Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie 2007/2/EG (im Folgenden: INSPIRE-Richtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1, ist am 15. Mai 2007 in Kraft getreten und bis 14. Mai 2009 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Dies soll für die dem Bund zukommenden Kompetenzen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erfolgen.

Ziel:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Gemeinschaftsrechtskonformität hergestellt werden und ein Rahmen zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur des Bundes als Teil der nationalen Geodateninfrastruktur sowie der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere für die Zwecke der gemeinschaftlichen Umweltpolitik, geschaffen werden.

Inhalt, Problemlösung:

Die INSPIRE-Richtlinie verpflichtet die öffentlichen Geodatenstellen hinsichtlich bestimmter ihnen zur Verfügung stehenden Geodatensätze und –dienste. Vorgaben bestehen insbesondere betreffend die Erstellung von Metadaten, die Herstellung der Interoperabilität der Geodatensätze und –dienste sowie die Schaffung von (Internet-)Netzdiensten. Diese Verpflichtungen werden durch im Komitologieverfahren schon erlassene oder noch zu erlassende Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission konkretisiert. Diese besitzen den Charakter unmittelbar in den Mitgliedstaaten verbindlicher Rechtsakte oder sind als solche seitens der Europäischen Kommission beabsichtigt. Über diese Netzdienste soll den Bürgern, der Verwaltung und der Wirtschaft ein allfällig vereinfachter Zugang zu und die Nutzung der durch die Interoperabilität (weiter) standardisierten Geodaten ermöglicht werden. Insofern wird ein wesentlicher Beitrag zum E-Government erbracht.

Den Datenbereitstellern soll aber in Hinblick auf zu wahrende, insbesondere öffentliche Interessen entsprechend der INSPIRE-Richtlinie die Möglichkeit eingeräumt werden, die Nutzung der Geodaten zu beschränken. Darüber hinaus sollen sie die Nutzung an Bedingungen knüpfen und hiefür Entgelte fordern können.

Alternativen:

keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Nach den diesbezüglich im allgemeinen Teil der Erläuterungen gemachten Ausführungen ist schätzungsweise zumindest von 11 270 000 € entstehenden Kosten für den Bund auszugehen.

In welchem Ausmaß zusätzliche Personalkosten entstehen, kann derzeit nicht abgeschätzt werden, zumal zur Erfüllung der nach diesem Gesetz erforderlichen Verpflichtungen vielfach die Heranziehung von Dienstleistern oder anderer geeigneter Stellen möglich ist.

Ein Teil der Kosten wird durch die für den Zugang oder Nutzung der Geodaten nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 einhebbaren, derzeit nicht quantifizierbaren Entgelte kompensiert werden können.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften sind durch dieses Gesetz insofern gegeben, als Organe der Länder und Gemeinden verpflichtet werden. Dies ist nur hinsichtlich weniger Bestimmungen dieses Gesetzes der Fall (§ 3 Z 9 lit. e) und erscheinen somit nicht relevant. Die Auswirkungen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie durch die Länder sind hier nicht anzuführen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Der vorliegende Entwurf öffnet auch für die Wirtschaft den Zugang zu Geodaten auf der Grundlage interoperabler Netzdienste sowie transparenten Entgelten und Bedingungen. Dies kann die Weiterverwendung von Geodaten der Verwaltung mit dem Ziel der Aktivierung des in diesen Daten enthaltenen Wertschöpfungspotenzials erleichtern. Zudem erhalten Unternehmen die grundsätzliche Möglichkeit, ihre Geodatensätze und -dienste durch Anbindung an die nationale Geodateninfrastruktur einem (EU-)weiten Nutzerkreis verfügbar zu machen und so möglicherweise deren Verwertung zu verbessern.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die Informationsverpflichtungen für allfällig nach § 3 Abs. 1 Z 9 lit. d iVm Abs. 2 und 3 des Entwurfs betroffene Unternehmen im Sinne des § 4 Z 6 der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007, nämlich wenn an diesen nicht eine Gebietskörperschaft zu mindestens 50 % beteiligt ist und sie über Geodatensätze und –dienste verfügen, die in den Anwendungsbereich dieses Entwurfs fallen, werden durch schon existente oder noch zu erwartende, unmittelbar verbindliche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft konkretisiert und ergeben sich somit erst daraus (siehe etwa die in § 4 Abs. 2 genannte Verordnung (EG) Nr. 1205/2008).

Es erübrigt sich daher die Ermittlung und Dokumentation der hierdurch entstehenden Verwaltungskosten.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Entsprechend der mit der INSPIRE-Richtlinie angestrebten Verbesserung der Verfügbarkeit, Qualität und kompatiblen Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten soll auch mit dem vorliegenden Entwurf die Entscheidungsfindung bei Politiken und Maßnahmen, die Umweltauswirkungen haben können, verbessert werden und somit gegebenenfalls der Umweltschutz.

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

keine

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), soweit die Kompetenz des Bundes betroffen ist. Es werden ausschließlich Maßnahmen vorgesehen, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1, wurde ein Instrument geschaffen, um den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten für die Bürger, Verwaltung und Wirtschaft zu vereinfachen. Wenngleich die Richtlinie primär umweltpolitische Ziele verfolgt und insofern auf Art. 175 Abs. 1 EGV gestützt wurde, wird anhand der in den Anhängen I bis III der Richtlinie konkretisierten Geodaten-Themen für ihre Anwendung deutlich, dass auf Grund des integrativen Verständnisses der Umweltpolitik eine Vielzahl weiterer Politikbereiche betroffen sind und auch deren Geodatensätze und –dienste von diesem Entwurf erfasst werden.

Mit der INSPIRE-Richtlinie werden die wesentlichen Grundlagen für den Aufbau einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (Infrastructure for Spatial Information in the European Community, kurz INSPIRE) geschaffen. Die Richtlinie verlangt nicht, dass von den Mitgliedstaaten neue Geodaten zu erstellen sind, sondern stützt sich auf gegenwärtig schon vorhandene oder hinkünftige Geodaten. Im Wesentlichen soll durch die INSPIRE-Richtlinie die Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten derart gestaltet werden, dass die Geodaten interoperabel sind und sich dadurch deren, auch grenzüberschreitende Nutzbarkeit erhöht. Insofern sind zur Feststellung und Nutzungseignung der Geodaten auch Metadaten und Netzdienste für die Nutzung der Geodaten durch die Allgemeinheit und die Verwaltung sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene zu erzeugen oder zu adaptieren. Weiters beinhaltet die INSPIRE-Richtlinie Vorgaben hinsichtlich der Einhebung von Entgelten und der Bedingungen für den Zugang und die Nutzung der Geodatensätze und –dienste.

Für die Metadaten, die Interoperabilität der Geodatensätze und –dienste sowie die Netzdienste legt die Richtlinie Inhalt und Funktion nicht im Einzelnen fest. Die Konkretisierung der technischen, semantischen und inhaltlichen Details erfolgt schrittweise im Rahmen eines einerseits teils in der Richtlinie festgelegten und andererseits von der Europäischen Kommission beabsichtigten Zeitrasters über so genannte Durchführungsbestimmungen. Dabei werden die Geodaten-Themen der Anhänge I bis III der Richtlinie sowohl zeitlich als auch hin sichtlich des Detaillierungsgrades unterschiedlich behandelt.

Die Durchführungsbestimmungen werden von der Europäischen Kommission im Wege der Komitologie, somit unter Mitwirkung eines aus den Vertretern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zusammengesetzten Ausschusses (Regelungsausschuss, im Folgenden: INSPIRE-Ausschuss), nach vorheriger Beteiligung von Experten und der Öffentlichkeit erlassen. Die Durchführungsbestimmungen bezüglich der technischen Modalitäten für die Interoperabilität der Geodatensätze und -dienste sowie für Netzdienste und die Konkretisierung der Nutzung der Geodatensätze und –dienste durch die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft werden im Regelungsverfahren mit Kontrolle (Artikel 5a Abs. 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG, ABl. Nr. L 184 vom 17. Juli 1999 S. 23) erlassen. Auch für die allfälligen Durchführungsbestimmungen zur näheren Beschreibung der Geodaten-Themen ist das Regelungsverfahren mit Kontrolle vorgesehen. Die Durchführungsbestimmungen bezüglich der Metadaten, der Überwachung (Monitoring) und des Berichtswesens an die Europäische Kommission wurden oder werden im Regelungsverfahren ohne Kontrolle (Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG) erlassen.

Das Geodateninfrastrukturgesetz dient einerseits der seitens des Bundes kompetenzmäßig möglichen Teilumsetzung der INSPIRE-Richtlinie in österreichisches Recht und stellt somit einen Beitrag zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur der Europäischen Gemeinschaft dar. Andererseits setzt die Geodateninfrastruktur der Europäischen Gemeinschaft auf entsprechende Strukturen in deren Mitgliedstaaten auf. Ziel dieses Gesetzes muss daher sein, einen Beitrag für den Auf- und Ausbau einer nationalen Geodateninfrastruktur unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich bedingten Regelungskompetenz zu leisten.

Adressaten der INSPIRE-Richtlinie sind vorrangig öffentliche Geodatenstellen. Sie soll jedoch auch für Geodaten Dritter gelten, denen die Möglichkeit eingeräumt wurde, diese als Beitrag zur nationalen Geodateninfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Hier wird das wirtschaftspolitische Ziel der Richtlinie deutlich, durch Harmonisierung und Standardisierung Interoperabilität zu gewährleisten und damit das Wertschöpfungspotential von Geodaten zu erhöhen.

Nach Art. 2 Abs. 3 des 6. Umweltaktionsprogramm (Beschluss Nr. 1600/2002/EG) ist zur Erreichung der Umweltziele umfassend dafür zu sorgen, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft in integrativer Weise betrieben wird und alle Optionen und Instrumente berücksichtigt werden, wobei regionalen und lokalen Unterschieden sowie ökologisch sensiblen Gebieten Rechnung getragen werden muss.

Seitens der Europäischen Gemeinschaft werden Probleme hinsichtlich Verfügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsamen Nutzung von Geodaten, die zur Erfüllung dieses Programms erforderlich sind, gesehen (vgl. Erwägungsgründe 2 und 3 der INSPIRE-Richtlinie). Durch dieses Gesetz soll ein Beitrag zur Behebung dieser Probleme geleistet werden.

So wie die INSPIRE-Richtlinie selbst (vgl. Pkt. 7.2 der Begründung des Vorschlags der Europäischen Kommission, KOM(2004) 516 endg.) soll dieses Gesetzes - in Verbindung mit den auf der Richtlinie basierenden, erforderlichenfalls noch ins innerstaatliche Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen - nur den Rahmen für die Entwicklung der Umweltbelange betreffenden, öffentlichen Geodateninfrastruktur bieten. Auf diese Weise soll in Anbetracht der spezifischen, vielfach historisch gewachsenen oder bewährten Gegebenheiten den jeweiligen Stellen, die Geodaten herstellen, darüber verfügen oder anbieten, ausreichende Flexibilität geboten werden. So soll den öffentlichen Geodatenstellen ermöglicht werden, in dem durch die INSPIRE-Richtlinie vorgegebenen Rahmen Entgelte für die Nutzung ihrer Daten zu verlangen, sofern nicht andere Rechtsvorschriften die Freiheit von Entgelten bestimmen oder Entgelte nur in geringerer Höhe zulassen.

Die INSPIRE-Richtlinie ergänzt für den Bereich der Geodaten die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG (im Folgenden: Umweltinformationsrichtlinie), ABl. Nr. L 41 vom 14. Februar 2003 S. 26, sowie die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (im Folgenden: PSI-Richtlinie), ABl. Nr. L 345 vom 31. Dezember S. 90. Sowohl die Definition der öffentlichen Geodatenstelle als auch die Gründe, mit denen der Zugang zu Geodaten beschränkt werden kann, entsprechen den Regelungen der Umweltinformationsrichtlinie.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Richtlinie werden Berichts- und Informationspflichten gegenüber der EU-Kommission eingeführt. Auch der Betrieb der geforderten Koordinierungsstelle und nationalen Anlaufstelle führt zu einem gewissen Mehraufwand.

Vom Entstehen höherer Aufwendungen ist durch die geforderte Erfassung von Metadaten, und vor allem durch die verlangte Anpassung vorhandener Geodatensätze und –dienste für deren Interoperabilität sowie durch die notwendige Schaffung und den Betrieb von Netzdiensten auszugehen. Die technischen und inhaltlichen Details werden in Durchführungsbestimmungen die, von der bezüglich Metadaten abgesehen, erst zwischen 2009 und 2012 erlassen werden, festgelegt. Insofern lassen sich die durch dieses Gesetz entstehenden Kosten derzeit nur schwer quantifizieren und können nur schätzungsweise angenommen werden. Hinzu kommt, dass gegenwärtig nur teilweise bekannt ist, welche der durch die Geodaten-Themen weit erfassten Geodatensätze und –dienste der öffentlichen Geodatenstellen (§ 3 Z 9) in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen.

Nach dem vorliegenden Entwurf (§ 6) werden alle öffentlichen Geodatenstellen verpflichtet, Netzdienste zu betreiben. Zur Erfüllung dieser Pflicht können sie sich auch Dienstleister oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

Innerhalb des Bundes ist beabsichtigt, dass sowohl das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als auch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen selbst oder durch Beauftragte Netzdienste schaffen und betreiben, diese im elektronischen Netzwerk verknüpfen und zumindest den geforderten Zugang für die Öffentlichkeit über das Geo-Portal INSPIRE der Europäischen Kommission ermöglichen. Die Zweckmäßig dieser Lösung ist darin begründet, dass diese beiden Stellen in sehr bedeutendem Umfang vom Anwendungsbereich der INSPIRE-Richtlinie erfasst sind und schon Strukturen und Erfahrungen im Betrieb von Geodatendiensten besitzen.

Diese Institutionen beabsichtigen, die Netzdienste auch für Geodatensätze und –dienste anderer öffentlicher Geodatenstellen, die etwa nur in geringem Maße von diesem Gesetz betroffen sind und für die ein eigener Netzdienstbetrieb zu aufwändig wäre, auf Grundlage von Vereinbarungen zu schaffen und zu betreiben oder insofern ihre Netzdienste nach entsprechender Adaption zur Verfügung zu stellen.

Von folgenden, alleinig durch dieses Gesetz hinsichtlich der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie entstehenden Kosten im Zeitraum 2009 bis 2016 wird seitens dieser Institutionen schätzungsweise ausgegangen:

           1. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft; Umwelt und Wasserwirtschaft:

             - einmalige Investitionskosten: 350 000 €

             - Wartungskosten (Sach- und Personalkosten): 120 000 jährlich

             - Kosten für die Interoperabilität der Geodaten: 1 000 000 €

           2. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen:

             - einmalige Investitionskosten (inklusive Kosten für die Interoperabilität der Geodaten): 7 000 000 €

             - Betriebs- und Wartungskosten (ohne Personalkosten, inklusive Kosten bezüglich der Interoperabilität der Geodaten): 280 000 € jährlich ab 2010

Somit ist in den Jahren 2009 bis 2016 von bloß durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dem Bund entstehenden Kosten in der Gesamthöhe von 11 270 000 € schätzungsweise auszugehen.

Hinzu kommen auch noch die durch dieses Gesetz bedingten Kosten der sonstigen öffentlichen Geodatenstellen für die gesetzeskonforme Bereitstellung der Metadaten, die Herstellung der Interoperabilität und die Kosten für die eigenen oder für sie (etwa durch vorgenannte Institutionen) betriebenen Netzdienste.

Der Zeitraum 2009 bis 2016 wurde für diese Kostenannahme gewählt, weil in dieser Zeitspanne der weitaus überwiegende Anteil der durch dieses Gesetz entstehenden Kosten zu erwarten ist.

Ein Teil der Kosten wird durch die für den Zugang oder Nutzung der Geodaten nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 einhebbaren, derzeit nicht quantifizierbaren Entgelte kompensiert werden können.

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999:

Der vorliegende Entwurf unterliegt nicht der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, da es sich um eine rechtssetzende Maßnahme handelt, die aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu setzen ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung) und keine über die Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie hinausgehenden Regelungen getroffen werden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich vor allem auf die Organisationskompetenz (Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG), wonach die Regelungskompetenz für öffentliche Geodatenstellen im Bundesbereich dem Bund und jene für öffentliche Geodatenstellen im Landes- und Gemeindebereich den Ländern zukommt. Zudem basiert der gegenständliche Entwurf hinsichtlich der privatrechtlich organisierten öffentlichen Geodatenstellen und dem Rechtsschutz auf der Zivilrechtskompetenz (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG). Weiters sind einige Regelungen der INSPIRE-Richtlinie nach der Materienkompetenz umzusetzen und finden so ihre Grundlage in den einschlägigen Kompetenztatbeständen, insbesondere des Art. 10 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 12 sowie Art. 11 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Entsprechend der Zielbestimmung des Art. 1 der INSPIRE-Richtlinie soll im Sinne einer integralen Umweltpolitik der auf diesem Gesetz beruhende Auf- und Ausbau der Geodateninfrastruktur des Bundes für Politiken, Maßnahmen oder sonstige Tätigkeiten dienen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können (vgl. Erwägungsgründe 4, 16, 18 und 21 der INSPIRE-Richtlinie). Die Berücksichtigung des Umweltschutzes in anderen Politikbereichen wird durch die Reihe der Geodaten-Themen der von der INSPIRE-Richtlinie erfassten Geodatensätze offenbar. Diesem umfassenden Verständnis des Umweltschutzes als querschnittorientiertes Politikfeld trägt der neben der Umweltpolitik weitere Zweck dieses Gesetzes, nämlich bezüglich anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, angemessen Rechnung.

So wie die INSPIRE-Richtlinie soll auch der gegenständliche Entwurf den rechtlichen Rahmen für den Auf- und Ausbau jener Geodateninfrastruktur des Bundes bilden, welche auf Grund der INSPIRE-Richtlinie geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt wird. Die Beschränkung auf die alleinige Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie wird schon in dieser Bestimmung zum Ausdruck gebracht.

Zu § 2:

Die Bestimmung des Abs. 1 und die dieser bis Abs. 6 folgenden Regelungen beinhalten den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Der persönliche Geltungsbereich umfasst primär öffentliche Geodatenstellen und ist dieses Gesetz auf deren Geodatensätze oder diesbezügliche Geodatendienste anzuwenden, sofern die in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen zutreffen. Die Begriffe „Geodatensätze“ und „Geodatendienste“ werden, neben weiteren Begriffen, in § 3 näher definiert (siehe auch die diesbezüglichen Erläuterungen).

Die INSPIRE-Richtlinie verfolgt aber auch das Ziel, dass Dritte, deren Geodatensätze oder –dienste für die Gemeinschaftspolitiken mit direktem oder indirektem Einfluss auf die Umwelt relevant sind, einen Beitrag zur nationalen Geodateninfrastruktur leisten und insofern deren Daten unter bestimmten Voraussetzungen in diese eingliedern können. Die Kohärenz und leichte Nutzung der (sonstigen) Geodateninfrastruktur darf dadurch aber nicht beeinträchtigt werden (vgl. Erwägungsgrund 18).

Insofern ist dieses Gesetz auch auf nicht als „öffentliche Geodatenstelle“ geltende natürliche oder juristische Personen („Dritte“) anzuwenden, die – bei Erfüllung der in der vorgesehenen Bestimmung des § 7 Abs. 2 festgelegten Bedingungen – ihre Geodatensätze oder –dienste sowie deren Metadaten durch eigene oder auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen auch durch fremde Netzdienste anbieten wollen.

Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf noch in Verwendung stehende Geodatensätze und zwar bloß auf solche, die in elektronischer Form bei einer öffentlichen Geodatenstelle oder bei Dritten nach Abs. 1 Z 3 lit. b vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden und zumindest ein Geodaten-Thema der Anhänge betreffen.

Die Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft stützt sich nach Art. 1 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie auf die von den Mitgliedstaaten eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen. Demnach und insbesondere aus der Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie umsetzenden Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 2 ist zu schließen, dass Geodatensätze oder –dienste nur dann in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, wenn sie noch in Verwendung stehen. Archivierte Daten, die nicht mehr verwendet werden, sind daher nicht betroffen.

Z 1 stellt, wenngleich der Geltungsbereich von Bundesgesetzen grundsätzlich das (gesamte) Bundesgebiet ist und sich nicht darüber hinaus erstreckt, klar, dass (nur) jene Geodatensätze öffentlicher Geodatenstellen und gegebenenfalls Dritter unter dieses Gesetz fallen, die österreichisches Staatsgebiet betreffen.

Z 2 normiert, dass der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf elektronische Geodatensätze beschränkt ist, da nur diese in dieser Form über elektronische Netzwerke verfügbar gemacht werden können. Eine Verpflichtung nicht in elektronischer Form vorliegende Geodatensätze insofern aufzubereiten oder zu transformieren, besteht nicht.

Z 3 regelt, dass dieses Gesetz sowohl für Geodatensätze gilt, die bei einer öffentlichen Geodatenstelle vorhanden sind als auch für solche, die für diese bereitgehalten werden. In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen demnach Daten unabhängig von deren physikalischen Speicherort. Der Begriff „bereitgehalten“ wird in Abs. 4 definiert. Die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Geodatensätze müssen nicht von der öffentlichen Geodatenstelle selbst erstellt worden sein. Es genügt, wenn die Geodatensätze einer anderen öffentlichen Geodatenstelle oder einer (sonstigen) Person bei ihr eingegangen sind, von ihr verwaltet oder aktualisiert werden. „Eingegangen“ ist dabei im Sinne eines abgeschlossenen Prozesses zu verstehen; Geodaten, die beispielsweise durch ein Ingenieurbüro im Rahmen eines Werkvertrages für eine Behörde erhoben werden, fallen erst mit Übergabe des Werkes unter dieses Gesetz.

Z 3 lit. a stellt klar, dass nur die in den öffentlichen Auftrag der öffentlichen Geodatenstelle fallenden Geodatensätze von diesem Gesetz erfasst werden. Die Voraussetzung, dass die Geodatensätze deren öffentlichen Auftrag zugehören müssen, ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 lit. c Z i und Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie. Auch das Informationsweiterverwendungsgesetz, BGBl. I Nr. 135/2005, gilt entsprechend der PSI-Richtlinie nur für Dokumente, die unter den öffentlichen Auftrag der öffentlichen Stelle fallen (siehe dessen § 2 Abs. 1). Dem Begriff „öffentlicher Auftrag“ im gleichzuhaltenden Sinne der „öffentlichen Aufgabe“ (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c Ziffer i der englischen Fassung der INSPIRE-Richtlinie, wo von „public tasks“ gesprochen wird) ist die Verfolgung allgemeiner öffentlicher Interessen immanent. Zu den öffentlichen Aufgaben zählen jedenfalls die nach der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung in Art. 10 bis 15 B-VG genannten staatlichen Aufgaben.

Auch die Verwaltungsaufgaben, wie insbesondere die Daseinsvorsorge, die soziale Vorsorge und die Förderungsverwaltung stellen öffentliche Aufgaben dar. Durch zahlreiche Materiengesetze und Verordnungen werden öffentliche Geodatenstellen verpflichtet, Geodatensätze zu erheben und zu sammeln. Aber auch bei Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften können öffentliche Geodatenstellen in Verwirklichung des Gemeinwohls und damit in Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden.

Öffentliche Aufgaben im Allgemeinen und Staats- bzw. Verwaltungsaufgaben im Besonderen können grundsätzlich sowohl hoheitlich als auch in den Formen des Privatrechts wahrzunehmen sein (siehe Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht (1998), Rz 722). Für die Einordnung einer Tätigkeit als öffentliche Aufgabe ist daher die Unterscheidung in Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht relevant, sondern sind allein die Intention und der Zweck der Tätigkeit ausschlaggebend. Eine öffentliche Stelle handelt dann in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, wenn sie mit dieser Tätigkeit in erster Linie öffentliche Interessen verfolgt. Stehen hingegen (überwiegend) kommerzielle Interessen im Vordergrund, liegt keine Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe vor, wenngleich aber auch hierbei wirtschaftliche Grundsätze zu beachten sind (vgl. etwa Art. 126b Abs. 5 B-VG).

Nach Z 4 ist als weitere (kumulative) Voraussetzung zu den in den Z 1 bis 3 genannten für die Erfassung von Geodatensätzen durch dieses Gesetz erforderlich, dass sie eines oder mehrere der in den Anhängen angeführten und beschriebenen Geodaten-Themen betreffen. In diesen Anhängen I bis III des vorliegenden Entwurfs werden die Themen(-bereiche) für die Geodatensätze und -dienste, auf die das Gesetz Anwendung findet, übereinstimmend mit den Anhängen I bis III der INSPIRE-Richtlinie festgelegt. Eine nähere Spezifikation dieser Geodaten-Themen bzw. der diesen zuzuordnenden Geodatensätze kann noch mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie, betreffend die Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten, erfolgen.

