54/SBI XXIV. GP

Eingebracht am 24.01.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

In der Beilage übermittle ich Ihnen die Stellungnahme meines Hauses zur Bürgerinitiative Nr. 34 betreffend "Schrottverwertungsanlage im Siedlungsgebiet" mit dem höflichen Ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Beilage

 

 

Stellungnahme des Bundesministeriums für

Wirtschaft, Familie und Jugend

Eine von Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend durchgeführte Nachfrage beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 22 - Bereich Umweltrecht als zuständiger Behörde hat ergeben, dass es sich um eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF., handelt. Nach § 90 Abs. 1 des AWG 2002 ist mit der Vollziehung von § 37 AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Zudem wurde vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 22, mitgeteilt, dass zum Projekt der gegenständlichen geplanten Schrottverwertungsanlage bis dato zwei Bescheide erlassen wurden. Mit Bescheid GZ. MA 22 - 3418/05 vom 6.3.2009 erfolgte eine Abweisung und mit Bescheid GZ. MA 22 - 395/2010 vom 28.7.2010 eine Zurückweisung, welche vom UVS Wien bestätigt wurde und derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.

Zu dem Anliegen an den Nationalrat, "die Gesundheit der Bürger vor weiteren Belastungen unzumutbaren Ausmaßes durch Lärm, Feinstaub, Erschütterungen sowie erhöhtes Verkehrsaufkommen zu schützen", ist für den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die diesbezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO) 1994 zu verweisen.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 bedürfen gewerbliche Betriebsanlagen einer Genehmigung, wenn sie geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn einer Betriebsanlage oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden oder wenn sie geeignet sind, Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.


Nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage nur dann von der Behörde zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass durch die geltenden Bestimmungen der GewO 1994 die Anliegen zum Schutz der Gesundheit der Bürger sowie der Nachbarn betreffend gewerbliche Betriebsanlagen bereits in adäquater Weise bundesgesetzlich umgesetzt wurden.