Beilage zu GZ. BMVIT-210.559/0008-IV/SCH1/2009

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bundesbahngesetzes

Unternehmensgegenstand

Unternehmensgegenstand

§ 4. (1) Unternehmensgegenstand der ÖBB-Holding AG ist:

           1. die Ausübung der Anteilsrechte an den Österreichischen Bundesbahnen;

           2. die Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003;

           3. die Wahrnehmung ihrer Anteilsrechte an den umstrukturierten Gesellschaften und sonstigen Gesellschaften mit der Zielsetzung einer einheitlichen strategischen Ausrichtung.

 

(2) Die ÖBB-Holding AG kann überdies alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.

§ 4. (1) Unternehmensgegenstand der ÖBB-Holding AG ist die Wahrnehmung ihrer Anteilsrechte an den Gesellschaften, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, mit der Zielsetzung einer strategischen Ausrichtung.

(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind:

           1. die Gesamtkoordination der Erstellung und Umsetzung der Unternehmensstrategien der Gesellschaften;

           2. die Sicherstellung der Transparenz der eingesetzten öffentlichen Mittel.

(3) Die ÖBB-Holding AG kann überdies sämtliche Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.

Aufgabe

Aufgabe

§ 6. Aufgabe der ÖBB-Personenverkehr AG ist insbesondere die Beförderung von Personen, einschließlich der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlassten Geschäfte (zB der Erwerb von Beteiligungen) sowie vor allem das Führen eines öffentlichen Personenverkehrs auf Grund von Tarifen und Fahrplänen.

§ 6. Aufgabe der ÖBB-Personenverkehr AG ist insbesondere die Beförderung von Personen, ein-schließlich der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlassten Geschäfte (zB der Erwerb von Beteiligungen) sowie vor allem das Führen eines öffentlichen Personenverkehrs auf Grund von Tarifen und Fahrplänen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die ÖBB-Personenverkehr AG geeignete Strukturen zu schaffen, die auf die Besonderheiten des Personenfern- und Personennahverkehrs Rücksicht nehmen.

Teilbetrieb Personenverkehr der ÖBB

entfällt

§ 7. (1) Der Teilbetrieb Personenverkehr der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-Personenverkehr AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesge-setzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Personenverkehr herabzusetzen; das Grundkapital der ÖBB-Personenverkehr AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Personenverkehr zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

entfällt

Teilbetrieb Güterverkehr der ÖBB

entfällt

§ 11. (1) Der Teilbetrieb Güterverkehr der Österreichischen Bundesbahnen ist an die Rail Cargo Austria AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Güterverkehr herabzusetzen; das Grundkapital der Rail Cargo Austria AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Güterverkehr zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

entfällt

3. Hauptstück

3. Hauptstück

ÖBB-Traktion GmbH

ÖBB-Produktion GmbH

Gründung und Errichtung

Gründung und Errichtung

§ 13. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG bis spätestens 30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Traktion Gesellschaft mbH“, im Folgenden als ÖBB-Traktion GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, wobei die genannten Gesellschaften zu einem wirtschaftlich zweckmäßigen Verhältnis an der ÖBB-Traktion GmbH beteiligt sind. Für die Dauer ihrer beherrschenden Beteiligung an der ÖBB-Traktion GmbH haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG eine einvernehmliche Beauftragung der ÖBB-Traktion GmbH vorzunehmen und für eine einvernehmliche Geschäftsführung der ÖBB-Traktion GmbH zu sorgen.

§ 13. (1) Zur Durchführung...

 

 

 

 

 

 

 

(2) Die Firma der „ÖBB-Traktion GmbH“ lautet mit der Eintragung der Änderung ins Firmenbuch „ÖBB-Produktion GmbH“.

(3) Die Vereinigung sämtlicher Anteile an der ÖBB-Produktion GmbH bei der ÖBB-Personenverkehr AG, bei der Rail Cargo Austria AG, bei einer Kapitalgesellschaft, an der diese oder eine dieser beiden beherrschend beteiligt ist, oder bei der ÖBB-Holding AG, sowie die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der ÖBB-Produktion GmbH oder wesentlicher Teile davon, gleichgültig ob im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge (beispielsweise durch Spaltung oder Verschmelzung) auf eine der zuvor bezeichneten Gesellschaften, sind zulässig.

Aufgabe

Aufgabe

§ 14. Aufgabe der ÖBB-Traktion GmbH ist insbesondere die Erbringung von Traktions- und Serviceleistungen für und im Zusammenhang mit anderen Eisenbahnunternehmen.

§ 14. Aufgabe der ÖBB-Produktion GmbH ist insbesondere die Erbringung von Traktions- und Serviceleistungen für und im Zusammenhang mit anderen Eisenbahnunternehmen; weiters können auch Verschubleistungen erbracht werden.