Z 3 lit. b erweitert in Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. c Z ii der INSPIRE-Richtlinie den Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts („Dritte“ nach § 3 Abs. 1 Z 10 dieses Gesetzes), sofern diese Geodatensätze oder –dienste entsprechend den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes bereitstellen wollen. Laut Erwägungsgrund 12 der INSPIRE-Richtlinie soll diese Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Geodaten gelten, die bei natürlichen oder juristischen Personen, die keine Behörden (im Sinne dieses in Art. 3 Z 9 der Richtlinie definierten, vom österreichischen Verständnis abweichenden Begriffes) sind, vorhanden sind, sofern diese einen entsprechenden Antrag stellen. Unter „Antrag“ ist auf Grund des privatrechtlichen Charakters dieser Möglichkeit der Verfügbarmachung von Geodaten Dritter ein Anbot zu verstehen. In der Bezug habenden Bestimmung des Art. 12 der INSPIRE-Richtlinie wird von „Anfrage“ gesprochen.

Abs. 2 regelt entsprechend Art. 4 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie, dass im Falle identischer Kopien von Geodatensätzen die Regelungen dieses Gesetzes nur für die Ursprungsversion (Referenzversion) der Daten gelten. Das bedeutet, dass lediglich die öffentliche Geodatenstelle, die die Ursprungsversion der Geodaten führt, verpflichtet ist, diesem Gesetz nachzukommen. Sobald eine Kopie eines Geodatensatzes bearbeitet und verändert wird, handelt es sich bei dem Ergebnis um einen eigenständigen Geodatensatz und nicht mehr um eine identische Kopie. Das Vorhandensein oder die Nutzung eines Geodatensatzes durch eine öffentliche Geodatenstelle, der dieser von einer anderen öffentlichen Geodatenstelle zur Verfügung gestellt wurde, bedingt somit keine Verpflichtung dieser Stelle, solange es sich um eine identische Kopie handelt.

Abs. 3 sieht entsprechend Art. 4 Abs. 3 der INSPIRE-Richtlinie vor, dass der Anwendungsbereich dieses Gesetzes (neben den Geodatensätzen) auch Geodatendienste umfasst. Der Begriff „Geodatendienste“ wird in § 3 Z 4 definiert. Geodatendienste fallen auch dann in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie einzelne Geodaten von Geodatensätzen bearbeiten.

Abs. 4 beinhaltet die Definition des „Bereithaltens“ von Geodatensätzen und –diensten entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs. 1 letzter Satz des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993.

Abs. 5 regelt in Umsetzung von Art. 4 Abs. 5 der INSPIRE-Richtlinie, dass bei Geodatensätzen oder Geodatendiensten, an denen Dritte geistige Eigentumsrechte innehaben, nur mit deren Zustimmung Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden können. Der Begriff „geistiges Eigentum“ umfasst das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Regelungsgegenstand des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, sind. Dieses lässt sich in zwei große Schutzbereiche einteilen: einerseits regelt das erste Hauptstück das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst (§§ 1 bis 65), andererseits normiert das zweite Hauptstück einen Schutz für verwandte Schutzrechte (§§ 66 bis 80), wie insbesondere für – im Zusammenhang mit diesem Entwurf vor allem relevant sein könnende - Datenbanken im Sinne der §§ 76c ff (Sui-Generis-Schutz). Weiters werden insofern Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkünfte zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, StGBl. Nr. 435/1920, zuletzt revidiert in Paris am 24. Juli 1971, BGBl. Nr. 319/1982, idF der Übereinkunft BGBl. Nr. 133/1985 und der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 612/1986 (RBÜ) und dem WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade Related Aspects of Intellectual Property – TRIPS), BGBl. Nr. 1/1995, zu beachten sein (vgl. Art. 1 Abs. 5 der PSI-Richtlinie).

Abs. 6 regelt - in Umsetzung des Art. 4 Abs. 6 der INSPIRE-Richtlinie - eine Ausnahme von der Bestimmung des Abs. 1, wonach die Anwendung dieses Gesetzes auf die in dort bestimmten Geodatensätze unabhängig davon ist, ob deren Vorhandensein oder Bereithaltung rechtlich (nach nationalen oder internationaler Vorgaben) vorgeschrieben ist. Als öffentliche Geodatenstellen der untersten Verwaltungsebene sind die Gemeinden (einschließlich der Statutarstädte), die Bezirkshauptmannschaften sowie die untersten Verwaltungsbehörden außerhalb der allgemeinen staatlichen Verwaltung, wie etwa im Bereich der Agrar- und der Finanzverwaltung, nämlich die Agrarbezirksbehörden und die Finanzämter, anzusehen. Auch die auf dieser Ebene als „Beliehene“ oder „Inpflichtgenommene“ Verwaltungsaufgaben besorgende Personen werden von dieser Bestimmung erfasst.

Abs. 7 stellt das Verhältnis zu bestehenden Rechtsvorschriften und zum geistigen Eigentum öffentlicher Stellen klar.

Z 1 hält auf Grund des Konnexes der INSPIRE-Richtlinie insbesondere zur Umweltinformationsrichtlinie und zur PSI-Richtlinie entsprechend Art. 2 der INSPIRE-Richtlinie zum Verhältnis des gegenständlichen Gesetzes zu den bundesrechtlichen Umsetzungsakten vorgenannter Richtlinien, nämlich dem Umweltinformationsgesetz und dem Informationsweiterverwendungsgesetz, BGBl. I Nr. 135/2005, fest, dass diese durch das gegenständliche Gesetz unberührt bleiben.

Zum Verhältnis dieser drei Richtlinien ist Folgendes zu erwähnen:

Die INSPIRE-Richtlinie bezieht sich auf bestimmte Geodatensätze (identifizierbare Sammlung von Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet, § 3 Z 2 und 3 des Entwurfs) und sich darauf beziehender Geodatendienste der in den Anhängen bestimmten Geodaten-Themen, welche für Politiken und Maßnahmen mit direktem oder indirektem Einfluss auf die Umwelt von Relevanz sein können. Durch die Einbeziehung von Daten, die für die Umwelt Auswirkungen haben können, geht die INSPIRE-Richtlinie in Bezug auf Geodaten über die Umweltinformationsrichtlinie hinaus. Andererseits umfasst der Begriff der Umweltinformationen aber nicht nur Geodaten(sätze), sodass die Umweltinformationsrichtlinie insofern wieder einen weiteren Anwendungsbereich als die INSPIRE-Richtlinie besitzt. Dieser Konnex der INSPIRE-Richtlinie zur Umweltinformationsrichtlinie wird in Erwägungsgrund 7 insofern zum Ausdruck gebracht, als dort erwähnt wird, dass gewisse Überschneidungen zwischen diesen Richtlinien bestehen.

Die PSI-Richtlinie regelt die Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen, unter ihren öffentlichen Auftrag fallenden Dokumenten, deren Weiterverwendung seitens der Mitgliedstaaten erlaubt wird. Unter dem Begriff „Dokument“ wird jeder Inhalt, nämlich Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen oder deren Zusammenstellungen, unabhängig von der Form des Datenträgers (Art. 2 Z 3 iVm Erwägungsgrund 11 der PSI-Richtlinie) verstanden; Computerprogramme fallen nicht darunter (Erwägungsgrund 9). Geo- und Metadaten können somit unter den Begriff „Dokument“ fallen. Auch in Erwägungsgrund 4 der PSI-Richtlinie wird von Informationen des öffentlichen Sektors (auch) auf dem Gebiet der Geographie gesprochen.

In Erwägungsgrund 8 der INSPIRE-Richtlinie wird erwähnt, dass die Ziele der PSI-Richtlinie die Ziele der vorliegenden Richtlinie ergänzen. So zielt die PSI-Richtlinie auf eine Harmonisierung der Weiterverwendung von Informationen ab, in dem etwa Vorgaben für die Höhe der diesbezüglichen Gebühren enthalten und deren Berechnung sowie sonstige Bedingungen für die Weiterverwendung transparent zu machen sind und nicht diskriminierend sein dürfen. Während die PSI-Richtlinien keine Verpflichtung beinhaltet, die Weiterverwendung von Dokumenten zu gestatten (Erwägungsgrund 9), regelt hingegen die INSPIRE-Richtlinie, dass Geodatensätze oder –dienste über Netzdienste – unter bestimmten Bedingungen - öffentlich zugänglich und verfügbar zu machen sind (siehe insbesondere § 7 dieses Gesetzes und die diesbezüglichen Erläuterungen). Darüber hinaus umfasst die PSI-Richtlinie nicht den Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen, soweit dieser ausschließlich im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erfolgt, während die INSPIRE-Richtlinie auch Vorgaben für eine solche Nutzung von Geodatensätzen und –diensten beinhaltet.

Hinsichtlich der Anwendung dieses Gesetzes können neben dem Umweltinformationsgesetz und dem Informationsweiterverwendungsgesetz auch noch andere nationale Regelungen oder solche der Europäischen Gemeinschaft sowie sonstige internationalen Charakters von Relevanz sein. Hinzuweisen ist insofern auf das Informationssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 23/2002. Insofern ist zu bemerken, dass §§ 8 und 10 dieses Entwurfs Beschränkungen des Zugangs zu Geodaten (auch) hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Rechtsgüter beinhaltet.

Z 2 normiert, dass durch das gegenständliche Gesetz das Bestehen von Rechten öffentlicher Stellen an geistigem Eigentum oder deren Inhaberschaft daran nicht berührt werden. In Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2003/98/EG wird ausgeführt, dass öffentliche Stellen ihre Urheberrechte auf eine Weise ausüben sollen, die eine Weiterverwendung erleichtert. Diese Zielsetzung wird auch im Sinne der INSPIRE-Richtlinie für die allgemeine Nutzung der Geodatensätze und –dienste gelten müssen. In diesem Zusammenhang ist auf § 7 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz zu verweisen, welcher normiert, dass Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte Werke bestimmter Art – im Gegensatz zu Landkartenwerken, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellt oder bearbeitet und zur Verbreitung bestimmt sind (Abs. 2) – keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Von diesem Bundesgesetz unberührt bleiben die Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere das Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst und das WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS). Der Schutz des geistigen Eigentums ist nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e auch eine der Voraussetzungen, wonach der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten beschränkt werden kann.

Abs. 8 enthält die Klarstellung, dass dieses Gesetz nicht die Erstellung oder Sammlung von Geodaten verlangt. Die gegenwärtig schon vorhandenen oder neu gesammelten Geodatensätze oder –dienste sind aber entsprechend den Bestimmungen dieses Entwurfs und den betreffenden, im Wege der Komitologie seitens der Europäischen Kommission als unmittelbar verbindliche Rechtsakte schon erlassenen oder noch zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur INSPIRE-Richlinie aufzubereiten.

Zu § 3:

Diese Bestimmungen beinhalten die Definitionen der in diesem Entwurf verwendeten Begriffe, die weitgehend den Begriffsbestimmungen des Art. 3 der INSPIRE-Richtlinie folgen.

Z 1 bestimmt den Begriff „Geodateninfrastruktur“, worunter sowohl deren Inhalte, nämlich Metadaten, Geodatensätze und- dienste, Netzdienste und –technologien als auch deren Administration, Verfahren, Modalitäten hinsichtlich der Nutzung durch die Allgemeinheit, die öffentlichen Geodatenstellen und sonstigen Stellen sowie die Koordinierungs- und Überwachungseinrichtungen und -mechanismen verstanden werden, die im Sinne dieses Entwurfes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden.

Z 2 definiert den Begriff „Geodaten“. Demnach sind darunter alle Daten – unabhängig von ihrem Inhalt - zu verstehen, die einen direkten oder indirekten Bezug zur Erdoberfläche [Standort (Punkt der Erdoberfläche) oder geographischen Gebiet (flächiger Ausschnitt der Erdoberfläche)] haben. Hervorzuheben ist, dass zwischen diesem Begriff und den in Z 3 definierten „Geodatensatz“ zu unterscheiden ist. So fallen Geodatensätze, nicht aber bloße (einzelne) Geodaten, in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Geodaten haben als kennzeichnendes Element einen Raumbezug, über den sie gegebenenfalls miteinander verknüpft und dargestellt werden können. Sie beschreiben Objekte, die durch eine Position im Raum direkt (zum Beispiel durch Koordinaten) oder indirekt (zum Beispiel durch Beziehungen) referenzierbar sind.

