42/SBI XXIV. GP
Eingebracht am 23.05.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Bürgerinitiative
Parlamentsdirektion Parlament 1017 Wien
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Organisationseinheit: |
BMG-II/A/9 (Ministerrat) |
Sachbearbeiter/in: |
Elke Wyschata |
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E-Mail: |
elke.wyschata@bmg.gv.at |
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Telefon: |
+43 (1) 71100-4514 |
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Fax: |
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Geschäftszahl: |
BMG-11000/0023-II/A/9/2011 |
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Datum: |
20.05.2011 |
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Bürgerinitiative Nr. 29 betr. "Erhaltung
der Hausapotheke der Landarztstelle in der
Marktgemeinde Grafenegg zur Sicherung der ärztlichen
Nahversorgung"
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 11. April 2011, GZ. 17020.0025/11-
L1.3/2011, teilt das Bundesministerium für Gesundheit zu der im Betreff genannten
Bürgerinitiative Folgendes mit:
Nach ho.
Recherchen bei der Österreichischen Apothekerkammer handelt es
sich bei
Grafenegg
um eine Einarztgemeinde mit ca. 3.000 Einwohner/inne/n.
In der Ortschaft Haitzendorf der Marktgemeinde Grafenegg ordiniert Herr Dr. Knapp
mit
Kassenvertrag und ärztlicher Hausapotheke. Dr. Knapp ist
Jahrgang 1950, also zur
Zeit
61 Jahre alt; mit seiner Pensionierung würde eine ärztliche
Hausapotheke an
eine/n
nachfolgende/n Arzt/Ärztin am selben Standort nicht erteilt werden,
da die
Entfernung
zur nächsten öffentlichen Apotheke in Hadersdorf nur
rd. 4,5 km
(Voraussetzung
gem. § 29 Abs. 1 ApG: 6 km) beträgt.
Lässt sich ein
nachfolgender Arzt/eine nachfolgende Ärztin allerdings an
einem
Standort
in der Gemeinde nieder, bei dem die Entfernung zwischen Arztordination
und
öffentlicher
Apotheke über 6 km beträgt, besteht kein Hindernis für die
Bewilligung
zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
Zur
rechtlichen Basis generell erlaubt sich das Bundesministerium für Gesundheit
noch
darauf hinzuweisen, dass unvorgreiflich der politischen Verantwortung auf der
Ebene
der Gesetzgebung für eine bestmöglich
organisierte Arzneimittelversorgung im
ländlichen Raum
bei der 2006 vorgenommenen umfassenden gesetzlichen
Neuregelung des Verhältnisses öffentlicher
Apotheken und Hausapotheken nach der
vom
Verfassungsgerichtshof zur früheren Rechtslage entwickelten
Rechtsprechung
ein
neuer Versorgungsansatz gewählt werden musste.
Statt wie
zuvor auf die Einwohner/innen im Umkreis der Hausapotheken abzustellen,
wurde
nunmehr die Frage des Schutzes der Hausapotheken vor der Niederlassung einer
öffentlichen
Apotheke von den in der Gemeinde befindlichen Kassenärzten/-ärztinnen
abhängig gemacht (§ 10 ApG).
Sofern es in einer Gemeinde weniger als zwei volle
Planstellen
für Ärzte/Ärztinnen gibt,
also eine „Ein-Arzt-Gemeinde" vorliegt, soll die
Versorgung grundsätzlich durch Hausapotheken erfolgen, wogegen
bei allen anderen
Gemeinden
der öffentlichen Apotheke der Vorrang einzuräumen ist, da
die
Hausapotheke
in diesen Bereichen bloß eine subsidiäre
Versorgungsform darstellt
(entsprechend
der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).
In Verbindung
mit dem damals mit Zustimmung der Österreichischen Ärztekammer
geschlossenen
Kompromiss wurden als Bedingung auch großzügige
Übergangsbestimmungen
zugunsten der derzeit bestehenden Hausapotheken in das
Apothekengesetz
aufgenommen (§ 62 a Abs. 1 ApG), um den derzeit tätigen
Hausapotheken
führenden Ärzten/Ärztinnen ihre
Weiterführung noch bis zur
Beendigung
ihrer Tätigkeit als Ärzte/Ärztinnen zu
sichern (65. Lebensjahr, höchstens
10
Jahre).
Dabei wurde
im Rahmen des Gesamtkompromisses auch geregelt, dass die Nachfolge
eines
anderen Arztes/einer anderen Ärztin in eine bestehende Hausapotheke
weiterhin erfolgen kann, wenn die nächste öffentliche
Apotheke zumindest 6 km (vor
2006: 4-6 km) entfernt ist, auch wenn es sich um keine „Ein-Arzt-Gemeinde"
handelt
-
und damit nun die gleichen Entfernungsregeln gelten wie bei der Neubeantragung
einer
ärztlichen
Hausapotheke.
Es ist
festzuhalten, dass die damalige Neuordnung einen - auch wirtschaftlichen -
Gesamtkompromiss zwischen Österreichischer Ärzte- und
Apothekerkammer
bedeutet hat, der somit nicht einseitig zugunsten der Ärzteschaft
abgeändert werden
sollte.
Die im Rahmen
des Kompromisses festgelegten Entfernungserfordernisse zwischen
öffentlichen
Apotheken und ärztlichen Hausapotheken dienen dem
wirtschaftlichen
Überleben der öffentlichen
Apotheken, da andernfalls naturgemäß ein Teil des
Kundenpotentials des Einzugsgebietes die benötigten
Arzneimittel aus der
Hausapotheke
beziehen würde.
Der
Kompromiss beinhaltet auch die Übergangsregelungen für damals anhängige
Verfahren dergestalt, dass ärztliche Hausapotheken noch nach alter
Rechtslage
zurückzunehmen
sind, da auch die Erfordernisse für die Erteilung einer Konzession
für die öffentlichen
Apotheken strengeren Prüfmaßstäben
unterlagen.
Dass es in Einzelfällen bei
Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke - wohl mit
den Vorteilen wie zum Beispiel der Nacht- und Bereitschaftsdienste,
pharmazeutischer Beratung, Vorhandensein eines Labors - wegen der damit
verbundenen
gesetzlich vorgeschriebenen Schließung von ärztlichen
Hausapotheken
auch
vorübergehend zu Unzufriedenheit von betroffenen
Patient/inn/en kommen
kann,
ist bedauerlicherweise unvermeidbar.
Es besteht
aber auch die Möglichkeit der gem. § 8a ApG
gegebenen
apothekeneigenen
Zustelleinrichtungen, wonach dringend benötigte Arzneimittel
gegen Rezept direkt an Patient/inn/en an ihrer Wohnadresse zugestellt werden
können.
Für den Bundesminister:
i.V.
PEISCHL
Beilage: 0
Elektronisch gefertigt