Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über zahnärztliche Assistenzberufe (Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz – ZassG) erlassen wird und das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über zahnärztliche Assistenzberufe (Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz – ZassG)

Inhaltsübersicht

1. Hauptstück

Zahnärztliche Assistenzberufe

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1                    Regelungsgegenstand

§ 2                    Allgemeines

§ 3                    Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 4                    Geltungsbereich

2. Abschnitt

Berufspflichten

§ 5                    Allgemeine Berufspflichten

§ 6                    Dokumentationspflicht

§ 7                    Auskunftspflicht

§ 8                    Verschwiegenheitspflicht

3. Abschnitt

Berufsberechtigung und Berufsausübung

§ 9                    Berufsberechtigung

§ 10                  Qualifikationsnachweis – Inland

§ 11                  Qualifikationsnachweis – EWR

§ 12                  Zulassung zur Berufsausübung

§ 13                  Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 14                  Nostrifikation

§ 15                  Entziehung der Berufsberechtigung

§ 16                  Berufsausübung

§ 17                  Berufsbezeichnungen

2. Hauptstück

Zahnärztliche Assistenz

1. Abschnitt

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

§ 18                  Berufsbild

§ 19                  Tätigkeitsbereich

2. Abschnitt

Ausbildung

§ 20                  Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz

§ 21                  Theoretische Ausbildung

§ 22                  Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz

§ 23                  Lehrgangsleitung

§ 24                  Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz

§ 25                  Ausschluss von der Ausbildung

§ 26                  Prüfungen

§ 27                  Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 28                  Praktische Ausbildung

§ 29                  Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 30                  Externistenprüfung

§ 31                  Abschlusszeugnis

§ 32                  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

3. Hauptstück

Prophylaxeassistenz

1. Abschnitt

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

§ 33                  Berufsbild

§ 34                  Tätigkeitsbereich

2. Abschnitt

Besondere Berufspflichten

§ 35                  Aufklärungspflicht

§ 36                  Informationspflicht

3. Abschnitt

Ausbildung

§ 37                  Ausbildung in der Prophylaxeassistenz

§ 38                  Ausbildungsinhalt

§ 39                  Lehrgänge für Prophylaxeassistenz

§ 40                  Lehrgangsleitung

§ 41                  Aufnahme in einen Lehrgang für Prophylaxeassistenz

§ 42                  Ausschluss von der Ausbildung

§ 43                  Prüfungen

§ 44                  Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 45                  Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 46                  Zeugnis

§ 47                  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

4. Hauptstück

Lehraufgaben in der Zahnärztlichen Assistenz und der Prophylaxeassistenz

§ 48                  Lehraufgaben

§ 49                  Sonderausbildung für Lehraufgaben

§ 50                  Zeugnis

§ 51                  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

5. Hauptstück

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 52                  Strafbestimmungen

2. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 53                  Zahnärztliche Assistenz

§ 54                  Prophylaxeassistenz

§ 55                  Lehraufgaben

3. Abschnitt

Vollziehung und Inkrafttreten

§ 56                  Vollziehung

§ 57                  Inkrafttreten

1. Hauptstück

Zahnärztliche Assistenzberufe

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Zahnärztliche Assistenzberufe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. Zahnärztliche Assistenz und

           2. Prophylaxeassistenz.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt das Berufsbild, die Berufsberechtigung, die Berufsausübung und die Ausbildung der Zahnärztlichen Assistenzberufe.

Allgemeines

§ 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141;

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;

           3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;

           4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;

           5. die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge und als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12

in österreichisches Recht umgesetzt.

Geltungsbereich

§ 4. (1) Zahnärztliche Assistenzberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

(2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

(3) Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das

           1. Apothekengesetz , RGBl. Nr. 5/1907,

           2. Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,

           3. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,

           4. Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,

           5. Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,

           6. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,

           7. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

           8. MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,

           9. Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,

         10. Psychologengesetz , BGBl. Nr. 360/1990,

         11. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,

         12. Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,

         13. Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,

nicht berührt.

2. Abschnitt

Berufspflichten

Allgemeine Berufspflichten

§ 5. (1) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenzberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen, zahnmedizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften berufsspezifisch regelmäßig fortzubilden.

Dokumentationspflicht

§ 6. (1) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenzberufe haben die von ihnen im Rahmen der Ausübung ihres Berufs gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentation gemäß Abs. 1 ist Teil der zahnärztlichen Dokumentation und dieser anzuschließen.

(3) Den betroffenen Patienten oder deren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.

Auskunftspflicht

§ 7. (1) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenzberufe haben

           1. den betroffenen Patienten,

           2. deren gesetzlichen Vertretern und

           3. Personen, die von den betroffenen Patienten als auskunftsberechtigt benannt wurden,

alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.

