2/MTEU XXIV. GP
M I T T E I L U N G
des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses
in Angelegenheiten der Europäischen Union des Nationalrates
vom 12. Oktober 2010
gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG
KOM (10) 368 endg.
Vorschlag für eine Richtlinie …/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme [Neufassung]
Durch den oa. Vorschlag werden die Bestimmungen der bereits bestehenden Richtlinie zur Einlagensicherung stärker harmonisiert, als dies bisher der Fall war. Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll den Lehren aus der Finanzkrise Rechnung getragen werden. So soll insbesondere der Wettlauf der EinlegerInnen um möglichst hohe Deckungssummen durch Wechsel der Bank und damit des Sicherungssystems (‚bank run‘) in Zukunft verhindert werden. Außerdem soll für den Fall einer Bankeninsolvenz ein ausreichender Kapitalstock vorhanden sein, um die betroffenen EinlegerInnen möglichst rasch und unbürokratisch zu entschädigen.
Der Ausschuss begrüßt und unterstützt die Arbeit der Europäischen Kommission, die darauf abzielt, die Funktion der Finanzmärkte durch entsprechende Regulierungsmaßnahmen zu verbessern und gleichzeitig das Risiko für künftige Krisen des Finanzsektors zu reduzieren.
Die einheitliche Festlegung der zu deckenden Einlagen mit einem Betrag von 100.000 Euro ist sinnvoll, um den negativen Folgen uneinheitlicher Deckungshöhen vorzubeugen. Insbesondere wird so eine Ungleichbehandlung zwischen in verschiedenen Mitgliedsstaaten ansässigen EinlegerInnen des selben Instituts verhindert.
Die schlussendliche Richtlinie sollte so ausgestaltet sein, dass bewährte – beispielsweise sektorielle – Einlagensicherungssysteme im Sinne der VerbraucherInnen rechtlich zulässig und wirtschaftlich möglich bleiben. Das den VerbraucherInnen garantierte Schutzniveau soll durch die Richtlinie zumindest beibehalten, nach Möglichkeit sogar erhöht werden.
Der vierstufige Aufbau der Finanzierung der Einlagensicherungssysteme ist dem Prinzip nach sinnvoll, da so eine Mischung aus verschiedenen Finanzierungsquellen geschaffen wird, die den für die Deckung in Frage kommenden Kapitalstock vergrößert. Dies ist von deutlichem Vorteil für die EinlegerInnen, da somit die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit des Einlagensicherungssystems weiter reduziert wird. Jedoch sollte insbesondere im Bereich der grenzübergreifenden Kreditvergabe darauf geachtet werden, dass die aus der im Vorschlag vorgesehenen Kreditvergabe resultierenden Lasten gleichmäßig auf die anderen Einlagensicherungssysteme verteilt werden. Eine Verpflichtung zur grenzübergreifenden Kreditvergabe wird abgelehnt.
Durch das vierstufige Finanzierungsmodell wird das risiko-orientierte Element der Einlagensicherung weiter ausgebaut, was zu begrüßen ist und sogar noch in höherem Maße sinnvoll wäre. Ein risiko-orientiertes Einlagensicherungssystem muss letztlich dazu führen, dass Institute mit geringerem Risiko auch geringere Beiträge leisten und Einlagensicherungssysteme mit insgesamt geringerem Risiko einen geringeren Einlagensicherungsfonds aufbringen müssen. Der derzeitige Vorschlag berücksichtigt dieses Prinzip noch in unzureichendem Maße, insbesondere in Hinblick auf Sicherungssysteme zwischen einer großen Zahl an kleineren Instituten, wie sie auch für den österreichischen Bankenmarkt nicht untypisch sind. Sofern diese Institute durch Haftungsverbünde einen hohen Grad der Ausfallsicherung garantieren, sollte diesen eine Begünstigung auf anderen Stufen des nun vorgeschlagenen Finanzierungsmodells zukommen. Die Bestimmungen über die an die gesetzliche Einlagensicherung zu leistenden ex-ante Beiträge sind daher unter Umständen zu wenig flexibel, um die Verwirklichung eines risiko-orientierten Modells der Einlagensicherung zu ermöglichen.
Die administrative Ausgestaltung der Bestimmungen der Richtlinie sollte im Sinne aller Beteiligten den praktischen Bedürfnissen entsprechen, um ein reibungsloses Funktionieren der Einlagensicherung zu gewährleisten. Eine unter diesem Gesichtspunkt vorgenommene Überprüfung gewisser Detailbestimmungen (Fristen, Auszahlung auch ohne Antrag, pay-box-Funktion) wäre daher sinnvoll.
Abschließend wird bezweifelt, ob die gewählte Rechtsgrundlage für sich alleine ausreicht, um die gegenständliche Richtlinie in all ihren Facetten abzudecken. Eine diesbezügliche Überprüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird empfohlen.