15/SBI XXIV. GP
Eingebracht am 31.08.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Bürgerinitiative
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MINISTERRATSDIENST
GZ • BKA-350.710/0527-I/4/2009
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SACHBEARBEITERIN • MAG. ELISABETH BINDER
PERS. E-MAIL • ELISABETH.BINDER@BKA.GV.AT
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Parlamentsdirektion
z.H. Hrn. Mag. Gottfried MICHALITSCH
stellungnahme.PETBI@parlament.gv.at
Wien, am 28. August 2009
Betrifft: Bürgerinitiative Nr. 9 - „Anti-Mobbing-Gesetz"
Zur Bürgerinitiative Nr. 9 - „Anti-Mobbing-Gesetz" wird auf der Grundlage der Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz folgendes mitgeteilt:
A. ALLGEMEINES
I. Der Begriff des Mobbings
Vorauszuschicken ist, dass der Begriff „Mobbing" bislang weder gesetzlich noch wissenschaftlich einheitlich definiert ist, was aber zum Verständnis, zur Durchsetz- barkeit und Abgrenzung ähnlicher Verhaltensweisen unumgänglich erscheint. In dem vom Komitee der Bürgerinitiative für ein „Anti-Mobbing-Gesetz" (AMG) vorgelegten Antrag ist im Vorwort „Mobbing" als „Angriff auf die psychische und physische Gesundheit und eine finanzielle Schädigung der Gemobbten" umschrieben. In dessen Zusatz wird festgehalten, dass unter diesem Begriff Schikanen welcher Form auch immer zu verstehen sind, die an derselben Person über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten (bei häufigem Vorkommen auch in kürzerer Zeitspanne) durch- geführt werden. Dies entspricht iW der Erklärung im Ratgeber von Wirtschaftsblatt & Manz „Ausgemobbt! Wirksame Reaktionen gegen Mobbing" von Mag. Petra Smutny und HR Dr. Herbert Hopf.
II. Regelungen in der österreichischen Rechtsordnung
Die derzeit geltende Rechtslage beschäftigt sich in verschiedenen Bereichen mit Belästigung oder Benachteiligung insbesondere am Arbeitsplatz und im Zusammen-
hang mit dem öffentlichen Anbot von Dienstleistungen und Waren entsprechend dem Richtlinienrecht der Europäischen Union (ua. im GIBG, B-GIBG und im BGStG). Der dort definierte Begriff der verbotenen „Belästigung" versteht teilweise die gleichen Verhaltensmuster wie die angeführte Mobbing Umschreibung der Bürgerinitiative. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob ein eigenes AMG überhaupt erforderlich ist oder die bestehenden Normen den Regelungsbedarf nicht ohnehin schon abdecken bzw. inwieweit Mobbing und Belästigung einander überschneiden.
Der Ausdruck „Mobbing" findet sich im Bundesrecht etwa in der Verordnung über den Frauenförderungsplan für das BKA und anderer Ministerien jeweils im Bereich der Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz (neben der Diskriminierung nach Geschlecht, Alter und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und fasst auch diese beispielhaft als Verhaltensweisen zusammen, die die Würde des Menschen verletzen).
Auf Bundesebene regeln folgende drei Gesetze die Gleichbehandlung ohne Unter- schied aufgrund des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Be- hinderung, der Religion oder Weltanschauung und der ethnischen Zugehörigkeit in der Arbeitswelt, sowie die Gleichbehandlung ohne Unterschied aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit oder des Geschlechts in den sonstigen Bereichen (Sozial- schutz, einschließlich sozialer Sicherheit und Gesundheitsdienste; soziale Ver- günstigungen; Bildung; Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum):
Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GIBG) BGBl. I Nr. 65/2004;
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GIBG) und Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbe- handlungsanwaltschaft - GBK/GAW-Gesetz; BGBl. I Nr. 66/2004; in dessen ersten Teil wird die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt geregelt; in dessen zweiten Teil wurde die Rahmenrichtlinie 78/2000/EG (sog. „AntidiskriminierungsRL") umgesetzt; in dessen dritten Teil erfolgte die Umsetzung der RL 43/2000/EG (sog. „AntirassismusRL")
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005
III. Mobbing und Belästigung
Unter „Belästigung" im GIBG (wie in den anderen Gleichbehandlungsvorschriften) ist zusammengefasst (sh. insb. §§7, 21, 34, 47) ein Verhalten zu verstehen, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person un- erwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und u.a. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes (Arbeits-)Umfeld für die betroffene Person schafft oder bezweckt.