Z 3 definiert den Begriff „Geodatensatz“, wobei es sich um eine identifizierbare Sammlung von Geodaten handelt. Voraussetzung ist weiters, um von einer identifizierbaren Sammlung sprechen zu können, dass die Geodaten logisch zusammengehören. Entsprechend des allgemeinen Begriffsverständnisses für Datensätze werden Geodatensätze auch nur Teil (abgeschlossene Einheit) einer Geodatenbank sein können oder auch nur eine Sammlung elektronischer Geodaten, mögen diese auch in keiner Datenbank zusammengefasst sein. Unter einer „Datenbank“ ist nach § 40f Abs. 1 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936 (entsprechend Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996 S. 20), eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind, zu verstehen.

Z 4 enthält die Definition für den Begriff „Geodatendienste“. Darunter sind Computeranwendungen zu verstehen, welche Metadaten oder Geodaten zu bzw. von Geodatensätzen verarbeiten. Dieser Begriff ist vom Begriff „Netzdienste“ nach § 6 Abs. 2 Z 1 bis 5 des Entwurfs zu unterscheiden. Wenngleich auch diese Netzdienste Geodatendienste sind, werden deren Inhalte bzw. Funktionen in dieser Bestimmung und in der Durchführungsbestimmung nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie abschließend beschrieben. So müssen Netzdienste über das Internet (oder andere geeignete Telekommunikationsmittel) zugänglich, das heißt – wie der Name schon sagt - vernetzt sein. (Bloße) Geodatendienste können hingegen auch andere Funktionalitäten (etwa Errechnung aggregierter Geodaten) haben und müssen nicht mit dem Internet verknüpft oder zugänglich sein. Die Differenzierung zwischen Geodaten- und Netzdiensten kommt entsprechend der INSPIRE-Richtlinie beispielsweise in der Bestimmung des § 6 Abs. 1 dieses Entwurfs zum Ausdruck.

Z 5 definiert den Begriff „Geo-Objekt“. Demnach sind beispielsweise abstrakte Darstellungen von meteorologisch-geographischen Kennwerten (Anhang III, Z 14) oder mineralischen Bodenschätzen (Anhang III, Z 21), jeweils durch indirekten Bezug zur Erdoberfläche, ebenso Geoobjekte wie ein Flusslauf, letzteres durch direkten Bezug zur Erdoberfläche.

Z 6 bestimmt den Begriff „Metadaten“ entsprechend Art. 3 Z 6 der INSPIRE-Richtlinie. Metadaten sind Geodatensätze und –dienste beschreibende Daten („Daten über Daten“). Metadaten bieten insbesondere eine strukturierte bzw. durch die Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, standardisierte Angabe über solche Geodaten und dienen dem ebenso in dieser Bestimmung definierten Zweck, nämlich diese Geodaten zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

Z 7 bestimmt den Begriff „Interoperabilität“. Die Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten ist eine der Kernforderungen der INSPIRE-Richtlinie. Durch die Verwendung gemeinsamer, auch auf internationalen Normen beruhender Standards sollen die Kombination von Geodatensätzen und die Interaktion von Geodatendiensten möglich und dadurch der Nutzen dieser Geodaten erhöht werden.

Z 8 definiert den Begriff „Geo-Portal INSPIRE“ gleichlautend wie in Art. 3 Z 8 der INSPIRE-Richtlinie. Nach Art. 15 der INSPIRE-Richtlinie betreibt die Europäische Kommission auf Gemeinschaftsebene das Geo-Portal INSPIRE. Die Mitgliedstaaten haben über dieses den Zugang zu den Netzdiensten ihrer Geodateninfrastruktur zu bieten, können aber auch über eigene Zugangspunkte diesen Zugang ermöglichen.

Z 9 enthält für den Begriff „öffentliche Geodatenstelle“ eine weitgehend ähnliche Definition wie in der Bestimmung des § 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes, nachdem die Definitionen des in der INSPIRE-Richtlinie und der Umweltinformationsrichtlinie verwendeten Begriffs „Behörde“ wortident sind. Ein maßgeblicher Unterschied zur dortigen Definition der „Informationspflichtigen Stelle“ zur gegenständlichen Definition der „öffentlichen Geodatenstelle“ besteht aber darin, dass – wie schon in den allgemeinen Erläuterungen bei den Kompetenzgrundlagen angeführt - der gegenständliche Entwurf weitgehend (ausgenommen hinsichtlich der in lit. e angeführten Bestimmungen) auf die Organisationskompetenz und nur in untergeordnetem Maß auf die Materienkompetenz gestützt wird, nachdem bei den diesbezüglichen Bestimmungen der INSPIRE-Richtlinie der organisationsrechtliche (Bezug zur abstrakten Organisation) und nicht der materiellrechtliche Charakter (Bezug zur konkreten Funktion) im Vordergrund steht. Demnach ist, von den in lit. e angeführten Bestimmungen abgesehen, die organisatorische und nicht die funktionelle Beziehung der Organe zum Bund maßgeblich.

Lit. a erfasst neben den (organisatorischen) Bundesorganen der hoheitlichen Bundesverwaltung auch Dienststellen oder Ämter ohne hoheitliche Befugnisse, ausgegliederte Rechtsträger oder Private, denen Hoheitsgewalt übertragen ist (Beliehene), sowie in Dienst (Pflicht) genommene Private. Beispielsweise sind die Austro Control GmbH, Elektrizitäts-Control GmbH oder Umweltbundesamt GmbH zu nennen.

In Entsprechung des Begriffs „öffentlicher beratender Gremien“ der INSPIRE-Richtlinie wurde der Terminus „diesen zur Verfügung stehende Beratungsorgane“ festgelegt, der unter anderem Einrichtungen wie die Kommissionen nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, die Gentechnikkommission (§ 80 Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994) und die Codexkommission (§ 77 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl I Nr. 13/2006) umfasst.

Lit. b erfasst (organisatorische) Bundesorgane, die Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen. Unter diese Bestimmung fallen auch Eigenunternehmen (Regiebetriebe) dieser Organe, die dadurch definiert sind, dass sie keine vom Unternehmensträger getrennte Rechtspersönlichkeit besitzen. Als Beispiel ist hier der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsbetrieb Allensteig zu nennen.

Lit. c erfasst vor allem die Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts. Beispielsweise fallen die im Rahmen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung tätig werdenden Kammern der gewerblichen Wirtschaft oder die Sozialversicherungsträger als Anstalten der sozialen Selbstverwaltung darunter; dies jedoch mit der Einschränkung, dass diese bestimmte Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben.

Lit. d beruht auf den Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG, sodass grundsätzlich sowohl die privatrechtlich organisierten Stellen des Bundes als auch die der Länder und Gemeinden erfasst sind. Es dürfte davon auszugehen sein, dass solche durch Landegesetz errichtete Stellen nicht unter diese Bestimmung fallen. Diese Stellen besitzen schon begrifflich keine organisatorische Zugehörigkeit zu diesen Gebietskörperschaften und es fehlt ihnen auch eine unmittelbare Fachanknüpfung. Gemeint sind hier ausgegliederte Rechtsträger, die privatrechtlich zugeordnete, im Zusammenhang mit der Umwelt stehende Aufgaben erfüllen, die der staatlichen Kontrolle unterliegen (öffentliche Aufgaben und öffentliche Dienstleistungen). Dazu zählen unter anderem die öffentlichen Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge, also Energie- und Wasserversorgung, Abfallbeseitigung, öffentlicher Verkehr und ähnliches. Zentraler Bestandteil dieser Bestimmung sind aber auch ausgegliederte Rechtsträger, die ehemals von den Gebietskörperschaften als Eigenunternehmen geführt wurden und die öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben.

Als „im Zusammenhang mit der Umwelt“ stehend, sind öffentliche Aufträge schon dann anzusehen, wenn die öffentliche Aufgaben oder Dienstleistungen (auch) in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende Geodatensätze oder –dienste umfassen.

Lit. e bestimmt die öffentlichen Geodatenstellen entsprechend § 3 des Umweltinformationsgesetzes hinsichtlich der Erfüllung von Verpflichtungen der dort genannten Bestimmungen. Bei den entsprechenden Regelungen der INSPIRE-Richtlinie (Art. 5 Abs. 2 lit. e, Art. 13 und Art. 17 Abs. 7) steht der materiellrechtliche Charakter im Vordergrund, sodass diese nach der Materienkompetenz umzusetzen sind, wie dies bei der Umweltinformationsrichtlinie der Fall war. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ausnahme vom grundsätzlich auf der Organisationskompetenz beruhenden und insofern in lit. a bis c geregelten persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Sublit. aa erfasst, unter der Voraussetzung des Bezugs der Geodatensätze oder –dienste zu einer Gesetzgebungsmaterie des Bundes, etwa auch die Verwaltungsbehörden des Länder und Gemeinden, die ansonsten (auf Grund der Organisationskompetenz) den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Ländergesetzen unterfallen. Beispielsweise werden die Landesregierungen hinsichtlich der bei ihnen vorhandenen Geodatensätze oder –dienste, auch wenn sich diese auf in mittelbare Bundesverwaltung zu vollziehende Angelegenheiten beziehen, grundsätzlich von den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Ländergesetzen erfasst. Hinsichtlich der in der lit. e genannten Bestimmungen dieses Gesetz jedoch, unterfallen diese, wie auch sonstige Organe der Länder oder Gemeinden, als funktionale Bundesorgane diesem Gesetz.

Sublit. bb erfasst auch die Organe der Länder, die die mittelbare Privatwirtschaftsverwaltung (Auftragsverwaltung, Art. 104 Abs. 2 B-VG) des Bundes besorgen.

Sublit. cc erfasst, wiederum unter der Voraussetzung der vorgenannten materienrechtlichen Anknüpfung, auch die auf landesgesetzlicher Grundlage errichteten Körperschaften öffentlichen Rechts, sofern die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen gegeben sind.

Bei Geodatensätzen oder –diensten der in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden Angelegenheiten, worüber (organisatorische) öffentliche Geodatenstellen der Länder und Gemeinden verfügen, werden diese einerseits (auf Grund des jeweiligen, die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Landesgesetzes) als organisatorisches Landes- oder Gemeindeorgan und anderseits (durch dieses Gesetz) als funktionales Bundesorgan verpflichtet.

Abs. 2 setzt den weitgehenden Begriff „Kontrolle“ der INSPIRE-Richtlinie mit Hilfe eines Aufsichts-(Z 1) sowie eines Beherrschungskalküls (Z 2) um.

Abs. 3 normiert die durch Abs. 2 notwendig gewordene Bestimmung des Begriffs „beherrschender Einfluss“ als gesetzliche Vermutung, wobei sich die gegenständliche Bestimmung an der Richtlinie 2006/111/EG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, ABl. Nr. L 318 vom 17. November 2006 S. 17, orientiert. Die gegenständliche Begriffsbestimmung erfolgt durch die praktisch wortgleiche Übernahme des entsprechenden Textes dieser Richtlinie.

Mit der im vorliegenden Entwurf vorgesehen Definition der öffentlichen Geodatenstelle wird die in Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingeräumte Möglichkeit ergriffen, dass in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handelnde Gremien oder Einrichtungen vom Begriff der „Behörde“ nach dieser Richtlinienbestimmung ausgenommen werden können.

Zu § 4:

In dieser Bestimmung werden die Verpflichtungen für die Erstellung und die Pflege der Metadaten normiert. Die in den Metadaten enthaltenen Informationen sind wesentlich für den Zugang zu und die Nutzung von Geodatensätzen und –diensten, da diese das Auffinden verfügbarer Geodaten und die Prüfung deren Eignung für den jeweiligen Nutzungszweck ermöglichen. Die Bedeutung der Metadaten wird in der INSPIRE-Richtlinie auch insofern herausgestrichen, als in Erwägungsgrund 15 festgehalten ist, dass bei der Suche nach bestehenden Geodaten und der Prüfung ihrer Eignung für einen bestimmten Zweck Zeit- und Ressourcenverluste entstehen, die ein zentrales Hindernis für die umfassende Nutzung der verfügbaren Daten sind.

Der in § 3 Z 6 genannte Zweck der Metadaten, Geodatensätze oder –dienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen, ist hinsichtlich jener Geodaten nicht erfüllbar, bei denen die öffentliche Zugänglichkeit schon über die Suchdienste beschränkt ist (§ 8 Abs. 1 dieses Entwurfes) und die Nutzung nach § 10 Abs. 2 durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung oder Stellen nach § 11 Abs. 1 ausgeschlossen ist. Folglich sind für solche Geodaten keine Metadaten nach diesem Gesetz zu erstellen und zu pflegen.