Teilbetrieb Traktion der ÖBB

entfällt

§ 15. (1) Der Teilbetrieb Traktion der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-Traktion GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Traktion herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Traktion GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Traktion durch Erhöhung der Stammeinlagen der beiden Gründungsgesellschaften um den gleichen Betrag zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

entfällt

§ 16. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG bis spätestens 30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Technische Services-Gesellschaft mbH“, im Folgenden als ÖBB-Technische Services-GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, wobei die genannten Gesellschaften zu einem wirtschaftlich zweckmäßigen Verhältnis an der ÖBB-Technische Services-GmbH beteiligt sind. Für die Dauer ihrer beherrschenden Beteiligung an der ÖBB-Technische Services-GmbH haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG eine einvernehmliche Beauftragung der ÖBB-Technische Services-GmbH vorzunehmen und für eine einvernehmliche Geschäftsführung der ÖBB-Technische Services-GmbH zu sorgen.

§ 16. (1) Zur Durchführung ...

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Die Vereinigung sämtlicher Anteile an der ÖBB-Technische Services- GmbH bei der ÖBB-Personenverkehr AG, bei der Rail Cargo Austria AG, bei einer Kapitalgesellschaft, an der diese oder eine dieser beiden beherrschend beteiligt ist, oder bei der ÖBB-Holding AG, sowie die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der ÖBB-Technische Services-GmbH oder wesentlicher Teile davon, gleichgültig ob im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge (beispielsweise durch Spaltung oder Verschmelzung) auf eine der zuvor bezeichneten Gesellschaften, sind zulässig.

Teilbetrieb Technische Services der ÖBB

entfällt

§ 18. (1) Der Teilbetrieb Technische Services der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-Technische Services-GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Technische Services herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Technische Services-GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Technische Services durch Erhöhung der Stammeinlagen der beiden Gründungsgesellschaften um den gleichen Betrag zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

entfällt

5. Hauptstück

entfällt

ÖBB-Dienstleistungs GmbH

entfällt

Gründung und Errichtung

entfällt

§ 19. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“, im Folgenden als ÖBB-Dienstleistungs GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.

entfällt

Aufgabe

entfällt

§ 20. (1) Aufgabe der ÖBB-Dienstleistungs GmbH ist insbesondere

           1. die ÖBB-Holding AG und die Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,

                a) im Personalwesen, das ist insbesondere die systemtechnische und personalwirtschaftliche Steuerung des optimalen Personaleinsatzes, die Personalentwicklung, die Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge (Lehrlingsstiftung) sowie die Personaladministration (Personalservice und Bezugsliquidierung), und befristet auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren und soweit die Aufgabenbereiche gemäß § 37 nicht direkt zugeordnet werden können,

               b) im Finanz- und Rechnungswesen (Grundsatzangelegenheiten),

                c) im Einkauf (strategische Einkaufsfunktionen), und

               d) in der Informatik (Funktion des Rechnungszentrums und Betreuung der IT-Arbeitsplätze)

zu unterstützen,

           2. für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Wettbewerbsvergleich in den Gesellschaften nicht beschäftigbar sind, insbesondere durch Personalausgleich in den Gesellschaften, Insourcing-Projekte und Joint Ventures, in Form von Arbeitskräfteüberlassung oder einer Arbeitsstiftung zu sorgen,

           3. die Pensionsangelegenheiten aller ehemaliger Mitarbeiter der Österreichischen Bundesbahnen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durchzuführen und

           4. die Gesellschaft in arbeits- und sozialrechtlichen Belangen (insbesondere bei Gestaltung der Vertragsgrundlagen und Betriebsvereinbarungen, Umsetzung von arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzen und von Kollektivverträgen) unter Bewertung solcher Maßnahmen hinsichtlich des Personalaufwandes zu unterstützen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1 Z 2 bis 4 sind die Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, verpflichtet, mit der ÖBB-Dienstleistungs GmbH auf Basis einer entgeltlichen Vereinbarung zusammenzuarbeiten. Sie sind insbesondere

           1. berechtigt, Arbeitnehmer, deren Beschäftigung bei den Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht möglich ist, der ÖBB-Dienstleistungs GmbH zur Übernahme des Arbeitsvertrages vorzuschlagen und

           2. verpflichtet, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personal benötigen, vorrangig Arbeitnehmer der ÖBB-Dienstleistungs GmbH oder anderer Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, zu beschäftigen, sei es im Wege von Arbeitskräfteüberlassung oder durch Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis.

entfällt

Dienstleistungsteilbetriebe der ÖBB

entfällt

§ 21. (1) Die ÖBB-Dienstleistungs GmbH übernimmt ab ihrer Gründung jene Dienstleistungsteilbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen, die bisher mit der Erfüllung der im § 20 genannten Aufgaben befasst waren. Diese Teilbetriebe sind an die ÖBB-Dienstleistungs GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2003 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2004 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert der übertragenen Dienstleistungsteilbetriebe herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Dienstleistungs GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert der übernommenen Dienstleistungsteilbetriebe zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

entfällt

Kostenersatz und Konkretisierung durch Vereinbarung

entfällt

§ 22. Die Zusammenarbeit der im § 20 angeführten Gesellschaften und der Ersatz der daraus resultierenden Kosten ist vertraglich zu regeln.