Überschneidungen zwischen Mobbing und Diskriminierung (aufgrund des Ge- schlechts, der sexuellen Orientierung, des Alters, der Religion oder Weltanschauung, der ethnischen Zugehörigkeit oder einer Behinderung) in Form der nach den Gleich- behandlungsgesetzen verbotenen Belästigung bestehen in der Praxis insbesondere im Zusammenhang mit dem Delikt der Diskriminierung bei den „sonstigen" Arbeits- bedingungen durch Vorgesetzte, Arbeitskollegen/Arbeitskolleginnen oder Dritte (z.B. Kunden), z.T. auch im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsver- hältnisses.
Nach dem Gleichbehandlungsrecht ist die Belästigung bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen als Diskriminierung anzusehen, ohne dass es einer bestimmten Dauer der verpönten Verhaltensweise bedarf. Belästigung kann schon bei einem einzigen Übergriff vorliegen und geahndet werden, während erst durch Wiederholung der Übergriffe über einen längeren Zeitraum von Mobbing gesprochen werden kann. Da Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Religion und Weltanschauung sowie das Vorliegen einer Behinderung wesentliche Persönlichkeitsmerkmale sind, wird im Regelfall wohl davon ausgegangen werden können, dass zumindest eines dieser Persönlichkeitskriterien auch - wenn auch nur in untergeordneter Weise und unbe- wusst - bei der Motivation für das Mobbing mitspielt. Ist das Vorhandensein auch eines solchen Motivs prima facie wahrscheinlich, kommen bereits bei jedem Mobbing die Sanktionen für Belästigung in den Bereichen Arbeit und Beruf, Sozialschutz ein- schließlich sozialer Sicherheit und Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen; Bildung; Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen einschließlich Wohnraum nach den Anti- diskriminierungsvorschriften mit ihren Beweismaßerleichterungen zur Anwendung. Ein entsprechender Schutz vor Mobbing fehlt daher nur im Bereich der privaten Be- ziehungen.
B. Materielles Zivilrecht
I. Mobbing im Arbeitsalltag
Im Arbeitsverhältnis sind Mobbinghandlungen auch auf Grund der Nebenpflichten aus dem Dienstvertrag wie etwa der Fürsorge- und Interessenwahrungspflicht vom Dienstgeber zu unterbinden oder zumindest Abhilfe dagegen zu schaffen. Zu unter- scheiden sind Mobbinghandlungen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin (unerheblich von wessen Seite das Mobbing ausgeht), die eine Verletzung des Arbeitsvertrages darstellen, und jene zwischen den einzelnen Arbeitnehmerinnen bzw. durch Dritte, wo idR kein Arbeitsverhältnis besteht. Hier greift eine deliktische Haftung, die unmittelbar auf das Gesetz gestützt wird (z.B. wegen Körperverletzung oder Sachbeschädigung oder Diskriminierung). Dieser Haftungsansatz ist gegenüber dem vertraglichen grundsätzlich mit gewissen rechtlichen Nachteilen verbunden (z.T. Beweislast nach § 1298 ABGB, Schadensverursachung durch eine andere Person § 1313a ABGB, kurze Fristen für die Geltendmachung der Belästigung), die sich jedoch bei Mobbing nicht entscheidend auswirken sollten.
II. Ein eigenständiges Anti-Mobbing-Gesetz?
Neben den bundesweiten Regelungen liegen einige Verpflichtungen zur Umsetzung, etwa auf dem Gebiet der Gleichbehandlung und im Bereich mancher Arbeitsver- hältnisse im Kompetenzbereich der Länder.
