Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz), BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 45 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Der Entfall des § 49k Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 tritt mit XX. XXX XXX in Kraft.“

2. § 49k Abs. 6 entfällt.

3. Nach § 49r wird folgender § 49s samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen für Landeshauptleute

§ 49s. Die Bestimmungen des § 49k Abs. 3 über die Ruhebezüge für Landeshauptmänner und des § 49k Abs. 4 über die Versorgungsbezüge nach einem Landeshauptmann sind in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt nach § 49k Abs. 6 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 geltenden Fassung ein Anspruch bestanden hat, ab dem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden, ab dem das jeweilige Land für den Landeshauptmann und dessen Hinterbliebene entsprechende ruhe- und versorgungsbezugsrechtliche Regelungen getroffen hat.“