Abs. 1 beinhaltet die Verpflichtung der öffentlichen Geodatenstelle, die über den Geodatensatz oder – im Falle des Vorhandenseins identischer Kopien – nur jene, die über dessen Referenzversion nach § 2 Abs. 3 verfügt, zur Erstellung und Pflege der Metadaten. So soll sichergestellt werden, dass die Metadaten richtig sind und aktuell gehalten werden. Die Metadaten sind in Übereinstimmung mit den Geodatensätzen oder –diensten zu halten, sodass sich das Aktualisierungserfordernis in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht nach deren Änderungen bestimmt.

Zur Erfüllung der die jeweilige öffentliche Geodatenstelle treffenden Verpflichtung kann sie sich Dienstleister oder anderer geeigneter Stellen (etwa einer sonstigen öffentlichen Geodatenstelle) bedienen.

Abs. 2 legt den Inhalt der Metadaten insofern fest, als zumindest die nach der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, geforderten Metadatenelemente, hinsichtlich Inhalt und Form, enthalten sein müssen.

Abs. 3 bezeichnet das die Beschränkungen des öffentlichen Zugangs anführende Metadatenelement, dessen Erstellung (Angabe) der Materienkompetenz zuzuordnen ist und daher nach § 3 Z 9 lit. e von der jeweiligen informationspflichtigen Stelle nach § 3 Abs. 1 bis 3 Umweltinformationsgesetz, die über den Geodatensatz oder –dienst verfügt, als öffentliche Geodatenstelle vorzunehmen ist.

Abs. 4 beinhaltet entsprechend Art. 6 der INSPIRE-Richtlinie die Fristen für die Metadatenerstellung, zum einen für die den Anhängen I oder II und zum anderen für die dem Anhang III zugehörigen Geodatensätze und –dienste. Der Beginn des Fristenlaufs mit 3. Dezember 2008 ergibt sich daraus, dass an diesem Tag die obgenannte Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 durch die Europäische Kommission entsprechend dem diesbezüglichen Komitologieverfahren des Regelungsverfahrens ohne Kontrolle durch die Annahme im Kommissionskollegium beschlossen wurde. In Kraft getreten ist diese gemeinschaftsrechtliche Verordnung nach deren Art. 4 aber erst am 24. Dezember 2008.

Hinzuweisen ist, dass ein Metadaten-Editor auf dem (derzeitigen) Prototyp des Geo-Portals INSPIRE der Europäischen Kommission öffentlich verfügbar ist (siehe www.inspire-geoportal.eu).

Zu § 5:

Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Geodatenstellen die Geodatensätze und –dienste interoperabel verfügbar zu machen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung können sie sich Dienstleister oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

Die Interoperabilität von Geodatensätzen, -diensten und auch der Metadaten ist ein Kernanliegen der INSPIRE-Richtlinie und somit ein zentraler Aspekt dieses Entwurfs. Die Interoperabilität ergibt sich mittelbar aus der Definition der technischen Standards und Modalitäten, die durch die Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie festgelegt werden. Durch die Interoperabilität sollen die Geodatensätze und –dienste der Mitgliedsaaten kompatibel, in kohärenter Art verknüpfbar und gemeinschaftsweit und grenzüberschreitend nutzbar werden (vgl. Erwägungsgründe 5 und 6 der INSPIRE-Richtlinie).

Sofern die Interoperabilität nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie nicht durch eine Harmonisierung (Anpassung an europaweite Standards), etwa wegen zu hoher Kosten, durchführbar ist, ist diese durch Transformationsdienste zu bewerkstelligen. Bei der Erstellung dieser Durchführungsbestimmungen sind auch die dadurch entstehenden Kosten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Erwägungsgrund 16 der INSPIRE-Richtlinie).

Bei Geodatensätzen oder –diensten, deren öffentliche Verfügbarkeit nach § 8 Abs. 1 Z 1 beschränkt ist und deren Nutzung nach § 10 Abs. 2 durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung oder Stellen nach § 11 Abs. 1 ausgeschlossen ist, ist der in § 3 Abs. 1 Z 7 normierte Zweck der Interoperabilität, der kompatiblen Verwendbarkeit der Geodaten, durch die Öffentlichkeit oder durch vom Datenanbieter verschiedene Stellen hinfällig. Hinsichtlich solcher Geodatensätze oder –dienste besteht daher keine Verpflichtung zur Herstellung der Interoperabilität. Es kann aber zweckmäßig sein, dass auch solche Geodaten interoperabel gemacht werden, da durch die Verknüpfbarkeit mit anderen Geodatensätzen oder –diensten deren Informationsgehalt erhöht werden kann.

Die im Komitologieverfahren, diesfalls dem Regelungsverfahren mit Kontrolle, erlassenen Durchführungsbestimmungen sollen nach Art. 9 der INSPIRE-Richtlinie hinsichtlich der Geodatensätze des Anhangs I bis zum 15. Mai 2009 und der Anhänge II und III bis zu 15. Mai 2012 erlassen werden.

Abs. 2 nennt die in Art. 7 Abs. 3 der INSPIRE-Richtlinie festgelegten Fristen, innerhalb deren die interoperable Verfügbarkeit der Geodatensätze und –dienste von der jeweiligen, über den Geodatensatz oder –dienst verfügenden, öffentlichen Geodatenstellen zu erfüllen ist. Nachdem dieses Gesetz nur auf noch in Verwendung stehende Geodatensätze und –dienste anzuwenden ist (§ 2 Abs. 1), sind auch nur jene interoperabel verfügbar zu machen, die bei Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehen Fristen noch verwendet werden.

Abs. 3 regelt entsprechend Art. 10 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie, dass die öffentlichen Geodatenstellen einander jene Informationen zur Verfügung zu stellen haben, die für den Zweck der Erfüllung der Interoperabilität notwendig sind. Von dieser Zweckerfordernis und –bindung abgesehen, darf die Bereitstellung an keine sonstigen Bedingungen geknüpft werden und hat entgeltfrei zu erfolgen.

Abs. 4 soll ermöglichen, dass die Interoperabilität der Geodaten auch über das Hoheitsgebiet Österreichs hinaus erreicht wird. Mit dieser Bestimmung wird Art. 10 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie umgesetzt. So bezieht sich etwa die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1) auf die grenzübergreifenden Einheiten der Flusseinzugsgebiete. Um die auf europäischer Ebene geforderte Kohärenz der Geodaten herzustellen, werden die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen zur Abstimmung mit den jeweils zuständigen ausländischen Stellen verpflichtet. Dies gilt jedoch nur an Grenzen zu Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

Zu § 6:

Abs. 1 legt den öffentlichen Geodatenstellen die Verpflichtung auf, für die Geodatensätze oder –dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erzeugen waren, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung können sie sich Dienstleister oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Bei diesen in Abs. 2 definierten Computeranwendungen handelt es sich um vernetzte (auf dem Internet basierende) Geodatendienste, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen, austauschen oder Funktionen auf entfernten Rechnern aufrufen und damit zur Automatisierung geeignet sind.

Wenn auf Grund der Nichterfüllbarkeit des Zwecks der Metadaten (siehe die Erläuterungen zu § 4) von einer öffentlichen Geodatenstelle für die bei ihr vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder –dienste keine Metadaten zu erstellen waren, besteht für diese insoweit auch keine Verpflichtung zur Schaffung und zum Betrieb der Netzdienste.

Die Netzdienste sollten die Möglichkeit bieten, Geodaten zu ermitteln, umzuwandeln, abzurufen und herunterzuladen und Geodatendienste sowie Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs in Anspruch zu nehmen (vgl. Erwägungsgrund 17 der INSPIRE-Richtlinie).

Zum Zwecke der Interoperabilität sollen für die Netzdienste durch im Wege des Komitologieverfahrens (Regelungsverfahren mit Kontrolle) erlassene Durchführungsbestimmungen insbesondere nähere technische Spezifikationen und Mindestleistungskriterien vorgesehen werden (Art. 16 lit. a der INSPIRE-Richtlinie). Der INSPIRE-Ausschuss hat dem Vorschlag der Europäischen Kommission über solche Durchführungsbestimmungen, nämlich der Verordnung hinsichtlich der einzurichtenden Netzdienste, am 19. Dezember 2008 zugestimmt. Dieser Vorschlag enthält Rahmenregelungen für alle Netzdienste und detaillierte Bestimmungen für die Such- und Darstellungsdienste. Nach Art. 4 dieser Verordnung ist die in Art. 2 definierte Anfangsbetriebsfähigkeit der Such- und Darstellungsdienste binnen 18 Monaten herzustellen und sind diese der Verordnung entsprechenden Netzdienste binnen 24 Monaten nach deren Inkrafttreten bereitzustellen. Dies kann aber nur hinsichtlich jener Geodatensätze oder –dienste gelten, für die nach § 4 Abs. 4 dieses Gesetzes schon Metadaten zu erstellen waren, da der Suchdienst Metadaten voraussetzt und auch der Darstellungsdienst die Anzeige von Metadaten umfasst (siehe § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 und die diesbezüglichen Erläuterungen). Die Detailregelungen zu den Download-, Transformations- und Abrufdiensten befinden sich noch in einem früheren Entwicklungsstadium, wobei über die zu den Download-Diensten und den Transformationsdiensten nach Absicht der Europäischen Kommission Ende 2009 im INSPIRE-Ausschuss abgestimmt werden soll.

Abs. 2 definiert die Netzdienste entsprechend dem Wortlaut von Artikel 11 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie.

Die in Z 1 genannten Suchdienste haben das Auffinden von Geodatensätzen oder –diensten über deren Metadaten zu ermöglichen sowie die Metadaten anzuzeigen. Der Zugang zu den Geodatensätzen oder –diensten selbst oder deren Anzeige erfolgt nicht durch diesen Dienst. Den Suchdiensten liegen Metadaten in Katalogen oder Registern zu Grunde, mit denen sich Geodatensätze oder -dienste auffinden lassen. Damit wird die Basisfunktion der Metadaten in der Geodateninfrastruktur deutlich.

Die in Z 2 genannten Darstellungsdienste haben zumindest zu ermöglichen, dass darstellbare Geodatensätze am Computer-Bildschirm in Kartenform dargestellt und in verschiedenen Ausschnitten („zu verschieben“) und Maßstäben („vergrößern/verkleinern“) zu betrachten sind. Sie beinhalten ferner die Möglichkeit, Geodaten verschiedener Themenbereiche gemeinsam darzustellen („zu überlagern“) und Legendeninformationen und Metadateninhalte anzuzeigen. Die Begriffe „verschieben“ und „überlagern“ beschränken sich ausdrücklich auf die bildschirmgebundene Darstellung. Sie schließen eine physikalische Datenübertragung (Download) mit dem Ziel der lizenzgebundenen Weiterverwendung ebenso wie das Ausdrucken aus.

Die in Z 3 genannten Download-Dienste dienen dem Herunterladen von Geodatensätzen oder deren Teilen oder dem direkten Zugriff des Nutzers auf Kopien der Geodaten und damit auch der physikalischen Datenübertragung.

Die in Z 4 genannten Transformationsdienste dienen durch deren Kombination mit den anderen Netzdiensten (Abs. 5) der Umwandlung von Geodatensätzen zur Erreichung der Interoperabilität (siehe § 3 Abs. 1 Z 7 und § 5 sowie die diesbezüglichen Erläuterungen). Sie ergänzen somit die anderen Netzdienste.

Die in Z 5 genannten Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten werden in der schon erwähnten Verordnung (EG) 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten (Anhang, Teil D, Z 3, SubZ 3.5) als Dienste definiert, über die von einem Geodatendienst erwartete Datenein- und Datenausgaben sowie eine Bearbeitungs- oder Dienstleistungskette zur Zusammenfassung mehrerer Dienste festgelegt werden können. Sie ermöglichen auch die Festlegung einer externen Webdienstschnittstelle für die Bearbeitungs- oder Dienstleistungskette.

Abs. 3 besagt insbesondere, dass die Netzdienste und damit die Geodatensätze und –dienste grundsätzlich, nämlich sofern dem nicht Gründe des § 8 entgegenstehen, für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen. Nach Maßgabe des § 9 können hierfür Entgelte verlangt werden. Bereits mit der Umweltinformationsrichtlinie verfolgte die Europäische Gemeinschaft das Ziel, durch Transparenz und Information der Öffentlichkeit das Umweltbewusstsein zu stärken. Wenn auch die INSPIRE-Richtlinie vorrangig darauf abzielt, Geodaten öffentlicher Geodatenstellen für andere öffentliche Geodatenstellen, die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie internationale Institutionen nutzbar zu machen, so eröffnet sie auch der Öffentlichkeit den Zugang zu den Daten.

