Vorblatt

Problem:

Der Beruf und die Ausbildung der zahnärztlichen Ordinationshilfe sind in Österreich bis dato nicht gesetzlich geregelt und damit nicht als Gesundheitsberuf anerkannt. Dem entsprechend ist das in zahnärztlichen Ordinationen tätige Assistenzpersonal derzeit nur berechtigt, als „Hilfspersonen“ nach den genauen Anordnungen und unter ständiger Aufsicht der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs bzw. Dentistenberufs tätig zu werden.

Inhalt:

Schaffung von Regelungen über Beruf und Ausbildung der Zahnärztlichen Assistenzberufe und damit Anerkennung dieser Berufe als Gesundheitsberufe.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Da erwartungsgemäß pro Bundesland lediglich durchschnittlich ein bis zwei Lehrgänge errichtet werden, werden die entsprechenden Genehmigungsverfahren den Ländern nur geringfügige Mehrkosten verursachen. Der auf Grund der seitens des BMGFJ durchzuführenden Berufszulassungen entstehende Mehraufwand ist im Rahmen der bestehenden Personalressourcen abzudecken.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Da erwartungsgemäß pro Bundesland lediglich durchschnittlich ein bis zwei Lehrgänge errichtet werden, werden die vorgesehenen Genehmigungspflichten sowie die Meldepflichten hinsichtlich der Bildungsdokumentation keine wesentlichen Informationsverpflichtungen für Unternehmen nach sich ziehen.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Der Festlegung von Berufspflichten für Angehörige der Zahnärztlichen Assistenzberufe haben für die zahnärztlichen Patienten/-innen als Konsumenten/-innen jedenfalls positive Auswirkungen.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Da der überwiegende Anteil der Berufsangehörigen der Zahnärztlichen Assistenzberufe Frauen sind, hat eine Aufwertung dieser Berufsgruppe auch positive frauenpolitische Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Im Rahmen des vorliegenden Bundesgesetzes werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Zahnärztlichen Assistenzberufe umgesetzt:

-       Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;

-       Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;

-       Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen;

-       Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;

-       Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Dritt-staatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge und als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Inhalt:

Der Beruf und die Ausbildung der zahnärztlichen Ordinationshilfe sind in Österreich bis dato nicht gesetzlich geregelt und damit nicht als Gesundheitsberuf anerkannt. Gemäß § 44 lit. c Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, in der geltenden Fassung, ist die zu den Sanitätshilfsdiensten zählende Ordinationshilfe als „einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten“ umschrieben.

Dem entsprechend ist das in zahnärztlichen Ordinationen tätige Assistenzpersonal, auch wenn es entsprechende Ausbildungskurse absolviert hat, derzeit nur berechtigt, als „Hilfspersonen“ im Sinne des § 24 Abs. 2 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, in der geltenden Fassung, nach den genauen Anordnungen und unter ständiger Aufsicht des/der Zahnarztes/Zahnärztin bzw. Dentisten/Dentistin tätig zu werden.

Wie für andere nichtärztliche Gesundheitsberufe, die medizinische Assistenzleistungen durchführen, besteht allerdings auch für die Durchführung zahnärztlicher Assistenzleistungen ein Bedarf an der Schaffung des Berufsbildes eines Gesundheitsberufs mit einer reglementierten Ausbildung.

Das Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen wurde daher Anfang der 1990er Jahre seitens des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz mit der Erarbeitung einer Studie betreffend das Berufsbild, den Tätigkeitsbereich und die Ausbildung zur zahnärztlichen Ordinationshilfe beauftragt, an der Berufsvertreterinnen, Zahnärzte/-innen sowie Vertreter/innen der damaligen Bundeskurie Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer und der Ausbildungsstätten einbezogen waren. Die Studie, die die fachliche Grundlage für die zukünftige gesetzliche Regelung bilden sollte, wurde zunächst im Juni 1995 abgeschlossen, musste aber auf Grund von divergierenden Meinungen innerhalb der Berufsgruppe und der Zahnärzteschaft noch einmal überarbeitet werden. Der Endbericht der ÖBIG-Studie „Entwicklung der Ausbildung zur zahnärztlichen Assistentin“ wurde schließlich im Jahr 1999 vom damaligen Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abgenommen.

Da für eine Umsetzung allerdings noch weitere fachliche Arbeiten erforderlich waren, wurde im Jahre 2003 eine Arbeitsgruppe im damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtet, an der die damalige Bundeskurie Zahnärzte sowie die Österreichische Dentistenkammer, der Berufsverband der Arzt- und Zahnarzthelferinnen Österreichs, die Universitätszahnklinik Wien, die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Graz , die Österreichische Gesellschaft für Paradontologie, das Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen, die Fachgruppenvereinigung für Gesundheitsberufe und die Gewerkschaft der Privatangestellten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie Vertreter/innen des Gesundheitsressorts teilnahmen. Nachdem ein Konsens über die künftigen fachlichen Grundlagen für den Beruf und die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz und Prophylaxeassistenz zwischen sämtlichen Mitgliedern der Arbeitsgruppe erzielt wurde, wurde im September 2005 das Fachkonzept „Zahnärztliche Assistentin / Prophylaxeassistentin“ fertiggestellt. Auch die Kommission „Zahnmedizin, Prophylaxe“ des Obersten Sanitätsrates befürwortete einstimmig dieses Fachkonzept.

