73/PET XXIV. GP

Eingebracht am 26.01.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

 

 

 

Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

Werner Neubauer

Bernhard Vock

ABGEORDNETE ZUM NATIONALRAT

DER REPUBLIK ÖSTERREICH

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer, Parlament

1017 Wien, Dr Karl Renner-Ring 3                                                    Wien, 11. Jänner 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Gemäß § 100 Abs. 1 GOG-NR überreichen wir die Petition betreffend „„Für eine sinnvolle Änderung der vorgelegten Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden“ mit dem Ersuchen um geschäftsordnungsmäßige Behandlung.

Dr. Dagmar Belakowitsch - Jenewein

Werner Neubauer

Bernhard Vock

Alle Abgeordnete zum Nationalrat

Parlament, 1017 Wien, Dr Karl Renner-Ring 3


Petition

„Für eine sinnvolle Änderung der vorgelegten Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden“

Wir, die Unterzeichner, fordern eine sinnvolle und gerechte Änderung der vorgelegten Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden und begründen dies wie folgt:

Wir, die Unterzeichner sind der Ansicht, dass die vorgelegte Verordnung an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbeigeht, ungewöhnliche Vorgehensmaßnahmen zum Inhalt hat, die in sich unschlüssig sind und bei einer Realisierung vielen engagierten Menschen den Arbeitsplatz gefährden würde.

Wir haben uns deshalb erlaubt, eine

Stellungnahme zu Entwurf/Vorblatt und Erläuterungen

§2. (1) Ergänzung: Druck, Zwang und Strafreize bei der Ausbildung sind als nicht tierschutzkonform abzulehnen, ebenso wie Überforderung der Hunde oder das Versetzen in Stress oder Angst. Dazu gehört u.a., ein Tier nicht unnötig extremen Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung auszusetzen, die ihm psychische oder physische Schmerzen, Leiden oder Angst zufügen. Weiters ist zu beachten, dass die Tiere vor dem Training ihren natürlichen Bedürfnissen nachgehen können (Urinieren, Koten) und bei heißen Temperaturen ausreichend Wasser für alle Tiere zur Verfügung stehen.

Bei der Ausbildung, Spezialausbildung und dem Verhaltenstraining von Hunden ist darauf Wert zu lagen, dass die einzelnen Ausbildungsschritte artgerecht und altersgemäß erfolgen und dass die Hunde mit ausreichend Zeit und positiven Lernerfahrungen an ihre Aufgaben herangeführt werden.

§2. (2) ... eine Gewöhnung an möglichst viele Umweltreize erfolgen.“ Es gibt derzeit bereits Hundeschulen, die diese Gewöhnung so auslegen, dass völlig absurde Sozialisierungen durchgeführt werden (z.B. laufen Menschen völlig in Plastiksäcke gehüllt herum oder Junghunde werden in Schubkarren herumgeführt...). Eine Umformulierung     in

eine Gewöhnung an möglichst viele alltagsrelevante Umweltreize erfolgen“, würde den Punkt klarer und präziser darstellen. Umformulierung: Bei der Ausbildung von Welpen und Junghunden ist darauf Wert zu legen, dass eine artgerechte Sozialisation auf Hunde und Menschen (unterschiedlichen Aussehens und Alters) und eine Gewöhnung an verschiedene alltagsrelevante Umweltreize erfolgt. Hunde sollen angstfrei an die Umweltreize ihrer Lebensumgebung (bzw. in der Spezialausbildung an jene ihres Einsatzbereiches) gewöhnt werden.

§2. (3) ...Stresssituationen sind weitestgehend zu vermeiden." Ergänzung hier: Dies ist u.a. nur gewährleistet, wenn die Gruppe eine Maximalgröße von 10 bis max. 15 Hunden pro Trainer nicht überschreitet (bei Welpen und Junghunden Maximalgröße 6 Hunde pro Trainer), eine Trennung von Welpen und Junghunden bei den Kursen eingehalten wird und Hunde während Pausen nicht sich selbst überlassen, oft auf engstem Raum, nebeneinander angebunden werden. Außerdem ist zu gewährleisten, dass die Hunde nicht zu großer Hitze oder Kälte ausgesetzt werden.