(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen, behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 8. (1) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenzberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

           1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,

           2. Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,

           3. der durch die Offenbarung des Geheimnisses Betroffene den Berufsangehörigen von der Geheimhaltung entbunden hat oder

           4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

3. Abschnitt

Berufsberechtigung und Berufsausübung

Berufsberechtigung

§ 9. (1) Zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenzberufe sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

           1. die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,

           2. die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

           3. die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und

           4. einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 10 ff.

(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor

           1. bei Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

           2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs zu befürchten ist.

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 10. (1) Als Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Als Qualifikationsnachweis in der Prophylaxeassistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 11. (1) Qualifikationsnachweise

           1. in der Zahnärztlichen Assistenz und

           2. in der Prophylaxeassistenz,

die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz, sofern seine Inhaberin

           1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberufs berechtigt ist und

           2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass sie drei Jahre den entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

           1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen oder

           3. durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Abs. 1 gleichgestellt.

Zulassung zur Berufsausübung

§ 12. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß § 11 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz zu erteilen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung in der Prophylaxeassistenz ist die Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz. Personen, die über einen Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 in der Dentalhygiene verfügen, können auch ohne Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz zur Berufsausübung in der Prophylaxeassistenz zugelassen werden.

(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.

(4) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines Angehörigen der zahnärztlichen Berufs, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

(5) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die Zahnärztliche Assistenz bzw. die Prophylaxeassistenz auszuüben, beurteilt wird.

(6) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

(7) Der Antragsteller hat

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß § 11 Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

           5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(8) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(9) In Fällen, in denen im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt wurden, die die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

           1. neue Nachweise gemäß Abs. 7 Z 3 und 4 und

           2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 7 Z 1 und 5

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 13. Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz, die nicht unter § 11 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis im entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberuf, wenn

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz gemäß § 14 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Nostrifikation

§ 14. (1) Personen, die eine im Ausland erworbene Urkunde über eine staatlich anerkannte Ausbildung in einem Zahnärztlichen Assistenzberuf erworben haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer Ausbildung im entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberuf beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich

           1. der Hauptwohnsitz,

           2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,

           3. schließlich der in Aussicht genommene Dienstort

gelegen ist, zu beantragen.

(2) Voraussetzung für die Nostrifikation in der Prophylaxeassistenz ist die Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz. Personen, die über eine im Ausland erworbene Urkunde über eine staatliche anerkannte Ausbildung  in der Dentalhygiene verfügen, können auch ohne Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz die Anerkennung in der Prophylaxeassistenz beantragen.

(3) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

           1. den Reisepass,

           2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,

           3. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung absolvierten Ausbildungsinhalte, besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

           4. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(4) Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen. Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 3 Z 3 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5) Für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 11 Abs. 3) sowie Asylwerber, denen eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005 ausgestellt wurde, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 3 Z 1.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation sind Berufserfahrung sowie weitere Aus- und Weiterbildungen in der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 zweiter Satz jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

           1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz,

           2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika in einer zahnärztlichen Ordination oder Gruppenpraxis, einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, einem Zahnambulatorium oder einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde einer Krankenanstalt.

(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung einer ergänzenden Ausbildung gemäß Abs. 8 hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

(10) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz entsteht erst mit Eintragung.

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 15. (1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenzberufe ist durch die

           1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,

           2. dann nach ihrem Aufenthalt,

           3. dann nach ihrem letzten Hauptwohnsitz und

           4. schließlich nach ihrem letzten Aufenthalt

in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 9 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

           1. das österreichische Zeugnis (§ 10)

           2. die Zulassung zur Berufsausübung (§ 11) oder

           3. der Nostrifikationsbescheid (§ 14)

einzuziehen.

(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die

           1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,

           2. dann nach seinem Aufenthalt,

           3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und

           4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt

in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wiederzuerteilen.

(4) Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 sind den Landeshauptmännern, dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Dienstgeber des Betroffenen nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

Berufsausübung

§ 16. (1) Die Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenzberufe kann im Dienstverhältnis

           1. zu einem freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,

           2. zu einer zahnärztlichen Gruppenpraxis,

           3. zum Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder

           4. zum Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde

erfolgen.

(2) Eine freiberufliche Ausübung der Zahnärztlichen Assistenzberufe ist nicht zulässig.

Berufsbezeichnungen

§ 17. (1) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Zahnarztassistent“/„Zahnarztassistentin“ zu führen.

(2) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ zu führen.

(3) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Lehraufgaben in der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 die Zusatzbezeichnung „Lehraufgaben“ in Klammer anzufügen.

(4) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern

           1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und

           2. neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(5) Die Führung

           1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,

           2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

           3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

ist verboten.

2. Hauptstück

Zahnärztliche Assistenz

1. Abschnitt

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Berufsbild

§ 18. Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz umfasst

           1. die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs bei der Behandlung und Betreuung der Patienten sowie

           2. die Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der zahnärztlichen Ordination.

Tätigkeitsbereich

§ 19. (1) Der Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patienten umfasst insbesondere

           1. die Assistenz bei der konservierenden Behandlung, wie insbesondere Legen und Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen,

           2. die Assistenz bei der chirurgischen Behandlung,

           3. die Assistenz bei der prothetischen Behandlung, wie insbesondere Vorbereitung und Durchführung von Situationsabdrücken, Entfernung des Zementüberschusses oder des Kronenrandes, sowie einfache Labortätigkeiten, wie Herstellung von Modellen, Einartikulieren von Modellen, Herstellung von Provisorien und Reparaturen,

           4. die Assistenz bei der parodontologischen Behandlung,

           5. die Assistenz bei der kieferothopädischen Behandlung,

           6. die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen, wie insbesondere Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung, Fluoridierung, Reinigung und Politur des Zahnes im sichtbaren Bereich,

           7. die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen,

           8. die Praxishygiene, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Organisation und Verwaltung der Ordination umfasst insbesondere

           1. die Aufnahme und Dokumentation der Patientendaten,

           2. die Praxisadministration, insbesondere Schriftverkehr, Rechnungswesen, Abrechnung mit den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten, und

           3. die Warenbestellung und Lagerhaltung.

(3) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß

           1. Abs. 1 Z 1 bis 7 nur nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht

           2. Abs. 1 Z 8 nur nach Anordnung und unter Anleitung und

           3. Abs. 2 nur nach Anordnung

von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchführen.

2. Abschnitt

Ausbildung

Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz

§ 20. (1) Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz dauert drei Jahre oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 3 600 Stunden, wobei

           1. mindestens 600 Stunden auf den theoretischen Unterricht einschließlich der praktischen Übungen und

           2. 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung

zu entfallen haben.

(2) Die Absolvierung der theoretischen Ausbildung erfolgt an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz. Die parallel zur theoretischen Ausbildung zu absolvierende praktische Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

           1. einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,

           2. einer zahnärztlichen Gruppenpraxis,

           3. dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder

           4. dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.

(3) Die Ausbildung kann auch in Form einer Teilzeitausbildung absolviert werden. In diesem Fall ist die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 29) spätestens innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen. In Ausnahmefällen, insbesondere aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen, kann die Leitung des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz (§ 23) eine Ausbildungsverlängerung gewähren.

Theoretische Ausbildung

§ 21. (1) Die theoretische Ausbildung erfolgt an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz und beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

           1. Berufskunde und Berufsethik

           2. Erste Hilfe und Arbeitsschutz

           3. Allgemeine und zahnspezifische Anatomie, Histologie, Physiologie und Pathologie des stomatognathen Systems

           4. Konservierende und Prothetische Zahnheilkunde

           5. Zahnärztliche Chirurgie und Kieferorthopädie

           6. Parodontologie und Prophylaxe

           7. Physik, Biochemie, Hygiene, Mikrobiologie, Umweltschutz

           8. Einführung in die Pharmakologie

           9. Röntgen und Strahlenschutz

         10. Instrumenten-, Geräte- und Materialienkunde

         11. Angewandte Psychologie und Kommunikation

         12. Administration, Organisation, Schriftverkehr und Praxisorganisation

         13. Rechnungswesen und Abrechnung mit Krankenkassen

         14. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.

(2) Die theoretische Ausbildung beinhaltet auch praktische Übungen in der Prothetischen Zahnheilkunde und Prophylaxe.

(3) Die theoretische Ausbildung umfasst eine Grundausbildung im ersten Ausbildungsjahr und eine Fachausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.

Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz

§ 22. (1) Die Abhaltung von Lehrgängen für Zahnärztliche Assistenz bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen

           1. Räumlichkeiten und Lehrmittel,

           2. Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, sowie

           3. finanziellen Mittel jedenfalls für einen Zeitraum von drei Jahren

zur Verfügung stehen.

(3) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.

(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Lehrgangsleitung

§ 23. (1) Die Leitung eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz obliegt einer hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrgangsleitung, die

           1. zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt ist und über eine entsprechende pädagogische Eignung verfügt oder

           2. zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz sowie von Lehraufgaben berechtigt ist und über eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in der Zahnärztlichen Assistenz verfügt.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 2 ist ein entsprechend qualifizierter Angehöriger des zahnärztlichen Berufs mit der medizinisch-wissenschaftlichen Beratung zu betrauen.

