10/MTEU XXIV. GP
M I T T E I L U N G
des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union
des Hauptausschusses des Nationalrates
vom 10. Mai 2011
gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG
European Commission, Health and Consumers Directorate-General
Note to the competent authorities of the Member States
Recommendation on the monitoring of the presence of I-131, CS-134 and CS-137 in fish and fishery products (and derived/processed products thereof) originating in/caught in certain fishing areas of the Pacific Region
(50778/EU XXIV.GP)
„Mit der Durchführungsverordnung 351/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist vom 11. April 2011 wurde nach massivem Protest eine wesentliche Senkung der maximal zulässigen radioaktiven Belastung japanischer Lebensmittel, die in die Europäische Union eingeführt werden, vorgesehen. Die damit verbundene Angleichung der europäischen an die japanischen Grenzwerte trägt dem Vorsorgeprinzip Rechnung und leistet daher einen wichtigen Beitrag zum Gesundheitsschutz.
Die genannte Durchführungsverordnung erhält jedoch weiterhin eine Differenzierung zwischen den verschiedenen japanischen Präfekturen aufrecht. Diese Differenzierung ist aus österreichischer Sicht weiterhin abzulehnen, da sie lediglich zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führt und die Kontrollen erschwert. Darüber hinaus verkennt eine solche Differenzierung das Wesen einer nuklearen Katastrophe, die per se nicht auf eine bestimmte Region beschränkt ist. So ist etwa auf Grund von Verwehungen, der Verstrahlung von Grund- bzw. Meerwasser sowie das Eindringen nuklear belasteter Materialien in die Nahrungs- bzw. Produktionskette die Gefahr gegeben, dass die derzeit von europäischer Seite vorgeschriebenen Kontrollsystem ohne zusätzliche freiwillige Maßnahmen der Mitgliedstaaten (vgl. etwa die in Österreich angeordneten vollständigen Kontrollen aller Importe aus Japan, unabhängig von der Herkunftspräfektur) Lücken aufweisen. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Gesundheitsgefährdung durch solche Lücken gering ist, muss dem Vorsorgeprinzip uneingeschränkte Beachtung zukommen.
In diesem Sinne sind bereits bei geringster Wahrscheinlichkeit einer Kontamination mit radioaktiven Stoffen Maßnahmen zu treffen, um auszuschließen, dass Menschen mit den betroffenen Materialien bzw. Produkten ungeschützt in Berührung kommen.
Die EU-Kommission kam dem Vorsorgeprinzip nunmehr insofern nach, als sie eine Empfehlung an die Mitgliedsstaaten richtete, Fische und Fischprodukte, die aus definierten Fanggebieten im Pazifik kommen, stichprobenartig zu überprüfen und die Ergebnisse wöchentlich der EK zu melden („Monitoring Pazifikfisch“). Diese Empfehlung sollte im Sinne des Vorsorgeprinzips verbindlich gemacht werden.
Neben Lebensmitteln können aber auch andere Produkte bzw. Materialen, die in die EU importiert werden, eine radioaktive Belastung aufweisen. Auch für diese Fälle hat die Europäische Kommission Vorsorge und Entscheidungen zu treffen.
Der Nationalrat fordert daher die Europäische Kommission auf: