Entwurf
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über das Verbot der Ein- und Ausfuhr sowie des Inverkehrbringens bestimmter Produkte tierischer Herkunft erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Gesetz über das Verbot der Ein- und Ausfuhr sowie des Inverkehrbringens bestimmter Produkte tierischer Herkunft
Inhalt und Definitionen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz enthält Durchführungs- und Strafbestimmungen zu
1. Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundfellen sowie Produkten, die diese Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 343 vom 27.12.2007), in Folge: Verordnung (EG) Nr. 1523/2007;
2. Verordnung (EG) Nr. xxx/2009 vom xx.xx.2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. Nr. L xx vom xx.xx.2009), in Folge: Verordnung (EG) Nr. xx/2009.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff „Produkt“ sämtliche Produkte, Waren und Erzeugnisse, deren Einfuhr, Ausfuhr und Inverkehrbringen aufgrund der in Abs. 1 genannten Verordnungen verboten ist.
Verordnungsermächtigung
§ 2. Werden von der Kommission
1. Ausnahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 für Unterrichtszwecke oder Tierpräparationen erlaubt,
2. Maßnahmen gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, mit denen Analysemethoden festgelegt werden erlassen,
3. technische Leitlinien oder Bescheinigungen festgelegt,
so sind, wenn dazu innerstaatliche Durchführungsvorschriften notwendig sind, diese in einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln.
Kontrollbefugnisse, Duldungs-, Auskunfts- und Hilfeleistungspflichten
§ 3. (1) Die mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie zugezogene Sachverständigen sind befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen (insbesondere auch Probennahmen und Untersuchungen) vorzunehmen.
(2) Personen, in deren Gewahrsam sich Produkte, deren Handel, Ein- und Ausfuhr verboten ist, befinden, haben den mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie den zugezogenen Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und die Kontrollen zu dulden. Weiters haben die genannten Personen alle für die Vollziehung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren. Bei Bedarf ist im Zuge der Kontrollen Hilfe zu leisten.
(3) Die mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie zugezogene Sachverständigen haben im Zuge einer Kontrolle Störungen oder Behinderungen eines Geschäftsbetriebs so weit als möglich zu vermeiden.
Berichtspflichten
§ 4. Der Bundesminister für Gesundheit erstellt in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen einmal jährlich einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen, die dabei eingesetzten Analysemethoden und die erfolgten Anzeigen.
Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
§ 5. (1) Wer vorsätzlich
1. entgegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 Katzen- oder Hundefelle oder Produkte, die solche Felle enthalten einführt, ausführt oder in Verkehr bringt,
2. entgegen den Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. xxx/2009 Robbenerzeugnisse einführt, ausführt oder in Verkehr bringt
begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, zu bestrafen.
(2) Wer ein Finanzvergehen nach Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), ist mit Geldstrafe bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer eine der in Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht, ist von der Finanzstrafbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(4) Der Täter ist gemäß Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(5) Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich das den Gegenstand der strafbaren Handlung bildende Produkt samt den zu Aufbewahrung und Verwahrung verwendeten Gegenständen dem Verfall unterliegen. Auf Verfall ist auch dann zu erkennen, wenn Abs. 1 und 2 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6) Auf die Finanzvergehen nach Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen über Strafverschärfung bei Rückfall gemäß § 41 FinStrG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht.
Vereinfachte Strafverfügung
§ 6. (1) Mit vereinfachter Strafverfügung können die Zollämter nach Maßgabe des § 146 FinStrG über Finanzvergehen nach § 5 Abs. 1 und 3, wenn der gemeine Werte der Produkte 3.000 Euro nicht übersteigt, erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.
(2) Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Abs. 1 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
Behörden, Zuständigkeiten
§ 7. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der in § 1 genannten Verordnungen und die Ermittlung bei Verstößen sind unbeschadet des § 6 Abs. 1 Zollrecht-Durchführungsgesetzes Aufgaben der Zollverwaltung, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
(2) In den Fällen des Abs. 1
1. findet die Zollaufsicht nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/94 Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den § 1 Z 1 und 2 genannten Vorschriften nicht besondere Regelungen getroffen werden,
2. unterliegen die Produkte der zollamtlichen Überwachung gemäß § 17 ZollR-DG und
3. haben die Zollämter und die Zollorgane das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden.
(3) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 genannten Finanzvergehen sind die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.
Vollziehung
§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der in § 1 genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Gesundheit betraut, sofern im nachstehenden Absatz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung der §§ 4 bis 7 betraut.
Verweise und sprachliche Gleichbehandlung
§ 9. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.