Vorblatt

Problem:

Bereits jetzt gibt es eine große Anzahl von Maßnahmen und Initiativen im Gesundheitsförderungs- und Präventionsbereich. Allerdings besteht bei der Abstimmung der verschiedenen Maßnahmen sowie der Vernetzung der Leistungsanbieter untereinander Verbesserungsbedarf; wertvolle Synergieeffekte bleiben derzeit ungenutzt.

Ziel:

Die Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention sollen nunmehr unter Nutzung bestehender Strukturen gebündelt und eine gemeinsame Steuerung auf Bundes- und Landesebene gefördert werden.

Inhalt /Problemlösung:

Zur Zielerreichung sollen der Bundesgesundheitsagentur ‑ als bereits institutionalisierte Drehscheibe in Gesundheitsfragen ‑ wesentliche Aufgaben übertragen werden, wie die Festlegung von Zielen und Strategien, die Koordinierung der Aktivitäten, die Vergabe finanzieller Fördermittel und die Erstellung eines Gesundheitsförderungs- und Präventionsberichtes. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung Richtlinien zur Vergabe von Fördermittel zu erlassen, die insbesondere der Sicherung der Qualität dienen.

Um eine über den Gesundheitssektor hinausgehende österreichische Gesamtstrategie zu fördern, sollen normsetzende Maßnahmen, von denen wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten sind, einer Folgenabschätzung und –bewertung (Health Impact Assessment) unterzogen werden.

Im Sinne einer verstärkten Vernetzung der Leistungsanbieter im Gesundheitsförderungs- und Präventionsbereich soll eine Projektdatenbank über laufende und bereits abgeschlossene Aktivitäten bei der Gesundheit Österreich GmbH geführt werden.

Zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie zur Stärkung der Motivation, sich im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention zu engagieren, soll ein Preis für herausragende Leistungen auf diesem Gebiet verliehen werden.

Alternativen: Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Es wird auf die finanziellen Erläuterungen verwiesen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Durch die Förderung von Maßnahmen und Initiativen im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention ist mit der Schaffung hochqualifizierter Arbeitsplätze zu rechnen.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

         Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

         Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         In sozialer Hinsicht sollen durch den Entwurf bestehende Ungleichheiten in der Gesundheitsvorsorge verringert werden. Aufbauend auf die bereits vorhandene Vielfalt der Leistungserbringer sollen diese durch das geplante Regelungsvorhaben verstärkt dazu angehalten werden, zielgruppenspezifische Aspekte wie Geschlecht, Alter und sozioökonomische Charakteristika besonders zu berücksichtigen.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Siehe Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Ein Hauptziel der Europäischen Union ist die Verbesserung der Lebensqualität und Gesundheit der Bevölkerung, was durch ein breit angelegtes integriertes Konzept erreicht werden soll. Mehrere EU-Programme verfolgen das Ziel, besseren Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger zu erreichen, Gesundheitsförderung einschließlich der Verringerung von Ungleichheiten in der Gesundheitsversorgung zu implementieren und Informationen und Wissen zu Gesundheitsfragen zu schaffen und zu verbreiten.

Der Stellenwert der Prävention und Gesundheitsförderung soll daher auch in Österreich durch eine über den Gesundheitssektor hinausgehende Gesamtstrategie ausgeweitet werden. Eine ausgeweitete Prävention und Gesundheitsförderung auf inhaltlicher, struktureller und finanzieller Ebene soll die Menschen nach gruppenspezifischen Erfordernissen (Alter, Geschlecht usw.) in ihren Lebensumwelten, wie Arbeit, Kindergarten, Schule oder Gemeinde erreichen und somit alle entsprechenden Politikbereiche einbeziehen.

