17/SBI XXIV. GP
Eingebracht am 02.11.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Bürgerinitiative

GZ. BMF-310212/0008-I/4/2009
Betreff: Schreiben vom 16. Oktober 2009, GZ 17020.0025/29-L1.3/2009
Bezugnehmend
auf die Bürgerinitiative Nr. 13 vom 18. September 2009, betreffend
Ein-
bringung
eines Antrages auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2,
Satz 4 des
Pensionskassengesetzes
beim Verfassungsgerichtshof durch mindestens ein Drittel der
Nationalratsabgeordneten,
ist aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen
Folgendes
mitzuteilen:
Mit
Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2009
wurde der Bundes-
regierung
ein auf Art. 140 B-VG gestützter Antrag des Werner Neubauer,
Josef Bucher, Karl
Öllinger,
Christian Frau, Wolfgang Katzian, Kolleginnen und Kollegen, Abgeordnete zum
Nationalrat,
vertreten durch die Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner
Rechtsanwälte
GmbH, Alserstraße 21,1080 Wien,
„in § 1 Abs. 2,
Satz 4 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die
Errichtung, Verwaltung
und
Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz - PKG), BGBl. Nr.
281/1990,
in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. September 2005, BGBl. I Nr. 8/2005,
die
Wortfolgen:
'nur dann' und ', wenn 1. bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des
Auszahlungsbetrages
9.300 Euro nicht übersteigt oder 2. sich eine Person, die einen
Anspruch
im Sinne dieses Bundesgesetzes auf eine Hinterbliebenenpension hat,
wiederverehelicht
hat´ und § 1 Abs. 2,
Satz 5 leg.cit. und in Verbindung damit § 1 Abs. 2a
leg.cit."
als
verfassungsmäßig aufzuheben mit der Aufforderung,
innerhalb von acht Wochen eine
schriftliche
Äußerung zum
Gegenstand zu erstatten, zugestellt.
Das
Bundesministerium für Finanzen wird gegenüber dem
Bundeskanzleramt-Verfassungs-
dienst
so rechtzeitig eine Stellungnahme zum gegenständlichen
Antrag übermitteln, dass die
Bundesregierung fristgerecht die Äußerung
erstatten kann. Eine inhaltliche Stellungnahme
kann zu einem beim VfGH anhängigen Verfahren nicht abgegeben
werden, insbesondere
nicht vor Beschlussfassung der Bundesregierung über die
Stellungnahme in diesem Ver-
fahren.
Abschließend wird
darauf hingewiesen, dass dem Anliegen der Bürgerinitiative
durch den von
mehr als einem Drittel der Abgeordneten eingebrachten Gesetzesprüfungsantrag
beim VfGH
inhaltlich
entsprochen wurde und daher diese Bürgerinitiative als „positiv
erledigt" anzusehen
wäre.
2. November 2009
Für den Bundesminister:
Mag. Gerhard Wallner
(elektronisch gefertigt)