Vorblatt

1. Problem:

Um die wissenschaftlich.-technische Zusammenarbeit zwischen der Republik  Österreich und der Republik Slowenien fortzusetzen, wurde mittels „Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit“ (kurz: Protokoll) durch Änderung des Artikels 10 Abs. 2 des Abkommens die Gültigkeit des Abkommens von einer befristeten Dauer auf unbestimmte Zeit verlängert und für beide Parteien eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen.

2. Ziel:

 Ziel der Verlängerung des Abkommens ist der weitere Ausbau der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit primär durch die Finanzierung von Mobilitätskosten im Rahmen gemeinsamer Forschungsprojekte zu gleichen Teilen durch die Vertragsparteien.  

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Abkommen ergänzt um das Protokoll legt die Formen und Rahmenbedingungen der bilateralen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit fest.     

4. Alternativen:

Keine

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Für die Projektkooperation im Rahmen des Abkommens ist jährlich ein Betrag von maximal € 90.000 für die Finanzierung der Mobilitätskosten der gemeinsamen Projekte vorgesehen. Die Kosten werden aus den Budgetmitteln des Bundesministeriums für  Wissenschaft und Forschung für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit gedeckt.   

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Förderung österreichischer Wissenschaftler/innen im Rahmen des Abkommens wird sich positiv auf den Wissenschaftsstandort und dadurch indirekt auch auf den Wirtschaftsstandort Österreich auswirken.     

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

keine     

5.2.3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

keine   

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant. Die Wissenschaft leistet aber durch Zusammenarbeit und Know how Transfer wertvolle Beiträge und/oder Grundlagen für umweltpolitische Entscheidungen.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

keine    

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Umsetzung einer gendergerechten Zusammensetzung der Projektteams wird durch eine spezielle Bewertung gesichert.     

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Für die Regelungen des Abkommen bestehen keine Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.    

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG

 

 

 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil                                                         

Das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend  und bedarf daher  der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch die  Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 16. Juni 2009 (sh. Pkt. 27 des Beschl.Prot. Nr. 23) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit von Bundesminister Dr. Hahn am 30. Juni 2009 in Wien unterzeichnet.

 

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, BGBl. III Nr. 118/1999, ist seit 1. Juli 1999 in Kraft. Gemäß seinem Art.10 Abs. 2 tritt es am 2. Juli 2009 außer Kraft. Seitens Österreichs wurde gewünscht, es auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Aus diesem Grund wurde der slowenischen Seite das vorliegende Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vorgeschlagen.

 

Im Rahmen der verlängerten Gültigkeit des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit werden Mobilitätskosten gemeinsamer Forschungskooperationen und Veranstaltungen auf wissenschaftlich-technischem Gebiet durch die beiden Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter Berücksichtigung nationaler Prioritäten finanziert. Dadurch soll neben dem primären Ziel des Abkommens, die bilateralen Beziehungen im Wissenschafts- und Forschungsbereich zu fördern, insbesondere die gemeinsame Teilnahme an europäischen und anderen internationalen Forschungsprogrammen sowie die Zusammenarbeit mit der Region Südosteuropa stimuliert und ausgebaut werden.

 

Für die Projektkooperation im Rahmen des verlängerten Abkommens ist jährlich ein Betrag von maximal € 90.000,00 für die Finanzierung der Mobilitätskosten der gemeinsamen Projekte vorgesehen. Die Kosten werden aus den Budgetmitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit gedeckt.

 

Besonderer Teil:

 Zum Protokoll:

 

Durch das Protokoll wird Art. 10 Abs. 2 des Abkommens ersetzt. Das Abkommen bleibt mit Ausnahme des Art. 10 Abs. 2 unverändert in Geltung.

Der durch das Protokoll geänderte Art. 10 Abs. 2 legt die Dauer des Abkommens auf unbestimmte Zeit und die Möglichkeit zur Kündigung  durch jede der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten fest. Weiters wird bestimmt, wann das Protokoll in Kraft tritt.