Vorblatt
Problem:
Im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes wurde festgestellt, dass Ergänzungen und Klarstellungen sowie eine Anpassung an die zwischenzeitlich geänderte gemeinschaftliche Rechtslage notwendig sind.
Ziel:
Novellierung des Vermarktungsnormengesetzes (VNG).
Inhalt/Problemlösung:
Verdeutlichung der Funktion des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige Stelle oder koordinierende Behörde im Sinne der einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Qualitätsnormen und Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Klarstellung hinsichtlich der Heranziehung von nach dem Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) bestellten oder beauftragten Aufsichtsorganen im Bereich der Inlandskontrolle.
Einbeziehung sämtlicher Milcherzeugnisse in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit diesen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bestimmte Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen für die Vermarktung ausschließlich vorbehalten sind.
Möglichkeit der Änderung des in der Anlage angeführten Katalogs über die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch Verordnung, soweit jene Erzeugnisse von der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur erfasst sind.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen des Regelungsvorhabens:
- Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:
-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
-- Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen:
Es sind keine Informationsverpflichtungen vorgesehen.
-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:
Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.
-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:
Qualitätsnormen und Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Regelungsgegenstand des VNG - dienen insbesondere auch der Information der Verbraucher.
-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf sieht insbesondere Umsetzungsmaßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts berechtigt bzw. verpflichtet ist.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
A. Allgemeiner Teil
Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:
Gegenstand des Vermarktungsnormengesetzes (VNG), BGBl. I Nr. 68/2007, sind Qualitätsnormen, Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Diese Rechtsvorschriften werden im Gesetz allgemein unter dem Begriff „Vermarktungsnormen“ zusammengefasst. Die in den Geltungsbereich des VNG fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse ergeben sich dabei aus seiner Anlage, welche die betreffenden Erzeugnisse gemäß ihrer im Rahmen der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Gemeinschaft festgelegten Code-Nummer („KN-Code“) in einem Katalog auflistet.
In der Hauptsache dient das VNG als Rechtsbasis zur Umsetzung und Durchführung unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die nunmehr im horizontalen Rechtsrahmen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, festgelegten Vermarktungsnormen für Milch und Milcherzeugnisse sehen für die Vermarktung dieser Lebensmittel bestimmte ausschließliche Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen vor. Da das VNG als einheitliche und umfassende rechtliche Basis zur Umsetzung und Durchführung gemeinschaftlicher Vermarktungsnormen intendiert ist, sollten alle solchermaßen geschützten Erzeugnisse vollständig in den Geltungsbereich einbezogen werden. Zu diesem Zweck ist die Anlage des VNG durch Ergänzung der entsprechenden Erzeugnisse mittels ihres KN-Codes zu vervollständigen.
Weiters soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Möglichkeit erhalten, den in der Anlage des VNG enthaltenen Erzeugniskatalog zu ändern, soweit es sich um von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2000 S. 22, erfasste Erzeugnisse handelt und für diese Vermarktungsnormen festgelegt sind.
Es wird die Funktion des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige oder koordinierende Behörde im Sinne der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen verdeutlicht.
Lebensmittelrecht und Marktordnungsrecht weisen oftmals Parallelitäten und Überschneidungen auf. Diese Umstände berücksichtigend und auch um eine verbesserte Vollziehung einschlägiger gemeinschaftlicher Vorschriften zu erzielen, wird klargestellt, dass im Bereich der Bundesländer, wie in der Praxis geübt, nach dem Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, bestellte oder beauftragte Aufsichtsorgane zur Überwachung herangezogen werden können.
Daneben erfolgen weitere Klarstellungen und praxisrelevante Anpassungen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die gegenständliche Novelle wird keine zusätzlichen Kosten verursachen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des als Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes auf
- § 1 MOG 2007 („Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sind Bundessache und können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“),
- Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“),
- Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) im Hinblick auf die Bestimmung über die Ein- und Ausfuhrkontrolle und auf
- Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“) im Hinblick auf die Regelungen über Gebühren.
B. Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2):
Die gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen sind jeweils Bestandteil einer gemeinsamen Marktorganisation (GMO).
Für den Sektor der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sind diese nunmehr im horizontalen Rechtsrahmen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, die eine einheitliche GMO für landwirtschaftliche Erzeugnisse errichtete, geregelt, wobei Durchführungsregelungen weiterhin durch Verordnungen der Kommission erfolgen. Davor existierten einzelne, nach Erzeugnis bzw. Erzeugnisgruppe getrennte, in Form von sogenannten Grundverordnungen des Rates erlassenen gemeinsamen Marktorganisationen.
Für Sektor der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) sind die Vermarktungsnormen im Rechtsrahmen der (Grund-)verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates festgelegt.
Die im Bereich der GAP mit Schaffung einer einheitlichen GMO erfolgte rechtliche Vereinfachung erleichtert nun einen direkten Verweis auf die rechtlichen Grundlagen der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen, was im Sinne der Nachvollziehbarkeit und Klarheit liegt.
Zu Z 2 (§ 2 Z 1):
Im Anschluss an die inhaltlich unverändert belassene Definition landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angefügt, die es diesem ermöglicht, den in der Anlage festgelegten Erzeugniskatalog, soweit es sich dabei um von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder von der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur erfasste Erzeugnisse handelt, abzuändern. Damit ist eine entsprechende Vollziehung/Sanktionierung unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts sichergestellt (vgl. die verwandte Bestimmung des § 4 Abs. 2 LMSVG).
