70/SBI XXIV. GP

Eingebracht am 31.10.2012
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Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

 

 

 

 

 

 

An den

Nationalratsdienst

Parlament

1017 Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

e-mail:

Stellungnahme.PETBI@parlament.gv.at

Bürgerinitiative Nr. 48 betreffend „Kinderrechte“;

Stellungnahme des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum Ersuchen vom 4. Oktober 2012 betreffend die Bürgerinitiative Nr. 48 betreffend „Kinderrechte“ wie folgt Stel­lung:

Einleitend ist festzuhalten, dass von den neun Forderungen der Bürgerinitiative „Kin­derrechte“ lediglich jene auf „Übernahme der gesamten Kinderrechtskonvention in den Verfassungsrang“ einen Bezug zum Aufgabenbereich des Bundeskanzleramtes­Verfassungsdienst aufweist.

Ob das Übereinkommen über die Rechte des Kindes in Österreich Verfassungsrang erhalten soll, ist in erster Linie eine politische Frage. Es ist allerdings daran zu erin­nern, dass der Nationalrat das Übereinkommen im Jahr 1992 gerade deshalb unter Durchführungsvorbehalt beschlossen hat, weil dessen Bestimmungen weitgehend nicht ausreichend bestimmt sind, um unmittelbar vollzogen werden zu können (siehe dazu die Erläuterungen RV 413 BlgNR XVIII. GP 26). Auch der Österreich-Konvent hat nicht eine Verankerung des Übereinkommens im Verfassungsrang vorgeschla­gen, sondern die Aufnahme spezifischer Gewährleistungen von Kinderrechten in die Verfassung (Bericht des Österreich-Konvents, Bd. 1, Teil 3, 88). In diesem Sinne hat der Nationalrat erst jüngst mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, die wichtigsten Inhalte des Übereinkommens in einem eigenen Bundesverfassungsgesetz beschlossen, das den umfangreichen sonstigen verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Schutz von Kindern, insbesondere durch die Europäische Menschenrechtskonvention, und die Gewähr­leistungen des Art. 24 der EU-Grundrechtecharta ergänzt.

 

31. Oktober 2012
 Für den Bundeskanzler:

HESSE

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