23/SBI XXIV. GP

Eingebracht am 19.01.2010
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Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

Gz BKA-610.011/0001-V/4/2010

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bearbeiter Herr Mag Andreas ULRICH

Pers. E-mail andreas.ulrich@bka.gv.at

Telefon (+43 1) 53115/2540

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Nationalratsdienst

1017 Wien, Parlament

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VD-Stellungnahme "Bürgerinitiative gegen den modernen Kreuzzug"

 

 

Der Verfassungsdienst erlaubt sich in Bezug auf die Anfrage vom 16. Oktober 2009 („Bürgerinitiative Nr. 14 betreffend „Gegen den modernen Kreuzzug - Vereinnahmung religiöser Symbolik durch politische Parteien“) wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 (im Folgenden: PartG), sieht in § 4 Abs. 10 vor, dass im Falle der nicht fristgerechten Veröffentlichung des Rechenschaftsberichts, der Spenden- oder der Spenderliste (§ 4 Abs. 8 und 9 PartG), der Bundeskanzler fällige Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 2 PartG bis zur ordnungsgemäßen Veröffentlichung oder Übermittlung einzubehalten hat. Für eine Rückforderung von Zuwendungen findet sich daneben im PartG keine aus­drück­liche Rechtsgrundlage (vgl. dazu etwa Lenzhofer, Die Parteienfinanzierung in Österreich [2010] 123 f).

Ob die österreichische Rechtslage dahingehend angepasst werden soll, dass Wahl­werbungs­kosten unter konkreten Voraussetzungen einbehalten werden bzw. zurück­bezahlt werden müssen, ist in erster Linie eine politische Frage, deren Beantwortung nicht dem Verfassungsdienst obliegt. Denkbar – und aus verfassungsrechtlicher Sicht wohl auch nicht per se bedenklich – wäre jedenfalls die Normierung einer aus­drück­lichen Rechtsgrundlage für eine Rückforderung rechtswidrig verwendeter Mittel.

Die Verfassungsmäßigkeit von neu zu definierenden Maßstäben hinsichtlich der korrekten Mittelverwendung hängt freilich stets von der tatsächlichen Ausgestaltung der jeweiligen Rechtsnorm ab. Vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung scheint aus ver­fassungsrechtlicher Sicht die Erlassung einer Norm nicht undenkbar, wonach Parteien, die Menschen aufgrund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminieren, keinen Wahlwerbekostenbeitrag er­halten bzw. bei Verstoß zurückzuzahlen haben. Freilich gilt es auch in diesem Zu­sammen­hang die vom VfGH aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Grundsätze des Sach­lichkeitsgebots und des Vertrauensschutzes zu bedenken. Ein allfälliges gesetzliches Verbot der „Vereinnahmung von jeglicher religiöser Symbolik durch politische Parteien“ scheint demgegenüber jedenfalls auf verfassungsrechtliche Be­denken zu stoßen, da Beschränkungen von Wahlwerbungskosten stets verhältnismäßig und mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar sein müssen. In diesem Zu­sammenhang gilt es nochmals darauf hinzuweisen, dass eine verfassungsrechtliche Analyse ohne den Vorschlag eines konkreten Normtextes nicht möglich ist.

 

 

 

19. Jänner 2010

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

 

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