Ein eigenständiges AMG würde zu weiterer Unübersichtlichkeit und Zersplitterung der Materie führen und weitere Streitfragen in Ansehung des Anwendungsvorranges und der Fristen eröffnen, ohne zu einer Verbesserung des Rechtschutzes zu führen. Im Hinblick auf die geltende Rechtslage würde sich immer die Frage nach der spezielleren Norm stellen und gerade die gewünschte Rechtssicherheit konterkarieren.
Ob gerade der vom Wirtschaftsleben losgelöste Raum der persönlichen Be- ziehungen einer gesetzlichen Regulierung gegen Mobbing bedarf (nur dort fehlt diese zur Gänze) bzw. überhaupt einer solchen zugänglich ist, scheint fraglich, zumal dieser Schutz ohnehin sofort dann gegeben ist, wenn schuldhaft in absolut ge- schützte Güter wie Gesundheit, Selbstbestimmungsrecht, Freiheit, Leben und Eigentum eingegriffen wird.
Es wird zugestanden, dass es in einigen Bereichen Verbesserungspotential im Schutz vor Belästigung gibt und noch nicht alle erforderlichen Maßnahmen - auch gesetzliche - umgesetzt sind; teilweise auch aufgrund mangelnder Zuständigkeit z.B. betreffend das Dienstrecht der Landes- und Gemeindebediensteten.
III. Ein Gewaltschutzgesetz mit Mobbing-Paragraph?
Zum Vorschlag des Komitees der Bürgerinitiative, ein „Anti-Stalking-Gesetz" oder „Gewaltschutzgesetz" zu schaffen, das für „Mobbing" einen eigenen Paragraphen enthalten solle, ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass diese Gesetze keine einheitlichen, abschließenden Reglungen enthalten, sondern punktuelle Änderungen in verschiedenen Materiegesetzen betreffen, wie etwa die Exekutionsordnung (EO), das Strafgesetzbuch (StGB) bzw. das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Daher scheint die Einbindung des geforderten „Mobbing Paragraphen", der die vor- geschlagenen Punkte zusammenfassen soll, in einem „Gewaltschutzgesetz" nicht zweckmäßig oder zielführend.
IV. Bedarf nach zusätzlichen Einstweilige Verfügungen?
Einstweilige Verfügungen sind in dieser Bürgerinitiative nur mittelbar - nämlich durch die Nennung des „Anti-Stalking-Gesetzes" - angesprochen. Mit der Bezugnahme auf das „Anti-Stalking-Gesetz" will man aber offenbar nur ein Vorbild für die auch im Be- reich des Mobbings angestrebte Zusammenfassung aller einschlägigen Regelungen herausstreichen. Um die Schaffung neuer einstweiliger Verfügungen scheint es dabei nicht zu gehen.
Dennoch darf für den Bereich der einstweiligen Verfügungen auf die bestehenden Bestimmungen hingewiesen werden:
Zur Sicherung anderer Ansprüche (im Unterschied zu Geldforderungen) können ge- mäß § 381 Z 2 EO einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn derartige Ver- fügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schaden nötig erscheinen. Da die Sicherungsmittel in § 382 EO nur demonstrativ aufgezählt sind, könnte § 381 Z 2 EO - sofern die darin genannten Voraussetzungen vorliegen - grundsätzlich durchaus auch zum Schutz der An- sprüche von Mobbingopfern herangezogen werden.
Darüber hinaus wurde mit dem 2. Gewaltschutzgesetz der neue § 382e EO „Allge- meiner Schutz vor Gewalt" geschaffen. Nach § 382e EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen. Insbesondere in der Erscheinungsform des „die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigende Verhalten" kann diese Bestimmung auch für Mobbingopfer An- wendung finden.
Neben diesen bestehenden Bestimmungen wird kein Bedarf nach speziellen Regeln über einstweilige Verfügungen gesehen.
