44/SBI XXIV. GP
Eingebracht am 20.06.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu
Bürgerinitiative
Parlamentsdirektion, Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen,
Bürgerinitiative Nr. 27 betreffend Ergänzung des § 46 Abs. 1 SchOG (Schulorganisationsgesetz); Ressortstellungnahme
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erlaubt sich zu der übermittelten Bürgerinitiative Nr. 27 betreffend Ergänzung des § 46 Abs. 1 SchOG (Schulorganisationsgesetz) wie folgt Stellung zu nehmen:
Berufsausbildungen können entweder in Form einer Lehre (berufliche Erstausbildung in einem Unternehmern/einem Betrieb und in der Berufsschule) oder in Form einer schulischen Ausbildung (in berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen) absolviert werden.
Personen, die eine
Lehre absolvieren, lernen ihren Beruf in einem Ausbildungsbetrieb und besuchen
gleichzeitig die Berufsschule (duales Ausbildungssystem). Die Regelungen zur Berufsausbildung
von Lehrlingen sind im Berufsausbildungsgesetz (BAG) und in diversen Verordnungen
des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend
enthalten. Die Berufsschule
stellt dabei das Pendant zur betrieblichen Ausbildung dar. Eine erfolgreich absolvierte Lehrlingsausbildung ist eine
wesentliche Grundlage für die spätere
Arbeitsmarktlaufbahn.
Nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes hat die Berufsschule dabei die Aufgabe, in einem berufsbegleitenden fachlich einschlägigen Unterricht den berufsschulpflichten Personen die grundlegenden theoretischen Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern. Die Berufsschulpflicht (§§ 20 des Schulpflichtgesetzes 1985) stellt sich als berufsbegleitende Schulpflicht dar, die neben die Tätigkeit im Lehrberuf, dh. im Lehr- bzw. sonstigen Ausbildungsverhältnis im Sinne der §§ 5, 8b Abs. 1, 8c, 30 und 30b BAG, tritt. Im Falle der integrativen Berufsausbildung nach § 8b Abs. 2 BAG besteht nach Maßgabe weiterer Festlegungen im BAG, die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule. Ausgehend davon wird die Berufsschulpflicht und damit der Berufsschulbesuch durch den Eintritt in ein berufsausbildungsgesetzlich vorgegebenes Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis ausgelöst; vom BAG nicht erfasste inner- und/oder außerbetriebliche Ausbildungen vermögen diese Rechtsfolgen nicht zu bewirken. Ferner besteht im Bereich der berufsbildenden Pflichtschulen unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit zu einem freiwilligen Besuch der Berufsschule (§ 21 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985), etwa nach Lehrplatzverlust. Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehrverhältnisses bzw. eines gleichwertigen Ausbildungsverhältnisses infolge von Wiederholen einer Schulstufe die Berufsschule nicht abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die letzte Stufe der Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses zu besuchen (§ 32 Abs. 3a Schulunterrichtsgesetz).
Insofern erscheint ein „Nachholen des Berufsschulabschlusses“ bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen, insbesondere bei Vorliegen entsprechender Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnisse nach BAG unter Nutzung der einschlägigen Instrumentarien auch der überbetrieblichen Lehrausbildung, etwa im Auftrag des Arbeitsmarktservice (vgl. §§ 30 und 30b BAG), schon derzeit möglich, zumal diese besondere Form der überbetrieblichen Lehrausbildung ebenfalls Berufsschulpflicht auslöst und damit einen Berufsschulbesuch zur Folge hat.
Bemerkt wird ferner, dass das BAG für Personen, die eine „Nachholung der Lehrabschlussprüfung“ anstreben, eine ausnahmsweise Zulassung zur Prüfung unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht (§ 23 Abs. 5 BAG), etwa in Fällen nach Lehrplatzverlust (vgl. § 21 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985) oder bei einem Mindestalter von 18 Jahren und dem Nachweis ausreichender praktischer und theoretischer Erfahrungen in einem Lehrberuf, wie etwa entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit. Zumal in letzterem Fall ein Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis nach BAG nicht vorgelegen ist bzw. dessen Nichtvorliegen gerade eben Voraussetzung zur (ausnahmsweisen) Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ist, kann daher konsequenterweise auch keine Berufsschulpflicht entstanden sein bzw. ein verpflichtender Berufsschulbesuch vorgelagert gewesen sein.
Grundsätzlich sind Maßnahmen, die zur Attraktivitätssteigerung und Stärkung des dualen Berufsausbildungssystems beitragen, sehr zu begrüßen. Investitionen in die Lehrlingsausbildung stellen gleichzeitig eine Investition zur Erhaltung der Qualität des Wirtschaftsstandortes Österreich dar. Allerdings wären neben den Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend für den betrieblichen und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur für den schulischen Teil der Lehrlingsausbildung grundsätzlich auch die geteilten Verantwortlichkeiten und damit die finanzielle Machbarkeit im Berufsschulwesen selbst zu beachten. So wird zur Finanzierung der öffentlichen Berufsschulen darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Lehrkräftepersonalaufwandes eine 50:50-Kosten- bzw. Ausgabentragung durch Bund und die Länder erfolgt sowie der Ausstattungs- und Bauaufwand ausschließlich von den Ländern getragen wird. Für eine Änderung der Konzeption bzw. Öffnung des Berufsschulwesens per se über die berufsausbildungsgesetzlich bestimmten Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnisse hinaus wären sohin die vielfältigsten Stakeholder miteinzubeziehen, dies nicht zuletzt aufgrund des zu erwartenden erheblichen finanziellen Mehraufwandes.
Wien, 20. Juni 2011
Für die Bundesministerin:
SektChef Mag. Wolfgang Stelzmüller
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