entfällt

Aufgabe

entfällt

§ 26. Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ist insbesondere die eines Eisenbahninfrastruktur-unternehmens, indem eine bedarfsgerechte und sichere Schieneninfrastruktur bereitgestellt, betrieben und erhalten (Wartung, Inspektion und Instandsetzung) wird; ihr obliegt auch die Betriebsplanung und der Verschub.

entfällt

Teilbetrieb Schieneninfrastrukturbetrieb der ÖBB

entfällt

§ 27. (1) Der Teilbetrieb Schieneninfrastrukturbetrieb der Österreichischen Bundesbahnen ist zweckentsprechend den betrieblichen Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG an die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Schieneninfrastrukturbetrieb herabzusetzen; das Grundkapital der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Schieneninfrastrukturbetrieb zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

entfällt

Aktionär

entfällt

§ 28. Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.

entfällt

 

Verschmelzung mit der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG

 

§ 29a. (1) Die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG wird mit Ablauf des [31. Dezember 2008] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes „Verschmelzung von Aktiengesellschaften“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit [1. Januar 2009] festzulegen und die Verschmelzung spätestens am [30. September 2009] zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt.

(2) Ein Verschmelzungsbericht und Prüfungen des Verschmelzungsvertrages durch Verschmelzungsprüfer der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft entfallen.

(3) Die Firma der übernehmenden Gesellschaft lautet mit der Eintragung der Verschmelzung ins Firmenbuch „ÖBB-Infrastruktur AG“.

Aktionär

Aktionär

§ 30. Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.

§ 30. Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.

Aufgabe

Aufgabe

§ 31. Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ist insbesondere die Planung und der Bau (einschließlich Ersatzinvestitionen, soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen) von Schieneninfrastruktur einschließlich von Hochleistungsstrecken, die Planung und der Bau von damit im Zusammenhang stehenden Projekten und Projektsteilen, sofern für letztere die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist, sowie die Zurverfügungstellung von Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen gemäß § 35 und Betrieb der Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen, die nicht gemäß § 35 zur Verfügung gestellt werden müssen.

§ 31. (1) Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur AG ist insbesondere die eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, in dem eine bedarfsgerechte und sichere Schieneninfrastruktur (einschließlich Hochleistungsstrecken) geplant, gebaut, instandgehalten (d. i. Wartung, Inspektion, Entstörung, Instandsetzung und Reinvestition), bereitgestellt und betrieben wird; weiters können auch Verschubleistungen erbracht werden.

(2) Dafür ist ein integriertes Infrastruktur-Anlagenmanagement der ÖBB-Infrastruktur AG mit dem Ziel der Steuerung sämtlicher streckenbezogener Maßnahmen und deren Finanzierungen zu implementieren. Für die operative Umsetzung sind im Sinne der fortlaufenden Restrukturierung unter anderem

           1. eine GmbH für die Baudienstleistungen vorzusehen, sowie

           2. geeignete rechtliche Strukturen für den Neu- und Ausbau zur Umsetzung definierter Rahmenplanbauprojekte zu schaffen.

(3) Die ÖBB-Infrastruktur AG ist auch zur Planung und zum Bau von sonstigen Infrastrukturvorhaben berechtigt, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.

Verschmelzung mit der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG

entfällt

§ 32. Die gemäß gesetzlicher Anordnung des § 7 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 133/1989, errichtete Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes „Verschmelzung von Aktiengesellschaften“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt. Voraussetzung für die Verschmelzung ist ein positiver Verkehrswert des Reinvermögens der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Zeitpunkt der Verschmelzung.

entfällt

Verschmelzung mit der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH

entfällt

§ 33. Die nach der Spaltung (§ 2 des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes) verbleibende Schie­neninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des zweiten Abschnittes „Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt. Voraussetzung für die Verschmelzung ist ein positiver Verkehrswert des Reinvermögens der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH im Zeitpunkt der Verschmelzung.

entfällt

Einbringung der Anteilsrechte an der Brenner Eisenbahn GmbH

Verschmelzung mit der Brenner Eisenbahn GmbH

§ 34. Die Anteilsrechte des Bundes an der Brenner Eisenbahn GmbH werden vom Bund mit Ablauf des 31. Dezember 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft eingebracht. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft) entfällt.

§ 34. (1) Die Brenner Eisenbahn GmbH wird mit Ablauf des [31. Dezember 2008] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des zweiten Abschnittes „Rechtsformübergreifende Verschmelzung“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit [1. Jänner 2009] festzulegen und die Verschmelzung spätestens am [30. September 2009] zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Mit Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch gehen alle privatrechtlichen und öffentlich rechtlichen Aufgabenstellungen, Rechte und Pflichten der Brenner Eisenbahn GmbH auf die ÖBB-Infrastruktur AG über.

(2) Ein Verschmelzungsbericht und Prüfungen des Verschmelzungsvertrages durch Verschmelzungsprüfer der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft entfallen.

 

Teilbetrieb Verschub

 

§ 34a. (1) Der Teilbetrieb Verschub der ÖBB-Infrastruktur AG oder Teile desselben ist im Sinne der fortlaufenden Restrukturierung an die ÖBB-Produktion GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen.

