24/SBI XXIV. GP
Eingebracht am 29.01.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Bürgerinitiative

GZ.:BMI-LR2210/0026-lll/1/b/2010 Wien, am 26. Jänner 2010
An die
Parlamentsdirektion
(stellungnahme.PETBI@parlament.gv.at)
1017 Wien
Betreff: Legistik und Recht; Verbindungsdienst - Parlament und Ministerrat; Parlament
Allgemein
Beantwortung zur Bürgerinitiative Nr. 18 betreffend "Verhinderung der Vorratsdatenspeicherung“
In Beantwortung Ihres Schreibens vom 21. Jänner 2010, GZ: 17020.0025/4-L1.3/2010 darf folgendes mitgeteilt werden:
Die am 15. März 2006 erlassene Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden (2006/24/EG), verpflichtet alle Mitgliedsstaaten der Union dazu, Gesetze zu erlassen, welche die Telefon- und Internet-Provider dazu verpflichten, verdachtsunabhängig alle Verbindungs- und Standortdaten ihrer Kunden mindestens sechs Monate lang zu speichern.
Eine Entscheidung des EUGH oder des EGMR dahingehend, dass die Richtlinie nicht grundrechtskonform sei, liegt nicht vor. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof in einer von Irland angestrengten Klage die Richtlinie aus formalen Gründen bestätigt. Diese zählt daher zum Rechtsbestand der Europäischen Union und ist von den Mitgliedstaaten umzusetzen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Die Europäischen Kommission hat gegen Österreich bereits gemäß Art. 226 Abs. 2 EGV wegen Nichtumsetzung der Richtlinie ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie hat rasch zu erfolgen, um eine Verurteilung Österreichs durch den EuGH zu beträchtlichen Strafzahlungen zu vermeiden.
Die Bundesministerin für Inneres ist sich der Grundrechtssensibilität der Materie durchaus bewusst und beteiligt sich daher aktiv an einer auf Initiative der europäischen Kommission stattfindenden Evaluierung der Umsetzung der gegenständlichen Richtlinie in den Mitgliedstaaten.
Aus Sicht des Bundesministeriums für Inneres darf die (notwendige) Umsetzung der Richtlinie aber nicht zu einer Einschränkung der bisherigen sicherheitspolizeilichen und strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen führen. Die legistische Zuständigkeit für die Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten im Telekommunikationsgesetz 2003 liegt bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie. Hinsichtlich des vom BMVIT vorgelegten konkreten Umsetzungsvorschlages wird auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres im Begutachtungsverfahren (12/SN-117/ME XXIV.GP) verwiesen.
Für die Bundesministerin:
Mag. Peter Andre
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