Vorblatt

Inhalt:

Ermöglichung einer Koordination von dienstrechtlichen und haushaltrechtlichen Strukturen und Verfahren durch die Neuschaffung der Begriffsdefinition der (nachgeordneten) personalführenden Stelle.

Alternativen:

Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen keine näher in Erwägung zu ziehenden Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Aus dem vorliegenden Entwurf ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine, da es sich bei gegenständlichem Regelungsvorhaben um bloßes Innenrecht ohne Auswirkungen für Unternehmen handelt.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

A. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Der derzeit ebenfalls in Begutachtung befindliche Entwurf des BHG 2013 dient der einfachgesetzlichen Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Haushaltsführung ab dem Finanzjahr 2013 im Rahmen der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform. Damit wird die wirkungsorientierte Haushaltsführung einschließlich einer neuen Dienststellensteuerung mit mehr Flexibilität und Eigenverantwortung eingeführt. Die Budgetierung erfolgt künftig nicht mehr bloß ausgabenorientiert und ansatzgebunden, sondern ergebnisorientiert und über Globalbudgets. Insbesondere durch die Zusammenführung von Ergebnis- und Ressourcenverantwortung können sich Auswirkungen auf die Dienstbehördenstruktur ergeben. Sie machen daher auch dienstrechtliche Änderungen kleineren Umfangs notwendig, die mit gegenständlichem Entwurf umgesetzt werden.

B. Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der Art. 1 bis 3 (DVG 1984, VBG und GehG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 2 und 3 DVG 1984):

Die haushaltsrechtlich angestrebte Zusammenführung von Ergebnis- und Ressourcenverantwortung erfordert eine möglichst weitgehende Homogenisierung von budgetären sowie personellen Strukturen und Verantwortlichkeiten. Daher soll in Hinkunft eine Koordination von dienstbehördlichen und haushaltsrechtlichen Strukturen und Verantwortlichkeiten möglich werden.

Dies geschieht auf die Weise, dass die neu geschaffene Begriffsdefinition der (nachgeordneten) personalführenden Stelle in Abs. 3 auf den Begriff der haushaltsführenden Dienststelle im Bundeshaushaltsgesetz 2013 Bezug nimmt und festlegt, dass nur solche nachgeordneten Dienststellen als personalführende Stellen in Betracht kommen, die nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen als haushaltsführende Dienststellen eingerichtet sind.

Zu Artikel 2 (§ 2e Abs. 1 VBG):

Mit der Änderung des zweiten Satzes des Abs. 1 erfolgt eine Anpassung an die in § 2 Abs. 2 und 3 DVG 1984 neu eingeführte Begrifflichkeit der personalführenden Stelle.

Zu Artikel 3 (§ 22a GehG):

§ 22a musste als materiell-rechtliche Grundlage eingefügt werden, da gemäß 32 Abs. 4 Z 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 die Veranschlagung und Verrechnung von Dienstgeberbeiträgen für Pensionen für Beamte vorgesehen ist.