(3) Für die Lehrgangsleitung und gegebenenfalls die medizinisch-wissenschaftliche Beratung ist je eine Stellvertretung vorzusehen, die über die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bzw. 2 verfügt.

Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz

§ 24. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bewerben, haben nachzuweisen:

           1. die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Zahnärztlichen Assistenz erforderliche gesundheitliche Eignung,

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Zahnärztlichen Assistenz erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

           3. die positive Absolvierung der 9. Schulstufe und

4. ein Dienstverhältnis gemäß § 20 Abs. 2.

(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie dem Unterricht zu folgen vermag.

(3) Über die Aufnahme der Bewerber (Begründung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Lehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit der Lehrgangsleitung.

(4) Vor Aufnahme in den Lehrgang kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern durchgeführt werden.

(5) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Zahnärztlichen Assistenz zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

Ausschluss von der Ausbildung

§ 25. (1) Ein Teilnehmer eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz kann aus folgenden Gründen vom weiteren Besuch des Lehrgangs ausgeschlossen werden:

           1. Fehlen oder Wegfall einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 24 oder

           2. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz veranstaltet, im Einvernehmen mit der Lehrgangsleitung.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss

           1. sind die Lehrkräfte, der Dienstgeber und die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer zu hören und

           2. ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.

(5) Wenn das Dienstverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen wurde, kann der Ausschluss aus dem Lehrgang erst nach Beendigung des begonnenen Semesters, jedenfalls aber frühestens nach drei Monaten erfolgen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Rechtsträger im Einvernehmen mit der Lehrgangsleitung eine Fortsetzung der theoretischen Ausbildung trotz Fehlens eines Dienstverhältnisses genehmigen.

Prüfungen

§ 26. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehrkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Lehrgangsteilnehmerinnen zu überzeugen.

(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolgs haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfachs Prüfungen abzunehmen und die praktischen Übungen zu bewerten.

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 27. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

           1. einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,

           2. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder

           3. einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen bzw. auf die praktische Ausbildung einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der angerechneten Prüfungen und zur Teilnahme am Unterricht in den jeweiligen Fächern.

(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen bzw. auf die praktische Ausbildung einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung

           1. zur Ablegung der angerechneten Prüfungen und zur Teilnahme am Unterricht und an den praktischen Übungen in den jeweiligen Fächern sowie

           2. zur Absolvierung der praktischen Ausbildung im angerechneten Ausmaß.

(3) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 29) und auf die Externistenprüfung (§ 30) ist nicht zulässig.

(4) Gegen Entscheidungen der Lehrgangsleitung gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Praktische Ausbildung

§ 28. (1) Die praktische Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgt in

           1. einer Ordination eines Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,

           2. einer zahnärztlichen Gruppenpraxis,

           3. einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder

           4. einem Zahnambulatorium oder einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde einer Krankenanstalt

im Rahmen eines Dienstverhältnisses, das mindestens 20 Stunden pro Woche umfassen muss.

(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung hat der ausbildende Angehörige des zahnärztlichen Berufs dem Auszubildenden die für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Bedachnahme auf den Ausbildungsstand der theoretischen Ausbildung zu vermitteln.

(3) Wenn in einer Einrichtung gemäß Abs. 1 die für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, so hat der Dienstgeber sicherzustellen, dass der Auszubildende die fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse im Rahmen einer ergänzenden praktischen Ausbildung in einer anderen Einrichtung gemäß Abs. 1 erwerben kann.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten gemäß § 19 unter Anordnung, Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchzuführen.

(5) Über die erfolgreiche Absolvierung der praktischen Ausbildung hat der Dienstgeber eine Bestätigung auszustellen.

Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 29. (1) Nach Abschluss der theoretischen und praktischen Gesamtausbildung ist eine Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen.

(2) Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:

           1. die Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende,

           2. gegebenenfalls die medizinisch-wissenschaftliche Beratung oder deren Stellvertretung,

           3. die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfachs,

           4. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, der zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz  berechtigt ist,

           5. ein Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer,

           6. ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Lehrgang veranstaltet.

(3) Im Rahmen der Abschlussprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Lehrgangsteilnehmer die für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen.

Externistenprüfung

§ 30. (1) In einzelnen Ausnahmefällen, in denen nachweislich für den Auszubildenden kein Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz in zumutbarer Entfernung erreichbar ist, kann die Lehrgangsleitung

           1. auf Antrag des Auszubildenden und

           2. nach Anhörung der gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer und der Österreichischen Zahnärztekammer

die Befreiung vom theoretischen Unterricht und die Ablegung einer Externistenprüfung genehmigen.

(2) Im Falle der Ablegung einer Externistenprüfung müssen

           1. die praktische Ausbildung vollständig absolviert und

           2. sämtliche Prüfungen abgelegt

werden.