C. Zivilverfahrensrecht
I. Beweislast
Die überwiegende Anzahl von Vorschlägen der Petition gehen vom Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens aus. Auf Basis des Grundsatzes, dass niemandem rechtswidriges Verhalten zu unterstellen ist, geht es (insbesondere in den ange- sprochenen gerichtlichen Verfahren) aber zunächst einmal darum, abzuklären, ob überhaupt Mobbing stattgefunden hat. Jegliche Änderung der (Verfahrens-)Gesetze, die zu ihrer Begründung bereits voraussetzt, dass in einer konkreten Situation Mobbing stattgefunden hat, ist daher in dieser Form nicht umsetzbar. Eine Person, der zu Unrecht vorgeworfen wird, Mobbing begangen zu haben, ist ebenso schutz- würdig wie eine Person, die behauptet, ein Mobbing-Opfer zu sein.
Die Anordnung einer Beweislastumkehr steht als Ausnahme von der allgemeinen Regel unter strengen Anforderungen; der Gesetzgeber geht vor dem verfassungs- rechtlichen Hintergrund der gebotenen Sachlichkeit mit der Anordnung einer Beweislastumkehr nur sehr zurückhaltend um. Dahinter steht nicht nur die Über- legung, dass der Beweis eines Negativums in vielen Fällen nicht oder in zumutbarer Weise nicht zu erbringen ist, sondern auch die Zurechnung zur Sphäre der Prozess- beteiligten oder abstrakte Wahrscheinlichkeiten. Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass eine Beweislastumkehr in manchen Konstellationen - wie etwa in der vorliegenden -
einer gesetzlichen Vermutung eines allgemeinen rechtswidrigen Verhaltens gleich- kommt und daher auch in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Unschuldsver- mutung und einem fairen Verfahren steht.
II. Mobbingtagebuch und Zeitrahmen
Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen V. a) „Mobbingtagebuch" und b) „Zeitrahmen" ist zu bemerken, dass die Prozessleitung und damit die Vorgangsweise in einem Zivilverfahren stets dem Gericht zukommt. Dieses hat sich dabei vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen von den Umständen des Einzelfalls leiten zu lassen. Eine Strukturierung des Verfahrens nach einem Mobbingtagebuch würde in diese Prozessgrundsätze einseitig eingreifen.
Soweit nur die Aussage der Partei gemeint ist, sieht die Zivilprozessordnung (ZPO) - mit der Kernbestimmung des § 340 Abs. 2 ZPO, die über eine Verweisung auch für die Parteienvernehmung gilt - vor, dass die Aussage nur über die im Verfahren rele- vanten Punkte und über Befragen des Gerichts zu erfolgen hat.
Grundsätzlich ist allerdings der in den beiden Punkten erkennbare Ansatz zu be- grüßen, dass dem Gericht ausreichend Ressourcen zur Verfügung stehen sollen, um das Verfahren gesetzeskonform („erschöpfende Erörterung und gründliche Beur- teilung"; vgl. § 496 Abs. 1 Z 1 ZPO) führen zu können. Dies ist freilich kein Spezifikum des Kampfes gegen Mobbing.
Zu den konkret vorgeschlagenen Maßnahmen V. c) „Fragen stellen" bzw. „sofort Antwort/Richtigstellung" ist festzuhalten, dass die Partei schon heute nach § 184 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Verfahrensführung und nach § 289 Abs. 1 ZPO im Rahmen des Beweisverfahrens die Möglichkeit hat, Fragen durch das Gericht stellen zu lassen bzw. selbst zu stellen. Der erste Teil der Forderung dürfte daher aus- reichend umgesetzt sein.
III. Vernehmung und „amicus curiae"
Der Forderung einer „sofort Antwort/Richtigstellung" ist entgegenzutreten: Zum einen steht die Prozessleitung aus guten Gründen alleine dem Gericht zu, zum anderen gibt es ebenso gute Gründe, weshalb auch andere Personen „sofort zu reagieren" wünschen könnten, was in einem geordneten Verfahrensablauf entgegenstünde.
