30/SBI XXIV. GP
Eingebracht am 26.05.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Bürgerinitiative

Parlament . , BMG -I/5 (Innerstaatliche und EU-
Organisationseinheit:
L1.3 - Ausschussbetreuung NR Koordination der Gesundheitspolitik)
Sachbearbeiter/in: Renate Schytil
A-1017 Wien E-Mail: renate.schytil@bmg.gv.at
Telefon: +43 (1) 71100-4782
Fax: +43 (1) 71100-4222
Geschäftszahl: BMG-11220/0022-I/5/2010
Datum: 25. Mai 2010
E-Mail: Stellungnahme.PETBI@parlament.gv.at
Bürgerinitiative
Nr. 20 betreffend Verbesserung der tierschutzgesetzlichen Situation
der Schweine in Österreich
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum o.a.
Betreff wird seitens des Bundesministeriums für Gesundheit
folgende
Stellungnahme
übermittelt:
Die RL 98/58/EG
des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz von land-
wirtschaftlichen
Nutztieren enthält Gemeinschaftbestimmungen für alle
landwirtschaftlichen
Nutztiere hinsichtlich der baulichen Anforderungen an die
Unterbringung,
Isolierung, Heiz- und Lüftungsbedingungen, die Prüfung der
Anlagen
und
die Kontrolle der Viehbestände. Diese Richtlinie gilt unbeschadet
anderweitiger
spezifischer
Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der Richtlinien RL 2008/120/EG
des
Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz
von
Schweinen, in welcher für diese Tierart spezifische
Haltungsbedingungen näher
geregelt sind.
Die österreichische
Rechtslage - die ausdrücklich auch auf die Umsetzung der
unionsrechtlichen
Regelungen Bezug nimmt - entspricht den Bestimmungen der
oben genannten EU-Richtlinien und geht teilweise sogar über diese
hinaus.
Basierend auf
den Bestimmungen der EU (die Bewegungsfreiheit ist in der RL
98/58/EG
Punkt 7 des Anhangs geregelt) wurde in den §§ 16 Abs. 1 und
2 iVm § 24
Abs.
1 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 idgF, folgendes geregelt:
§ 16. (1) Die
Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein,
dass dem Tier Schmerzen, Leiden
oder Schäden zugefügt werden
oder es in schwere Angst versetzt wird.
Radetzkystraße 2, 1031 Wien | http://www.bmg.gv.at | post@bmg.gv.at | DVR: 2109254 | UID: ATU57161788
(2)
Das Tier muss über einen Platz verfügen, der
seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen
angemessen ist.
§ 24. (1)
Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der
sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie
unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und die ökonomischen
Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit,
in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im
Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
1.
von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern,
Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas,
Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und
Nutzfischen sowie
2. anderer Wirbeltiere
durch
Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2
genannten Haltungsbedingungen und
erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger
Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher
Haltungsanforderungen zu erlassen.
Daraus
ist ersichtlich, dass Einschränkungen der allgemeinen Regelungen im
TSchG
für bestimmte
Tiere bereits in diesem Gesetz selbst ausdrücklich
vorgesehen wurden,
unter
Hinweis auch auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und ökonomischen
Auswirkungen.
Die Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung stimmt daher mit den
gesetzlichen
Vorgaben des Tierschutzgesetzes überein.
Darüber hinaus
wird festgehalten, dass - entsprechend der Verpflichtung des § 2
TSchG,
wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen des Tierschutzes zu
fördern - das
Projekt „Beurteilung von serienmäßig
hergestellten Abferkelbuchten in
Bezug
auf Verhalten, Gesundheit und biologische Leistung der Tiere sowie in Hinblick
auf
Arbeitszeit und Rechtskonformität" gemeinsam mit dem BMLFUW in
Auftrag
gegeben
wurde.
Ein von der
EU finanziertes Forschungsprojekt, welches den Tierschutz in der
Landwirtschaft
in die Nahrungskette integrieren soll, was ein Ziel von Weifare Quality
ist,
ergab, dass sich das Überleben der Ferkel unter Haltungsbedingungen
ohne
Abferkelstände innerhalb
von bereits einer Generation verbessern lässt. Die
Verbesserung
des Überlebens auf der Basis genetischer Selektionsstrategien
kann
dem
Landwirt dabei helfen, erhebliche wirtschaftliche Einsparungen zu erzielen.
Weiters
verweist diese wissenschaftliche Untersuchung auf die Möglichkeit der
langfristigen
Abschaffung von Abferkelständen.
Vor diesem
Hintergrund des neuesten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse
gibt
es im Bundesministerium für Gesundheit Überlegungen
die Schweinehaltung
weiter zu verbessern. Vor einer etwaigen Änderung der 1.
Tierhaltungsverordnung
müssen jedoch
noch Gespräche mit dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft geführt werden, da für eine Änderung
der 1. Tierhaltungsverordnung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nötig ist.
Insbesonders die
auch
gesetzlich vorgesehene Berücksichtigung der ökonomischen
Auswirkungen
ermöglichen daher
nur eine längerfristige Planung und schließen „ad hoc"-
Maßnahmen in
diesem Bereich aus.
Abschließend wird
festgehalten, dass aus Sicht des Bundesministeriums für
Gesundheit
auch staatlich anerkannte Gütezeichen - aufbauend auf einem neuen
Gütezeichengesetz
- einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des Tierschutzes
leisten
könnten. Gütezeichen
stellen einen positiven Anreiz für jene
Produktionsformen
dar, die über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehen. In
diesem
Zusammenhang gibt es seit Herbst 2009 intensive Verhandlungen zwischen
den
zuständigen Ressorts, dem Bundesministerium für Wirtschaft,
Familie und
Jugend,
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und dem Bundesministerium für Gesundheit.
Für den
Bundesminister:
Mag.
Dr. Brigitte Magistris
Beilage: 0
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