(2) Das Grundkapital der ÖBB-Infrastruktur AG als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Verschub oder Teile desselben herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Produktion GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Verschub oder Teile desselben durch Erhöhung der Stammeinlage der beiden Gründungsgesellschaften um den gleichen Betrag zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

Rechtsbeziehungen zwischen der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG und der ÖBB‑Infrastruktur Bau AG

entfällt

§ 35. (1) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat ihre Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngesetz 1957) samt den Anlagen und Einrichtungen für das Bereitstellen sonstiger Leistungen als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 58 Eisenbahngesetz 1957) vertraglich (Nutzungsvertrag) der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zu deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, soweit die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Eisenbahninfrastrukturunternehmen benötigt; dabei obliegt der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG die Priorisierung der Investitionen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen.

(2) Ebenso vertraglich zu regeln sind jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Er-füllung ihrer Aufgabe bei Planungs- und Baumaßnahmen von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG benötigt sowie jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe für eine bedarfgerechte und sichere Bereitstellung von Schieneninfrastruktur von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG benötigt.

(3) Für die vertraglich eingeräumte Nutzung und zu erbringenden Leistungen sind jeweils angemessene Entgelte zu vereinbaren.

entfällt

9. Hauptstück

entfällt

Eröffnungsbilanz, Spaltungs-, Übernahmeverträge, Umgründungsplan

entfällt

Eröffnungsbilanz

entfällt

§ 36. Auf der Grundlage der Bilanz zum 31. Dezember 2004 der Österreichischen Bundesbahnen ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2005 zu erstellen, die der Umstrukturierung zugrunde zu legen ist. Bei der Bestimmung der handelsrechtlichen Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die bestehenden Buchwerte, Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der beizulegende Wert gemäß § 202 Abs. 1 HGB darf nicht überschritten werden.

entfällt

Spaltungs- und Übernahmeverträge

entfällt

§ 37. Bei Aufstellung der im 1. bis 5. und 7. Hauptstück angeführten Spaltungs- und Übernahmeverträge sind die bisher als Steuerungs- und Dienstleistungseinheiten der Österreichischen Bundesbahnen fungierenden und als Querschnittsfunktionen organisierten Bereiche Controlling/Rechnungswesen, Einkaufsmanagement, Facility Management, Informatik, Finanzen/Beteiligungen und Corporate Services (Kommunikation, Mitgliedschaften, Revision und Recht) oder Teile davon entsprechend ihren bisherigen Aufgaben und zweckentsprechend den neu errichteten Gesellschaften sowie der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zuzuordnen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei den neu errichteten Gesellschaften sowie der ÖBB-Infrastruktur Bau AG weiterzuführen.

entfällt

Umgründungsplan

entfällt

§ 38. Als Basis der Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen ist insbesondere ein Umgründungsplan zu erstellen, der alle übertragenden und übernehmenden (aufnehmenden) Gesellschaften erfasst.

entfällt

Berichtspflicht

entfällt

§ 39. Die ÖBB-Holding AG hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über alle, insbesondere über die im Umgründungsplan vorgesehenen Maßnahmen zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen, regelmäßig und eingehend zu berichten.

entfällt

10. Hauptstück

entfällt

Sonstiges

entfällt

Entfall von Prüfungen

entfällt

§ 40. Gründungs- und Umwandlungsprüfungen entfallen, nicht aber Spaltungs- und Restvermögensprüfungen.

entfällt

Rechtswirksamkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen

entfällt

§ 41. Die in den §§ 7, 11, 15, 18, 27 und 29 angeführten Umstrukturierungsmaßnahmen werden unabhängig von ihrer Eintragung in das Firmenbuch mit Ablauf des 31. Dezember 2004 rechtswirksam.

entfällt

Bereitstellung der Schieneninfrastruktur

Bereitstellung der Schieneninfrastruktur und Schieneninfrastrukturvorhaben

§ 42. (1) Die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Bund leistet der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG über deren Ersuchen hiefür insoweit und solange einen Zuschuss, als die unter den jeweiligen Marktbedingungen von den Nutzern der Schieneninfrastruktur zu erzielenden Erlöse die bei sparsamer und wirtschaftlicher Geschäftsführung anfallenden Aufwendungen nicht abdecken.

(2) Über den Zuschuss gemäß Abs. 1 ist zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ein sechsjähriger Vertrag abzuschließen, in dem der Förderungsgegenstand und die Höhe des insgesamt dafür zu gewährenden Zuschusses festzulegen sind. Kosten für aktivierungspflichtige Ersatzinvestitionen, soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen, sind von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu tragen und von dieser entsprechend in den Rahmenplan (§ 43) aufzunehmen. Dieser Vertrag ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen. In diesem Vertrag ist insbesondere zu regeln:

           1. der Gegenstand des Zuschusses unter Berücksichtigung der Sicherung und der laufenden Verbesserung der Qualität der Schieneninfrastruktur und ihrer Sicherheit durch die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG, insbesondere bezüglich der Strecken unter Berücksichtigung des technischen Ausrüstungsstandes, der Verfügbarkeit und der Personalproduktivität;

           2. die Höhe des jährlichen Zuschusses für die Vertragsdauer;

           3. die allgemeinen und besonderen Zuschussbedingungen sowie die Zahlungsmodalitäten.

(3) Grundlage des Vertrages gemäß Abs. 2 bildet insbesondere der von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zu erstellende und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegende sechsjährige Geschäftsplan mit einer genauen Beschreibung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und sicheren Bereitstellung der Schieneninfrastruktur einschließlich der Zeit- und Kostenpläne sowie der Rationalisierungspläne und einer Vorschau der Benützungs- und anderen Entgelte. Der Geschäftsplan ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen.

(4) In dem Vertrag gemäß Abs. 2 ist weiters vorzusehen, dass die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Rationalisierungs- und Einsparungsplan mit einer halbjährlichen Vorschaurechnung vorzulegen hat.

§ 42. (1) Die ÖBB-Infrastruktur AG trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Bund leistet der ÖBB-Infrastruktur AG über deren Ersuchen insbesondere für den Betrieb der Schieneninfrastruktur und deren Bereitstellung an die Nutzer insoweit und solange einen Zuschuss, als die unter den jeweiligen Marktbedingungen von den Nutzern der Schieneninfrastruktur zu erzielenden Erlöse die bei sparsamer und wirtschaftlicher Geschäftsführung anfallenden Aufwendungen nicht abdecken.

(2) Weiters fördert der Bund durch die Leistung eines Zuschusses die Instandhaltung, die Planung und den Bau von Schieneninfrastruktur.

(3) Über die Zuschüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der ÖBB-Infrastruktur AG zwei gesonderte Verträge mit jeweils sechsjähriger Laufzeit abzuschließen, in denen der Förderungsgegenstand, die Höhe der dafür zu gewährenden Zuschüsse, die allgemeinen und besonderen Zuschussbedingungen und die Zahlungsmodalitäten festzulegen sind. Die Verträge sind jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen.

(4) In dem Vertrag über den Zuschuss gemäß Abs. 1 ist auch die laufende Verbesserung der Qualität der Schieneninfrastruktur und ihrer Sicherheit durch die ÖBB-Infrastruktur AG, insbesondere bezüglich der Strecken unter Berücksichtigung des technischen Ausrüstungsstandes, der Verfügbarkeit und der Personalproduktivität zu regeln. Weiters ist vorzusehen, dass die ÖBB-Infrastruktur AG dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Rationalisierungs- und Einsparungsplan mit einer halbjährlichen Vorschaurechnung vorzulegen hat.

(5) In dem Vertrag über den Zuschuss gemäß Abs. 2 ist ein Projektkostencontrolling vorzusehen, welches ein Effizienzsteigerungsprogramm beinhaltet. Die Ergebnisse sind jährlich in Form eines Berichtes dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.

(6) Grundlage der Verträge gemäß Abs. 3 ist insbesondere der von der ÖBB-Infrastruktur AG zu erstellende Geschäftsplan mit einer genauen Beschreibung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und sicheren Bereitstellung der Schieneninfrastruktur einschließlich der Zeit- und Kostenpläne sowie der Rationalisierungspläne und einer Vorschau der Benützungs- und anderen Entgelte. Der Geschäftsplan ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen.

(7) Als Grundlage des Vertrages über den Zuschuss gemäß Abs. 2 und als Bestandteil des Geschäftsplanes hat die ÖBB-Infrastruktur AG einen sechsjährigen Rahmenplan zu erstellen, der jahresweise die Mittel für die Instandhaltung (insbesondere Instandsetzung und Reinvestition) sowie für die Erweiterungsinvestitionen zu enthalten hat. Im Rahmenplan sind die Erweiterungsinvestitionen (Neu- und Ausbau) nach Maßgabe des Projektfortschrittes als in der Planungs- oder Errichtungsphase befindlich gesondert auszuweisen. Bei der Erstellung des Rahmenplanes ist jeweils auf jene Festlegungen im mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen abgestimmten Zielnetz Bedacht zu nehmen, welche die Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur AG betreffen. Der Rahmenplan ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen. Der Rahmenplan hat alle für das Unternehmen entscheidungsrelevanten Informationen, soweit zweckmäßig und zutreffend, zu enthalten, insbesondere eine genaue Beschreibung der Projekte, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine aktuelle Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm sowie eine Darstellung der mit den Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur. Im Rahmenplan sind die in Planung befindlichen Vorhaben von den in Bau befindlichen Vorhaben getrennt auszuweisen.