Zu Z 3 (§ 2 Z 2):
Zwecks Klarlegung wird die Definition explizit um Bezeichnungsvorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse erweitert, die, wie dargelegt, insbesondere im Bereich der Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen von Relevanz sind.
Zu Z 4 (§ 2 Z 5):
Vor dem Hintergrund beständiger Änderungen erscheint es zweckmäßig, die betreffende gemeinschaftliche Rechtsnorm in ihrer Stammfassung zu zitieren.
Zu Z 5 (§ 3):
Es wird die Funktion des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige oder koordinierende Behörde im Sinne der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen verdeutlicht. Diese Bestimmung fand sich bereits in der Vorgängerregelung des VNG, dem Qualitätsklassengesetz, war aber nicht übernommen worden (Abs. 1).
Aus Gründen der Systematik wird die derzeit in § 11 Abs. 2 untergebrachte Bestimmung, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Stelle oder Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt, herausgelöst und in § 3 als Abs. 2 eingefügt.
Abs. 3 entspricht dem bisherigen Abs. 2 des § 3.
Zu Z 6 (§ 4 Abs. 1):
Hinsichtlich der Einvernehmensherstellung werden die mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, erfolgten Änderungen der Wirkungsbereiche der Bundesministerien berücksichtigt.
Zu Z 7 (§ 8 Abs. 1 und 2):
Mit der Umformulierung des Abs. 1 wird nun klargestellt, dass für Waren keine Zollfreiheit gewährt werden kann, wenn sich in gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen entgegenstehende Vorschriften finden. Auch hier erscheint es zweckmäßig, die betreffende gemeinschaftliche Rechtsnorm in ihrer Stammfassung zu zitieren.
In Abs. 2 wird die betreffende gemeinschaftliche Rechtsnorm nun in ihrer Stammfassung zitiert.
Zu Z 8 (§ 11 Abs. 2):
Aus Abs. 2 wird der zweite Satz herausgelöst und als neuer Abs. 2 in § 3 eingefügt.
Zu Z 9 (§ 11 Abs. 4) und Z 10 (§ 11 Abs. 5 (neu) und Abs. 6 (neu)):
Aus Abs. 4 wird der zweite Satz herausgelöst und aus Gründen der Systematik als Einleitungssatz des neuen Abs. 5 gebraucht.
Eine Regelung im neuen Abs. 5, wonach die Länder nach Lebensmittelrecht (Lebensmittelgesetz 1975 bzw. LMSVG) bestellte oder beauftragte Aufsichtsorgane zur Überwachung heranziehen können, fand sich bereits in der Vorgängerregelung des VNG, dem Qualitätsklassengesetz, war aber nicht übernommen worden. Sie wird zur Klarlegung ins VNG aufgenommen. Bislang hat die Vollziehung diesen Schluss im Interpretationsweg gezogen.
Der bisherige Abs. 5 wird inhaltlich unverändert zu Abs. 6.
Zu Z 11 (§ 20 Abs. 9):
Die Regelung der Möglichkeit zur Vorschreibung der Kosten für Kontrollen und Untersuchungen von entnommenen Proben im Fall eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird präziser formuliert.
Zu Z 12 (§ 21 Abs. 1 Z 1):
Der Verwaltungsstraftatbestand der Z 1 wird erstens um Verstöße gegen Bestimmungen über die Bezeichnung ergänzt, was der vollständigen Einbeziehung sämtlicher Milcherzeugnisse in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit diesen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bestimmte Bezeichnungen für die Vermarktung ausschließlich vorbehalten sind, Rechnung trägt.
Zweitens wird er dahingehend umformuliert, dass Verstöße gegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung und über Aufzeichnungen, welche sich aus unmittelbar und direkt anwendbaren erzeugnisspezifischen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen ergeben geahndet werden können (vgl. verwandten Verwaltungsstraftatbestand des § 30 Abs. 1 Z 4 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007).
Zu Z 13 (§ 24):
Die Bestimmung wird nach Vorbild des § 105 LMSVG umformuliert.
Zu Z 14 (§ 32 Z 3 und 4):
Die Z 3 wird um § 8 Abs. 5 der Vollständigkeit wegen ergänzt.
Ansonsten werden die Änderungen in den Wirkungsbereichen der Bundesministerien auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009 nachvollzogen.
Zu Z 15 (Anlage - Einleitungssatz):
Zitierung der betreffenden gemeinschaftlichen Rechtsnorm in ihrer Stammfassung.
Zu Z 16 (Anlage – Teil 1):
Ergänzung folgender Milcherzeugnisse mit ihrem KN-Code:
- Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (0402),
- Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt und mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao (0403 10 11 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69),
- Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen (0404) und
- Käse und Quark/Topfen (0406).
Mit der Ergänzung ist - unbeschadet der gemäß LMSVG durchzuführenden Kontrolle - auch ein Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bezeichnungsvorschriften für Milch- und Milcherzeugnisse nach Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen gemäß Art. 114 Abs. 1) sanktionierbar (z. B. Verwendung der Bezeichnung Käse für Nichtmilcherzeugnisse).
Systematische Umgruppierung der Erzeugnisse Milchfette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette (ex 2106).