Entwurf
Bundesgesetz zur Verankerung einer abgestimmten Gesundheitsförderung und Prävention (Gesundheitsförderungs- und Präventionsgesetz – GPG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Gegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Unterstützung von Maßnahmen und Initiativen der Träger von Gesundheitsförderung und Prävention durch den Einsatz struktureller und finanzieller Mittel.
Zweck des Gesetzes
§ 2. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist, die Gesundheit, Lebensqualität, Eigenverantwortung und Beschäftigungsfähigkeit der Bevölkerung zu optimieren und sicher zu stellen, dass die hiefür eingesetzten Mittel zielgerichtet und zweckmäßig verwendet werden.
(2) Gesundheitsförderung und Prävention im Sinne dieses Bundesgesetzes tragen dazu bei, die Gesundheit aller Bevölkerungsgruppen in einem ganzheitlichen Sinn zu erhalten, zu fördern und zu verbessern.
Leistungsträger
§ 3. (1) Als Leistungsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1. die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
2. der Bund,
3. die Bundesländer,
4. die Städte und Gemeinden und
5. die Gesundheit Österreich GmbH.
(2) Bundesländer, Städte und Gemeinden können nur dann Leistungsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sein, wenn pro Bundesland eine Stelle (etwa Landesgesundheitsfonds) mit Planungs- und Koordinierungsangelegenheiten der Gesundheitsförderung und Prävention auf Landesebene betraut wird.
(3) Die Leistungsträger können Maßnahmen oder Initiativen zur Gesundheitsförderung und Prävention selbst oder durch Dritte durchführen.
Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur nach diesem Bundesgesetz
§ 4. (1) Der Bundesgesundheitsagentur (§§ 56a ff KAKuG) obliegt unter Bedachtnahme auf die entsprechenden WHO-Rahmenkonzepte, die EU-Strategien und den Stand der Wissenschaft
1. die Festlegung
a) vorrangiger Ziele der Gesundheitsförderung und Prävention (Präventionsziele) mit Bezug zu
- gesundheitsrelevanten Verhaltensweisen oder Verhältnissen sowie
- Krankheitsrisiken, präventiv beeinflussbaren Krankheiten oder Bedarfen spezifischer Bevölkerungsgruppen und
b) der Teilziele zur weiteren Konkretisierung der Präventionsziele;
2. die Festlegung von Gesamtstrategien und zielgruppenspezifischen Strategien zur Erreichung der Ziele nach Z 1;
3. die Abstimmung der Maßnahmen oder Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes mit jeweils bestehenden Aktivitäten zur Gesundheitsförderung und Prävention;
4. zur Umsetzung der festgelegten Ziele und Strategien die Vergabe von Fördermittel an Leistungsträger gemäß § 3 nach Maßgabe der hiezu zu erlassenden Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend;
5. die Erstellung eines Berichtes über die im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention gesetzten Aktivitäten.
(2) Als Maßstab für die Überprüfung, ob die Präventionsziele und ihre Teilziele erreicht sind, werden geeignete Zielgrößen bestimmt.
(3) Die nach Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ziele und Strategien sind bei Bedarf, längstens nach drei Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzulegen. Die Ziele und Strategien sind vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend im Internet zu veröffentlichen.
(4) Für Beschlüsse der Bundesgesundheitskommission nach Abs. 1 Z 4 ist der letzte Satz des § 59g Abs. 8 KAKuG nicht anzuwenden.
Gesundheitsförderungs- und Präventionsbeirat (Präventionsbeirat)
§ 5. Beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist zur Beratung der Bundesgesundheitsagentur für Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention ein wissenschaftlicher Präventionsbeirat einzurichten. Diesem müssen Personen angehören, die über eine einschlägige Ausbildung und Erfahrung in für die Gesundheitsförderung und Prävention maßgeblichen Fachgebieten (zB Sozialwissenschaften, Medizin, Psychologie, Ethik) verfügen. Die näheren Bestimmungen hiezu sind durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend festzulegen.
Richtlinien zur Vergabe von Fördermittel
§ 6. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung Richtlinien zur Vergabe der Mittel nach § 7 zu erlassen. Die Verordnung hat die Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen oder Initiativen, die organisatorischen Rahmenbedingungen sowie die Pflichten der Fördermittelnehmer/innen festzulegen.