(3) Für die Externistenprüfung gelten die Bestimmungen über die kommissionelle Abschlussprüfung.

Abschlusszeugnis

§ 31. Personen, die

           1. die theoretische und praktische Ausbildung erfolgreich absolviert und

           2. die kommissionelle Abschlussprüfung oder die Externistenprüfung mit Erfolg abgelegt

haben, ist ein Abschlusszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Zahnarztassistent“/„Zahnarztassistentin“ anzuführen sind, auszustellen.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 32. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, insbesondere über

           1. den Lehrbetrieb, den Lehrplan und den Mindestumfang des theoretischen Unterrichts,

           2. die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,

           3. die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

           4. die Durchführung der praktischen Ausbildung und

           5. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

festzulegen.

3. Hauptstück

Prophylaxeassistenz

1. Abschnitt

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Berufsbild

§ 33. Der Beruf der Prophylaxeassistenz umfasst die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs in den Bereichen Gingivitis, Parodontitis, Periimplantitis und Karies.

Tätigkeitsbereich

§ 34. (1) Der Tätigkeitsbereich der Prophylaxeassistenz umfasst:

           1. Beschaffung und Übernahme von Befunden:

                a. Erheben von Plaque- und Zahnsteinbefall

                b. Plaqueindizes, Blutungsindizes

                c. Beurteilen und Dokumentation der gingivalen Entzündung

                d. Durchführung von Speicheltests

                e. Erheben eines Parodontalstatus

                 f. Mund- und Gesichtsfotografie

                g. Beurteilung und Dokumentation des paradontalen Entzündungsgrades

                h. Sensibilitätstest im Recall

                 i. Abnahme und Durchführung von mikrobiologischen Untersuchungen und Risiko-Tests

                 j. Aufzeichnen von Veränderungen an der Zahnhartsubstanz und den parodontalen Geweben

                k. Untersuchung der Mundschleimhaut

           2. Motivierung zur Verhaltensänderung durch Aufklärung, Anleitung und Überwachung:

                a. Aufklärung über Ursachen, Verlauf und Folgen von Karies, Gingivitis und parodontalen Erkrankungen

                b. Patientenspezifische Motivation zur Verhaltensänderung

                c. Bedarfsorientierte Instruktion von karies- und parodontalprophylaktischen Maßnahmen

                d. Oralprophylaktische Ernährungsberatung

                e. Planung, Durchführung und Kontrolle des bedarfsorientierten individuellen Prophylaxeprogramms

                 f. Information für die Durchführung von lokaler dentaler Softchemo- und Chemoprävention und über präventive zahnmedizinische Möglichkeiten

           3. Durchführung präventiver und therapeutischer Maßnahmen:

                a. Professionelle Zahnreinigung

                b. Herstellen von sauberen Verhältnissen in der Mundhöhle bei gesunden Menschen und bei Menschen mit unkomplizierten Parodontalerkrankungen

                c. Prophylaktische Maßnahmen an Zähnen, wie chemische Beeinflussung des Plaquewachstums

                d. Lokale Anwendung von zahnhalsdesensibilisierenden Mitteln

           4. Sicherstellen der Arbeitsabläufe im Praxisteam und am eigenen Arbeitsplatz:

                a. Fachgerechte Wartung und Entsorgung von Apparaten und Materialien

                b. Organisation und Durchführung des individuellen Recallsystems

                c. Korrespondenz und

                d. Beschaffung und Lagerhaltung von Prophylaxehilfsmitteln.

(2) Angehörige der Prophylaxeassistenz dürfen Tätigkeiten gemäß

           1. Abs. 1 Z 1 bis 3 nur nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht und

           2. Abs. 1 Z 4 nur nach Anordnung

von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchführen.

2. Abschnitt

Besondere Berufspflichten

Aufklärungspflicht

§ 35. (1) Prophylaxeassistenten haben die in ihre Beratung und Behandlung übernommenen Personen oder deren gesetzliche Vertreter insbesondere über

           1. den geplanten Behandlungsablauf und

           2. die Kosten der Behandlung

aufzuklären, sofern dies nicht durch den Angehörige des zahnärztlichen Berufs  oder Dentistenberufs erfolgt ist.

(2) Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche vom Patienten zu tragen sind.

Informationspflicht

§ 36. Prophylaxeassistenten sind verpflichtet, den anordnenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs unverzüglich über nicht dem Therapieverlauf entsprechende sowie für die weitere Behandlung bedeutsame gesundheitliche Auffälligkeiten zu informieren und die dafür notwendigen Daten zu übermitteln.