In der Folge wurde die Umsetzung der erzielten Einigung sowohl seitens der Arbeitnehmervertretung als auch seitens der Wirtschaftskammer Österreich hinterfragt. Dabei wurde insbesondere die Option geäußert, einen Lehrberuf Zahnärztliche Assistenz auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zu schaffen. Hiezu ist festzuhalten, dass das Berufsausbildungsgesetz für die Ausbildung in Lehrberufen eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vorsieht und für eine (Mit)Zuständigkeit der  Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend für Lehrausbildungen im Gesundheitsbereich derzeit keine gesetzliche Grundlage besteht. Aus rechtlicher Sicht ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Erlassung einer entsprechenden Ausbildungsverordnung auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die die Ausbildung zu Tätigkeiten regeln würde, die teilweise in den dem zahnärztlichen Beruf vorbehaltenen Tätigkeitsbereich fallen würde, einerseits aus Sicht des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 378/1996, in der geltenden Fassung, bedenklich wäre und andererseits keine rechtliche Grundlage für die Berechtigung der Absolventen/-innen zur Ausübung dieser Tätigkeiten bieten könnte. Auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der geltenden Fassung, fallen Regelungen über die Ausübung von Gesundheitsberufen in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und nicht in jene des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Die Absolventen/-innen einer derartigen Lehrausbildung wären somit mangels berufsrechtlicher Regelungen nicht Angehörige eines Gesundheitsberufs, sondern dürften weiterhin lediglich als Hilfspersonen gemäß § 24 Abs. 2 ZÄG in zahnärztlichen Ordinationen tätig werden (siehe obigen Ausführungen).

Aus den dargelegten Gründen ist es geboten, die Zahnärztlichen Assistenzberufe (Zahnärztliche Assistenz und Prophylaxeassistenz) als Gesundheitsberufe unter Zugrundelegung des erarbeiteten Fachkonzepts im Rahmen des vorliegenden Bundesgesetzes zu regeln.

Die berufsrechtlichen Regelungen der Zahnärztlichen Assistenzberufe entsprechen im Wesentlichen dem Berufsrecht der bisher geregelten nichtärztlichen Gesundheitsberufe unter Berücksichtigung der berufsspezifischen Besonderheiten.

Der Beruf der Dentalhygiene wird nicht im Rahmen dieses Bundesgesetzes geregelt. Vielmehr werden derzeit der Bedarf und die allfälligen Einsatzmöglichkeiten an einem eigenen vom zahnärztlichen Beruf gesonderten Gesundheitsberuf der Dentalhygiene in Österreich geprüft. Personen, die im Ausland eine Ausbildung in der Dentalhygiene absolviert haben, können daher in Österreich nicht diesen Beruf ausüben, sondern allenfalls eine Anerkennung in der Prophylaxeassistenz erhalten.

Näheres zu den einzelnen Bestimmungen ist dem Besonderen Teil der Erläuterungen zu entnehmen.

Finanzielle Auswirkungen:

Da erwartungsgemäß pro Bundesland lediglich durchschnittlich ein bis zwei Lehrgänge für die Zahnärztliche Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz errichtet werden, werden die entsprechenden Genehmigungsverfahren den Ländern nur geringfügige Mehrkosten verursachen.

Die Berufszulassungen für diese neu reglementierten Gesundheitsberufe werden für das BMGFJ zwar jedenfalls einen Mehraufwand verursachen, der allerdings im Rahmen der bestehenden Personalressourcen abzudecken ist.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Der Entwurf sieht Genehmigungspflichten sowie Meldepflichten hinsichtlich der Bildungsdokumentation für Lehrgänge für die Zahnärztliche Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz vor. Da erwartungsgemäß pro Bundesland allerdings lediglich durchschnittlich ein bis zwei Lehrgänge errichtet werden, werden die Informationsverpflichtungen für Unternehmen unter der Bagatellgrenze liegen. Entsprechende Berechnungen werden veranlasst.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).


Besonderer Teil

Artikel 1 (Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz)

Zu § 1:

§ 1 umschreibt als Regelungsgegenstand dieses Bundesgesetzes das Berufsbild, die Berufsbezeichnung, die Berufsausübung und die Ausbildung der Zahnärztlichen Assistenzberufe, das sind die Zahnärztliche Assistenz und die Prophylaxeassistenz.

Zu § 2:

Die Regelungen über die sprachliche Gleichbehandlung sowie die Verweise auf die jeweils geltende Fassung von Bundesgesetzen dienen der sprachlich-legistischen Vereinfachung und der leichteren Lesbarkeit. Auch wenn derzeit der Großteil der Berufsangehörigen der Zahnärztlichen Assistenz und Prophylaxeassistenz Frauen sind, wird dennoch im Gesetzestext die männliche Form gewählt, einerseits im Hinblick auf die leichtere Lesbarkeit, andererseits um das Berufsfeld nicht im Sinne einer vorgegebenen Rollenverteilung auf vornehmlich weibliche Berufsangehörige zu präjudizieren, sondern auch männlichen Interessenten zu eröffnen.

Zu § 3:

Gemäß Artikel 63 Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen haben die Mitgliedstaaten im Zuge der Erlassung der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen durch einen Hinweis in diesen Vorschriften Bezug auf die Richtlinie zu nehmen. In § 3 wird neben dem Hinweis auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG auch auf alle weiteren durch dieses Bundesgesetz umgesetzte EU-Rechtsakte Bezug genommen. Näheres zur Umsetzung ist den Anmerkungen zu den jeweiligen Bestimmungen zu entnehmen.

