103/SBI XXIV. GP
Eingebracht
am 15.04.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert.
Abweichungen vom Original sind möglich.
Stellungnahme
zu Bürgerinitiative
Betreff: Legistik und Recht; Verbidnungsdienst – Parlament und Ministerrat; Parlament Allgemein
Bürgerinitiative Nr. 61 betreffend die "Absenkung des Mindestalters von 21 Jahren auf 18 Jahre bei der Familienzusammenführung von EhegattInnen und eingetragenen PartnerInnen unter Beteiligung von Drittstaatsangehörigen"
Das Bundesministerium für Inneres nimmt zur Bürgerinitiative Nr. 61 betreffend die „Absenkung des Mindestalters von 21 Jahren auf 18 Jahre bei der Familienzusammenführung von EhegattInnen und eingetragenen PartnerInnen unter Beteiligung von Drittstaatsangehörigen" wie folgt Stellung:
Mit Anhebung des
Ehegattenmindestalters durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 sollte
verhindert werden, dass Fremde in einer besonders gefährdeten Altersgruppe
zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Ehe eingehen
(müssen). Da mit höherem Alter der Druck zum Eingehen einer Zwangsehe
tendenziell geringer wird oder leichter abgewehrt werden kann, wurde dabei die
Altersgrenze von 21 Jahren vorgesehen. Die Festsetzung dieser – zur
Vermeidung von Zwangsehen im fremdenrechtlichen Kontext vorgesehenen –
Altersgrenze basiert auf der allgemeinen Lebenserfahrung und ist losgelöst
vom Einzelfall, einer individuellen Abwägung daher nicht zugänglich.
Die Bestimmung verhindert Eheschließungen selbstverständlich nicht
per se, sondern verschließt Fremden in einer besonders gefährdeten
Altersgruppe lediglich die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel im Wege
einer Ehe zu begründen.
Die Regelung soll somit als verstärkte Schutzmaßnahme für Betroffene vor arrangierten (Kinder-)Ehen dienen sowie dem Phänomen von Zwangsehen entgegenwirken und steht in Einklang mit Art. 4 Abs. 5 der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003), in welcher eine solche Regelung ausdrücklich ermöglicht wird. Dies bestätigte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.07.2010, Zl. 2010/22/0087.
Auch der Verfassungsgerichtshof entschied in seinem Erkenntnis vom 17.06.2011 (B 711/10), dass keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Erfordernis des vollendeten 21. Lebensjahres eines Ehegatten bestehen. Eine Durchschnittsbetrachtung und Nichtberücksichtigung allfälliger Unbilligkeiten in Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt einfacher und leicht handhabbarer Regelungen sind laut Verfassungsgerichtshof zulässig. Dem ausdrücklichen Regelungszweck der Familienzusammenführungsrichtlinie wurde vom Gesetzgeber innerhalb seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums Rechnung getragen und entzieht sich diese Bestimmung einer individuellen Abwägung.
Im Hinblick auf das Grünbuch zur Familienzusammenführung, das am 15.11.2011 veröffentlicht wurde, wird angemerkt, dass nach Abschluss der Konsultationen der Mitgliedstaaten seitens der Europäischen Kommission von einer Neuverhandlung der Familienzusammenführungsrichtlinie Abstand genommen wurde. In diesem Sinne wurden die Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie bestätigt und können die Mitgliedstaaten weiterhin in Einklang mit Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie ein Mindestalter bei der Familienzusammenführung von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern vorsehen. Von dieser Möglichkeit wird neben Österreich auch in anderen Mitgliedstaaten der EU Gebrauch gemacht.
Betreffend die angesprochene Ungleichbehandlung gegenüber Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, die in den Anwendungsbereich der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) fallen, ist festzuhalten, dass eine fremdenrechtliche Besserstellung von bestimmten Personengruppen laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sachlich gerechtfertigt ist, wenn sich diese wie im vorliegenden Fall aus Unionsrecht ergibt (so insbesondere das Erkenntnis vom 16.12.2009, G 244/09 und VfSIg. 18.968/2009).
Gleiches gilt konsequenterweise für unter die Stillhalteklausel fallende türkische Staatsangehörige, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in den Anwendungsbereich des am 12.09.1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen EWG und der Türkei bzw. des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 vom 19.09.1980 fallen und für die daher gewisse Gesetzesbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) aufgrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Rahmen der Familienzusammenführung nicht mehr zur Anwendung kommen.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Festsetzung des Mindestalters von 21 Jahren im Rahmen der Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen eine ganz wesentliche Maßnahme zum Schutz vor Zwangsehen oder arrangierten (Kinder)Ehen darstellt, die in Einklang mit verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben steht. Die Anregung einer Gesetzesänderung wird daher nicht in Aussicht genommen.
Für die Bundesministerin:
Mag. Dietmar Hudsky
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