3. Abschnitt

Ausbildung

Ausbildung in der Prophylaxeassistenz

§ 37. (1) Die Ausbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 144 Stunden, wobei

           1. mindestens 64 Stunden auf den theoretischen Unterricht und

           2. mindestens 80 Stunden auf die praktische Ausbildung

zu entfallen haben.

(2) Die Ausbildung erfolgt an einem Lehrgang für Prophylaxeassistenz und ist innerhalb von einem Jahr abzuschließen.

Ausbildungsinhalt

§ 38. (1) Die theoretische Ausbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst folgende aufeinander aufbauende Module:

           1. Grundlagenvertiefung in der Zahnärztlichen Assistenz und Prophylaxeassistenz (Modul 1)

           2. Karies- und Parodontitisprophylaxe (Modul 2)

           3. Weiterführende Diagnostik und Therapie (Modul 3).

(2) Die praktische Ausbildung ist parallel zu den in Abs. 1 angeführten Modulen zu absolvieren und umfasst folgende praktische Übungen:

           1. Befunderhebung (Modul 1)

           2. Praktische Übungen am Modell und Phantom (Modul 2)

           3. Praktische Übungen an Teilnehmern und Patienten (Modul 3).

Lehrgänge für Prophylaxeassistenz

§ 39. (1) Die Abhaltung von Lehrgängen für Prophylaxeassistenz bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen

           1. Räumlichkeiten und Lehrmittel und

           2. Lehrkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen,

zur Verfügung stehen.

(3) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.

(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Lehrgangsleitung

§ 40. (1) Die Leitung eines Lehrgangs für Prophylaxeassistenz obliegt einer hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrgangsleitung, die

           1. zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt ist und über eine entsprechende pädagogische Eignung verfügt oder

           2. zur Ausübung der Prophylaxeassistenz sowie von Lehraufgaben berechtigt ist und über eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in der Prophylaxeassistenz verfügt.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 2 ist ein entsprechend qualifizierter Angehöriger des zahnärztlichen Berufs mit der medizinisch-wissenschaftliche Beratung zu betrauen.

(3) Für die Lehrgangsleitung und gegebenenfalls die medizinisch-wissenschaftliche Beratung ist je eine Stellvertretung vorzusehen, die über die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bzw. 2 verfügt.

Aufnahme in einen Lehrgang für Prophylaxeassistenz

§ 41. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Lehrgang für Prophylaxeassistenz bewerben, haben die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz nachzuweisen.

(2) Über die Aufnahme der Bewerber (Begründung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Lehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit der Lehrgangsleitung.

(3) Vor Aufnahme in den Lehrgang ist für die Bewerber eine schriftliche Aufnahmeprüfung über folgende Bereiche der Zahnärztlichen Assistenz abzuhalten:

           1. Allgemeine und zahnspezifische Anatomie,

           2. Pathologie des stomatognathen Systems,

           3. Hygiene und Mikrobiologie,

           4. Schriftverkehr und Praxisorganisation,

           5. Röntgen und Strahlenschutz,

           6. Prophylaxe und Parodontologie.

Weiters kann ein Aufnahmegespräch mit den Bewerbern durchgeführt werden.

(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prophylaxeassistenz zu erfolgen, wobei insbesondere die Ergebnisse der schriftlichen Aufnahmeprüfung und des Aufnahmegesprächs, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

Ausschluss von der Ausbildung

§ 42. (1) Ein Teilnehmer eines Lehrgangs für Prophylaxeassistenz kann aus folgenden Gründen vom weiteren Besuch des Lehrgangs ausgeschlossen werden:

           1. Fehlen oder Wegfall einer der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 41 oder

           2. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Lehrgang für Prophylaxeassistenz veranstaltet, im Einvernehmen mit der Lehrgangsleitung.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss sind

           1. die Lehrkräfte, die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer und gegebenenfalls der Dienstgeber zu hören und

           2. der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Lehrgang für Prophylaxeassistenz und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.

Prüfungen

§ 43. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehrkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Lehrgangsteilnehmerinnen zu überzeugen.

(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfachs Prüfungen abzunehmen und die praktischen Übungen zu beurteilen.

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 44. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

           1. einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder

           2. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen einer Ausbildung in der Prophylaxeassistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am Unterricht in den jeweiligen Fächern.

(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Prophylaxeassistenz erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen einer Ausbildung in der Prophylaxeassistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am Unterricht und an den praktischen Übungen in den jeweiligen Fächern.

(3) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 45) ist nicht zulässig.

(4) Gegen Entscheidungen der Lehrgangsleitung gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 45. (1) Nach Abschluss der Gesamtausbildung ist eine Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen.