Zu § 4:

Die Regelung über den Geltungsbereich entspricht im Wesentlichen den bestehenden Berufsgesetzen in den anderen nichtärztlichen Gesundheitsberufen:

In Abs. 1 wird ausdrücklich klargestellt, dass dieses Bundesgesetz die Berufsausübung und die Ausbildung der Zahnärztlichen Assistenzberufe ausschließlich und abschließend regelt.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass die Zahnärztlichen Assistenzberufe – wie alle übrigen Gesundheitsberufe – nicht der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, unterliegen.

In Abs. 3 wird – entsprechend dem Großteil der Berufsgesetze der Gesundheitsberufe – eine Ausnahme vom Berufs- und Tätigkeitsvorbehalt der Zahnärztlichen Assistenzberufe für Tätigkeiten der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe normiert, wobei die Grenzen dieser Tätigkeiten grundsätzlich dort liegen, wo die Fähigkeiten von Laien typischerweise enden.

In Abs. 4 wird klargestellt, dass die Berufsgesetze der anderen Gesundheitsberufe durch dieses Bundesgesetz nicht berührt werden.

Zu §§ 5 bis 8:

Die Berufspflichten der Zahnärztlichen Assistenzberufe entsprechen im Wesentlichen jener der übrigen nichtärztlichen Gesundheitsberufe. Auf die in §§ 35 f. normierten besonderen Berufspflichten der Prophylaxeassistenz wird hingewiesen.

Zu § 5:

Die in Abs. 1 normierten allgemeinen Berufspflichten basieren auf der Berufsethik aller Gesundheitsberufe, die Tätigkeiten am kranken Menschen ausüben und eine spezielle, über das durchschnittliche Maß hinausgehende Verantwortung am Menschen übernehmen.

In Abs. 2 wird eine laufende Fortbildungsverpflichtung normiert, die eine ordnungsgemäße Berufsausübung gewährleisten soll. Die Modalitäten betreffend die Kostentragung bzw. Dienstfreistellung im Zusammenhang mit der Absolvierung von Fortbildungen wären im Rahmen des Kollektivvertrags bzw. Dienstvertrags festzulegen.

Zu § 6:

In § 6 wird auch für Angehörige der Zahnärztlichen Assistenzberufe die Pflicht zur Dokumentation der von ihnen gesetzten Maßnahmen normiert. Da Zahnärztliche Assistenzberufe ausschließlich auf Anordnung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs  bzw. Dentistenberufs tätig werden, wäre eine gesonderte Dokumentation nicht zielführend. Diese ist daher Teil der zahnärztlichen Dokumentation nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes,

Zu § 7:

Auch die Auskunftspflicht gegenüber den betroffenen Patienten/-innen sowie gegenüber anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen, behandeln oder pflegen, korreliert mit den entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen anderer Gesundheitsberufe. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass fachliche Auskünfte über die zahnärztliche Behandlung dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs  bzw. Dentistenberuf im Rahmen dessen Auskunftsverpflichtung nach dem Zahnärztegesetz obliegen. Die Auskünfte von Angehörigen der Zahnärztlichen Assistenz werden sich vor allem auf administrative, organisatorische bzw. abrechnungstechnische Fragen beschränken, jene von Angehörigen der Prophylaxeassistenz werden allerdings auch die von ihnen gesetzten prophylaktischen Maßnahmen umfassen.

Zu § 8:

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über in Ausübung ihres Berufs anvertraute und bekannt gewordene Geheimnisse ist allen Gesundheitsberufen immanent. Wie für die meisten Gesundheitsberufe ist für die Zahnärztlichen Assistenzberufe keine absolute Verschwiegenheitspflicht festgelegt, sodass diese für die in Abs. 2 gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände durchbrochen werden kann. Die Ausnahmetatbestände entsprechen jenen der zahnärztlichen Verschwiegenheitspflicht und sind im Rahmen deren Wahrnehmung auf diese im Einzelfall abzustimmen.

Zu § 9:

Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenzberufe werden entsprechend den anderen Gesundheitsberufen festgelegt. Dies sind die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit, die in Abs. 2 umschrieben ist, und Kenntnisse der deutschen Sprache sowie ein einschlägiger Qualifikationsnachweis (§§ 10 ff).

Eine Verleihung der Berufsberechtigung bzw. eine (konstitutive) Registrierung wird derzeit noch nicht vorgesehen, sondern soll erst im Rahmen der Umsetzung der Registrierung aller nichtärztlichen Gesundheitsberufe realisiert werden.

Zu § 10:

Als inländische Qualifikationsnachweise in der Zahnärztlichen Assistenz und Prophylaxeassistenz werden ausschließlich Ausbildungsabschlüsse der in diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildungen anerkannt. Auf die entsprechenden Übergangsregelungen darf hingewiesen werden.

Zu §§ 11 und 12:

Die Anerkennung jener Ausbildungsnachweise in den Zahnärztlichen Assistenzberufen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen fallen, erfolgt nach den entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen.

Zu § 11:

Neben Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Ausbildungsnachweisen in den Zahnärztlichen Assistenzberufen (Abs. 1) fallen auch die gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie gleichgestellten Drittlanddiplome (Abs. 2) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG.

In Abs. 3 wird den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben

-       der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen,

-       der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sowie

-       der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Dritt-staatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge und als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes

Rechnung getragen, wonach auch die durch diese Richtlinien begünstigten Drittstaatsangehörigen vom europäischen System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen profitieren.

Ziel der Richtlinie 2003/109/EG ist die Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte. In Artikel 11 dieser Richtlinie wird die Gleichbehandlung von langfristig Aufenthaltsberechtigten mit eigenen Staatsangehörigen auf bestimmten Gebieten normiert. Von dieser Gleichbehandlung ist gemäß Abs. 1 lit. c auch die „Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren“ erfasst. Was den aufenthaltsrechtlichen Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG in Österreich betrifft, sieht § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, vor, dass Drittstaatsangehörige, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ erteilt werden kann. Für den Fall der Mobilität innerhalb der Gemeinschaft fallen unter den Kreis der gemäß Richtlinie 2003/109/EG begünstigten Drittstaatsangehörigen auch Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaats, die über einen Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG verfügen.

Die Richtlinie 2004/38/EG regelt die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt bzw. Daueraufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaten genießen. Artikel 24 enthält eine allgemeine Gleichbehandlungsregelung mit eigenen Staatsangehörigen im Anwendungsbereich des Vertrags, die sich auch auf Familienangehörige erstreckt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt bzw. Daueraufenthalt genießen, wobei lediglich Ausnahmen betreffend Sozialhilfe und Studienbeihilfe oder sonstige Berufsausbildungsbeihilfen normiert sind. Was den aufenthaltsrechtlichen Status von Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in Österreich betrifft, sieht § 52 NAG für diese ein Niederlassungsrecht vor, das in Form einer Anmeldebescheinigung (§ 53 iVm § 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder mittels einer Daueraufenthaltskarte (§ 54 iVm § 9 Abs. 1 Z 2 NAG) bescheinigt wird.

Artikel 27 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status  von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sieht eine Gleichbehandlung des von dieser Richtlinie begünstigten Personenkreises mit eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen Hochschul- und Berufsabschlüssen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen vor. Dem entsprechend wird der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen auch auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erstreckt.

Drittstaatsangehörige bzw. Staatenlose, die über einen der genannten Aufenthaltstitel oder Daueraufenthaltskarte nach dem NAG bzw. über einen entsprechenden Bescheid nach den asylrechtlichen Bestimmungen verfügen und einen Qualifikationsnachweis in einem Zahnärztlichen Assistenzberuf im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG erworben haben, sind somit hinsichtlich der Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.

Zu § 12:

§ 12 regelt das Berufszulassungsverfahren nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG, das durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend durchzuführen ist.

Für die Berufszulassung in der Prophylaxeassistenz ist eine Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz Voraussetzung, da nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Absolvierung der Ausbildung in der Prophylaxeassistenz eine Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz voraussetzt (vgl. § 41 Abs. 1). Für Personen, die im Ausland eine Ausbildung in der Dentalhygiene absolviert haben, die nicht eine Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz inkludiert, wie dies beispielsweise in der Schweiz, in Großbritannien sowie in den Skandinavischen Ländern angeboten wird, besteht die Möglichkeit der Berufszulassung in der Prophylaxeassistenz. Da es in Österreich diesen Beruf derzeit nicht gibt, wird Personen, die im Ausland mehrheitlich auf tertiärem Niveau in dem hochqualifizierten Gesundheitsberuf der Dentalhygiene ausgebildet wurden, die Möglichkeit gegeben, in Österreich eine Berufsberechtigung in der als Assistenzberuf geregelten Prophylaxeassistenz zu erwerben. Diese sind allerdings nicht zur Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.

Da die Zahnärztlichen Assistenzberufe nicht gemeinschaftsrechtlich harmonisiert sind, unterliegen sie dem allgemeinen Anerkennungssystem gemäß Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG und damit einer inhaltlichen Prüfung, wobei bei wesentlichen Ausbildungsunterschieden die Möglichkeit der Vorschreibung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung möglich ist. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG gilt der Grundsatz der freien Wahl der Antragsteller/innen zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung.

Die gemäß Abs. 7 vorzulegenden Unterlagen entsprechen den Vorgaben des Anhangs VII der Richtlinie 2005/36/EG, wobei für die Sicherstellung der Zustellbarkeit von Erledigungen der Nachweis eines Wohnsitzes oder eines/einer Zustellbevollmächtigten in Österreich normiert ist.

Die in Abs. 8 normierten Fristen für die Empfangbestätigung (ein Monat) sowie für die Erledigung (vier Monate) sind durch Artikel 51 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorgegeben und daher gemäß Artikel 11 Abs. 2 B-VG als lex specialis zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG im Materiengesetz zu regeln.

In Abs. 9 wird abweichend von den allgemeinen Verwaltungsvorschriften für jene Antragsteller/innen, denen auf Grund wesentlicher Unterschiede der von ihnen absolvierten Ausbildung Ausgleichmaßnahmen vorgeschrieben werden müssten, die zusätzliche Möglichkeit geschaffen, ein Aussetzen des Verfahrens bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte zu beantragen.

Zu §§ 13 und 14:

Die Regelungen über die Nostrifikation hinsichtlich jener im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2005/36/EG fallen, entspricht im Wesentlichen den entsprechenden Bestimmungen hinsichtlich der anderen nichtärztlichen Gesundheitsberufe.

Zur Nostrifikation in der Prophylaxeassistenz, insbesondere von Dentalhygieniker/innen, wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 12 verwiesen.

