6/SBI XXIV. GP

Eingebracht am 03.08.2009
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Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

 

 

 

 

 

Parlamentsdirektion

L1.3 - Ausschussbetreuung NR

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Name/Durchwahl:

                                                                          RL MR Gerda Fuchs-Preiszler/5587

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.107/0004-IK/1a/2009

                                                                          Ihre Zahl/Ihre Nachricht vom:

                                                                          17020.0025/15-L1.3./2009

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung

der Geschäftszahl an die E-Mail-Adresse

post@bmwfj.gv.at richten.

 

Bürgerinitiative Nr. 6 betr. "Verhinderung Schottergrube Pichling", Beantwortung

 

 

Bezugnehmend auf die Bürgerinitiative Nr. 6 betreffend "Verhinderung Schottergrube Pichling" teilt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eingangs fest, dass betreffend die gegenständliche Schottergrube nach ho. Kenntnisstand beim Magistrat der Stadt Linz ein Gewinnungsbetriebsplanverfahren nach dem MinroG anhängig ist, und teilt weiters im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches Folgendes mit:

 


Zu 1. bis 3:

Emissionen aus dem Verkehr auf dem Tagbaugelände sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens betreffend den Gewinnungsbetriebsplan abzuhandeln. Wird durch die Emissionen beim Abbau und den Verkehr auf dem Tagbaugelände die Zumutbarkeitsgrenze für die Anrainer überschritten, so ist gemäß § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG das Ansuchen um Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes abzuweisen.

 

Ein "Mindestschutz" für Anrainer vor Belästigungen und Gefährdungen durch Mineraltransporte auf unmittelbaren Zufahrtsstraßen zum Abbau ist - soweit es sich bei derartigen Zufahrtsstraßen nicht um öffentliche Straßen handelt - dadurch gewährleistet, dass die Bestimmungen des MinroG über Bergbauanlagen zur Anwendung gelangen. Daher ist für derartige Straßen eine Bergbauanlagenbewilligung erforderlich, die u.a. nur dann erteilt werden darf, wenn es - auch unter Berücksichtigung der Emissionen aus dem Abbau und dem Verladen auf dem Tagbaugelände - zu keinen unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn kommt (siehe hiezu § 119 Abs. 3 Z 3 MinroG). Hiebei sind nach der Judikatur des VwGH auch zukünftige Entwicklungen zu berücksichtigen.

 

Bei der Bewilligung der Bergbaustraße sind daher Emissionen aus einem zukünftigen - aber bereits genehmigten - Abbau ebenso zu berücksichtigen, wie umgekehrt Emissionen aus einer bewilligten, aber noch nicht bestehenden Bergbaustraße bei der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu berücksichtigen sind.

 

Weiters sind bei der Bewilligung von Bergbaustraßen selbstverständlich auch Gefährdungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Bergbaustraße zu berücksichtigen bzw. darf eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn derartige Gefährdungen zu befürchten sind.

 

Belästigungen und Gefährdungen durch Rohstofftransporte auf öffentlichen Straßen (auch solchen, die als "unmittelbare Zufahrtsstraßen" anzusehen sind) berücksichtigt das MinroG wie folgt:

 


Einem Gewinnungsbetriebsplan ist u.a. auch ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den Abbauen anzuschließen. Dieses Verkehrskonzept hat nach den von der an den vorgesehenen Aufschluss und/oder Abbau unmittelbar angrenzende Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u.dgl.) ausgearbeitet zu sein. Eine Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ist u.a. nur dann zulässig, wenn die Einhaltung des Verkehrskonzeptes sichergestellt ist (siehe hiezu § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG und § 83 Abs. 1 Z 2 leg.cit.).

 

Darüberhinaus sieht § 83 Abs. 2 MinroG vor, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung auch der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den durch den Abbau hervorgerufenen Verkehr zu berücksichtigen ist.

 

Darüberhinausgehende Regelungen betreffend öffentliche Straßen können im MinroG aus kompetenzrechtlicher Sicht ebenso wenig getroffen werden wie Regelungen darüber, ob und unter welchen Bedingungen öffentliche Straßen aus Sicht des Schutzes der Straßenanrainer befahren werden dürfen. Dies ist Gegenstand der Straßengesetze (Bund/Land).

 

Anzumerken ist, dass es im vorliegenden Fall nach Auskunft des für die gegenständliche Schottergrube zuständigen Magistrats der Stadt Linz u.a. darum geht, dass für die Realisierung des Vorhabens eine privatrechtliche Zustimmung der Stadt Linz als Grundeigentümerin für eine Zu- und Abfahrt erforderlich ist. Eine solche Zustimmung der Stadt wurde der MinroG-Behörde zunächst vorgelegt, später aber zurückgezogen. Diese Zustimmung ist jedoch eine der Voraussetzungen dafür, dass die Bergbauanlagenbewilligung für die Zufahrtsstraße erteilt werden darf.

 

Zu 4:

Ein österreichischer Rohstoffplan wurde unter Einbindung auch der Bundesländer ausgearbeitet und ist in Fertigstellung begriffen. Ziel dieses Rohstoffplanes ist es, die Rohstoffvorkommen bundesweit mit einheitlichen, objektiven Methoden zu lokalisieren, zu evaluieren und deren Konfliktträchtigkeit mit anderen Nutzungsansprüchen an den Naturraum (insbesondere für Siedlungen, Grundwassernutzung, Naturschutz und Waldwirtschaft) zu prüfen. Nach einem Konfliktbereinigungsprozess werden gemeinsam mit den Bundesländern Rohstoffsicherungsgebiete identifiziert und umgrenzt; diese sollen dann in den Landesraumordnungsprogrammen ausgewiesen werden, was im Rahmen der Interessensabwägung nach § 83 MinroG von Bedeutung sein wird.

 

Zu 5 und 6:

Betreffend "Rücknahme der Novelle 2001 hinsichtlich der Massenrohstoffe, Gewährleistung eines lückenlosen Abstandes von 300 m zwischen Wohnbevölkerung und Abbau" ist zunächst auszuführen, dass das MinroG auch vor der Novelle 2001 keinen "lückenlosen Abstand von 300 m zwischen Wohnbevölkerung und Abbau" vorsah.

 

Eine Rückkehr zur 300 m-Regelung vor der Novelle 2001 würde aber auch sonst keine Besserstellung, sondern - im Gegenteil - eine Schlechterstellung bedeuten, da dann eine Unterschreitung des 300 m-Bereiches auch dann wieder zulässig wäre, wenn es - bergbaubedingt - zu einer Verschlechterung der Immissionssituation bei den Nachbarn kommt. Die derzeitige Regelung verlangt demgegenüber - neben den sonstigen (geänderten) Voraussetzungen - vor allem auch Immissionsneutralität.

 

Die Nachbarn haben im Gewinnungsbetriebsplanverfahren Parteistellung, unabhängig davon, in welcher Entfernung sie sich vom beabsichtigten Abbaugeschehen befinden. Nachbarn sind nach § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG nämlich alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung reicht daher für die Begründung der Parteistellung aus.

 

Die Abstandsvorschriften im § 82 MinroG dienen dem Schutz der in einer örtlichen Gemeinschaft sich aufhaltenden Personen, wobei an die Flächenwidmung der Gemeinde angeknüpft wird. Dies geht u.a. von der Überlegung aus, dass der Schutz der örtlichen Gemeinschaft in erster Linie im Flächenwidmungsplan der Gemeinde zum Ausdruck kommt. Dementsprechend kommt auch der Gemeinde im Gewinnungsbetriebsplanverfahren Parteistellung u.a. zum Schutz des in § 82 MinroG verankerten öffentlichen Interesses an der örtlichen Raumplanung zu. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz u.a. der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (siehe § 81 Z 2 MinroG).

 

Die dargestellte Parteistellung der Nachbarn im Gewinnungsbetriebsplanverfahren verbunden mit der "Mediatisierung" der Interessen der Nachbarn in Form einer Parteistellung der Gemeinde, die sich etwa im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht findet, ist als ausreichend und eindeutig anzusehen.

 

Zu 7 und 8:

Die präzise Zielsetzung dieser Forderungen bleibt unklar. Generell ist jedoch im Hinblick auf die Behauptung in der Einleitung, dass das MinroG sowohl seitens der Behörden als auch seitens der Betroffenen und auch der Rohstoffindustrie "heftigst kritisiert" werde, zu bemerken, dass den gegen die Stammfassung des am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen MinroG vorgebrachten berechtigten Einwänden verschiedener Seiten durch die umfassende MinroG-Novelle 2001, die am 1. Jänner 2002 in Kraft getreten ist, Rechnung getragen wurde. Seither sind keine Bedenken hervorgetreten, die eine Novellierung des MinroG angebracht erscheinen ließen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Wien, am 31.07.2009

Für den Bundesminister:

Gerda Fuchs-Preiszler

 

 

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