33/SBI XXIV. GP
Eingebracht am
23.08.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Bürgerinitiative

GZ: BMASK-10001/0302-I/A/4/2010 Wien, 20.08.2010
Betreff: Bürgerinitiative Nr. 22 betreffend „Gründung einer Kammer für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe“
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf die Note vom 2. Juli 2010, GZ 17020.0025/17-L1.3/2010, betreffend Bürgerinitiative Nr. 22 (Gründung einer Kammer für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe) nimmt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wie folgt Stellung:
Zur Einrichtung einer Kammer für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe:
Die Einrichtung einer Kammer als Organisation im Rahmen der Selbstverwaltung ist an die vom Verfassungsgesetzgeber vorgegebenen Grenzen gebunden. Dazu zählt auch die Zusammenfassung jener Personen in einer Kammer, die sich durch gemeinsame Interessen auszeichnen, deren Wahrnehmung durch die Kammer in weisungsfreier Eigenverantwortlichkeit erfolgen soll.
Die Konzeption der in der Bürgerinitiative geforderten Kammer für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, insbesondere deren Aufgabenstellung, ist aber nicht klar. Bei den „zu bearbeitenden Themen“ werden unterschiedliche Themen angesprochen, wobei nicht erkennbar ist, welche konkrete Aufgabenstellung für die Kammer damit verbunden ist (wie z.B. Personalbedarfsberechnung).
Unklar ist auch, ob die Kammer als „berufsständische“ Kammer oder als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation ausgerichtet ist.
Zum Teil werden in der Liste der „zu bearbeitenden Themen" solche angesprochen, die ArbeitnehmerInneninteressen betreffen (adäquate Entlohnung bzw. adäquate Arbeitsbedingungen).
Es ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der in Gesundheits- und Krankenpflegeberufen Tätigen in einem Arbeitsverhältnis steht. Auf Grund dessen sind sie Mitglieder der Arbeiterkammern, die auch für sie - soweit es um die Wahrung von ArbeitnehmerInneninteressen geht - zuständig ist. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die ArbeitnehmerInneninteressen der in Gesundheits- und Krankenpflegeberufen Tätigen so wesentlich und strukturell von den Interessen anderer ArbeitnehmerInnen unterscheiden, dass man sagen musste, dass ihre Erfassung durch die Arbeiterkammern unsachlich wäre. Die Zuordnung der in den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen Tätigen zur Arbeiterkammer ist daher rechtskonform und wird auch in der Bürgerinitiative nicht in Frage gestellt.
Nach der Judikatur des VfGH ist es aber ausgeschlossen, eine Mitgliedschaft bei zwei Kammern aufgrund ein und derselben Berufstätigkeit und unter demselben Aspekt dieser Berufstätigkeit (z.B. ArbeitnehmerInneneigenschaft) zu begründen.
Möglich wäre es daher nur, die Kammer für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe als berufsständische Kammer zu organisieren, deren Kern die berufsrechtlichen Fragen der ausgeübten Tätigkeit sind, während daneben die in diesen Berufen in einem Arbeitsverhältnis Beschäftigten als ArbeitnehmerInnen Arbeiterkammermitglieder sind.
Die Vertretung von Arbeitnehmerlnnenintereressen durch die Kammer für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ist hingegen - wegen der damit verbundenen verfassungswidrigen Doppelmitgliedschaft - auszuschließen.
Ob für eine derartige berufsständische Kammer noch ausreichend gemeinsame Interessen in der Berufsausübung (Berufsrecht) festgestellt werden können, die die Einrichtung einer eigenen Kammer rechtfertigen, wäre vom Bundesministerium für Gesundheit zu beurteilen.
Abgesehn von der Frage der Errichtung einer neuen Kammer, will das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Zusammenhang mit der vorliegenden Bürgerinitiative auf das Folgende hinweisen:
Einbeziehung diplomierter Pflegefachkräfte:
Bereits derzeit finden sich im geltenden Pflegegeldrecht Anhaltspunkte für die Einbeziehung von diplomierten Pflegefachkräften, da etwa erforderlichenfalls zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus dem Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beizuziehen bzw. bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der „Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege“ werden im Auftrag des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz seit 2001 BezieherInnen eines Bundespflegegeldes, die in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt werden, von diplomierten Pflegefachkräften, die ein spezifisches Wissen über die häusliche Pflege mitbringen sowie über eine hohe Beratungskompetenz verfügen, besucht.
Als ein Schritt im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Pflegegeldverfahrens wird derzeit insbesondere die Einbeziehung von Pflegefachkräften in das Begutachtungsverfahren zur Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) geprüft. In die diesbezüglichen Arbeitsgespräche wurde auch der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV) einbezogen und ist als wichtiger Partner des geplanten Pilotprojektes anzusehen. Start dieses Pilotprojektes, im Rahmen dessen rd. 1.000 Personen in einem jeweils gemeinsamen Hausbesuch durch den/die Arzt/Ärztin und die Pflegefachkraft begutachtet werden sollen, ist mit Oktober 2010 geplant.
Darüber hinaus ist der ÖGKV in der Arbeitsgruppe zur „Weiterentwicklung der Pflegevorsorge“ vertreten und wird auch stets in jene Begutachtungsverfahren, die anlässlich von Änderungen im Bereich des BPGG und der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz durchgeführt werden, eingebunden.
Zum Thema „eine adäquate Personalbedarfsberechnung auf nationaler Ebene festlegen - Personalausstattung entsprechend den spezifischen Aufgaben und den notwendigen Qualifikationen“:
Mobile bzw. ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste für ältere und pflegebedürftige Personen liegen aufgrund der innerstaatlichen Kompetenzverteilung im Zuständigkeitsbereich der neun Bundesländer. Diese haben, wie z.B. in ihren jeweiligen Heimgesetzen, die gesetzlichen Regelungen über die Errichtung, die
Erhaltung und den Betrieb von Pflege- und Betreuungseinrichtungen, so auch über die personelle Ausstattung, erlassen.
Im Regierungsprogramm der XXIV. Legislaturperiode ist vorgesehen, dass der Bund - nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel - den weiteren Ausbau der sozialen Dienste für ältere, pflege- und betreuungsbedürftige Menschen und Personen mit Behinderungen unterstützt. Dies betrifft vor allem mobile Dienste am Wochenende, teilstationäre Dienste, Kurzzeitpflege im Heim, Care- und Casemanagement und alternative Wohnformen.
In diesem Zusammenhang wird auch die Schaffung einheitlicher Qualitätsstandards, sowie Transparenz und Vergleichbarkeit der angebotenen Leistungen anzustreben sein.
Im Zuge der Landessozialreferentlnnenkonferenz im Jänner 2010 wurde beschlossen, an die Gesundheit Österreich GmbH einen Auftrag zur Erhebung der Betreuungs- und Pflegeangebote in Österreich zu erteilen. Eine wesentliche Zielsetzung des Auftrags lautete, Vorschläge über einheitliche Qualitäts- und Finanzierungskriterien für die fünf ausgewählten Sachleistungen laut Regierungsprogramm zu erarbeiten.
Der Bericht wurde dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mittlerweile vorgelegt. Bei der Landessozialreferentlnnen-konferenz im Juni 2010 wurde der Konsens erzielt, auf Grundlage dieser Erhebung weitere Gespräche über die Finanzierung der sozialen Dienste zu führen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
i.V. Alfred Koglbauer
Elektronisch gefertigt.