(2) Die Auswahlkriterien haben jedenfalls zu beinhalten:
1. die fachlichen Anforderungen (zB Zielgruppenorientierung, Bedarfsnachweis, präventive Beeinflussbarkeit),
2. die Qualitätskriterien (zB Einhaltung der etablierten Standards, Evaluationsfähigkeit der Maßnahmen und Initiativen, ganzheitlicher oder lebensweltenübergreifender Ansatz) und
3. die ökonomischen Kriterien (zB Finanzplan, Zweckwidmung, Kosten-Nutzen-Berechnung).
(3) In den Richtlinien sind als organisatorische Rahmenbedingungen jedenfalls zu standardisieren:
1. die Antragstellung auf Fördermittel,
2. das Auswahlverfahren,
3. die Berichtspflichten und
4. die Abrechnungsregelungen.
(4) Zu den Pflichten der Fördermittelnehmer/innen gehören jedenfalls:
1. eine laufende Berichtspflicht über Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Maßnahme oder Initiative,
2. die Evaluierung der Maßnahme oder Initiative,
3. der Nachweis der zweckgemäßen Verwendung der Mittel und
4. die Übermittlung der für die Erstellung des Gesundheitsförderungs- und Präventionsberichtes anonymisierten Daten.
Zweckzuschüsse des Bundes
§ 7. Der Bund hat der Bundesgesundheitsagentur nach § 56a KAKuG ab dem Jahr 2010 jährlich Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und der Prävention im Ausmaß von neunzig Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils eine Woche vor dem Ende eines jeden Quartals an die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.
Verwendung der Mittel
§ 8. Die jährlich zur Verfügung gestellten Mittel sind unter Bedachtnahme auf die nach § 6 zu erlassenden Richtlinien zu je einem Drittel für Maßnahmen oder Initiativen im Verantwortungsbereich
1. der Bundesländer, Städte und Gemeinden,
2. der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und
3. der sonstigen Leistungsträger, wozu auch der Auf- und Ausbau der Forschung und Lehre im Themenfeld Gesundheitswissenschaften zählt,
zu vergeben. Nicht ausgeschüttete Mittel können im nächsten Jahr ohne Bindung an den Aufteilungsschlüssel vergeben werden.
Gesundheitsförderungs- und Präventionsbericht
§ 9. (1) Die Bundesgesundheitsagentur erstellt in einem Abstand von drei Jahren einen umfassenden ziel- und interventionsorientierten Bericht über die im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention gesetzten Aktivitäten, wobei die Leistungsbereiche Gesundheitsförderung, primäre Prävention, sekundäre Prävention, tertiäre Prävention sowie Aufklärung, Information und Forschung und die Leistungsträger gesondert darzustellen sind. Der Bericht soll als Instrument zur Steuerung gesundheitspolitischer Aktivitäten und zur Evaluierung österreichischer Gesundheitsziele sowie eines österreichischen Gesundheitsförderungs- und Präventionsplanes geeignet sein.
(2) Der Bericht, der erstmals drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist, ist von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend dem National- und dem Bundesrat vorzulegen.
Projektdatenbank
§ 10. Die Gesundheit Österreich GmbH hat eine allgemein zugängliche strukturierte Projektdatenbank über laufende und bereits abgeschlossene Aktivitäten zur Gesundheitsförderung und Prävention zu führen. Maßnahmen und Initiativen, für die Fördermittel vergeben wurden, sind jedenfalls in die Datenbank aufzunehmen.
Folgenabschätzung und -bewertung normsetzender Maßnahmen
§ 11. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat jeden Entwurf eines Bundesgesetzes, einer Verordnung sowie einer Maßnahme grundsätzlicher Art, von dem wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten sind, gemeinsam mit dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in einem den internationalen wissenschaftlichen Standards entsprechenden Health Impact Assessment (HIA) zu unterziehen. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend unterstützt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel solche Prüfungsverfahren bezüglich der von Ländern und anderen normsetzenden Körperschaften geplanten Maßnahmen. Nähere Bestimmungen hiezu können durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend festgelegt werden.
Preis für herausragende Leistungen im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention
§ 12. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der Gesundheitsförderung und Prävention herausragende Leistungen im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention einen Preis verleihen. Nähere Bestimmungen hiezu können durch Verordnung festgelegt werden.
Vollziehung
§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.