Zum Maßstab der Gleichwertigkeitsprüfung gemäß Abs. 6 wird im Sinne einer migrantenfreundlichen Vollziehung generell die Berücksichtigung von im Ausland erworbener Berufserfahrung sowie weiterer einschlägiger Aus- und Weiterbildungen normiert.

Zu § 15:

Die Regelung über die Entziehung der Berufsberechtigung entspricht den Regelungen in den Berufsgesetzen der anderen Gesundheitsberufe. Hinsichtlich der dienstrechtlichen Folgen der Entziehung der Berufsberechtigung wird allenfalls Regelungsbedarf im Arbeitsrecht bestehen.

Zu § 16:

Die Zahnärztlichen Assistenzberufe dürfen ihren Beruf im Hinblick auf ihr Berufsbild, das auf die Assistenz von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs ausgerichtet ist, nicht freiberuflich, sondern ausschließlich im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, zu Zahnambulatorien oder sonstigen Krankenanstalten im Rahmen von Organisationseinheiten der Zahnheilkunde bzw. zu Universitätszahnkliniken ausüben.

Zu § 17:

Für Angehörige der Zahnärztlichen Assistenzberufe werden die Berufsbezeichnungen „Zahnarztassistent“/„Zahnarztassistentin“ bzw. „Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ festgelegt.

Angehörige der Zahnärztlichen Assistenzberufe, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind, dürfen in Klammer einen entsprechenden Zusatz führen.

In Abs. 4 wird die Regelung des Artikel 54 der Richtlinie 2005/36/EG betreffend das Führen von im Herkunftstaat erworbenen Ausbildungsbezeichnungen umgesetzt.

Die in Abs. 5 normierten Verbote betreffend das Führen von Bezeichnungen entsprechen den Regelungen in den Berufsgesetzen der anderen Gesundheitsberufe.

Zu §§ 18 und 19:

Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz wird entsprechend dem Fachkonzept (siehe Allgemeiner Teil) umgesetzt und entspricht daher dem tatsächlichen Bedarf der Assistenz in zahnärztlichen Ordinationen. Der Tätigkeitsbereich umfasst einerseits Assistenzleistungen bei zahnärztlichen Eingriffen und andererseits die Organisation der zahnärztlichen Ordination.

Alle Tätigkeiten werden nach Anordnung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs und die meisten zahnmedizinischen Assistenztätigkeiten auch unter dessen/deren Aufsicht durchgeführt.

Zu § 20:

Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz wird – wie bisher auch tatsächlich durchgeführt und bewährt – als duale Ausbildung normiert. Dies bedeutet, dass die Auszubildenden im Dienstverhältnis zu einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, einer Universitätszahnklinik, einem Zahnambulatorium oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung für Zahnheilkunde stehen, wo sie den praktischen Teil der Ausbildung absolvieren und parallel dazu die theoretische Ausbildung an einem Lehrgang für Zahnärztlichen Assistenzberufe besuchen.

Das System der dualen Ausbildung spiegelt sich auch in der Aufteilung der theoretischen (600 Stunden) zur praktischen Ausbildung (3 000 Stunden) wieder.

Die Ausbildung dauert grundsätzlich drei Jahre, kann aber bei Teilzeitbeschäftigung (Abs. 1) bzw. im Fall einer Teilzeitausbildung bzw. bei schwerwiegenden anderen Gründen (Abs. 3) auf einen entsprechend längeren Zeitraum erstreckt werden.

Zu § 21:

Die theoretische Ausbildung erfolgt an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz und besteht aus einer Grundausbildung im ersten Ausbildungsjahr, die allenfalls auch gemeinsam mit den Ausbildungen in anderen Medizinischen Assistenzberufen durchgeführt werden kann und einer Fachausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr. Sie beinhaltet neben den in Abs. 1 angeführten Sachgebieten auch praktische Übungen in der Prothetischen Zahnheilkunde und Prophylaxe.

Zu § 22:

Wie bei allen anderen Ausbildungen in den reglementierten nichtärztlichen Gesundheitsberufen bedarf die Errichtung und Abhaltung der Lehrgänge zur Sicherstellung der erforderlichen Qualität der Bewilligung des/der Landeshautpmanns/-frau. Der Nachweis des Vorhandenseins der finanziellen Mittel für mindestens drei Jahre entspricht dem von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zugestimmten Fachkonzept (siehe Allgemeiner Teil) und soll die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Abschlusses des Ausbildungslehrgangs gewährleisten.

Zu § 23:

Die Lehrgangsleitung ist entweder von einem/einer pädagogisch geeigneten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder von einem/einer Angehörigen der Zahnärztlichen Assistenz mit der Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben wahrzunehmen. In letzterem Fall ist eine von einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs wahrzunehmende medizinisch-wissenschaftliche Beratung für die zahnmedizinischen Agenden der Lehrgangsleitung zur Seite zu stellen.

Zu § 24:

Voraussetzung für die Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz sind neben der erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit der positive Abschluss von 9 Schulstufen sowie – im Sinne der Dualität der Ausbildung – ein Dienstverhältnis zu einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs bzw. einer entsprechenden zahnärztlichen Einrichtung (§ 20). Vom positiven Schulabschluss kann – entsprechend der Regelungen für andere Gesundheitsberufe – in Einzelfällen abgesehen werden. Ein Absehen vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist allerdings nicht vorgesehen, da der Lehrgang ausschließlich die theoretische Ausbildung vermittelt und die praktische Ausbildung parallel hiezu im Dienstverhältnis zu absolvieren ist.