Für einen solchen umfassenden Ansatz sind in Österreich insofern beste Voraussetzungen gegeben, als bereits jetzt eine große Anzahl von Maßnahmen im Gesundheitsförderungs- und Präventionsbereich angeboten wird. Dies reicht von den im Rahmen der Unfallverhütung durch die gesetzliche Unfallversicherung durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der entsprechenden Forschungsarbeiten, über Leistungen der Kranken- und Pensionsversicherungsträger für Gesundheitsvorsorge, Rehabilitation usw., Maßnahmen zum ArbeitnehmerInnenschutz, betriebliche Gesundheitsförderung, bis zu Aktivitäten in Schulen und Gemeinden sowie durch die von Vereinigungen der Gesundheitsberufe geleistete Aufklärungsarbeit. Die Vielfalt der Leistungserbringer ermöglicht es, gezielt für die einzelnen Gruppen und Lebenswelten Gesundheitsförderungs- und Präventionsmaßnahmen anzubieten und muss jedenfalls beibehalten werden.

Es geht daher nicht primär darum, die Angebote zu erweitern, sondern unter Nutzung bestehender Strukturen die Aktivitäten zu bündeln und unter Beachtung der bestehenden Kompetenzrechtslage eine gemeinsame Steuerung auf Bundes- und Landesebene zu erzielen. Für ein solches gemeinsames Handeln kann auf die bereits nach dem KAKuG eingerichtete Bundesgesundheitsagentur zurückgegriffen werden, sodass es keiner grundsätzlich neuen Strukturen bedarf. Das geltende Gesundheitsförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 51/1998, das primär den Fonds Gesundes Österreich betrifft, bleibt durch den vorliegenden Entwurf unangetastet.

Die Aufgabe der Bundesgesundheitsagentur auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und Prävention soll, orientiert an den Public Health Grundsätzen, in der Erarbeitung einer alle Politikfelder umfassenden Gesamtstrategie (Health in All Policies) liegen und ein Forum für die Abstimmung der Leistungserbringer untereinander darstellen.

Die Bündelung, Abstimmung und der verstärkte Einsatz von Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen soll dazu beitragen, das Ziel, ein langes Leben bei guter Gesundheit führen zu können, zu erreichen. Gleichzeitig müssen aber angesichts der steigenden Kosten im Gesundheitsbereich alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die Kostenentwicklung in Folge der demographischen Veränderungen der Gesellschaft zu dämpfen. Um eine Kostendämpfung in Folge einer verbesserten Gesundheit zu erreichen, ist es allerdings notwendig, entsprechende Investitionen zu tätigen. Es soll daher vorgesehen werden, dass die Bundesgesundheitsagentur Fördermittel an die Leistungserbringer gewährt, wenn die Maßnahmen oder Initiativen in der Bundesgesundheitsagentur abgestimmt wurden und festzulegenden Kriterien entsprechen.

Durch eine epidemiologisch abgesicherte Präventions- und Gesundheitsberichterstattung, Forschung und Evaluierung soll eine weitere Optimierung der eingesetzten Mittel erreicht werden sowie die Nachhaltigkeit der Maßnahmen überprüft werden können. Erst durch eine Beobachtung der Entwicklungen können fundierte Aussagen über die Effektivität einer Maßnahme getroffen werden.

II. Besonderer Teil

Zu den §§ 1 und 2:

Durch die vorgeschlagenen Bestimmungen soll die Unterstützung von Maßnahmen oder Initiativen der Träger von Gesundheitsförderung und Prävention durch den Einsatz struktureller und finanzieller Mittel geregelt werden. § 2 formuliert die Präventionsziele des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und gesundheitlicher Prävention.

Der umfassende Ansatz bezieht die Aspekte des Lebens, die mit Gesundheit in einer Wechselwirkung stehen, ein und erhebt ihre Erhaltung und Stärkung zu einem zentralen Ziel der Maßnahmen. Er macht zugleich deutlich, dass Gesundheit weit mehr ist als die Abwesenheit von Krankheit. Leistungen der Gesundheitsförderung und gesundheitlichen Prävention sind Maßnahmen, mit denen die Versicherten in ihrem direkten Lebensumfeld erreicht werden. Diese zielen auf die Änderung gesundheitsriskanten Verhaltens und gesundheitsgefährdender Lebensumstände.

§ 2 Abs. 2 formuliert das Ziel, die Gesundheitschancen der gesamten Bevölkerung zu verbessern. Gesundheitsförderung und Prävention sollen dazu beitragen, sozial- oder geschlechtsspezifisch ungleiche Gesundheitschancen abzubauen und benachteiligte Personengruppen und Personen in Lebenslagen zu erreichen, die besondere Gesundheitsrisiken aufweisen und die bislang von Präventionsangeboten und Maßnahmen der Gesundheitsförderung nicht optimal erreicht werden.

Schließlich gilt es nach § 2 die vorhandenen Fördermittel zielgerichtet und zweckmäßig einzusetzen.

Zu den §§ 3 und 8:

§ 3 enthält eine gesetzliche Definition der Präventionsträger. Es sind dies jene Institutionen, die die dem öffentlichen Gesundheitswesen zurechenbaren Leistungen erbringen, also Sozialversicherung, Bund, Länder, Städte und Gemeinden und die Gesundheit Österreich GmbH. Als Bereich der Gesundheit Österreich GmbH ist somit auch der Fonds Gesundes Österreich berechtigt, Fördermittel nach diesem Bundesgesetz zu erhalten.

Zur Förderung einer verstärkten regionalen Vernetzung im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention, sollen die Bundesländer, Städte und Gemeinden nur dann Leistungsträger nach diesem Bundesgesetz sein, wenn sie landesweit eine Stelle für Planungs- und Koordinierungsangelegenheiten der Gesundheitsförderung und Prävention namhaft machen.

Die Leistungsträger können Maßnahmen oder Initiativen zur Gesundheitsförderung und Prävention selbst durchführen oder Dritte damit beauftragen.

Hinsichtlich der Verwendung der Mittel ist anzumerken, dass diese zu je einem Drittel für Maßnahmen und Initiativen im Verantwortungsbereich der Bundesländer, Städte und Gemeinden, der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger und der sonstigen Leistungsträger, wozu auch der Auf- und Ausbau der Forschung und Lehre im Themenfeld Gesundheitswissenschaften zählt, zu vergeben sind.

Mittel werden an die Leistungsträger nur insoweit verteilt, als förderungswürdige Projekte in deren Bereich eingereicht werden. Nicht ausgeschüttete Mittel können im nächsten Jahr ohne Bindung an den Aufteilungsschlüssel vergeben werden.

Zu § 4:

Zur Sicherung einer zielorientierten und aufeinander abgestimmten Leistungserbringung im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention sollen von der Bundesgesundheitsagentur vorrangige Präventionsziele und Teilziele beschlossen werden. Im Sinne eines umfassenden, integrierenden Konzepts soll die Bundesgesundheitsagentur weiters Gesamtstrategien als Eckpfeiler zur Umsetzung der Ziele vorgeben. Ein besonderes Augenmerk soll dabei auf die Erarbeitung von zielgruppenspezifischen Strategien gelegt werden. Zielgruppenspezifische Aspekte wie Geschlecht, Alter und sozioökonomische Charakteristika (u.a. Bildung, Einkommen, Herkunft) sind besonders zu berücksichtigen. Dabei sind ebenfalls sprachliche und kulturelle Barrieren zu überwinden.

Da es in Österreich bereits eine große Anzahl von Aktionsplänen, Strategien und Konzepten zum Teil zu spezifischen Bereichen und Zielgruppen gibt, ist es von enormer Bedeutung, diese mit Maßnahmen und Initiativen nach diesem Bundesgesetz abzustimmen.

Die Bundesgesundheitsagentur darf die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel ausschließlich zur Vergabe von Förderungen an die Leistungsträger nach § 3 verwenden. Dabei ist sie an die Kriterien der hiezu zu erlassenden Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend gebunden.

Um die Funktionalität der nach diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Struktur, die Qualität und die Effizienz von Maßnahmen oder Initiativen zur Gesundheitsförderung und Prävention einer kontinuierlichen Systembeobachtung und Erfolgskontrolle zu unterziehen, wird die Bundesgesundheitsagentur verpflichtet, regelmäßig einen Bericht über die im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention gesetzten Aktivitäten zu erstellen.