Abs. 4 setzt Art. 11 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie um, indem die in den Z 1 bis 7 vorgesehenen Metadaten als kombinierbare Suchkriterien des Suchdienstes festgelegt werden. Die Konkretisierung bzw. Ausgestaltung dieser Metadaten erfolgte durch die Verordnung (EG) 1205/2008.

Abs. 5 legt die geforderte Funktionalität der Transformationsdienste insofern näher (neben der Definition nach Abs. 1 Z 4) fest, als diese mit den anderen Netzdiensten so zu kombinieren sind, dass diese in interoperabler Weise betrieben werden können.

Zu § 7:

Abs. 1 enthält die Verpflichtung der öffentlichen Geodatenstellen, die Netzdienste nach § 6 des Entwurfs über ein (elektronisches) Netzwerk miteinander zu verknüpfen. Nachdem Art. 11 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie ein nationales Netzwerk (in der englischen Fassung: network) fordert, ist dieses Netzwerk auch mit dem Netzwerk bzw. den Netzdiensten zu verknüpfen, die auf den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Ländergesetzen basieren.

Weiters wird festgelegt, wie der Zugang (für die Nutzer) zu den Netzdiensten nach § 6 des Entwurfs erfolgt. Nach Art. 15 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie wird für die Geodateninfrastuktur in der Europäischen Gemeinschaft seitens der Europäischen Kommission ein Geo-Portal geschaffen und betrieben. Abs. 2 dieser Richtlinienbestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten, über dieses Geo-Portal den Zugang zu den Netzdiensten zu ermöglichen und überlässt es der Entscheidung der Mitgliedstaaten, ob sie auch über eigene Zugangspunkte diesen Zugang bieten.

Auf der Ebene des Bundes wird dieser Forderung dadurch Rechnung getragen, dass seitens der öffentlichen Geodatenstellen die Voraussetzungen zu schaffen und zu pflegen sind, die den Zugang über das Geo-Portal INSPIRE ermöglichen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung sowie der vorgenannten betreffend die Verknüpfung der Netzdienste zu einem elektronischen Netzwerk können sie sich Dienstleister oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Es steht den öffentlichen Geodatenstellen frei, zusätzlich über eigene Zugangspunkte oder solche anderer Stellen Zugang zu ihren Geodatensätzen und –diensten zu bieten. Somit ist die Schaffung und der Betrieb jener Voraussetzungen (standardisierte Schnittstellen, etc.), welche etwa für Geo-Portale, wie jenes des Geo-Portals INSPIRE, als auch für Computeranwendungen den Zugang zu den Netzdiensten nach § 6 des Entwurfs bieten, durch die öffentlichen Geodatenstellen zu bewerkstelligen. Durch diese können demnach sowohl die Mensch-Maschine Kommunikation über Geo-Portale, Suchmasken oder ähnliches als auch die Maschine-Maschine Kommunikation für Computeranwendungen erfolgen. Diese Voraussetzungen ermöglichen sowohl den verpflichteten öffentlichen Geodatenstellen als auch jenen Dritten, denen auf Anfrage der Netzzugang gewährt wurde, ihre Geodatensätze oder –dienste zugänglich zu machen.

Abs. 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz entsprechend § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b auch für Personen anzuwenden ist, die nicht öffentliche Geodatenstelle im Sinne dieses Gesetzes oder der die INSPIRE-Richtlinie auf Länderebene umsetzenden Gesetze sind. Solche „Dritte“ können auf freiwilliger Basis Geodatensätze oder -dienste sowie deren Metadaten für die nationale Geodateninfrastruktur bereitstellen. Diese Regelung setzt Art. 12 der INSPIRE-Richtlinie um und zielt insbesondere auf Unternehmen ab, die beabsichtigen, die auf der Grundlage des Geodateninfrastrukturgesetzes entstehenden Strukturen auch als Anbieter zu nutzen.

Voraussetzung für die Verknüpfung von Geodatensätzen und –diensten Dritter mit dem elektronischen Netzwerk und damit deren Einbindung in die Geodateninfrastruktur ist, dass die Bedingungen der lit. a bis c erfüllt werden und sich der Dritte gegenüber der öffentlichen Geodatenstelle, über deren - selbst oder durch andere (Dienstleister oder andere geeignete Stellen) betriebene - Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, diese Voraussetzungen zu erfüllen.

Nach lit. a haben die Geodatensätze und –dienste hinsichtlich denen die Verknüpfung begehrt wird, den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen, sofern diese für die Verknüpfung relevant sind. Demnach können nur solche Geodatensätze oder –dienste in die Geodateninfrastruktur eingegliedert werden, die den Vorgaben nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 und den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 entsprechen, wobei Netzdienste durch den Dritten (durch eigenen oder von ihnen beauftragten Betrieb) aber nur insoweit bereitzustellen sind, als dies die Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie erfordern.

Nach lit. b müssen Dritte weiters über die für die Verknüpfung erforderlichen technischen und die hiefür sowie die Datenbereitstellung im Netzwerk und damit in der Geodateninfrastruktur sonstig (neben den nach den Bestimmungen dieses Gesetzes) notwendigen rechtlichen Voraussetzungen verfügen.

In lit. c wird auch ausdrücklich normiert, dass Dritte die mit der Verknüpfung (Vornahme und Aufrechterhaltung) verbundenen Kosten, gegebenenfalls auch die auf Seiten der öffentlichen Geodatenstelle entstehenden, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgt, zu tragen haben.

Mit der Erklärung des Dritten über die Gegebenheit bzw. Erfüllung der Voraussetzungen der lit. a bis c wird, die tatsächliche Verknüpfbarkeit vorausgesetzt, ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrages begründet, worin die öffentliche Geodatenstelle zumindest die Zustimmung zur Verknüpfung zu erklären hat. Für die Verknüpfung kann von der öffentlichen Geodatenstelle auch ein angemessenes Entgelt verlangt werden, wobei auf das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Eingliederung von Daten Dritter in die Geodateninfrastruktur Bedacht zu nehmen ist.

Durch die Öffnung der nationalen Geodateninfrastruktur für die Geoinformationswirtschaft kann eine über den Bereich der öffentlichen Stellen hinausgehende Harmonisierung von Geodatensätzen und –diensten erreicht werden und wird eine Möglichkeit geschaffen, das in den Geodaten enthaltene Wertschöpfungspotenzial einfacher zu aktivieren.

Zu § 8:

In Abs. 1 sollen die Gründe für Beschränkungen des nach § 6 Abs. 3 grundsätzlich offen stehenden Zugangs der Öffentlichkeit zu den Geodatensätzen oder -diensten normiert werden. Der Zugang ist demnach von der öffentlichen Geodatenstelle dann nicht zu eröffnen oder hat dann nicht zu bestehen, wenn dieser nachteilige Auswirkungen auf bestimmte Rechtsgüter hätte und gemäß der vorgesehen Bestimmung des Abs. 2 dieses Interesse an der Beschränkung nicht durch das öffentliche Interesse am Zugang überwogen wird. Art. 13 Abs. 1 der INSPIRE-Richlinie räumt den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Möglichkeit der Aufnahme dieser Beschränkungen ein.

Die Festlegung der Beschränkungsgründe ist der Materienkompetenz zuzuordnen, sodass hiefür nach § 3 Z 9 lit. e die jeweilige informationspflichtige Stelle nach § 3 Abs. 1 bis 3 Umweltinformationsgesetz, die über den Geodatensatz oder –dienst verfügt, als öffentliche Geodatenstelle zuständig ist.

Z 1 beinhaltet die Beschränkungen für den Zugang zu den Suchdiensten. Hintergrund für die Möglichkeit der Beschränkung des öffentlichen Zugangs zu Geodatensätzen oder –diensten mittels Suchdiensten ist, dass über die Suchdienste die Metadaten dieser Geodaten bereits angezeigt werden. Durch diese Publizierung können nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung oder die internationalen Beziehungen gegeben sein, die so vermieden werden können.

Z 2 regelt die Beschränkungen für die - neben den Suchdiensten - sonstigen Netzdienste. Diese entsprechen weitestgehend § 6 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes, nachdem auch die Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie mit der entsprechenden Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie beinahe wortident ist.

Abs. 2 sieht in Umsetzung von Art. 13 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie vor, dass die Beschränkungsgründe eng auszulegen sind und hierbei das im Einzelfall bestehende öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. Damit soll erreicht werden, dass Beschränkungen nicht überschießend von den nach § 6 des Entwurfs zur Schaffung und Betrieb der Netzdienste verpflichteten öffentlichen Geodatenstellen angewandt werden. Nach der insofern erfolgten Auslegung und damit der Festlegung der Gewichte des öffentlichen Interesses am Zugang und des Interesses an dessen Beschränkung hat im Einzelfall eine Abwägung dieser Interessen stattzufinden. Je nach Ergebnis dieser Interessenabwägung ist der Zugang zu den Geodatensätzen und –diensten oder – im Falle der Suchdienste – schon zu den Metadaten zu ermöglichen oder auszuschließen. Wenn eine solche Interessenabwägung schon in anderen Rechtsvorschriften getroffen wird, bleibt diese unberührt.

Unter „Einzelfall“ ist nicht eine konkrete Anfrage, sondern der einzelne Geodatensatz oder Geodatendienst zu verstehen. Dies ergibt sich daraus, dass Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß Art. 13 der INSPIRE-Richtlinie schon als Metadaten zu erstellen und zu führen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. e der INSPIRE-Richtlinie und Art. 3 iVm Teil B, SubZ 8.2. des Anhangs der Verordnung (EG) 1205/2008. Daraus ist auch zu schließen, dass der Zugang zu den Geodatensätzen und –diensten auch kein subjektives (öffentliches) Recht darstellt, sondern der öffentlichen Geodatenstelle die Aufgabe obliegt, die Zugänglichkeit dieser Daten entsprechend dem von ihr zu wahrenden öffentlichen Interesse zu ermöglichen. Die Auffassung des Nichtvorliegens eines subjektiven Rechts wird weiters dadurch gestützt, dass die INSPIRE-Richtlinie – auch im Gegensatz zur Umweltinformationsrichtlinie - keine Bestimmungen über den Rechtsschutz beinhaltet.

Abs. 3 normiert entsprechend Art. 13 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie, dass der Zugang zu Geodatensätzen oder –diensten über Emissionen in die Umwelt aus Gründen des Abs. 1 lit. b, d, f und g, somit beispielsweise nicht aus den Gründen des Datenschutzes oder der statistischen Geheimhaltung, beschränkt werden dürfen.

Zu § 9:

In dieser Bestimmung werden insbesondere die für die öffentliche Nutzung der Geodatensätze oder –dienste möglichen Entgelte geregelt, wobei die durch Art. 14 der INSPIRE-Richtlinie den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingeräumte Möglichkeit, den Behörden (im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie) die Forderung von Entgelten zu gestatten, ergriffen wird.

Abs. 1 regelt, dass jedenfalls der Suchdienst und grundsätzlich auch der Darstellungsdienst kostenlos zur Verfügung zu stellen sind.

Abs. 2 regelt die Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit des Darstellungsdienstes nach Abs. 1 und setzt Art. 14 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie um.

Sofern aber sonstige Rechtsvorschriften einen kostenfreien Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder –diensten oder zu niedrigeren Entgelten beinhalten, bleiben diese Regelungen unberührt. Hingegen werden allenfalls bestehende Rechtsvorschriften, die insofern höhere, als nach dieser Bestimmung zulässige Entgelte oder Gebühren vorsehen, (materiell) derogiert.

Sind demnach Entgeltforderung nicht ausgeschlossen, können nur dann Entgelte gefordert werden, wenn dies im Sinne einer Refinanzierung zur Pflege der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste erforderlich ist. Diese in einem weiten Rahmen somit hinsichtlich Zweck und Höhe bestimmten Entgelte, sollten aber nur in jenen Fällen gefordert werden, wo große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Auch in Wahrung des Grundsatzes nach Abs. 1 ist eine weitgehende oder sogar generelle Entgeltlichkeit der Darstellungsdienste ausgeschlossen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Wertschöpfung bei bestimmten Geodaten bereits durch das Anschauen mittels Darstellungsdienst erfolgt. So lassen sich beispielsweise Wetterdaten nicht mehr kommerziell vermarkten, wenn sie flächendeckend, zeitnah mit hohem Aktualisierungszyklus und qualitätsgesichert am Bildschirm abgerufen werden können. Eine Konkretisierung des Begriffs „große Datenmenge“ erscheint angesichts der technischen Entwicklung nicht sinnvoll möglich.