Letztlich wäre die Prämisse, wonach es sich zuvor um „falsche Aussagen" handeln müsse, im Einzelfall stets zuvor zu beweisen.
Dem Vorschlag, bei Mobbing-Prozessen eine ehemals betroffene Person als Be- raterin beizuziehen wird kritisch gegenübergestanden. Der „amicus curiae" ist dem österreichischen Zivilverfahren fremd. Wenn es einem Gericht an Sachverstand zur Beurteilung der Sache fehlt, kann ein Sachverständiger beigezogen werden.
D. Strafrecht
Aus strafrechtlicher Sicht ist vorauszuschicken, dass Mobbinghandlungen, je nach Ausprägung und Intensität, schon derzeit eine Reihe von Straftatbeständen ver- wirklichen können. So nennen Smutny/Hopf in dem bereits zitierten Werk „Ausge- mobbt!" (S. 99) etwa die §§ 83 ff., 99, 105 f., 107, 111, 115, 125, 126a, 126b, 127, 135, 144 f., 152, 201 f., 229 und 297 StGB, denen aus heutiger Sicht auch die §§ 107a und 107b StGB hinzugefügt werden können.
Soweit die Bürgerinitiative im Zusammenhang mit der Forderung nach einem (eigenen) Mobbing-Tatbestand wiederholt auf das „Anti-Stalking-Gesetz" (eigentlich: Strafrechtsänderungsgesetz 2006) bzw. auf das Gewaltschutzgesetz verweist, so ist darauf hinzuweisen, dass das (erste) Gewaltschutzgesetz überhaupt keinen ge- richtlichen Straftatbestand enthielt. Das Strafrechtänderungsgesetz 2006 und das zweite Gewaltschutzgesetz enthielten zwar neue gerichtliche Straftatbestände in Form des §107a StGB („Beharrliche Verfolgung" = Stalking) bzw. §107b StGB („Fortgesetzte Gewaltausübung"), die sich aber als Ergänzung der bestehenden Straftatbestände verstanden und nicht als abschließende Regelungen zur Be- kämpfung von Stalking bzw. der Ausübung von Gewalt in Beziehungen. Wesentlich ist dabei, dass (letztlich) ein breiter Konsens darüber herrschte, inwieweit der Bereich des bereits Strafbaren durch Einbeziehung von bis dato nicht strafbaren Verhaltens- weisen erweitert werden sollte. Beispielsweise herrschte in diesem Sinn Konsens, dass Telefonterror auch dann gerichtlich strafbar sein sollte, wenn er nicht mit Drohungen verbunden war und auch keine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit bei der davon betroffenen Person hervorrief.
Die Bürgerinitiative fordert nun einen Mobbingtatbestand, unterbreitet dabei aber keinerlei Vorschläge, wie im Bereich des Mobbings eine solche Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes nach unten hin vorgenommen werden sollte. Es werden
also keine Mobbinghandlungen aufgezeigt, die - nach Meinung der Bürgerinitiative - derzeit nicht strafbar sind, aber künftig sehr wohl strafbar sein sollten. Erläuterungen wie auf S. 8 der Bürgerinitiative, wo beispielsweise ungenannte Rechtsexperten da- hingehend zitiert werden, dass Mobbing Folter bzw. einem Arbeitsunfall gleichzu- setzen sei, geben hier auch keine Hilfestellung. Soweit sich die Bürgerinitiative als Forderung nach einem (eigenen) Straftatbestand gegen Mobbing versteht (vgl. Pkt. IV. des Gesetzesantrages, wo explizit auf einen Straftatbestand Mobbing Bezug genommen wird), kann daher mangels Konkretisierung inhaltlich nicht Stellung genommen werden.
