17/SBI XXIV. GP

Eingebracht am 02.11.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

GZ. BMF-310212/0008-I/4/2009

Betreff:   Schreiben vom 16. Oktober 2009, GZ 17020.0025/29-L1.3/2009

Bezugnehmend auf die Bürgerinitiative Nr. 13 vom 18. September 2009, betreffend Ein-
bringung eines Antrages auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2, Satz 4 des
Pensionskassengesetzes beim Verfassungsgerichtshof durch mindestens ein Drittel der
Nationalratsabgeordneten, ist aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen Folgendes
mitzuteilen:

Mit Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2009 wurde der Bundes-
regierung ein auf Art. 140 B-VG gestützter Antrag des Werner Neubauer, Josef Bucher, Karl
Öllinger, Christian Frau, Wolfgang Katzian, Kolleginnen und Kollegen, Abgeordnete zum
Nationalrat, vertreten durch die Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte
GmbH, Alserstra
ße 21,1080 Wien,

in § 1 Abs. 2, Satz 4 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Errichtung, Verwaltung
und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz - PKG), BGBl. Nr. 281/1990,
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. September 2005, BGBl. I Nr. 8/2005, die
Wortfolgen: 'nur dann' und ', wenn 1. bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des
Auszahlungsbetrages 9.300 Euro nicht übersteigt oder 2. sich eine Person, die einen
Anspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes auf eine Hinterbliebenenpension hat,
wiederverehelicht hat´ und § 1 Abs. 2, Satz 5 leg.cit. und in Verbindung damit § 1 Abs. 2a
leg.cit."


als verfassungsmäßig aufzuheben mit der Aufforderung, innerhalb von acht Wochen eine
schriftliche Äußerung zum Gegenstand zu erstatten, zugestellt.

Das Bundesministerium für Finanzen wird gegenüber dem Bundeskanzleramt-Verfassungs-
dienst so rechtzeitig eine Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag übermitteln, dass die
Bundesregierung fristgerecht die
Äußerung erstatten kann. Eine inhaltliche Stellungnahme
kann zu einem beim VfGH anh
ängigen Verfahren nicht abgegeben werden, insbesondere
nicht vor Beschlussfassung der Bundesregierung
über die Stellungnahme in diesem Ver-
fahren.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass dem Anliegen der Bürgerinitiative durch den von
mehr als einem Drittel der Abgeordneten eingebrachten Gesetzespr
üfungsantrag beim VfGH
inhaltlich entsprochen wurde und daher diese Bürgerinitiative als positiv erledigt" anzusehen
w
äre.

2. November 2009

Für den Bundesminister:

Mag. Gerhard Wallner

(elektronisch gefertigt)