In Satz 2 dieser Bestimmung wird weiters normiert, dass eine Weiterverwendung der über den Darstellungsdienst verfügbar gemachten Geodaten für kommerzielle Zwecke seitens der jeweiligen öffentlichen Geodatenstelle verhindert werden kann. Die Verantwortung für die technische Beschränkbarkeit der mit dem Darstellungsdienst verfügbar gemachten Daten auf ein bloßes Betrachten obliegt der öffentlichen Geodatenstelle. Kann sie dies technisch nicht gewährleisten, kann dies nicht als Begründung für die Forderung von Geldleistungen oder gar das Versagen des Zugangs angeführt werden. Darstellungsdienste dienen der Natur der Sache nach nicht dazu, die über den Suchdienst gefundenen Informationen weitergehend zu nutzen. Sie sollen dem Nutzer die Geodaten lediglich zeigen, um ihm Gelegenheit zu geben zu entscheiden, ob er tatsächlich diese Geodaten für seine Zwecke verwenden kann.

Abs. 3 regelt, dass für die Bereitstellung von Geodatensätzen (oder deren Teile) über die Download-Dienste sowie von Geodatendiensten über die Abrufdienste Entgelte in dem in Satz 2 und 3 bestimmten Umfang gefordert werden können, sofern nicht in sonstigen Rechtsvorschriften die Entgeltfreiheit oder niedrigere Entgelte geregelt sind. Demnach dürfen diese Entgelte nicht willkürlich festgesetzt und überhöht sein. Sie sind berechtigt, ihre Investitionen in die Erstellung und Wartung der Geodatensätze oder -dienste zu decken, wobei von einem kostenorientierten Ansatz auszugehen ist. Es steht den öffentlichen Stellen frei, ihre Entgeltstrategie festzulegen. Soweit Entgelte eingehoben werden, dürfen die Gesamteinnahmen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder -dienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die einzige Einschränkung, die auferlegt wird, ist somit das Erfordernis der Angemessenheit als Obergrenze für den Fall, dass eine öffentliche Stelle aus ihren Geodaten unangemessene Gewinne erzielen würde.

Als Buchführungsgrundsätze, auf die bei der Entgeltberechnung Bedacht zu nehmen ist, sind bezüglich der Organe des Bundes insbesondere § 49a Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Vergütungen für Leistungen zwischen den Organen des Bundes und über Entgelte für Leistungen von Organen des Bundes gegenüber Dritten (Leistungsabgeltungs-Verordnung – LA-V), BGBl. II Nr. 388/2000, zu nennen.

Abs. 4 setzt Art. 14 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie um. In Satz 1 wird normiert, dass im Falle der Entgeltlichkeit der Darstellungs-, Download- oder Abrufdienste, diese über Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs abwickelbar sein müssen. Diesfalls sind von den öffentlichen Geodatenstellen oder den von ihnen zur Schaffung oder Betrieb der Netzdienste beauftragten Personen auch Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Verfügung zu stellen. Damit soll zur einfachen Nutzbarkeit der Geodaten, als einem der Ziele der INSPIRE-Richtlinie, entsprechend § 6 Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs beigetragen werden. Diese Regelung greift der Natur der Sache nach nur, sofern die öffentliche Geodatenstelle ihre Geodaten auf der Grundlage lizenzrechtlicher Regelungen (einschließlich Forderungen von Entgelten) verfügbar macht.

Hinsichtlich des elektronischen Geschäftsverkehrs ist auf das E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, und auf die durch dieses Gesetz umgesetzte Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), ABl. Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S 1, hinzuweisen.

Satz 2 regelt, dass für die Darstellungs-, Download und Abrufdienste lizenzrechtliche Regelungen und Haftungsausschlüsse getroffen werden können. Als Lizenzen oder derartige elektronische Vereinbarungen  können im gegebenen Zusammenhang nur Werknutzungsbewilligungen verstanden werden, da die Nutzung dieser Dienste grundsätzlich der Öffentlichkeit offen steht.

Zu § 10:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 17 Abs. 1 bis 3 und 7 der INSPIRE-Richtlinie umgesetzt. Art. 17 regelt die sogenannte „Gemeinsame Nutzung von Daten“. Darunter wird – neben der Nutzung der Geodatensätze oder –dienste durch die über diese verfügende Behörde (nach Art. 3 Z 9 lit. a und b Richtlinie) selbst – deren Nutzung durch derartige (andere) Behörden desselben Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, entsprechende Behörden anderer Mitgliedstaaten, Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, bei denen die Europäische Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, verstanden.

Während in dieser Bestimmung die Nutzung durch die (von der über die Geodaten verfügenden verschiedenen) öffentlichen Geodatenstellen auf nationaler Ebene geregelt wird, normiert § 11 dieses Gesetzes die Nutzung nach Art. 17 der INSPIRE-Richtlinie auf übernationaler Ebene.

Damit soll eines der Ziele der INSPIRE-Richtlinie, und zwar die Nutzung von Geodaten, die von einer öffentlichen Geodatenstelle erfasst wurden, durch andere öffentliche Geodatenstellen erreicht werden (vgl. Erwägungsgrund 6 der INSPIRE-Richtlinie).

Vorgenannte Richtlinienbestimmung regelt somit die Nutzung der Geodatensätze und –dienste durch die öffentlichen Geodatenstellen gesondert von der durch die Öffentlichkeit. Selbstverständlich steht aber auch diesen Stellen der Zugang zu den Geodaten über die Netzdienste nach § 6 im Rahmen der §§ 8 und 9 dieses Entwurfes offen.

Abs. 1 normiert, dass - entsprechend Art. 17 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie – die gemeinsame Nutzung nur öffentliche Geodatenstellen nach § 3 Z 9 lit. a und b dieses Gesetzes und die entsprechenden Stellen nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Ländergesetze betrifft. Öffentliche Geodatenstellen nach lit. c dieser Bestimmung sowie der entsprechenden Stellen nach den vorgenannten Ländergesetzen werden somit hinsichtlich der Nutzung der Geodaten der Öffentlichkeit gleichgestellt.

Voraussetzung des Zugangs und der Nutzung der Geodatensätze oder –dienste durch solch (andere) öffentliche Geodatenstellen ist, dass diese zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in den Bereichen der Geodaten-Themen der Anhänge dieses Entwurfes ist als solche mit möglichen direkten oder indirekten Umweltauswirkungen zu qualifizieren.

Festzuhalten ist, dass sowohl diese Bestimmung als auch die des § 11, welche auch auf diese Bestimmung verweist, nicht als Einräumung eines subjektiven (öffentlichen) Rechts an eine andere öffentliche Geodatenstelle im Sinne des Abs. 1 oder an eine Stelle nach § 11 Abs. 1 zu qualifizieren ist. Dies ergibt sich in systematischer Hinsicht in Bezug auf § 8, betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten (siehe die dortigen Erläuterungen).

Abs. 2 beinhaltet die möglichen Beschränkungen des Zugangs zu Geodatensätzen oder -diensten und deren Nutzung für die in Abs. 1 genannten öffentlichen Geodatenstellen sowie – auf Grund des Verweises in § 11 Abs. 1 – auf die dort genannten Stellen. Diese Beschränkungsgründe sind nur eine Teilmenge jener für die öffentliche Zugänglichkeit der Geodaten. So können die nach §  8 Abs. 1 Z 2 lit. b bis e und lit. g nicht geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Beschränkungen auf Grund der Rechte des geistigen Eigentums ist zu berücksichtigen, dass nach § 2 Abs. 7 Z 2 die Rechte des geistigen Eigentums öffentlicher Geodatenstellen durch dieses Gesetz unberührt bleiben. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Zugänglichkeits- und Nutzungsbeschränkung ist alleine maßgeblich, ob die in dieser Bestimmung genannten Schutzgüter gefährdet werden können. Eine dem § 8 Abs. 2 vergleichbare Interessenabwägung ist somit seitens der öffentlichen Geodatenstelle nicht vorzunehmen.

Die Festlegung dieser Beschränkungsgründe ist der Materienkompetenz zuzuordnen, sodass hiefür nach § 3 Z 9 lit. e die jeweilige informationspflichtige Stelle nach § 3 Abs. 1 bis 3 Umweltinformationsgesetz, die über den Geodatensatz oder –dienst verfügt, als öffentliche Geodatenstelle zuständig ist.

Abs. 3 setzt Art. 17 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie um. Demnach darf die Datennutzung durch andere öffentliche Geodatenstellen nicht derart beschränkt werden, dass dadurch praktische Hindernisse für diese entstehen könnten. Die INSPIRE-Richtlinie zielt auf weitgehende Nutzbarkeit der Geodaten durch die (vom Datenanbieter verschiedenen) öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 ab. Der entsprechend der vorgenannten Richtlinienbestimmung verwendete Begriff „Beschränkungen“ ist daher weit zu interpretieren und sind darunter jedenfalls auch Bedingungen zu verstehen. So wird in Erwägungsgrund 6 der INSPIRE-Richtlinie ausgeführt, dass die Bedingungen für die Bereitstellung von Geodaten einer umfassenden Nutzung nicht in unangemessener Weise im Wege stehen sollen. Nach Erwägungsgrund 21 der INSPIRE-Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten alle praktischen Hindernisse beseitigen, auf die Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, stoßen. Weiters wird in deren Erwägungsgrund 22 ausgeführt, dass die Behörden zur Erfüllung ihres öffentlichen Zugangs einen reibungslosen Zugang zu einschlägigen Geodatensätzen und –diensten benötigen. Dieser Zugang kann erschwert werden, wenn bei jedem benötigten Zugang individuelle Ad-hoc-Verhandlungen zwischen Behörden erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch vorherige zwischenbehördliche Vereinbarungen dafür sorgen, dass sich der gemeinsamen Nutzung keine solchen praktischen Hindernisse entgegenstellen.

Die Authentifizierung der die Nutzung begehrenden öffentlichen Geodatenstelle oder die Autorisierung durch die die Geodaten anbietenden Geodatenstelle kann, sofern deren Abwicklung im gemeinhin üblichen Rahmen erfolgt, kein praktisches Hindernis sein.

Abs. 4 normiert, dass die Nutzung durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 an Lizenzen gebunden oder hiefür Entgelte gefordert werden können. Auch beide dieser Voraussetzungen können von den öffentlichen Geodatenstellen nach § 3 Z 9 lit. a bis c vorgesehen werden. Diese Maßnahmen müssen aber mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit vereinbar sein.

Als Beispiel für eine Rechtsvorschrift, welche die Möglichkeit der Entgeltforderung für die Nutzung von Geodatensätzen oder –diensten ausschließt, ist § 11 Umweltinformationsgesetz zu nennen, vorausgesetzt, dass die Geodatensätze oder –dienste als Umweltinformationen zu qualifizieren sind. Derartige Regelungen bleiben nach dieser Bestimmung, die vorgenannte Regelung des Umweltinformationsgesetzes zudem nach § 2 Abs. 7 Z 1 dieses Gesetzes, unberührt.

Nach Erwägungsgrund 23 der INSPIRE-Richtlinie sollten die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und –diensten der Notwendigkeit Rechnung tragen, die finanzielle Bestandsfähigkeit der Behörden zu gewährleisten, insbesondere jener die verpflichtet sind, Einnahmen zu sichern. Die Gebühren sollten jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen. Insofern sind bei der Entgeltbemessung primär die Selbstfinanzierungserfordernisse der öffentlichen Geodatenstelle und sekundär etwa die gemeinhin gegebene Finanzkraft von öffentlichen Geodatenstellen zu berücksichtigen. Die Entgelte müssen aber mit dem Ziel des leichteren Austausches von Geodatensätzen und –diensten vereinbar sein.

Zu § 11:

Diese Bestimmung regelt die übernationale Nutzung der Geodatensätze und –dienste entsprechend Art. 17 Abs. 4 bis 8 der INSPIRE-Richtlinie.

Diese Bestimmung dient insbesondere der Erfüllung des Zwecks der Schaffung der Europäischen Geodateninfrastruktur in Hinblick auf Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft und ihrer anderen Politiken, bei denen  Erfordernisse des Umweltschutzes einbezogen werden müssen (vgl. Erwägungsrund 1 der INSPIRE-Richtlinie).