Es sei nur darauf hingewiesen, dass zumindest derzeit ein derart breiter Konsens betreffend die Erweiterung der Strafbarkeit wie seinerzeit im Bereich des Stalkings nicht absehbar scheint. Nicht zuletzt wird dabei zu bedenken sein, dass Be- lästigungen am Arbeitsplatz im Sinne des Gleichbehandlungsrechts ungeachtet der danach erforderlichen Intensität der Tathandlungen [vgl etwa § 7 GIBG: „ein (...) Verhalten (...), das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht ist und (...) eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt (...)"] - was Mobbing im Allgemeinen zumindest nahe kommen kann - derzeit nicht einmal als Verwaltungsübertretungen sanktioniert sind, sondern lediglich Schadenersatzansprüche einräumen und das - soweit nicht weitere Sachverhaltselemente wie etwa eine Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung dazu kommen - auch nur, soweit ein Diskriminierungstatbestand vorliegt. Angesichts des ultima ratio-Prinzips des gerichtlichen Strafrechts erschiene der Sprung von derzeit überhaupt nicht (also nicht einmal zivilrechtlich, oder „lediglich" zivilrechtlich) sanktionierten Verhaltensweisen zur Kriminalisierung derselben, als ein doch sehr weitgehender Eingriff in die bestehende Strafrechtsordnung und damit nicht zuletzt in die Gesellschaftsordnung.
Ferner kann auch nicht zu der von der Bürgerinitiative verlangten Festsetzung eines hohen Strafrahmens Stellung genommen werden, zumal eben nicht klargelegt wird, welches Verhalten künftig kriminalisiert werden soll. Soweit die Petition unter Pkt. III. etwa auf den Verletzungsgrad abstellt, sei darauf hingewiesen, dass ab einer (vorsätzlichen) Gesundheitsbeeinträchtigung von mehr als mehr als 24-tägiger Dauer (einschließlich einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit, soweit diese Beeinträchtigung Krankheitsniveau erreicht) schon derzeit eine schwere Körperverletzung vorliegen kann, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist.
Was die Verjährungsfrist anlangt (Pkt. IV. des Gesetzesantrages), ist darauf hinzu- weisen, dass sich die Dauer der Verjährungsfrist in Österreich grundsätzlich generell nach der Strafdrohung bemisst. Einzuräumen ist, dass der Gesetzgeber in jüngster Zeit eine Tendenz erkennen hat lassen, die Minderjährigkeit des Opfers als eine be- sonders berücksichtigungswürdige Situation anzuerkennen, die es dem Opfer un- möglich macht, oder es mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden erscheinen lässt, dass eine strafbare Handlung vor Ablauf der Verjährungsfrist verfolgbar wird (insbesondere vor dem Hintergrund von Gewalt in der Familie, wo zum Alter noch typischerweise eine besondere Abhängigkeit hinzukommt), sodass bei bestimmten Delikten gegenüber Minderjährigen die Verjährungsfrist erst mit Erreichung des 28. Lebensjahres zu laufen beginnt (vgl § 58 Abs 3 Z 3 StGB). Soweit Mobbing in einem der im § 58 Abs 3 Z 3 StGB genannten Delikte besteht und gegenüber Minderjährigen ausgeübt wird, greift diese Verlängerung der Verjährungsfrist schon derzeit. Es erscheint jedoch zu früh, um beurteilen zu können, ob bzw. inwieweit es sachlich gerechtfertigt erscheinen könnte, hinter dem § 58 Abs 3 Z 3 StGB stehende Überlegungen (ganz generell) auf (strafbares) Mobbing zu übertragen.
Weiteren Forderungen wie der Beiziehung von ehemaligen Mobbingopfern zum Verfahren sowie eine Beweislastumkehr oder auch nur Erleichterung (die es soweit überblickbar entgegen der Andeutung unter Pkt. 2. des Gesetzesantrages auch in Deutschland über die gleichbehandlungsrechtlichen Regelungen hinaus nicht gibt) wird (auch) für das Strafverfahren entgegengetreten.
Abschließend wird auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, GZ BMASK-462.101/0026-VII/8/2009, vom 24. Juli 2009 verwiesen.
Für den Bundeskanzler: MATZKA
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