Nach Absatz 2 sollen die Präventionsziele quantifiziert, also mit geeigneten messbaren Indikatoren verknüpft werden um die Erreichung der Ziele überprüfen zu können.

Zur steten Optimierung des Systems der Gesundheitsförderung und Prävention sollen die nach Absatz 1 Ziffer 1 und 2 festgelegten Ziele und Strategien längstens nach drei Jahren überprüft werden. Im Sinne einer umfassenden Information und Aufklärung der Bevölkerung in gesundheitlichen Fragestellungen werden die von der Bundesgesundheitsagentur definierten Ziele und Strategien durch das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend im Internet veröffentlicht.

Abweichend von § 59g Abs. 8 KAKuG (Bestimmung über die Beschlussfassung in der Bundesgesundheitskommission) ist für Beschlüsse der Bundesgesundheitskommission über die Vergabe von Fördermittel kein Einvernehmen mit den Ländern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erforderlich.

Zu § 5:

§ 5 des Entwurfs regelt die Zusammensetzung des zur Beratung der Gesundheitsagentur für Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention einzurichtenden wissenschaftlichen Präventionsbeirats, welchem Personen angehören sollen, die über eine einschlägige Ausbildung und Erfahrung in diesen Fachgebieten verfügen, und enthält weiters eine Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Festlegung der näheren Bestimmungen.

Zu § 6:

Da die Bundesgesundheitsagentur die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel ausschließlich für die Vergabe von Fördermittel zu verwenden hat, bedarf es einer genauen Festlegung der Vergabekriterien.

Als Fördermittelnehmer/innen kommen nur die Leistungsträger nach § 3 in Betracht. Den Leistungsträgern als Fördermittelnehmer/innen obliegt es, sicherzustellen, dass die Auftragnehmerinnen/Auftragnehmer ihnen laufend einen Bericht über die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Maßnahme oder Initiative übermitteln, die zweckgemäße Verwendung der Mittel nachweisen und die für die Erstellung des Gesundheitsförderungs- und Präventionsberichts erforderlichen anonymisierten Daten zur Verfügung stellen.

Die Festlegung eines Kriterienkatalogs soll eine nachhaltige Entscheidungshilfe und Orientierung für die Vergabe von Fördermittel ermöglichen. Die detaillierte Festlegung von Richtlinien soll durch eine Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend erfolgen. Dabei sind jedenfalls folgende Kriterien zu beachten:

           1. die fachlichen Anforderungen (zB Zielgruppenorientierung, Bedarfsnachweis, präventive Beeinflussbarkeit),

           2. die Qualitätskriterien (zB Einhaltung der etablierten Standards, Evaluationsfähigkeit der Maßnahmen und Initiativen, ganzheitlicher oder lebensweltenübergreifender Ansatz) und

           3. die ökonomischen Kriterien (zB Finanzplan, Zweckwidmung, Kosten-Nutzen-Berechnung).

Die Leistungsträger nach § 3 haben einen Antrag auf Fördermittel für Maßnahmen oder Initiativen zu erstellen, der dann gemäß den zu erlassenden Richtlinien durch die Bundesgesundheitsagentur geprüft wird.

Zur Sicherung der Qualität sollen den Fördermittelnehmer/innen u.a eine Berichtspflicht über Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie die Evaluierung der Maßnahme oder Initiative auferlegt werden. Diese und weitere Pflichten sind durch die von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu erlassende Verordnung näher zu konkretisieren.

Zu § 7:

Zur Finanzierung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention sollen vom Bund der Bundesgesundheitsagentur ab dem Jahr 2010 jährlich neunzig Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden, welche in vier Teilbeträgen jeweils zu Quartalsende zu überweisen sind.

