                c) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen,

               d) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen,

                e) Rechte des geistigen Eigentums,

                f) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, besteht,

               g) den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.

(2) Die Beschränkungen des Abs. 1 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.

(3) Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs. 1 Z 2 lit. b, d, f und g sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder –dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.

Entgelte und Bedingungen für die öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten

§ 9. (1) Suchdienste und Darstellungsdienste (§ 6 Abs. 2 Z 1 und 2) sind der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Kostenlosigkeit oder die Forderung von Entgelten in geringer Höhe bestimmen, können für Darstellungsdienste, Entgelte gefordert werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.

(3) Für die Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z 3 oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Kostenlosigkeit  oder die Forderung von Entgelten in geringer Höhe bestimmen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

(4) Werden für die in Abs. 2 oder 3 genannten Dienste Entgelte gefordert, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

4. Abschnitt

Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen und andere Personen oder Stellen

Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen Österreichs

§ 10. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen gemäß § 3 Z 9 lit. a bis c haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder –dienste für solche andere Stellen oder entsprechende Stellen nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Ländergesetzen zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.

(2) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn dadurch

                a) der Lauf der Justiz oder

               b) die öffentlichen Sicherheit oder

                c) die umfassende Landesverteidigung oder

               d) die internationalen Beziehungen oder

                e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 besteht,

gefährdet würden.

(3) Durch die Maßnahmen nach Abs. 1 sind Beschränkungen ausgeschlossen, durch die praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätze oder –dienste durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.

(4) Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder –dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und –diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und –diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder –dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.

Nutzung von Geodaten durch die Europäische Gemeinschaft, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und internationale Einrichtungen

§ 11. (1) Die Regelungen gemäß § 10 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder –dienste durch

           1. Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft oder

           2. öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder

           3. Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,

sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.

(2) Für Geodatensätze und –dienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.

(3) Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den erforderlichenfalls noch umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der INSPIRE-Richtlinie zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus

5. Abschnitt

Koordinierung, Nationale Anlaufstelle, Monitoring und Berichtswesen

Koordinierung

§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Koordinierungsstelle des Bundes einzurichten und sowohl diese als auch die nationale Koordinierungsstelle nach Abs. 5 zu führen.

(2) Aufgaben der Koordinierungsstelle des Bundes sind,

           1. Beiträge von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten nach § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, Nutzern der Geodateninfrastruktur sowie sonstigen an dieser interessierten Stellen oder Personen

                a) zur Beschreibung der nach diesem Gesetz relevanten Geodatensätze oder –dienste sowie des diesbezüglichen Nutzerbedarfs,

               b) über bestehende Verfahrensweisen und

                c) zu Rückmeldungen über die Umsetzung dieses Gesetzes

zu koordinieren,

           2. die nationale Anlaufstelle nach § 13 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und

           3. erforderlichenfalls Empfehlungen über die Einrichtung der Geodateninfrastruktur an die in Z 1 genannten Stellen oder Personen abzugeben.

(3) Der Koordinierungsstelle des Bundes gehört je ein Vertreter jener Bundesministerien an, in deren Wirkungsbereich Geodatensätze oder Geodatendienste nach § 2 Abs. 1 bis 6 fallen.

(4) Für Beratungen und Beschlussfassungen der Koordinierungsstelle ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Beratungen und Beschlussfassungen sind nach der von der Koordinierungsstelle zu erlassenden Geschäftsordnung vorzunehmen.

(5) Die Koordinierungsstelle des Bundes hat nach zeitgerechter Einräumung der Möglichkeit zur Mitwirkung der in Abs. 6 genannten Vertreter der Länder und Gemeinden als nationale Koordinierungsstelle die in Abs. 2 angeführten Aufgaben sinngemäß hinsichtlich der Geodateninfrastruktur Österreichs wahrzunehmen, die auf Grund der die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetze geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt wird. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Die Mitwirkungsmöglichkeit wird je einem Vertreter jeden Landes, des Städtebundes und des Gemeindebundes eingeräumt.

Nationale Anlaufstelle

§ 13. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird als nationale Anlaufstelle benannt, die für die Kommunikation mit der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit der INSPIRE-Richtlinie zuständig ist.

Monitoring

§ 14. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie zu überwachen und diese Ergebnisse dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.

(2) Auf Grundlage der Ergebnisse nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß den in Abs. 1 genannten, erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen die Informationen für die gesamtösterreichische Geodateninfrastruktur der Europäischen Kommission und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung zu stellen.

Berichte an die Europäische Kommission

§ 15. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie bis zum 15. Mai 2010 und danach alle drei Jahre an die Europäische Kommission Berichte mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu liefern:

           1. Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen oder -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung,

           2. Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur,

           3. Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur,

           4. Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen, entsprechende Stellen nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Ländergesetzen oder anderer Mitgliedstaaten,

           5. Kosten und Nutzen der Umsetzung dieser Richtlinie.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.

6. Abschnitt

Rechtsschutz

Schlichtung

§ 16. (1) Vor Einbringung der jeweiligen Klage gemäß § 17 kann die Person, die die nach dieser Bestimmung möglichen Gegenstände von Rechtsstreitigkeiten beanstandet, zur gütlichen Einigung über diese Rechtsstreitigkeiten eine Schlichtungsstelle befassen.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.

(3) Die Person im Sinne des Abs. 1 hat der öffentlichen Geodatenstelle nachweislich den beabsichtigten Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht die öffentliche Geodatenstelle nicht binnen zwei Wochen nachweislich der Person im Sinne des Abs. 1 das von ihr bestellte Mitglied namhaft oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des Mitglieds der öffentlichen Geodatenstelle den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß § 17 unverzüglich nach Ablauf dieser Fristen zulässig.

(4) Wurde eine Schlichtungsstelle befasst, so ist eine Klage gemäß § 17 dann zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden eine gütliche Einigung erzielt worden ist.

(5) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung zunächst die Person im Sinne des Abs. 1 zu tragen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.

Anrufung der Gerichte

§ 17. Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die

           1. Bedingungen oder Entgelte der öffentlichen Verfügbarkeit der Geodatensätze oder –dienste über die Netzdienste (§ 9) oder

           2. Bedingungen oder Entgelte der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch Stellen im Sinne der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 (§ 10 Abs. 1, 3 und 4; § 11) oder

           3. Verweigerung, Bedingungen oder Entgelte der Verknüpfung von Geodatensätzen oder –diensten Dritter (§ 7 Abs. 2)

sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verordnungsermächtigungen

§ 18. Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur

           1. Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 4),

           2. Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und – diensten (§ 5 Abs. 1),

           3. Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und –dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2),

           4. Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 11 Abs. 3) und

           5. Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an die Europäische Kommission (§ 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1)

                durch Verordnung erlassen.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der § 12, § 13, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           2. hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für Justiz,

           3. hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums betreffen, deren Bundesminister,

           4. soweit sich nach § 3 Abs. 1 Z 9 lit. e die Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf Angelegenheiten beziehen, deren Vollziehung Landessache ist, die Landesregierungen und

           5. im Übrigen die Bundesregierung.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 20. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 21. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1, umgesetzt.

(2) Im Rahmen dieses Bundesgesetzes ist als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift die Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, zu vollziehen.

(3) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.


Anhang I

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie

 

           1. Koordinatenreferenzsysteme

Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

 

           2. Geografische Gittersysteme

Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

 

           3. Geografische Bezeichnungen: Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

 

           4. Verwaltungseinheiten

Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

 

           5. Adressen

Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

 

           6. Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)

Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

 

           7. Verkehrsnetze

Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. Nr. L 228 vom 9. September 1996 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 63 vom 20. Dezember 2006 S. 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.

 

           8. Gewässernetz

Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember S. 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001 S. 1, und in Form von Netzen.

 

           9. Schutzgebiete

Gebiete, die im Rahmen des internationalen, gemeinschaftlichen Rechts oder innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.


Anhang II

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie

 

           1. Höhe

Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.

 

           2. Bodenbedeckung

Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.

 

           3. Orthofotografie

Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.

 

           4. Geologie

Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.


Anhang III

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie

 

           1. Statistische Einheiten

Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.

 

           2. Gebäude

Geografischer Standort von Gebäuden.

 

           3. Boden

Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.

 

           4. Bodennutzung

Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z. B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).

 

           5. Gesundheit und Sicherheit

Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).

 

           6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste

Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.

 

           7. Umweltüberwachung

Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.

 

           8. Produktions- und Industrieanlagen

Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996 S. 26, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006, ABl. Nr. L 33 vom 4. Februar 2006 S. 1, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.

 

           9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen

Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).

 

         10. Verteilung der Bevölkerung - Demografie

Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

 

         11. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten

Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.

 

         12. Gebiete mit naturbedingten Risiken

Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z. B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.

 

         13. Atmosphärische Bedingungen

Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.

 

         14. Meteorologisch-geografische Kennwerte

Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.

 

         15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte

Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).

 

         16. Meeresregionen

Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.

 

         17. Biogeografische Regionen

Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.

 

         18. Lebensräume und Biotope

Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.

 

         19. Verteilung der Arten

Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

 

         20. Energiequellen

Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.

 

         21. Mineralische Bodenschätze

Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.