Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung
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Artikel 2 Änderung des Zahnärztegesetzes |
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§ 19. (1) … |
§ 19. (1) … |
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(1a) Die Dokumentation der Angehörigen der zahnärztlichen Assistenzberufe, an die der Angehörige des zahnärztlichen Berufs zahnärztliche Tätigkeiten überträgt, ist Teil der zahnärztlichen Dokumentation gemäß Abs. 1 und dieser anzuschließen. |
(2) bis (6) … |
(2) bis (6) … |
§ 51. (1) … |
§ 51. (1) … |
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(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den §§ 4 oder 58 umschriebenen Tätigkeiten heranzieht. |
(2) Sofern 1. aus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder 2. … ist der/die Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. |
(2) Sofern 1. aus der Tat gemäß Abs. 1 oder 1a eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder 2. … ist der/die Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. |
(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
§ 72. (1) bis (5) … |
§ 72. (1) bis (5) … |
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(6) § 19 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft |
Artikel 3 Änderung des Zahnärztekammergesetzes |
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§ 19. (1) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
§ 19. (1) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
5. Durchführung von Aus- und Fortbildungen für zahnärztliches Hilfspersonal; |
5. Durchführung von Aus- und Fortbildungen für Zahnärztliche Assistenzberufe; |
6. bis 14. … |
6. bis 14. … |
(2) bis (4) … |
2) bis (4) … |
§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
1. bis 10. … |
1. bis 10. … |
11. Entscheidung über die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringern/Dienstleistungserbringerinnen sowie die Untersagung der vorübergehenden Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen gemäß § 31 Abs. 2b bis 2d ZÄG. |
11. Entscheidung über die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringern/Dienstleistungserbringerinnen sowie die Untersagung der vorübergehenden Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen gemäß § 31 Abs. 2b bis 2d ZÄG; |
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12. Ausstellung von Bestätigungen über die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz gemäß § 53 Abs. 5 bzw. § 54 Abs. 3 Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/200x. |
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
§ 35. (1) … |
§ 35. (1) … |
(2) Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere: |
(2) Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere |
1. bis 6. … |
1. bis 6. … |
7. Schaffung und Betreiben von Aus- und Fortbildungseinrichtungen für zahnärztliches Hilfspersonal; |
7. Durchführung von Lehrgängen und Sonderausbildungen für Zahnärztliche Assistenz und Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen des Zahnärztlichen Assistenzberufe-Gesetzes; |
8. bis 10. … |
8. bis 10. … |
(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
§ 126. (1) bis (4) … |
§ 126. (1) bis (4) … |
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(5) § 19 Abs. 1 Z 5, § 20 Abs. 1 Z 11 und 12 und § 35 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. |
Artikel 4 Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes |
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§ 1. (1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das |
§ 1. (1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das |
1. bis 12. … |
1. bis 12. … |
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13. Bundesgesetz über zahnärztliche Assistenzberufe (Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz – ZassG), BGBl. I Nr. xx/200x, |
jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten. |
jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten. |
(2) … |
(2) … |
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§ 2f. § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft. |
Artikel 5 Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes |
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§ 1. (1) … |
§ 1. (1) … |
(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten |
(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten |
1. bis 11. … |
1. bis 11. … |
12. medizinische Masseure/Masseurinnen sowie medizinische Masseure/Masseurinnen in Ausbildung und Heilmasseure/Heilmasseurinnen sowie Heilmasseure/Heilmasseurinnen in Ausbildung gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002. |
12. medizinische Masseure/Masseurinnen sowie medizinische Masseure/Masseurinnen in Ausbildung und Heilmasseure/Heilmasseurinnen sowie Heilmasseure/Heilmasseurinnen in Ausbildung gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002; |
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13. Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten sowie Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten in Ausbildung und Prophylaxeassistentinnen/Prophylaxeassistenten sowie Prophylaxeassistentinnen/Prophylaxeassistenten in Ausbildung gemäß Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/200x. |
(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
§ 3. (1) und (2) … |
§ 3. (1) und (2) … |
(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 1a bzw. Z 2 bis 12), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen. |
(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 1a bzw. Z 2 bis 13), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen. |
(4) und (5) … |
(4) und (5) … |
§ 15. (1) bis (2g) … |
§ 15. (1) bis (2g) … |
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(2i) § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. |
(3) … |
(3) … |
Artikel 6 Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes |
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§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen: 1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens: |
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen: 1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens: |
a. bis n. … |
a. bis n. … |
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o. Lehrgänge und Sonderausbildungen gemäß Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/200x; |
2. … |
2. … |
3. unter Schülern: Schüler gemäß Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, Schüler gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, Studierende gemäß Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, Studierende an Akademien für Sozialarbeit (jeweils einschließlich in der Eigenschaft als Prüfungskandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. c, d, e, g und h bis n; |
3. unter Schülern: Schüler gemäß Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, Schüler gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, Studierende gemäß Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, Studierende an Akademien für Sozialarbeit (jeweils einschließlich in der Eigenschaft als Prüfungskandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. c, d, e, g und h bis o; |
4. und 5. … |
4. und 5. … |
(2) und (3) .. |
(2) und (3) … |
§ 12. (1) bis (6) … |
§ 12. (1) bis (6) … |
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(7) § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 15 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. |
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist |
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist |
1. bis 2. … |
1. bis 2. … |
3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, |
3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis o genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, |