Zu den §§ 9 und 10:

Die Verpflichtung der Bundesgesundheitsagentur zur Berichterstattung dient der kontinuierlichen Systembeobachtung und Erfolgskontrolle der Funktionalität der nach diesem Gesetz geschaffenen Strukturen, der Qualität und der Effizienz der im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention gesetzten Aktivitäten, außerdem als Steuerinstrument gesundheitspolitischer Aktivitäten und zur Evaluierung österreichischer Gesundheitsziele sowie eines österreichischen Gesundheitsförderungs- und Präventionsplanes. Die Berichterstattung soll in einem Abstand von drei Jahren erfolgen und über die bloße Darstellung der Situation hinaus auch wertende Stellungnahmen mit Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Präventionsregelungen enthalten.

Dieser Bericht ist von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend dem National- und Bundesrat vorzulegen.

Im Verantwortungsbereich der Gesundheit Österreich GmbH soll weiters zur Förderung der Transparenz und der öffentlichen Akzeptanz eine Projektdatenbank geführt werden, in die laufende und bereits abgeschlossene Aktivitäten zur Gesundheitsförderung und Prävention aufzunehmen sind.

Zu § 11:

Zur nachhaltigen Sicherstellung der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger bedarf es einer über den Gesundheitssektor hinausgehenden österreichischen Gesamtstrategie, welche alle Politikfelder einbezieht („Health in All Policies“). Die Folgenabschätzung und -bewertung normsetzender Maßnahmen, von denen Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten sind, im Rahmen eines den internationalen wissenschaftlichen Standards entsprechenden Health Impact Assessment soll die bereits zunehmende Berücksichtigung sozialer Gesundheitsdeterminanten und die Verwendung eines umfassenden Gesundheitsbegriffes unterstützen und folglich dazu beitragen, die Ungleichheit der Verteilung von Gesundheitschancen in der österreichischen Gesellschaft zu minimieren. Somit stellt diese innovative Aufgabe einen wesentlichen, zukunftsorientierten Schritt in Richtung „Health in All Policies“ dar.

Abgesehen von den offensichtlich gesundheitsrelevanten Bereichen wie dem Arbeitnehmer(innen)schutz weisen viele weitere Gebiete Gesundheitsrelevanz auf – so zB das Umweltrecht, das Baurecht, das Verkehrsrecht oder das Gewerberecht.

Zu § 12:

Ziel eines Preises für herausragende Leistungen im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention ist, außer der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der Gesundheitsförderung und Prävention, die Stärkung der Motivation sich für besonders innovative Entwicklungen und erfolgreiche, wirkungsvolle und beispielgebende Konzepte bzw. Ideen im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention zu engagieren.

Zu § 13:

Dieser Paragraph enthält die Bestimmungen über die Vollziehung des Gesetzes.


 

Finanzielle Erläuterungen:

Gemäß der letzten Erhebung der von der öffentlichen Hand getätigten Ausgaben für Prävention und Gesundheitsförderung in Österreich, welche vom ÖBIG (Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen) im Auftrag des Gesundheitsressorts durchgeführt und im Jahr 2005 publiziert wurde, betrugen diese 1,027 Milliarden Euro. Dieser Betrag entspricht einer jährlichen Pro-Kopf-Ausgabe für jede in Österreich wohnhafte Person von etwa 127 Euro, wovon rund 57 Euro pro Kopf der Bevölkerung für Gesundheitsförderung, Primär- und Sekundärprävention ausgegeben wurden.

Betrachtet man die Körperschaften einzeln, so stellt sich die Verteilung der Ausgaben wie folgt dar:

Maßnahmen und Initiativen der Gesundheitsförderung und Prävention können langfristig eine Reduktion der Ausgaben für das Gesundheitswesen bewirken.

Die langfristigen positiven Auswirkungen rechtfertigen die nunmehr vorgesehene Anstoßfinanzierung durch den Bund in der Höhe von höchstens 90 Millionen Euro im Jahr. Diesem Mehraufwand stehen nicht bezifferbare Einsparungen durch Vermeidung von Krankheits- und Unfallkosten sowie Krankheits- und Unfallfolgekosten aufgrund verbesserter Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention sowie ein unschätzbarer Wert für die Gesellschaft und die/den Einzelne/n gegenüber.