(2) Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:

           1. die Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende,

           2. gegebenenfalls die medizinisch-wissenschaftliche Beratung oder deren Stellvertretung,

           3. die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfachs,

           4. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, der zur Ausübung der Prophylaxeassistenz  berechtigt ist,

           5. ein Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer,

           6. ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Lehrgang veranstaltet,

           7. ein Vertreter einer österreichischen Fachgesellschaft für Parodontologie.

(3) Im Rahmen der Abschlussprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Lehrgangsteilnehmer die für die Ausübung der Prophylaxeassistenz erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen.

Zeugnis

§ 46. (1) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ anzuführen sind, auszustellen.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 47. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Prophylaxeassistenz, insbesondere über

           1. den Lehrbetrieb, den Lehrplan und den Mindestumfang des theoretischen Unterrichts,

           2. die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,

           3. die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

           4. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

festzulegen.

4. Hauptstück

Lehraufgaben in der Zahnärztlichen Assistenz  und der Prophylaxeassistenz

Lehraufgaben

§ 48. (1) Lehraufgaben in der Zahnärztliche Assistenz und Prophylaxeassistenz umfassen

           1. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Ausbildung in den Zahnärztlichen Assistenzberufen und der Sonderausbildung für Lehraufgaben und

           2. die Leitung von Lehrgängen für Zahnärztliche Assistenz und Prophylaxeassistenz und der Sonderausbildungen für Lehraufgaben.

(2) Die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts. Die Leitung gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung im Rahmen der Ausbildung.

(3) Voraussetzung zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß Abs. 1 sind

           1. die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberufs,

           2. eine rechtmäßige zehnjährige vollbeschäftigte Berufsausübung im entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberuf oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung sowie

           3. die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung für Lehraufgaben.

(4) Hinsichtlich der Anerkennung von außerhalb Österreichs erworbener Urkunden über eine Ausbildung für Lehraufgaben in den Zahnärztlichen Assistenzberufen sind §§ 11 ff anzuwenden.

Sonderausbildung für Lehraufgaben

§ 49. (1) Die Sonderausbildung für Lehraufgaben umfasst mindestens 120 Stunden theoretische Ausbildung und umfasst insbesondere folgende Sachgebiete:

           1. Berufskunde und Ethik

           2. Pädagogik, Psychologie und Soziologie

           3. Unterrichtslehre und Lehrpraxis

           4. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung

           5. Management, Organisationslehre und Statistik

           6. Betriebsführung

           7. berufsspezifische Rechtsgrundlagen.

(2) Hinsichtlich

           1. der Bewilligung und Leitung von Sonderausbildungen für Lehraufgaben,

           2. der Aufnahme in und des Ausschlusses aus einer Sonderausbildung für Lehraufgaben sowie

           3. der Prüfungen im Rahmen einer Sonderausbildung für Lehraufgaben

sind die entsprechenden Bestimmungen des 3. Hauptstücks mit der Maßgabe, dass der Prüfungskommission kein Vertreter einer österreichischen Fachgesellschaft für Parodontologie angehört, anzuwenden.

Zeugnis

§ 50. (1) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung einer Sonderausbildungen für Lehraufgaben mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg anzuführen sind, auszustellen.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 51. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Sonderausbildung für Lehraufgaben, insbesondere über

           1. den Lehrbetrieb, den Lehrplan und den Mindestumfang des theoretischen Unterrichts,

           2. die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,

           3. die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

           4. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

festzulegen.

5. Hauptstück

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 52. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

           1. eine Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenzberufe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder

           2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenzberufe heranzieht oder

           3. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§ 17) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

           4. einer oder mehreren in § 8, § 16, § 17 Abs. 5, § 22 Abs. 1, § 35, § 36 oder § 39 Abs. 1 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder

           5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.

(2) Der Versuch ist strafbar.

2. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Zahnärztliche Assistenz

§ 53. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem Angestelltenverhältnis als zahnärztliche Assistenten bei einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs im Sinne des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, vom 17. Oktober 2007 stehen, sind zur Ausübung des Berufs der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.

(2) Personen, die nicht die Voraussetzung des Abs. 1 erfüllen, aber

           1. eine theoretische Ausbildung als zahnärztlicher Assistent oder Ordinationshilfe in einem anerkannten Fachkurs nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags, der zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, und der Österreichischen Zahnärztekammer oder der Österreichischen Ärztekammer, Bundeskurie Zahnärzte, und der Österreichischen Dentistenkammer abgeschlossen wurde, und

           2. eine praktische Ausbildung bei einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufs in der Dauer von drei Jahren

absolviert haben, sind zur Ausübung des Berufs der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.

(3) Personen, die nicht die Voraussetzung des Abs. 1 erfüllen, aber den Lehrgang für zahnärztliche AssistentInnen im Rahmen eines Pilotprojektes gemäß Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.7.2001, GZ 12-97 Z 3/4-2001, in Kooperation zwischen dem Land Steiermark und der Univ.Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am LKH – Univ.Klinikum Graz absolviert haben, sind zur Ausübung des Berufs der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.

(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

           1. in einem Angestelltenverhältnis als Auszubildende bei einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs im Sinne des Kollektivvertrags gemäß Abs. 1 stehen, oder

           2. den Lehrgang gemäß Abs. 3 absolvieren,

sind berechtigt, die Ausbildung gemäß Z 1 oder 2 abzuschließen. Nach Abschluss dieser Ausbildung sind sie zur Ausübung des Berufs der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.

(5) Personen gemäß Abs. 1 bis 4 ist von der Österreichischen Zahnärztekammer auf Antrag eine Bestätigung über die Berechtigung zur Berufsausübung auszustellen.

(6) Ausbildungen im Sinne des Kollektivvertrags gemäß Abs. 1 dürfen bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen werden. Sie sind bis längstens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

Prophylaxeassistenz

§ 54. (1) Personen, die

           1. in Österreich eine der Ausbildung in der Prophylaxeassistenz vergleichbare Ausbildung als Mundhygieneassistent absolviert haben,

           2. in Österreich einen Kurs in der zahnmedizinischen Prophylaxe in der Dauer von mindestens 100 Stunden absolviert und über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren Tätigkeiten in der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs tatsächlich ausgeübt haben oder

           3. im Ausland eine anerkannte Ausbildung in der Dentalhygiene absolviert und über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren Tätigkeiten in der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs tatsächlich ausgeübt haben,

sind zur Ausübung des Berufs der Prophylaxeassistenz berechtigt. Personen gemäß Z 3 sind nicht zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.

(2) Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, aber über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs tatsächlich ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auszuüben.

(3) Personen gemäß Abs. 1 und 2 ist von der Österreichischen Zahnärztekammer auf Antrag eine Bestätigung über die Berechtigung zur Berufsausübung auszustellen.

Lehraufgaben

§ 55. Personen, die zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz oder der Prophylaxeassistenz berechtigt sind, sind bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt, Lehraufgaben in dem entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberuf bereits vor Absolvierung der Sonderausbildung für Lehraufgaben auszuüben.

3. Abschnitt

Vollziehung und Inkrafttreten

Vollziehung

§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend betraut.

Inkrafttreten

§ 57. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Dokumentation der Angehörigen der zahnärztlichen Assistenzberufe, an die der Angehörige des zahnärztlichen Berufs zahnärztliche Tätigkeiten überträgt, ist Teil der zahnärztlichen Dokumentation gemäß Abs. 1 und dieser anzuschließen.“

2. Nach § 51 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den §§ 4 oder 58 umschriebenen Tätigkeiten heranzieht.“

3. In § 51 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „gemäß Abs. 1“ der Ausdruck „oder 1a“ eingefügt.

4. Dem § 72 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 19 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „zahnärztliches Hilfspersonal“ durch die Wortfolge „Zahnärztliche Assistenzberufe“ ersetzt.

2. In § 20 Abs. 1 Z 11 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt:

       „12. Ausstellung von Bestätigungen über die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz gemäß § 53 Abs. 5 bzw. § 54 Abs. 3 Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/200x.“

3. § 35 Abs. 2 Z 7 lautet:

         „7. Durchführung von Lehrgängen und Sonderausbildungen für Zahnärztliche Assistenz und Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen des Zahnärztlichen Assistenzberufe-Gesetzes;“

4. Dem § 126 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 19 Abs. 1 Z 5, § 20 Abs. 1 Z 11 und 12 und § 35 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl. Nr. 378/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 1 Z 12 wird folgende Z 13 eingefügt:

       „13. Bundesgesetz über zahnärztliche Assistenzberufe (Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz – ZassG), BGBl. I Nr. xx/200x,“

2. Nach § 2e wird folgender § 2f eingefügt:

§ 2f. § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt:

       „13. Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten sowie Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten in Ausbildung und Prophylaxeassistentinnen/Prophylaxeassistenten sowie Prophylaxeassistentinnen/Prophylaxeassistenten in Ausbildung gemäß Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/200x.“

2. In § 3 Abs. 3 wird im Klammerausdruck die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.

3. Nach § 15 Abs. 2h wird folgender Abs. 2i eingefügt:

„(2i) § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. o angefügt:

              „o. Lehrgänge und Sonderausbildungen gemäß Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/200x;“

2. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „h bis n“ durch den Ausdruck „h bis o“ ersetzt.

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 15 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

4. In § 15 Z 3 wird der Ausdruck „i bis n“ durch den Ausdruck „i bis o“ ersetzt.