§4. 1. Praxis von mindestens zwei Jahre bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer ...“ Dies beinhaltet nicht die tatsächliche Quantität der Praxiszeiten. Wenn ein Welpenkurs einmal wöchentlich stattfindet und dieser eine Stunde dauert, ergibt dies in zwei Jahren ca. 100 tatsächliche absolvierte Praxisstunden. Hier wäre eine Umformulierung in ...und Begleithundekursen, bzw. Nachweis vergleichbarer Praxiseinheiten im Mindestausmaß von z.B. 100 Stunden.“ wünschenswert.

§4. 2. Nachweis von Kursbesuchen...“ ist eine etwas undurchsichtige Aussage. Klarer und vor allem treffender wäre die Formulierung Nachweis von theoretischer Wissensaneignung....“, denn darum geht es bei diesem Punkt.

§4. 3. Die Abnahme der Prüfung durch einen, in der Verhaltensforschung tätigen Wissenschafter“ beschränkt die Anzahl der Personen auf einen kleinen, ausgesuchten Teil. Weiters wird dabei kein Bezug darauf genommen, ob es sich bei der Verhaltensforschung um den Human- oder Tierbereich bezieht. Eine Änderung der Formulierung auf einen Wissenschafter mit Schwerpunkt Ethologie“ würde auch hier eine zu große Einschränkung aufheben und Klarheit schaffen.


Die  Fachrichtung  Kleintierkunde“  ist  uns  nicht  bekannt,  wahrscheinlich war  damit  die  Fachrichtung Kleintiermedizin" gemeint.

Weiters stellt sich die Frage, ob diese Einschränkung überhaupt nötig ist. Eine Änderung auf Die Prüfung wird von    drei    Sachverständigen   von   dafür   qualifizierten   Institutionen    (ÖKV    und   deren Ausbildungsverbandskörperschaften/ÖHU/JagdGebrauchshundeverband/vom  Gesetzgeber  qualifizierten Hundetrainerschulen) gemeinsam abgenommen: Ein tierschutzqualifizierter Hundeausbildner und zwei weiteren qualifizierte Personen (Wissenschafter mit Schwerpunkt Ethologie, Tierarzt, maximal ein weiterer tierschutzqualifizierter Hundeausbildner).“ Wäre wünschenswert.

Im praktischen Teil sind Lösungsansätze in mindestens vier unterschiedlichen Situationen vorzusehen“ Was will man darunter verstehen? Aussagekräftiger wäre Im praktischen Teil muss die Umsetzbarkeit des Erlernten in die Praxis, in mindestens vier unterschiedlichen Situationen im gesicherten Umfeld gezeigt werden.“

§ 4. 4.Umformulierung/Ergänzung: Verpflichtende Fortbildungen alle zwei Jahre, einerseits zur Vertiefung des Basiswissens und andererseits zum Erwerb neuer Kenntnisse, im Umfang von mind. 10 Stunden.

Zusatz zu § 4.

Eine behördliche Anerkennung von dafür qualifizierten Institutionen (ÖKV und deren Ausbildungsverbandskörperschaften/ÖHU/JagdGebrauchshundeverband/vom Gesetzgeber qualifizierten Hundetrainerschulen), ist erwünscht. Zur Unterstützung der Behörden ist beim Bundesministerium eine Fachkommission einzurichten. Die Fachkommission wird vom Bundesministerium auf fünf Jahre bestellt. Die Fachkommission besteht aus sieben Personen und umfasst einen in der angewandten Verhaltensforschung tätigen Wissenschafter, zwei verbandsunabhängige Personen (Hundetrainerlnnen, VerhaltensberaterInnen) mit Erfahrung in der Hundetraineraus- und Fortbildung, zwei Vertretern der im § 7.1 der VO genannten Verbände mit Erfahrung in der Hundetraineraus- und Fortbildung, einem Tierarzt und einem Vertreter des Tierschulzrates.

Aufgaben der Kommission: Überprüfung und Festlegung, welche Ausbildungswege auf jeden Fall dieser Verordnung entsprechen. Veröffentlichung der Anbieter von anerkannten Ausbildungen. Unterstützung von Behörden. Instanz im Zweifelsfall, durch Überprüfung vorgelegter Unterlagen.

Personen, die keine von der Fachkommission festgelegte Ausbildung nachweisen können, sind berechtigt, bei der Kommission um Überprüfung ihrer Qualifikation gemäß §2, 3 anzusuchen. Die Kommission hat die Prüfung abzunehmen, wobei mind. drei Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sein müssen. Die Prüfung hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Im theoretischen Teil sind die Kenntnisse der in §5 festgelegten Ausbildungsinhalte nachzuweisen. Im praktischen Teil sind Lösungsansätze für vier Trainingsaufgaben vorzusehen. Die Kosten für die Überprüfung hat zur Gänze der Antragssteiler zu tragen. Die Kosten haben sich in einem angemessenen Rahmen zu bewegen.

§5. (3) Hier kommt es meiner Meinung nach wieder zu einer Monopolisierung, durch die Aussage ....kann Vereine,  die  eine,  dieser Verordnung entsprechende  Ausbildung  anbieten,...".   Eine   Erweiterung  auf kynologischen Verbänden/ Vereinen etc. geprüften Schulen“ würde diese Monopolisierung verhindern.

§ 6 Ergänzung: Die Zuverlässigkeit ist von der Behörde zu prüfen und bei Wegfall der Voraussetzungen die Qualifikation zu entziehen.

Es wird angeregt, eine bundesweite Datenbank über qualifizierte Hundetrainerlnnen und VerhaltensberaterInnen zu erstellen.

§7. (1) Dies ist der Punkt, wo eine Monopolisierung für ÖKV, ÖHU und ÖJGV erfolgt. Daher wäre eine Änderung wünschenswert. Da qualifizierte Ausbildungen Zeit, Geld und Mühe kosten und Personen, die eine solche derzeit absolvieren berücksichtigt werden müssen, sollte es auch dies berücksichtigt werden. Weiters ist zu bedenken, dass sich das Wissen in den letzten 10 Jahren bedeutend geändert hat, was auch berücksichtigt werden solle.

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in einem eingetragenen Verband bzw. Verein als Hundetrainerlnnen, VerhaltensberaterInnen Problemhundetherapeuten tätige Personen, die nachweisliche eine zumindest gleichwerte Ausbildung absolviert und abgeschlossen haben und als Hundetrainerlnnen bzw. VerhaltensberaterInnen tätig sind und deren Ausbildung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt, gelten die in § 3 geforderten Ausbildungskriterien als erfüllt.

Personen, die sich gerade in Ausbildung befinden und die Inhalte It. § 5. (1) vermittelt bekommen, deren Kursbesuch §4. 2. entspricht und deren Abschlussprüfung adäquat § 4. 3. abgenommen wird, werden übergangsmäßig anerkannt und können nach Vorlage der erforderlichen Praxis It. § 4. 1. die volle Anerkennung erhalten.

§7. (2) Änderung:   Die   Ausbildung  von   Diensthundeführern  gilt  gemäß  §  4  -  Diensthunde- Ausbildungsverordnung als erkannt.


Ergänzung:  Wünschenswert wäre  eine  österreichweite  gleiche Bezeichnung der Gewerbeberechtigungen. Diesbezüglich sollte mit der WKO Kontakt aufgenommen werden.

Die  Gewerbeberechtigungen sollten  lauten: Hundetrainerln“  bzw. Hundeverhaltensberaterln, Beratung von Tierhaltern bei Verhaltensproblemen und unerwünschtem Verhalten nicht organisch erkrankter Tiere“.

Alle anderen Gewerbebezeichnungen, wie z.B. Tierpfleger, (auf die manche Gewerbeberechtigungen dzt. lauten, weil keine andere Möglichkeit gegeben war) sind inkorrekt und sollten durch aktuelle Gewerbebezeichnungen (kostenlos) ersetzt werden.

Zusammenfassende Anmerkungen zu der Verordnung:

1.       Grundsätzlich ist die Schaffung von einheitlichen Qualitätsstandards bei der Ausbildung von Personen, die mit Hunden arbeiten (Hundetrainerlnnen, HundeverhaltensberaterInnen) sehr wünschenswert und sinnvoll, um einerseits Scharlatanerie Einhalt zu gebieten und andererseits den HundebesitzerInnen Sicherheit bei Ihrer Auswahl zu geben.

2.       Die  Miteinbeziehung  des  Tierschutzes  in  diese  Ausbildung  ist  dringend  notwendig, um  endlich althergebrachte und leider mancherorts immer noch angewandte aversive Erziehungsmethoden“ endlich aus der Welt zu schaffen.

3.       Auch die freien, selbständig tätigen Hundetrainerlnnen haben ihre Ausbildung bei den Institutionen der gewaltfreien und tierschutzgerechten Hundeerziehung absolviert und praktizieren in diesem Sinne.

4.       Bei den absolvierten Ausbildungen der freien und gewerblichen Trainern wird nicht nur auf einen tierschutzgerechten Umgang Wert gelegt, sondern werden alle anderen Tierschutzrelevanten Aspekte mit einbezogen

5.       Freiwillige Fort- und Weiterbildungen waren und sind bei den  meisten freien, selbständig tätigen Hundetrainerlnnen wie auch bei den Verbandstrainern eine freiwillige Selbstverständlichkeit.

6.       Die freien Hundetrainerlnnen von einer Anerkennung auszuschließen würde einerseits einen Rückschritt für das  Land Österreich  im  Bezug auf tierschutzqualifiziertes Arbeiten mit Hunden bedeuten  und andererseits HundebesitzerInnen die Möglichkeit zur freien Entscheidung nehmen.

7.       Mit  Inkrafttreten der Verordnung, laut vorliegendem Entwurf, müssten  alle  privaten  Hundeschulen zusperren und alle gewerblich Selbständigen ihr Gewerbe zurücklegen. Viele Menschen, die Zeit und Geld in ihre Ausbildung investiert haben, würden von einem Tag auf den anderen vor dem Nichts stehen. Ihre wirtschaftliche Existenz wäre ruiniert. Durch eine Verordnung, welche einige Vereine monopolisiert und dabei völlig außer Acht lässt, dass die Qualität einer Ausbildung nichts mit Vereinszughörigkeit zu tun hat. Selbst kynologische  Experten wie Hr. Sticha Georg, Leiter des 1.  Österreichischen  Problemhunde Therapiezentrums - Pressesprecher der ÖRV, sieht eine generelle Ausschließung von privaten und gewerblichen Trainern durch den bestehenden VO-Entwurf als kontraproduktiv zu einer Verbesserung der Trainerqualität in Österreich.

8.       Die  Steuereinnahmen durch die freien  Hundetrainerlnnen würden dem  Land Österreich wegfallen. Möglicherweise würde die Schwarzarbeit in diesem Bereich enorm steigen.

9.       Es wird immer wieder darauf hingewiesen, dass gerade die KleinunternehmerInnen so wichtig sind für die Zukunft unseres Landes.

10.    Bei dieser Vorgehensweise fragt man sich zu Recht, ob dies tatsächlich gesetzteskonform ist. Es wäre zu hinterfragen, ob der Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit in der Europäischen Union dadurch tangiert wird.

11.    Diese selbständigen  Hundetrainerlnnen  haben ein Gewerbe, das  von  der WKO angeboten  wird, gesetzeskonform angemeldet und ihre Steuern gezahlt. Daher wäre zu prüfen, ob die VO nicht im Widerspruch zur Gewerbeordnung steht.

12.  Weiters wäre zu prüfen, ob die VO nicht im Widerspruch zum Vereinsrecht steht (da nur den wenigen angeführten Vereinen das Recht zugestanden  wird, eigene Ausbildungen anzubieten  bzw.  Hunde auszubilden).