Schieneninfrastrukturvorhaben

entfällt

§ 43. (1) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat für die Erfüllung der ihr gemäß § 31 übertragenen Aufgaben und für die Erfüllung der der Brenner Eisenbahn GmbH gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ übertragenen Aufgaben einen sechsjährigen Rahmenplan zu erstellen, der jahresweise die geplanten Investitionen zu enthalten hat. Bei der Erstellung des Rahmenplanes ist jeweils auf jene Festlegungen im Generalverkehrsplan Bedacht zu nehmen, welche die Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur Bau AG betreffen. Der Rahmenplan ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen. Der Rahmenplan hat alle für das Unternehmen entscheidungsrelevanten Informationen, soweit zweckmäßig und zutreffend, zu enthalten, insbesondere eine genaue Beschreibung der Projekte, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine aktuelle Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm sowie eine Darstellung der mit den Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur. Zum Rahmenplan ist jeweils die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(2) Der Bund fördert die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben gemäß dem sechsjährigen Rahmenplan. Über die Höhe und Form der jeweiligen Mittelzuführung durch den Bund für Schieneninfrastrukturvorhaben gemäß Rahmenplan wird jährlich entschieden; dazu hat die ÖBB-Infrastruktur Bau AG dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Rationalisierungs- und Einsparungsplan mit einer halbjährlichen Vorschaurechnung vorzulegen.

entfällt

Besonderes regionales Interesse

Besonderes regionales Interesse

§ 44. Die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung (§ 42) oder die Aufnahme in den Rahmenplan für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben (§ 43 Abs. 1) im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, dass entsprechende Beiträge von Dritten, insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften, zu den Investitions- und Bereitstellungskosten geleistet werden.

§ 44. Die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung oder die Aufnahme in den Rahmenplan für die Instandhaltung der und für Erweiterungsinvestitionen in die Schieneninfrastruktur (§ 42) im regionalen Interesse (wie beispielsweise nahverkehrsgerechter Ausbau oder Verbesserung an Kreuzungen mit Straßen) ist davon abhängig zu machen, dass entsprechende Beiträge von Dritten, insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften, zu den Investitions- und Bereitstellungskosten geleistet werden.

Überwachung vertraglicher Verpflichtungen

Überwachung vertraglicher Verpflichtungen

§ 45. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. die von ihm betraute Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat

           1. die Einhaltung der von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG übernommenen vertraglichen Verpflichtungen für die Bereitstellung der Schieneninfrastruktur zu überwachen,

           2. die Einhaltung des Rahmenplanes für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben zu überwachen und

           3. die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen.

Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage von laufenden Tätigkeitsberichten einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln bzw. bei der Zustimmung zum Rahmenplan festzulegen.

§ 45. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. die von ihm betraute Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat  die Einhaltung der von der ÖBB-Infrastruktur AG gemäß § 42 übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zu überwachen und die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage von laufenden Tätigkeitsberichten einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.

Erforderliche Mittel, Bundeshaftung

Erforderliche Mittel, Bundeshaftung

§ 47. (1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals gemäß dem genehmigten Geschäftsplan (§ 42 Abs. 3) und der ÖBB-Infrastruktur Bau AG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals gemäß dem genehmigten Rahmenplan (§ 43 Abs. 1) erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von Schieneninfrastruktur für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der ÖBB-Infrastruktur Bau AG, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu übernehmen.

§ 47. (1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der ÖBB-Infrastruktur AG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von Schieneninfrastruktur für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der ÖBB-Infrastruktur AG, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu übernehmen.

Festlegung eines mehrjährigen Bestellrahmens

entfällt

§ 48. Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.

§ 48. Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen für den Bund im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1170/70 des Rates, ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007 S 1, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zuständig.

Bericht an den Nationalrat

entfällt

§ 49. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen vorzulegen.

entfällt

Abgabenrechtliche Begünstigungen

Abgabenrechtliche Begünstigungen

§ 50. (1) Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzungs- und Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten.

(2) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG und die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sind von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaften ergeben. Diese Befreiung bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluss von Verträgen gemäß § 35 resultieren.

(3) Die von der ÖBB-Holding AG entrichtete Kommunalsteuer ist von den gemäß § 3 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Unternehmen ÖBB-Gesellschaften zusammengefassten Gesellschaften konzernintern in dem Verhältnis zu tragen, in dem ihre Arbeitslöhne weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind.

§ 50. (1) Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzungs- und Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten.

(2) Die ÖBB-Infrastruktur AG ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben. Diese Abgabenbefreiung erstreckt sich auf den jeweiligen Vertragspartner, soweit beide Vertragspartner Steuerschuldner wären.

(3) Die von der ÖBB-Holding AG entrichtete Kommunalsteuer ist von den gemäß § 3 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Unternehmen ÖBB-Gesellschaften zusammengefassten Gesellschaften konzernintern in dem Verhältnis zu tragen, in dem ihre Arbeitslöhne weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind.

Konzessionsfreiheit

Konzessionsfreiheit

§ 51. (1) Zum Bau und zum Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bedarf die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957.

(2) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 31) tätig ist. Für die Planung und den Bau neuer Schieneninfrastrukturvorhaben kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu. Soweit sie Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen betreibt, die nicht gemäß § 35 zur Verfügung gestellt werden, gilt sie als Eisenbahnunternehmen.

§ 51. Zum Bau und zum Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bedarf die ÖBB-Infrastruktur AG keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957. Schon für die Planung und den Bau neuer Schieneninfrastrukturvorhaben kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.