Zu § 25:

Da für die Ausbildungsteilnehmer/innen grundsätzlich der Abschluss der Ausbildung sicherzustellen ist, bestehen ausdrückliche Regelungen über den Ausschluss aus dem Lehrgang, der nur aus den taxativ angeführten Gründen zulässig ist.

Bei Wegfall des Dienstverhältnisses, der aus den oben genannten Gründen einem Abschluss der Ausbildung entgegensteht und daher grundsätzlich ebenfalls zum Ausschluss führt, besteht allerdings die Möglichkeit, das begonnene Semester zu beenden bzw. die Ausbildung noch mindestens drei Monate fortzusetzen. Eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Ausbildung bedarf in diesen Fällen einer ausdrücklichen Genehmigung des Rechtsträgers, die nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie persönlichen, familiären, logistischen etc. Ausnahmegründen. Klarzustellen ist, dass der Abschluss der Gesamtausbildung und damit der Erwerb der Berufsberechtigung erst mit Abschluss der gesamten Ausbildung einschließlich der 3000-stündigen praktischen Ausbildung erfolgen kann.

Zu § 26:

Die Leistungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind laufend zu überprüfen und im Rahmen von Prüfungen zu bewerten. Näheres wird im Verordnungswege (§ 32) festgelegt werden.

Zu § 27:

Hinsichtlich inländischer Ausbildungen in einem Gesundheitsberuf oder einem gesetzlich geregelten Sozialberuf sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien besteht die Möglichkeit der Anrechnung von gleichwertigen Prüfungen und Praktika, wobei eine Anrechnung auf die praktischen Übungen bzw. die praktische Ausbildung wohl nur für Personen in Betracht kommen könnte, die Teile eines Zahnmedizinstudiums absolviert haben; andere inländische Ausbildungen werden wohl keine gleichwertigen und damit anrechenbare Praktika beinhalten.

Hinsichtlich im Ausland absolvierter Prüfungen und Praktika in der Zahnärztlichen Assistenz besteht bei Gleichwertigkeit die Möglichkeit der Anrechnung sowohl auf die theoretische als auch auf die praktische Ausbildung.

Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung bzw. Externistenprüfung ist nicht möglich, da im Rahmen dieser die Gesamtbeurteilung über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erfolgen hat (vgl. § 29).

Zu § 28:

Die praktische Ausbildung erfolgt im dualen System im Rahmen der angeführten zahnmedizinischen Einrichtungen im Dienstverhältnis (vgl. auch § 20). Das Mindestausmaß von 20 Wochenstunden soll die Kontinuität und Dualität der Ausbildung gewährleisten.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung hat der/die ausbildende Angehörige des zahnärztlichen Berufs auf den Ausbildungsstand der theoretischen Ausbildung Bedacht zu nehmen, um eine entsprechende Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung Rechnung zu tragen.

Da davon auszugehen ist, dass grundsätzlich jede/r freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, jede Universitätszahnklinik sowie jedes Zahnambulatorium und jede Abteilung für Zahnheilkunde einer Krankenanstalt Zahnärztliche Assistenten/-innen ausbilden darf, ist sicherzustellen, dass diesen die Fähigkeiten für die Ausübung aller vom Berufsbild erfassten Tätigkeiten auch im Rahmen der praktischen Ausbildung vermittelt werden. Für Bereiche, die in der Einrichtung, mit der das Dienstverhältnis besteht, nicht abgedeckt werden, hat der Dienstgeber somit für eine ergänzende praktische Ausbildung in einer entsprechenden anderen Einrichtung Sorge zu tragen. Dies könnte beispielsweise im Wege von entsprechenden Kooperationsvereinbarungen realisiert werden.

Um den Auszubildenden zu ermöglichen, während der Ausbildung bereits Tätigkeiten an den Patienten/-innen auszuüben, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs bzw. Dentistenberufs oder der Zahnärztlichen Assistenz vorbehalten sind, wird für diese die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten unter Anordnung, Anleitung und Aufsicht des/der ausbildenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs  bzw. Dentistenberufs normiert.

Über den erfolgreichen Abschluss der praktischen Ausbildung ist vom Dienstgeber eine Bestätigung auszustellen, die Voraussetzung für die Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung sowie den Abschluss der Gesamtausbildung ist.

Zu § 29:

Nach Abschluss der theoretischen Ausbildung am Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz sowie der praktischen Ausbildung (§ 28) ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen, im Rahmen derer zu prüfen ist, ob der/die Auszubildende über die für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Nähere Regelungen über die Abschlussprüfung einschließlich der Beschlussfassung durch die Prüfungskommission sind im Verordnungsweg zu erlassen (§ 32).

Zu § 30:

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit der Ausbildung von „zahnärztlichen Ordinationshilfen“ bzw. „Zahnärztlichen Assistenten/-innen“ hat sich für Fälle, in denen keine Ausbildungsstätte für den theoretischen Unterricht in zumutbarer Entfernung erreichbar ist, der Bedarf an der Schaffung der Möglichkeit der Absolvierung der Ausbildung ohne verpflichtende Teilnahme am Unterricht ergeben. In diesen Ausnahmefällen soll die Ablegung einer Externistenprüfung ermöglicht werden, wobei die Dienstnehmer- und Dienstgebervertretung zu hören ist, die praktische Ausbildung vollständig abgelegt und sämtliche Einzelprüfungen abgelegt sein müssen. Inhaltlich und formal entspricht die Externistenprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung.

Zu § 31:

Nach Absolvierung der Gesamtausbildung einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung bzw. Externistenprüfung ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, das zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.

Zu § 32:

§ 32 enthält eine umfassende Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz.

Zu §§ 33 und 34:

Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich der Prophylaxeassistenz wird entsprechend dem Fachkonzept (siehe Allgemeiner Teil) umgesetzt und entspricht daher dem Bedarf der Unterstützung von Angehörige des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs in der Prophylaxe. Alle Tätigkeiten werden nach Anordnung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs und die zahnmedizinischen auch unter dessen/deren Aufsicht durchgeführt. Eine eigenverantwortliche Durchführung von Tätigkeiten der Mundhygiene durch Prophylaxeassistenten/-innen ist daher nicht zulässig. Die Praxis wird zeigen, ob für diesen Bereich Bedarf an der Reglementierung eines weiteren qualifizierten Berufs besteht (vgl. Ausführungen zu Dentalhygiene im Allgemeinen Teil).

Zu §§ 35 und 36:

Für die Prophylaxeassistenz ist es erforderlich, folgende über die im 1. Hauptstück normierten Berufspflichten der Zahnärztlichen Assistenzberufe hinausgehende besondere Berufspflichten zu normieren:

Während hinsichtlich der Tätigkeiten der Zahnärztlichen Assistenz für den/die Patienten/-in keine über die zahnärztliche Aufklärung hinausgehende Aufklärung erfolgt, ist es erforderlich, im Bereich der Prophylaxeassistenz tätigkeitsspezifisch eine gesonderte Aufklärung hinsichtlich des Behandlungsablaufs und der Behandlungskosten an den/die Patienten/-in zu normieren. Die Aufklärung durch die Prophylaxeassistenz kann selbstverständlich nicht die zahnärztliche Aufklärung, insbesondere hinsichtlich Diagnose, Risken, Alternativen und Folgen, (vgl. § 18 ZÄG) ersetzen.

Auch eine Informationspflicht der Prophylaxeassistenz an den/die anordnenden Angehörige/n des zahnärztlichen Berufs bzw. Dentistenberufs über im Zuge der Ausübung der Tätigkeiten auftretende regelwidrige Zustände wird im Sinne der Qualitäts- und Patientensicherheit normiert.

Zu §§ 37 bis 47:

Die auf die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz aufbauende Ausbildung in der Prophylaxeassistenz erfolgt ausschließlich an vom/von der Landeshauptmann/-frau zu bewilligenden Lehrgängen für Prophylaxeassistenz und ist daher keine duale Ausbildung im Sinne der §§ 20 ff.

Sie erfolgt in drei aufeinander aufbauenden Modulen, die jeweils aus einem theoretischen und praktischen Ausbildungsteil bestehen.

Die Aufnahme in einen Lehrgang für Prophylaxeassistenz steht nur Personen, die zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt sind, nach Absolvierung einer Aufnahmeprüfung in den festgelegten Bereichen offen.

Hinsichtlich der Regelungen über die Bewilligung und die Leitung des Lehrgangs, den Ausschluss von der Ausbildung, die Prüfungen, die Anrechnung von Prüfungen und Praktika, die kommissionelle Abschlussprüfung, das Zeugnis und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wird unter Berücksichtigung der ausbildungsspezifischen Unterschiede auf die Ausführungen zu den §§ 22, 23, 25 bis 27 und 29 verwiesen.

Zu §§ 48 bis 51:

Die Regelungen betreffend ausschließlich die Lehrtätigkeit durch Angehörige der Zahnärztlichen Assistenzberufe und beziehen sich nicht auf die Lehrtätigkeit von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in erster Linie für die Vermittlung der zahnmedizinischen Kenntnisse im Rahmen der Lehrgänge für Zahnärztlichen Assistenz und Prophylaxeassistenz verantwortlich sind, bzw. anderer Berufe, die im Rahmen dieser Lehrgänge als Lehrkräfte fungieren. Regelungen über die Lehrkräfte dieser Ausbildungen werden in der entsprechenden Ausbildungsverordnung (§§ 32 und 47) enthalten sein.

Angehörige der Zahnärztlichen Assistenzberufe, die Lehrtätigkeit an sowie die Leitung von Lehrgängen für Zahnärztliche Assistenz und Prophylaxeassistenz ausüben, haben mindestens zehn Jahre Berufserfahrung sowie die Absolvierung der Sonderausbildung für Lehraufgaben nachzuweisen.

Nähere Bestimmungen über die Sonderausbildung für Lehraufgaben sind ebenfalls im Verordnungsweg festzulegen.

Zu § 52:

Die Verwaltungsstrafbestimmung korreliert mit den entsprechenden Regelungen in den Berufsgesetzen  anderer Gesundheitsberufe.

Zu §§ 53 bis 55:

Einerseits werden durch dieses Bundesgesetz die derzeit nicht gesetzlich geregelten Zahnärztlichen Assistenzberufe als Gesundheitsberufe reglementiert, die einem Tätigkeitsvorbehalt unterliegen, sowie die deren Ausbildungen geregelt, die nach den entsprechenden Bestimmungen zu errichten und zu bewilligen sind. Andererseits unterliegen die Personen, die derzeit Hilfstätigkeiten in zahnärztlichen Ordinationen durchführen, einem zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und der Gewerkschaft für Privatangestellte abgeschlossenen Kollektivvertrag, der die Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung bereits vorsieht. Für einen reibungslosen Übergang auf die neue Rechtslage sind insbesondere zur Vermeidung von Personal- und Versorgungsproblemen in zahnärztlichen Ordinationen und Einrichtungen sowie von sozialen und existentiellen Härten bei den Berufsangehörigen großzügige Übergangsregelungen zu schaffen.

Zu § 53:

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund des geltenden Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen  Zahnärztekammer und der Gewerkschaft für Privatangestellte als Zahnärztliche Assistenten/-innen tätig sind, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt (Abs. 1).

Ebenso sind Personen, die nach den Bestimmungen eines entsprechenden vorhergehenden Kollektivvertrags eine darin festgelegte theoretische Ausbildung absolviert und drei Jahre bei einem/einer Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs praktisch ausgebildet wurden, zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt (Abs. 2).

Seitens der Universitätszahnklinik Graz wurde in Kooperation mit dem Land Steiermark seit dem Jahr 2001 nach den fachlichen Grundlagen der vom Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen im Auftrag des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz erstellten und im Jahr 1999 abgeschlossenen Studie „Entwicklung der Ausbildung zur zahnärztlichen Assistentin“ (siehe Allgemeiner Teil) ein dreijähriger Lehrgang für zahnärztliche AssistentInnen durchgeführt. Auch Absolventen/-innen dieses Lehrgangs werden zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt (Abs. 3).

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bzw. bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine entsprechende Ausbildung nach dem Kollektivvertrag bzw. an der Universitätsklinik Graz absolvieren, dürfen diese nach den bisherigen Bestimmungen fortsetzen und abschließen und werden nach erfolgreichem Abschluss zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt (Abs. 5 und 6).

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist über das Vorliegen der Berechtigungen nach den Übergangsbestimmungen auf Antrag eine entsprechende Bestätigung durch die Österreichische Zahnärztekammer auszustellen (Abs. 4).

Zu § 54:

Personen, die bisher in Österreich bestehende Ausbildungen in der Prophylaxeassistenz, das sind Kurse zum/zur Mundhygieneassistent/in bzw. in der zahnmedizinischen Prophylaxe, absolviert haben, werden nach den entsprechenden Übergangsregelungen zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt (Abs. 1 Z 1 und 2).

Für Personen, die im Ausland eine Ausbildung in der Dentalhygiene absolviert haben (siehe auch Ausführungen zu § 12) und mindestens drei Jahre Tätigkeiten der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder einer Universitätszahnklinik ausgeübt haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt, wobei klarzustellen ist, dass diese Personen – vorbehaltlich einer entsprechenden Ausbildung bzw. der Übergangsregelungen des § 53 – nicht zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt sind (Abs. 1 Z 3)

Für andere Personen, die mindestens drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten der Prophylaxeassistenz ausgeübt haben, ist die Ausübung der Prophylaxeassistenz bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestattet (Abs. 2).

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist über das Vorliegen der Berechtigungen nach den Übergangsbestimmungen auf Antrag eine entsprechende Bestätigung durch die Österreichische Zahnärztekammer auszustellen (Abs. 3).

Zu § 55:

Hinsichtlich der erforderlichen Qualifikation der Absolvierung der Sonderausbildung für Lehraufgaben wird ein Aufschub von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt. Das Erfordernis der Berufsberechtigung und der mindestens zehnjährigen Tätigkeit in dem entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberuf für die Ausübung von Lehraufgaben besteht allerdings bereits mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

Zu § 56:

Die Zuständigkeit des/der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG und dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 78, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6.

Zu § 57:

Ein Inkrafttreten bereits mit 1. Juli 2009 erscheint im Hinblick auf die jahrzehntelange Verzögerung bei der Schaffung dieser Gesundheitsberufe sowie auf die großzügigen Übergangsbestimmungen gerechtfertigt.

Artikel 2 (Änderung des Zahnärztegesetzes):

Zu Z 1 und 4 (§§ 19 und 72):

In der Regelung betreffend die zahnärztliche Dokumentation (§ 19 ZÄG) ist die Dokumentation der Zahnärztlichen Assistenzberufe gemäß § 6 ZassG zu berücksichtigen.

Zu Z 2 und 3 (§ 51):

Die Verwaltungsstrafbestimmung des Zahnärztegesetzes wird an die entsprechenden Regelungen anderer Gesundheitsberufe, insbesondere auch des Zahnärztlichen Assistenzberufe-Gesetzes insofern angepasst, als auch die Heranziehung von nicht berufsberechtigten Personen zu dem zahnärztlichen Beruf bzw. Dentistenberuf vorbehaltenen Tätigkeiten als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

Artikel 3 (Änderung des Zahnärztekammergesetzes):

Der eigene und übertragene Wirkungsbereich der Österreichische Zahnärztekammer (§§ 19 und 20 ZÄKG) sowie die Agenden der Landeszahnärztekammern (§ 35 ZÄKG) sind an die Regelungen des Zahnärztlichen Assistenzberufe-Gesetzes anzupassen.

Artikel 4 (Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes):

Das Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz ist in den Anwendungsbereich des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes aufzunehmen.

Artikel 5 (Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes):

Die Zahnärztlichen Assistenzberufe sind in den Anwendungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes aufzunehmen.

Artikel 6 (Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes):

Ausbildungen nach dem Zahnärztlichen Assistenzberufe-Gesetz sind in den Anwendungsbereich des Bildungsdokumentationsgesetzes aufzunehmen.