Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 2

Änderung des Zahnärztegesetzes

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

 

(1a) Die Dokumentation der Angehörigen der zahnärztlichen Assistenzberufe, an die der Angehörige des zahnärztlichen Berufs zahnärztliche Tätigkeiten überträgt, ist Teil der zahnärztlichen Dokumentation gemäß Abs. 1 und dieser anzuschließen.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 51. (1) …

§ 51. (1) …

 

(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den §§ 4 oder 58 umschriebenen Tätigkeiten heranzieht.

(2) Sofern

           1. aus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder

           2. …

ist der/die Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(2) Sofern

           1. aus der Tat gemäß Abs. 1 oder 1a eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder

           2. …

ist der/die Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 72. (1) bis (5) …

§ 72. (1) bis (5) …

 

(6) § 19 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft

Artikel 3

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

§ 19. (1) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

§ 19. (1) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. Durchführung von Aus- und Fortbildungen für zahnärztliches Hilfspersonal;

           5. Durchführung von Aus- und Fortbildungen für Zahnärztliche Assistenzberufe;

           6. bis 14. …

           6. bis 14. …

(2) bis (4) …

2) bis (4) …

§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. bis 10. …

           1. bis 10. …

         11. Entscheidung über die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringern/Dienstleistungserbringerinnen sowie die Untersagung der vorübergehenden Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen gemäß § 31 Abs. 2b bis 2d ZÄG.

         11. Entscheidung über die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringern/Dienstleistungserbringerinnen sowie die Untersagung der vorübergehenden Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen gemäß § 31 Abs. 2b bis 2d ZÄG;

 

         12. Ausstellung von Bestätigungen über die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz gemäß § 53 Abs. 5 bzw. § 54 Abs. 3 Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/200x.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 35. (1) …

§ 35. (1) …

(2) Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

(2) Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. Schaffung und Betreiben von Aus- und Fortbildungseinrichtungen für zahnärztliches Hilfspersonal;

           7. Durchführung von Lehrgängen und Sonderausbildungen für Zahnärztliche Assistenz und Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen des Zahnärztlichen Assistenzberufe-Gesetzes;

           8. bis 10. …

           8. bis 10. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 126. (1) bis (4) …

§ 126. (1) bis (4) …

 

(5) § 19 Abs. 1 Z 5, § 20 Abs. 1 Z 11 und 12 und § 35 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes

§ 1. (1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das

§ 1. (1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das

           1. bis 12. …

           1. bis 12. …

 

         13. Bundesgesetz über zahnärztliche Assistenzberufe (Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz – ZassG), BGBl. I Nr. xx/200x,

jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.

jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.

(2) …

(2) …

 

§ 2f. § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

1. bis 11. …

1. bis 11. …

         12. medizinische Masseure/Masseurinnen sowie medizinische Masseure/Masseurinnen in Ausbildung und Heilmasseure/Heilmasseurinnen sowie Heilmasseure/Heilmasseurinnen in Ausbildung gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002.

12.  medizinische Masseure/Masseurinnen sowie medizinische Masseure/Masseurinnen in Ausbildung und Heilmasseure/Heilmasseurinnen sowie Heilmasseure/Heilmasseurinnen in Ausbildung gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002;

 

         13. Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten sowie Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten in Ausbildung und Prophylaxeassistentinnen/Prophylaxeassistenten sowie Prophylaxeassistentinnen/Prophylaxeassistenten in Ausbildung gemäß Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/200x.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 3. (1) und (2) …

§ 3. (1) und (2) …

(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 1a bzw. Z 2 bis 12), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.

(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 1a bzw. Z 2 bis 13), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 15. (1) bis (2g) …

§ 15. (1) bis (2g) …

 

(2i) § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(3) …

(3) …

Artikel 6

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens:

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens:

                a. bis n. …

                a. bis n. …

 

                o. Lehrgänge und Sonderausbildungen gemäß Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/200x;

           2. …

           2. …

           3. unter Schülern: Schüler gemäß Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, Schüler gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, Studierende gemäß Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, Studierende an Akademien für Sozialarbeit (jeweils einschließlich in der Eigenschaft als Prüfungskandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. c, d, e, g und h bis n;

           3. unter Schülern: Schüler gemäß Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, Schüler gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, Studierende gemäß Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, Studierende an Akademien für Sozialarbeit (jeweils einschließlich in der Eigenschaft als Prüfungskandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. c, d, e, g und h bis o;

           4. und 5. …

           4. und 5. …

(2) und (3) ..

(2) und (3) …

§ 12. (1) bis (6) …

§ 12. (1) bis (6) …

 

(7) § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 15 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend,

           3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis o genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend,