27/SBI XXIV. GP

Eingebracht am 08.03.2010
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Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

MINISTERRATSDIENST

Gz BKA-350.710/0139-I/4/2010

Abteilungsmail mrd@bka.gv.at

sachbearbeiterin● Mag. elisabeth binder

Pers. E-mail elisabeth.binder@bka.gv.at

Telefon (+43 1) 53115/2248

 

Parlamentsdirektion

zH Herrn Mag. Gottfried MICHALITSCH

 

 

 

 

 

 

Bürgerinitiative Nr. 18 – „Verhinderung der Vorratsdatenspeicherung“

 

Zur genannten Bürgerinitiative wird Folgendes mitgeteilt:

 

Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikations­netze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, ABl. 2005 L 105, S. 54, sieht in ihrem Art. 15 Abs. 1 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um die Richtlinie bis spätestens 15. September 2007 im innerstaatlichen Recht umzusetzen.

 


Die Richtlinie sieht im Wesentlichen vor, dass Telefon- und Internetunternehmen alle Verbindungsdaten ihrer Kunden mindestens ein halbes Jahr lang speichern und sie bei schweren Straftaten den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stellen müssen. Für die inner­staatliche Umsetzung federführend zuständig ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß Artikel 288 Absatz 3 AEUV sind Richtlinien für die Mitgliedstaaten für das zu erreichende Ziel verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die Mitgliedstaaten haben daher die unbestreitbare primärrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Richtlinien fristgemäß ins innerstaatliche Recht umzusetzen und diese Maßnahme unverzüglich der Kommission mitzuteilen. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtumsetzung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die (allfällige) Rechtswidrigkeit dieser Richtlinie berufen.

 

In diesem Sinne hat Österreich in dem von der Kommission gegen Österreich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren stets betont, im Zuge der innerstaatlichen Im-plementierung der Richtlinienbestimmungen besondere Sorgfalt walten zu lassen und auch unabhängige wissenschaftliche Expertise heranzuziehen. Dies insbesondere deshalb, weil sich bei der vertieften Auseinandersetzung mit der Richtlinie 2006/24/EG ein gewisses Spannungsverhältnis im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Vorgaben mit den Gewährleistungen aus Artikel 8 EMRK in Verbindung mit der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und Artikel 8 der EU-Charta der Grundrechte (GRC) ergeben hat, auf das nicht zuletzt auch der Datenschutzrat in seiner Sitzung am 14. Jänner 2010 hingewiesen hat. Vor diesem Hintergrund hat Österreich darum ersucht, im anhängigen Vertragsverletzungs­verfahren auch in einer mündlichen Verhandlung nochmals die in der Sensibilität der Maßnahme liegenden Gründe für die verzögerte Umsetzung in Österreich darlegen zu dürfen.

 

Unbeschadet dieser Ausführungen bleibt aber festzuhalten, dass Österreich die primärrechtliche Verpflichtung zur – unter Nutzung der gegebenen Spielräume selbstverständlich grundrechtskonformen – Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG trifft.


 

Die in der gegenständlichen Bürgerinitiative ebenfalls angesprochene Möglichkeit einer Initiative auf europäischer Ebene für die „Abschaffung dieser Richtlinie“ ist aus rechtlicher Sicht dahingehend zu beurteilen, dass es der Europäischen Kommission natürlich unbenommen bleibt, dem europäischen Gesetzgeber – aus welchen Beweg­gründen auch immer – einen Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie 2006/24/EG vorzulegen.

 

 

4. März 2010

Für den Bundeskanzler:

MATZKA

 

 

 

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