Abs. 1 normiert, dass für die in dieser Bestimmung genannten Personen, Organe oder Stellen dann die Regelungen des § 10 gelten, wenn der Zugang und die Nutzung der Geodatensätze und –dienste zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. In Erwägungsgrund 25 der INSPIRE-Richtlinie wird dazu ausgeführt, dass der Rahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten für die innerstaatlichen Behörden, die Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie die Organe der Gemeinschaft in ihrer Wirkung neutral sein sollten.

Abs. 2 beinhaltet die Umsetzung von Art. 17 Abs. 3 letzter Satz der INSPIRE-Richtlinie. Klargestellt wird, dass die Entgeltfreiheit nur für die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft für den (alleinigen) Zweck der Nutzung von Geodatensätzen und –diensten in Erfüllung der aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten gilt. Von sonstigen Personen oder Stellen, die Geodatensätze oder -dienste für die Erfüllung dieser Berichtspflichten benötigen, können Entgelte im Rahmen des § 10 Abs. 4 des Entwurfs gefordert werden.

Abs. 3 bildet Art. 17 Abs. 6 und 8 der INSPIRE-Richtlinie ab. Der Vorschlag der Europäischen Kommission für die Durchführungsbestimmung nach letzterer dieser Bestimmungen soll im Mai 2009 dem INSPIRE-Ausschuss zur Abstimmung im Komitologieverfahren (diesfalls Regelungsverfahren mit Kontrolle) vorgelegt werden.

Zu § 12:

Die INSPIRE-Richtlinie verpflichtet in Art. 18 die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, geeignete Strukturen und Mechanismen einzurichten, um über die Verwaltungsgrenzen hinaus die Beiträge aller an ihrer Geodateninfrastruktur interessierten Stellen und Personen (etwa Datenerzeugern, Nutzern, Anbietern von Mehrwertdiensten, Koordinierungsstellen) zur Beschreibung der relevanten Geodatensätze und des Nutzerbedarfs, zur Bereitstellung von Informationen über bestehende Verfahrensweisen sowie zu Rückmeldungen über die Umsetzung der Richtlinie zu koordinieren. Nach Erwägungsgrund 27 der INSPIRE-Richtlinie sollen angemessene Koordinierungsstrukturen, die die verschiedenen Verwaltungsebenen einbeziehen und die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Mitgliedstaaten berücksichtigen für die effiziente Einrichtung von Geodateninfrastrukturen geschaffen werden. Hierzu ist eine Koordinierung aller Beteiligten erforderlich, die ein Interesse an der Schaffung solcher Infrastrukturen, sowohl als Anbieter als auch als Nutzer, haben.

Die Bestimmung beinhaltet sowohl die Koordinierung auf Ebene des Bundes als auch auf gesamtstaatlicher Ebene.

Abs. 1 legt fest, dass der Bundsminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Koordinierungsstelle des Bundes einzurichten und zu führen hat. Ebenso obliegt ihm die Führung der nationalen Koordinierungsstelle nach Abs. 5.

Abs. 2 beinhaltet in Z 1 und 2 die Aufgaben dieser Koordinierungsstelle entsprechend Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie und sieht in Z 3 vor, dass sie erforderlichenfalls Empfehlungen abgeben kann. Auf diese Weise soll durch die aus den Koordinationsaufgaben gewonnen Erfahrungen und Schlussfolgerungen zur allfälligen Verbesserung der Geodateninfrastruktur und deren Einbettung in andere Bereiche beigetragen werden. Insofern sind das E-Government sowie nationale oder internationale Tätigkeiten, etwa die der Europäischen Gemeinschaft betreffend „Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung“ (GMES, siehe etwa die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Dezember 2008, Dok. 6722/08) oder „Hin zu einem gemeinsamen Umweltinformationssystem“ (SEIS, Mitteilung der Europäischen Kommission vom 1. Februar 2008, KOM(2008) 46 endg.), zu nennen.

Abs. 3 regelt die Zusammensetzung der Koordinierungsstelle des Bundes und sind demnach alle jene Bundesministerien durch einen Vertreter beteiligt, in deren Wirkungsbereich Geodatensätze oder –dienste fallen, die von diesem Gesetz erfasst werden.

Abs. 4 regelt das Präsenz- und Konsensquorum hinsichtlich der Beratungen und Beschlussfassungen der Koordinierungsstelle des Bundes. Der nähere Geschäftsgang ist in einer von dieser Stelle zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.

Abs. 5 und 6 sehen die Regelung der nationalen Koordinierungsstelle vor, wobei entsprechend der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nur eine Mitwirkungsmöglichkeit von Vertretern der Länder und Gemeinden vorgesehen werden kann. Diese hat die in Abs. 2 genannten Aufgaben sinngemäß bezüglich der gesamtösterreichischen Geodateninfrastruktur nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetzen (des Bundes und der Länder) wahrzunehmen.

Zu § 13:

Nach Art. 19 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie hat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Anlaufstelle, in der Regel eine Behörde (im Sinne des, vom österreichischen Verständnis differierenden Begriffs des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie), zu benennen, die für die Kontakte mit der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dieser Richtlinie zuständig ist und von einer Koordinierungsstruktur unterstützt wird.

Als nationale Anlaufstelle im Sinne dieser Richtlinienbestimmung wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgesehen, der schon gegenwärtig eine derartige Funktion auf Grund der schon laufend erforderlichen Kommunikation mit der Europäischen Kommission wahrnimmt.

Zu § 14:

Abs. 1 regelt in Umsetzung von Art 21 Abs. 1 und 4 der INSPIRE-Richtlinie, dass die öffentlichen Geodatenstellen ihre Geodateninfrastrukturen nach den Durchführungsbestimmungen gemäß letzterer dieser Bestimmungen zu überwachen (Monitoring zu betreiben) haben. Hinsichtlich dieser Durchführungsbestimmungen hat der INSPIRE-Ausschuss am 19. Dezember 2008 dem Vorschlag der Europäischen Kommission in Form einer Entscheidung zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung zugestimmt.

Abs. 2 sieht die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auferlegten Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission und Veröffentlichungspflichten entsprechend vorgenannter Bestimmungen der INSPIRE-Richtlinie und jener der vorerwähnten, zu erwartenden Entscheidung, wonach die Ergebnisse der Überwachung und Berichterstattung der Kommission über die Anlaufstelle nach § 13 dieses Gesetzes zu übermitteln und über das Internet oder geeignete Kommunikationsmittel zu veröffentlichen sind, vor.

Zu § 15:

Abs. 1 enthält die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auferlegten Berichtspflichten an die Europäische Kommission in Umsetzung von Art. 21 Abs. 2 und 3 der INSPIRE-Richtlinie und in Entsprechung der Durchführungsbestimmung nach Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie, nämlich der zu erwartenden Entscheidung zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung.

Zu § 16:

Die Bestimmungen über den Rechtsschutz (§§ 16 und 17) wurden den §§ 12 und 13 des Informationsweiterverwendungsgesetzes nachgebildet.

Durch die in § 17 vorgesehene Gewährleistung des Rechtsschutzes durch eine Verweisung auf den ordentlichen streitigen Rechtsweg kann es unter Umständen zu einem nicht unerheblichen Mehranfall bei den Gerichten kommen. Dem kann durch die Möglichkeit der Vorschaltung einer außergerichtlichen Streitbeilegung vorgebeugt werden. Geeignete Schlichtungsstellen haben zudem den Vorteil, dass sie den Rechtsstreit unter Umständen rascher lösen können.

Mit der  Bestimmung des § 16 Abs. 1 soll daher - in Anlehnung an Art. III des Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 91/2003 - für die jeweils betroffene Person die Möglichkeit vorgesehen werden, vor Einbringung einer Klage die Angelegenheit einer geeigneten Schlichtungsstelle zu unterbreiten. Die Vorschaltung einer Schlichtung soll einerseits der Entlastung der Gerichte dienen, und andererseits die Auseinandersetzung rasch und außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Verfahrens bereinigen.

Die in Abs. 2 vorgesehene Besetzung der Schlichtungsstelle ist den Bestimmungen über die Schlichtungskommission nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. I Nr. 9/2006, nachgebildet. Demnach hat die Schlichtungsstelle aus drei Mitgliedern zu bestehen, wobei jeweils eines vom Antragsteller und von der betroffenen öffentlichen Geodatenstelle bestellt wird. Diese beiden Mitglieder haben sodann den Vorsitzenden zu wählen, der an der Sache unbeteiligt und unbefangen sein muss.

In Abs. 3 soll das Verfahren zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens und die Bestellung der Mitglieder der Schlichtungskommission geregelt werden. In Anlehnung an das oben zitierte Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 ist vorgesehen, dass der Antragsteller der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle den Schlichtungsantrag zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen hat.

Wird in der Folge von der öffentlichen Geodatenstelle nicht binnen zwei Wochen das von ihr bestellte Mitglied namhaft gemacht bzw. wird daraufhin von den von beiden Parteien bestellten Mitgliedern nicht binnen zwei Wochen der Vorsitzende gewählt, so steht dem Antragsteller unverzüglich der ordentliche Rechtsweg offen.

In Abs. 4 soll geregelt werden, dass für den Fall, dass eine Schlichtungsstelle befasst wird, der Antragsteller - in Anlehnung an Art. III des Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004 - nur dann eine Klage nach § 17 einbringen kann, wenn es nicht gelingt, die Angelegenheit in einem Zeitraum von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden zu bereinigen. Davon ist auch der Fall erfasst, dass die Schlichtungsstelle nicht binnen drei Monaten tätig wird. Durch diese Regelung soll sicher gestellt werden, dass Rechtsstreitigkeiten entweder einer Schlichtungsstelle oder vor dem Gericht, nicht jedoch vor beiden gleichzeitig, ausgetragen werden können.

Nach Abs. 5 sollen die Kosten der Schlichtung - nach dem Vorbild des Art. III des Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004 - zunächst grundsätzlich vom Antragsteller getragen werden.

Von dieser gesetzlichen Kostentragungsregelung kann aber durch eine entsprechende Vereinbarung (insbesondere im Rahmen der vor der Schlichtungsstelle erzielten Einigung) abgewichen werden. Weiters wird klargestellt, dass die Kosten einer erfolglos versuchten Schlichtung im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln sind.

Zu § 17:

Zur Gewährleistung des Rechtsschutzes normiert § 17 eine Verweisung auf den ordentlichen streitigen Rechtswegs. Für Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz betreffen, ist eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorgesehen, da die Bedingungen und Entgelte für die Nutzung der Geodatensätze oder –dienste sowie die Verknüpfung der Geodatensätze oder –dienste Dritter als Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung zu betrachten sind.

Zu § 18:

Da seitens der Europäischen Kommission zwar beabsichtigt ist, aber vor Erlassung der Durchführungsbestimmungen zur INSPIRE-Richtlinie noch nicht feststeht, ob diese als Verordnung oder Richtlinie erlassen werden, ist eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich jener Durchführungsbestimmungen vorzusehen, die noch nicht als unmittelbar verbindliche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlassen wurden. Damit soll ausschließlich den allfälligen, wahrscheinlich nicht gegebenen Umsetzungserfordernissen dieser Durchführungsbestimmungen nachgekommen werden.

Zu § 19:

Die Vollzugszuständigkeit richtet sich im Allgemeinen nach dem Bundesministeriengesetz.

Z 1 regelt die Vollzugszuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der ihm auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich der Koordinierung, der nationalen Anlaufstelle, des Monitorings und des Berichtswesens.

Z 4 hält die Vollzugszuständigkeit der jeweiligen Landesregierung fest, soweit dieses Gesetz auf materienrechtlicher Grundlage basiert und die Vollziehung der Angelegenheit (etwa Art. 11 B-VG) auf die sich die Geodatensätze oder –dienste beziehen den Ländern zukommt.

Zu § 20:

Ungeachtet der in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Frauen und Männer gleichermaßen anwendbar.

Zu § 21:

Abs. 1 beinhaltet den auch nach Art. 24 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Umsetzungshinweis. Das Geodateninfrastrukturgesetz dient der seitens des Bundes verfassungsmäßig möglichen Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie, setzt diese somit teilweise um.

Abs. 2 stellt den Hinweis der Berücksichtigung der bislang in Kraft getretenen Durchführungsbestimmung zur INSPIRE-Richtlinie, der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, dar.

Abs. 3 stellt klar, dass die Rechtsvorschriften auf die dieses Gesetz verweist (beispielsweise das Umweltinformationsgesetz, das Informationsweiterverwendungsgesetz oder die vorgenannte Verordnung (EG) Nr. 1205/2008), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.