Entwurf 30.07.2009

Bundesgesetz, mit dem das Vermarktungsnormengesetz – VNG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Vermarktungsnormengesetz – VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung und Durchführung von Qualitätsnormen und Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen sowie Bezeichnungsvorschriften, die Bestandteil der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 und der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2000 S. 22 sowie den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind.“

2. § 2 Z 1 lautet:

         „1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Erzeugnisse des Teil 1 sowie die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur des Teil 2 der Anlage. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann den in der Anlage angeführten Erzeugniskatalog, soweit für diese Erzeugnisse in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Vermarktungsnormen festgelegt sind, abändern.“

3. § 2 Z 2 lautet:

         „2. Vermarktungsnormen sind Vorschriften über Qualitätsnormen und Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen sowie Bezeichnungsvorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse.“

4. § 2 Z 5 lautet:

         „5. Inverkehrbringen ist das Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1. Die in der Anlage unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203 und 0204 angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen) gelten mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht.“

5. § 3 samt Überschrift lautet:

Zuständige Stellen nach Gemeinschaftsrecht

„§ 3 (1) Zuständige Stelle oder koordinierende Behörde im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zuständige Stelle oder Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt.

(3) Soweit in Rechtsakten im Sinne des § 1 Abs. 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Gemeinschaft oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die hierfür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten zu übermitteln.“

6. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie durch Verordnung

           1. erforderliche ergänzende oder begleitende Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2, soweit diese gemeinschaftsrechtlich bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, erlassen und

           2. gemäß § 1 Abs. 3 Vermarktungsnormen für Erzeugnisse, für welche keine unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bestehen, festlegen.“

7. § 8 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind, soweit in gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen nichts anderes bestimmt ist, Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung), ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1 und des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, Zollfreiheit gewährt wird.

(2) In einer nach § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnung kann, wenn dadurch die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann, angeordnet werden, dass auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, abgefertigt werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.“

8. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Durchführung der Inlandskontrolle obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur obliegt hingegen dem BAES.“

9. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Zur Durchführung der Kontrollen haben sich die Behörden nach Abs. 1 und 2 fachlich befähigter Organe im Sinne des § 12 Abs. 1 (Kontrollorgane) zu bedienen. Die gemäß Abs. 3 bestellten besonderen Bundesorgane haben dieselbe fachliche Qualifikation aufzuweisen.“

10. In § 11 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung“(6)“ und Abs. 5 (neu) lautet:

„(5) Kontrollorgane sind in hinreichender Anzahl, insbesondere für Erhebungen an Ort und Stelle, zu bestellen. Soweit im Bereich der Bundesländer insbesondere Kontrollorgane nach § 12 Z 1 lit. b bestehen, können diese für die Überwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden.“

11. § 20 Abs. 9 lautet:

„(9) Wird bei der Vornahme von Kontrollen und Untersuchung von entnommenen Proben festgestellt, dass Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, können dem Beschuldigten die angefallenen Kosten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorgeschrieben werden.“

12. § 21 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung auf Grund von in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr bringt,“

13. § 24 samt Überschrift lautet:

„Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

14. § 32 Z 3 und 4 lauten:

         „3. hinsichtlich der §§ 8 Abs. 2, 3 und 5, 9 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 7 und 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie sowie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           4.  hinsichtlich der §§ 4, 5, § 6 Abs. 1 und 2, 7, 10 Abs. 2, 14, 16 sowie § 20 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie,“

15. Der Einleitungssatz zur Anlage lautet:

„Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des § 2 Z 1 sind die unter den folgenden KN-Codes der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, angeführten Waren:“

16. Teil 1 der Anlage lautet:

Teil 1

KN-Code      Warenbezeichnung

 

ex 0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

0205

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0403 10 11 bis

0403 10 39 0403 90 11 bis

0403 90 69

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt und mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

0406

Käse und Quark/Topfen

ex 0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, von Hausgeflügel einschließlich Bruteier

0409

Natürlicher Honig

0601 10

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

ex 0604 91

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

0702

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0707

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0709

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0803

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

0804 20 10

Feigen, frisch

0804 30

Ananas

0804 40

Avocadofrüchte

0804 50

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0810

Andere Früchte, frisch

ex 0813 50

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802

1212 99 30

Johannisbrot

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

ex 1517

Fette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

ex 2106

Milchfette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette“