23/SBI XXIV. GP
Eingebracht am 19.01.2010
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Stellungnahme zu Bürgerinitiative
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Gz ● BKA-610.011/0001-V/4/2010 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Mag Andreas ULRICH Pers. E-mail ● andreas.ulrich@bka.gv.at Telefon ● (+43 1) 53115/2540 Ihr Zeichen ● |
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An den Nationalratsdienst 1017 Wien, Parlament |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
VD-Stellungnahme "Bürgerinitiative gegen den modernen Kreuzzug"
Der Verfassungsdienst erlaubt sich in Bezug auf die Anfrage vom 16. Oktober 2009 („Bürgerinitiative Nr. 14 betreffend „Gegen den modernen Kreuzzug - Vereinnahmung religiöser Symbolik durch politische Parteien“) wie folgt Stellung zu nehmen:
Das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 (im Folgenden: PartG), sieht in § 4 Abs. 10 vor, dass im Falle der nicht fristgerechten Veröffentlichung des Rechenschaftsberichts, der Spenden- oder der Spenderliste (§ 4 Abs. 8 und 9 PartG), der Bundeskanzler fällige Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 2 PartG bis zur ordnungsgemäßen Veröffentlichung oder Übermittlung einzubehalten hat. Für eine Rückforderung von Zuwendungen findet sich daneben im PartG keine ausdrückliche Rechtsgrundlage (vgl. dazu etwa Lenzhofer, Die Parteienfinanzierung in Österreich [2010] 123 f).
Ob die österreichische Rechtslage dahingehend angepasst werden soll, dass Wahlwerbungskosten unter konkreten Voraussetzungen einbehalten werden bzw. zurückbezahlt werden müssen, ist in erster Linie eine politische Frage, deren Beantwortung nicht dem Verfassungsdienst obliegt. Denkbar – und aus verfassungsrechtlicher Sicht wohl auch nicht per se bedenklich – wäre jedenfalls die Normierung einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage für eine Rückforderung rechtswidrig verwendeter Mittel.
Die Verfassungsmäßigkeit von neu zu definierenden Maßstäben hinsichtlich der korrekten Mittelverwendung hängt freilich stets von der tatsächlichen Ausgestaltung der jeweiligen Rechtsnorm ab. Vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung scheint aus verfassungsrechtlicher Sicht die Erlassung einer Norm nicht undenkbar, wonach Parteien, die Menschen aufgrund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminieren, keinen Wahlwerbekostenbeitrag erhalten bzw. bei Verstoß zurückzuzahlen haben. Freilich gilt es auch in diesem Zusammenhang die vom VfGH aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Grundsätze des Sachlichkeitsgebots und des Vertrauensschutzes zu bedenken. Ein allfälliges gesetzliches Verbot der „Vereinnahmung von jeglicher religiöser Symbolik durch politische Parteien“ scheint demgegenüber jedenfalls auf verfassungsrechtliche Bedenken zu stoßen, da Beschränkungen von Wahlwerbungskosten stets verhältnismäßig und mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar sein müssen. In diesem Zusammenhang gilt es nochmals darauf hinzuweisen, dass eine verfassungsrechtliche Analyse ohne den Vorschlag eines konkreten Normtextes nicht möglich ist.
19. Jänner 2010
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
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