Anwendung von Vergabevorschriften

Anwendung von Vergabevorschriften

§ 51a. (1) Bei der Vergabe jener Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe bei Planungs- und Baumaßnahmen von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG benötigt, sowie für jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe für eine bedarfsgerechte und sichere Bereitstellung von Schieneninfrastruktur von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG benötigt, ist das Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, nicht anzuwenden.

(2) Die Gesellschaften haben das ausschließliche Recht zur Erbringung der Leistungen gemäß Abs. 1.

§ 51a. Bei der Vergabe jener Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur AG zur Erfüllung ihrer Aufgaben von jenen Gesellschaften, an denen sie 100 vH der Anteile hält, benötigt, ist das Bundesvergabegesetz 2006 nicht anzuwenden.

Beobachtung von Aufsichtsratssitzungen

Beobachtung von Aufsichtsratssitzungen

§ 51b. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist berechtigt, einen auf Vorschlag der Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellten Bediensteten zu solchen Sitzungen des Aufsichtsrates der ÖBB-Infrastruktur Bau AG und der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zu entsenden, in denen Gegenstände behandelt werden, deren Wahrnehmung in den gesetzlichen Aufgabenbereich der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH fällt.

§ 51b. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist berechtigt, einen auf Vorschlag der Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellten Bediensteten zu solchen Sitzungen des Aufsichtsrates der ÖBB-Infrastruktur AG zu entsenden, in denen Gegenstände behandelt werden, deren Wahrnehmung in den gesetzlichen Aufgabenbereich der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH fällt.

§ 52. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG, die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

(2) – (6) ...

§ 52. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG, die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

(2) – (6) ...

 

Administrative Durchführung der Pensionsangelegenheiten

 

§ 52a. Die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges oder vertraglich übergegangen sind, führen die Pensionsangelegenheiten aller ehemaliger Mitarbeiter der Österreichischen Bundesbahnen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durch.

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 54. (1) Bis zur Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen sind auf diese die Bestimmungen auch dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 mit der Maßgabe anzuwenden, dass im § 2 Abs. 5 die Wortfolge „und Zuweisungsstelle“ nicht mehr anzuwenden ist, im § 2 der Abs. 6 nicht mehr anzuwenden ist und die §§ 3, 21 und 22 nicht mehr anzuwenden sind.

(2) Der die Jahre 2005 bis 2010 umfassende Rahmenplan ist erstmals spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen, wobei vorher das Einvernehmen mit der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG und der Brenner Eisenbahn GmbH herzustellen ist.

(3) Die Schieneninfrastrukturvorhaben im Sinne des § 43, die den Österreichischen Bundesbahnen durch Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und Durchführung oder zur Durchführung übertragen worden sind und diese Planung, Planung und Durchführung oder Durchführung nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein werden, können bis spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden Rahmenplan (§ 43) aufgenommen werden. Für die Aufnahme solcher Schieneninfrastrukturvorhaben in den Rahmenplan ist § 43 Abs. 1 vierter Satz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnungen als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.

(4) Der die Jahre 2005 bis 2010 umfassende Geschäftsplan (§ 42) ist erstmals spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 zu erstellen.

(5) Ein Vertrag gemäß § 42 Abs. 2 ist erstmals rechtzeitig vor dem 1. Jänner 2005 abzuschließen.

(6) Den Österreichischen Bundesbahnen erteilte Verkehrsgenehmigungen nach dem Eisenbahngesetz 1957 gelten nach Wirksamwerden der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen

           1. als der ÖBB-Personenverkehr AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleis-tungen im Personenverkehr,

           2. als der Rail Cargo Austria AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr, und

           3. als der ÖBB-Traktion GmbH, eingeschränkt auf die Erbringung von Traktionsleistungen im Personen- und Güterverkehr,

erteilt.

(7) Mit Ausnahme der im Abs. 6 angeführten Verkehrsgenehmigungen gehen sämtliche mit Bescheid erteilten Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. der Österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen nicht auf die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften im Wege der Rechtsnachfolge übergehen können oder übertragbar sind, abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen nach der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen auf diejenigen im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften über, deren übertragenen Teilbetrieb diese Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. zuzurechnen sind. Soweit diese Gesellschaft jedoch die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften nicht besitzen oder diese Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften fehlen, sind diese von der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von 30 Monaten nach Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge einzuholen; dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen.

(8) Bis zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge anhängige Verwaltungsverfahren, bei denen auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen kein Eintritt der im 2. und im 3. Teil angeführten Gesellschaften in die verfahrensrechtliche Stellung erfolgt, treten abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen mit Wirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge diejenigen vorangeführten Gesellschaften in die verfahrensrechtliche Stellung ein, deren übertragenen Teilbetrieb diese Verfahrensstellung zuzurechnen ist.

(9) Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen der §§ 21 und 22 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweise auf §§ 52 und 53 dieses Bundesgesetzes. Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen des § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweis auf §§ 48 und 49 dieses Bundesgesetzes.

(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Forderungen inklusive der dazugehörigen Währungstauschverträge gegen die Österreichischen Bundesbahnen in Höhe von bis zu 2,9 Milliarden Euro zu verzichten.

