45/SBI XXIV. GP
Eingebracht am 26.07.2011
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möglich.
Stellungnahme zu Bürgerinitiative
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An die Parlamentsdirektion
Parlament 1017 Wien |
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BMF - I/4 (I/4) |
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GZ. BMF-310212/0008-I/4/2011 |
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Betreff: |
Schreiben vom 28. Juni 2011, GZ 17020.0025/21-L1.3/2011, betreffend Bürgerinitiative Nr. 31
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Bezugnehmend auf die Bürgerinitiative Nr. 31 betreffend „Aufrechterhaltung und Aufwertung von Betrieb und Infrastruktur der Bahnlinie Oberwart-Friedberg als wichtige Eisenbahnverbindung des Südburgenlands nach Wien“ vom 28. Juni 2011 ist aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen Folgendes mitzuteilen:
Der Ausbau der Schieneninfrastruktur und eine allfällige Bestellung von Verkehrsleistungen im Rahmen des Verkehrsdienstevertrages mit der ÖBB-Personenverkehr AG fallen in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.
26. Juli 2011
Für die Bundesministerin:
Mag. Gerhard Wallner
(elektronisch gefertigt)
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An die Parlamentsdirektion
Parlament 1017 Wien |
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BMF - I/4 (I/4) |
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GZ. BMF-310212/0008-I/4/2011 |
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Betreff: |
Schreiben vom 28. Juni 2011, GZ 17020.0025/21-L1.3/2011, betreffend Bürgerinitiative Nr. 26 |
Bezugnehmend auf die Bürgerinitiative Nr. 26 betreffend „SOS – Familie“ vom 28. Juni 2011 ist aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen Folgendes mitzuteilen:
Zu den Familienleistungen:
Zum Thema Familienbeihilfe wird zunächst auf die Primärzuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend verwiesen.
Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen ist aus budgetärer Sicht festzuhalten, dass die Familienbeihilfe aus dem defizitären Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) finanziert wird. Die Reduzierung des Alters, bis zu welchem Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, war daher aus budgetären Gründen erforderlich. Auch die 13. Familienbeihilfe wird aus Gründen der Budgetkonsolidierung nur mehr vom 6. bis zum 15. Lebensjahr mit einem Pauschalbetrag von 100 Euro als Schulstartgeld im September ausbezahlt. Nur durch diese Anpassung der 13. Familienbeihilfe war es möglich, diese überhaupt zu erhalten. Dies gilt ebenso für den Mehrkindzuschlag, der nur durch eine Reduktion erhalten werden konnte.
Insofern stellt auch eine Wertsicherung der Familienleistungen eine rein budgetäre Frage dar, die aufgrund der derzeitigen budgetären Situation nicht befürwortet werden kann.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nur für Steuerpflichtige ohne Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, abgeschafft. Diese Streichung konnte vor dem Hintergrund erfolgen, dass der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Unterhaltsaufwendungen gegenüber dem Ehepartner auf die private Lebensgestaltung zurückzuführen sind und daher steuerlich unbeachtlich bleiben können. Zur Vermeidung von Härtefällen wurde für Pensionisten mit Pensionseinkünften von nicht mehr als 13.100 Euro im Kalenderjahr, die bisher Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hatten, ab 2011 der Pensionistenabsetzbetrag um den bisherigen Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Kinder (364 Euro) erhöht. Anspruchsvoraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner Einkünfte von nicht mehr als 2.200 Euro jährlich erzielt. Der Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages für wenig verdienende Pensionisten wurde somit abgefedert.
Im Rahmen der Budgetkonsolidierung musste jeder seinen Beitrag leisten, daher war auch eine teilweise Zurücknahme bei den Familienleistungen notwendig.
Zum Pflegegeld:
Grundsätzlich ist für Pflegegeldangelegenheiten das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zuständig.
Seitens des Bundesministeriums für Finanzen kann festgehalten werden, dass aktuell keine Verschlechterungen beim Pflegegeld geplant sind. Es werden im Gegenteil durch die soeben im Nationalrat beschlossenen Änderungen im Pflegegeldgesetz 303 Träger des Pflegegeldes auf acht reduziert, dies bedeutet für die Betroffenen eine enorme Verwaltungsvereinfachung. Des Weiteren wird durch die Verwaltungsvereinfachung eine Beschleunigung auf eine maximale Verfahrensdauer von 60 Tagen angestrebt.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 werden die Zugangsregelungen für die Pflegegeldstufen 1 und 2 mit einer höheren Betreuungsstundenanzahl etwas strenger geregelt. Durch die neuen Zugangsregelungen bei den ersten beiden Pflegegeldstufen wird allerdings niemandem etwas weggenommen. Die höhere Stundenanzahl kommt nur bei Neuzugängen zum Tragen. Für Menschen, die das Pflegegeld der Stufen 1 und 2 bereits vor dem Änderungsdatum zugesprochen bekommen haben, ändert sich nichts.
26. Juli 2011
Für die Bundesministerin:
Mag. Gerhard Wallner
(elektronisch gefertigt)