(11) Insoweit die Bestellung der ersten Mitglieder der Vorstände oder Geschäftsführungen der ÖBB-Holding AG und deren umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter- und Enkelgesellschaften aus dem Personenkreis der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung sowie der Leiter der Geschäftsbereiche der von den im Art. 1 dieses Bundesgesetzes angeordneten Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Gesellschaften erfolgt, ist für diese Bestellungen das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausschreibung der erstmals zu besetzenden Funktion nicht erforderlich ist.

(12) Bei der Bestellung von Mitgliedern der Vorstände oder Geschäftsführern der ÖBB-Holding AG sowie deren umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter- und Enkelgesellschaften ist jedoch eine Ausschreibung nach dem Stellenbesetzungsgesetz jedenfalls erforderlich, wenn die Bestellung nicht aus dem im Abs. 11 genannten Personenkreis erfolgt.

(13) Der Teilbetrieb Bahnbus der Österreichischen Bundesbahnen kann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften auch vor der im § 7 Abs. 1 angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Personenverkehr der Österreichischen Bundesbahnen aus den Österreichischen Bundesbahnen abgespalten werden, wobei dieser Teilbetrieb nicht an die ÖBB-Personenverkehr AG übertragen werden muss.

§ 54. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen erteilte Verkehrsgenehmigungen nach dem Eisenbahngesetz 1957 gelten nach Wirksamwerden der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen

           1. als der ÖBB-Personenverkehr AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr,

           2. als der Rail Cargo Austria AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr, und

           3. als der ÖBB-Traktion GmbH, eingeschränkt auf die Erbringung von Traktionsleistungen im Personen- und Güterverkehr,

erteilt.

(2) Mit Ausnahme der im Abs. 1 angeführten Verkehrsgenehmigungen gehen sämtliche mit Bescheid erteilten Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. der Österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen nicht auf die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften im Wege der Rechtsnachfolge übergehen können oder übertragbar sind, abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen nach der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen auf diejenigen im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften über, deren übertragenen Teilbetrieb diese Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. zuzurechnen sind. Soweit diese Gesellschaften jedoch die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften nicht besitzen oder diese Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften fehlen, sind diese von der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von 30 Monaten nach Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge einzuholen.

(3) Die am 31. Dezember 2008 in den Unternehmen des ÖBB-Konzerns bestehenden, nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gewählten Organe der Arbeitnehmerschaft bleiben über die Tätigkeitsdauer gemäß § 61 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz hinaus bis zur Neuwahl nach der Neuordnung der Unternehmen des ÖBB-Konzerns gemäß diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. ...../2009, längstens aber bis 31. Dezember 2009 bestehen.

(4) Die zum Stichtag der Verschmelzung der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als aufnehmende Gesellschaft (§ 29a Abs. 1) jeweils bestehenden Sicherheitsgenehmigungen gem. § 38 Eisenbahngesetz 1957 der ÖBB-Infrastruktur Bau AG und der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG gelten bis längstens 30. Juni 2011 als Sicherheitsgenehmigung gem. § 38 Eisenbahngesetz 1957 der ÖBB-Infrastruktur AG.

(5) Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen der §§ 21 und 22 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweise auf §§ 52 und 53 dieses Bundesgesetzes. Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen des § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweis auf § 48 dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

Vollziehung

§ 55. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 42 Abs. 2, § 43 und § 47 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 47 Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 50a, § 52 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und § 54 Abs. 10 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 52 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

§ 55. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 42 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 47 Abs. 2, § 50, § 50a, und § 52 Abs. 1a bis 1c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 52 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Artikel 2

Änderung des Privatbahngesetzes 1957

§ 3. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im öffentlichen Interesse, aus Sicht der Verkehrspolitik, um insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden anzubieten, die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Tarifen bestellen. Bei der Bestellung sind auch das Ausmaß der anzuwendenden Tarifermäßigungen und die Abgeltung der daraus entstehenden Einnahmenausfälle zu vereinbaren.

§ 3. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen ...

 

(2) Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.

entfällt

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in dem gemäß Bundesbahngesetz alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Abs. 1 zu berichten

entfällt

Artikel 3

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

§ 58. (3) Bietet ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen nachstehende Zusatzleistungen an, so hat es diese Zusatzleistungen sämtlichen  Zugangsberechtigten, die dies begehren, zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zur Verfügung zu stellen:

           1. das Vorheizen von Personenzügen;

           2. die Bereitstellung von Traktionsstrom und von Brennstoffen;

           3. die Durchführung von Verschubbetrieb sowie aller weiteren Leistungen, die in Personenbahnhöfen, Güterterminals, Verschubbahnhöfen, Zugbildungseinrichtungen, Abstelleinrichtungen und Wartungseinrichtungen erbracht werden;

           4. der Abschluss kundenspezifischer Verträge über die Überwachung von Gefahrguttransporten und über die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.

§ 58. (3) Bietet ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen nachstehende Zusatzleistungen an, so hat es diese Zusatzleistungen sämtlichen Zugangsberechtigten, die dies begehren, zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zur Verfügung zu stellen:

           1. ...

           2. ...

           3. ...

             

 

           4. ...