72/SBI XXIV. GP
Eingebracht am
05.11.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme
zu Bürgerinitiative
Bürgerinitiative Nr. 48 betreffend Kinderrechte: Stellungnahme der Sektion Il/BKA
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Sektion II des Bundeskanzleramtes übermittelt zur Bürgerinitiative Nr. 48 betreffend
Kinderrechte nachfolgende Stellungnahme.
Mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2012 (voraussichtlich in
Kraft ab 1.2.2013) werden viele Forderungen bereits umgesetzt:
1. Gesetzliche Verankerung des Kindeswohls
Erstmals wird das Kindeswohl mit einer 12-Punkte-Definiton verankert und als leitender
Grundsatz in Angelegenheiten der Obsorge und der persönlichen Kontakte in den
Mittelpunkt gestellt.
2. Schnellere Verfahren und begleitende Maßnahmen
•
Die Familiengerichtshilfe begleitet und
unterstützt die Familien während des Gerichtsverfahrens und versucht
schon vor Prozessbeginn eine einvernehmliche Lösung zu erreichen (derzeit
Pilotprojekt im Bezirksgericht Innere Stadt Wien, Bezirksgericht Innsbruck,
Bezirksgericht Amstetten und Bezirksgericht Leoben).
MINORITENPLATZ 3 •
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• Besuchsmittler prüfen bei Streit bzgl der Umsetzung des Kontaktrechts ob die vereinbarten Kontakte eingehalten wurden und unterstützen beim Finden einer einvernehmlichen Lösung.
•
Phase der vorläufigen elterlichen
Verantwortung: Bei strittigen Fällen soll sechs Monaten lang die
Obsorgeregelung so bleiben, wie sie bis zur Antragsstellung war. Jenem
Elternteil, der nicht mit der hauptsächlichen Betreuung des Kindes betraut
ist, ist ein Kontaktrecht einzuräumen. Nach Ablauf der sechs Monate, hat
das Gericht dann aufgrund der Erfahrungen in der Phase der
elterlichen Verantwortung und nach Maßgabe des
Kindeswohls über die Obsorge endgültig
zu entscheiden. Das Gericht kann dann die alleinige Obsorge oder die Obsorge
beider Eltern aussprechen.
3. Mehr Kontinuität für Kinder durch Schaffung klarer Verhältnisse
Durch nachfolgende Möglichkeiten
soll der Rahmen geschaffen werden, sodass die
Eltern-Kind-Beziehung auch nach einer Trennung aufrechterhalten bleibt und
Entfremdung so vermieden wird.
• Es besteht die Möglichkeit des Ausspruchs der gemeinsamen Obsorge auch bei strittigen Scheidungen, wenn das dem Kindeswohl entspricht.
• Das Kontaktrecht wird besser durchsetzbar. Eltern haben den rechtlichen Anspruch auf Kontakt zu ihrem Kind.
•
Die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge lediger
Eltern wird vereinfacht und
kann am Standesamt vereinbart werden.
• Verpflichtende Vereinbarung des Besuchsrechts bei einvernehmlichen Scheidungen
4. Antragsrecht auf die Obsorge für ledige Väter
5. Namensrecht
Zukünftig werden sowohl für EhepartnerInnen als auch für
die Kinder Doppelnamen
möglich sein.
Kinderbetreuung
Die Erweiterung des Kinderbetreuungsangebots und flexible
Arbeitszeitregelungen für
Eltern tragen zur besseren Vereinbarkeit von beruflichem Aufstieg und Familie
oder
Privatleben bei. Dazu gehört auch, dass Väter mehr Verantwortung in
der
Kinderbetreuung übernehmen und ihnen seitens der Arbeitgebenden
Möglichkeiten und Anreize dazu geschaffen werden. Maßnahmen dazu
reichen von der Einführung von
attraktiven Kinderbetreuungsgeldvarianten, Väterkarenz und des sogenannten
„Papamonats“ sowie der Elternteilzeit bis zum verstärkten
Ausbau der institutionellen Kinderbetreuung für Null- bis
Sechsjährige seit 2008.
Die Einführung von zwei kurzen Varianten der Karenz, die mit
höherer Geldleistung
verbunden sind (Pauschalleistung 1.000 Euro monatlich oder
einkommensabhängige
Leistung), hat dazu geführt, dass Frauen schneller wieder in ihren Beruf
einsteigen
können und ihre Aufstiegschancen weniger beeinträchtigt werden. Bei
beiden Varianten
beträgt die Bezugsdauer maximal 14 Monate, jedoch nur unter der Bedingung,
dass
jeder Elternteil mindestens zwei Monate in Anspruch nimmt. Es zeigt sich, dass
die
kurzen Varianten eine deutlich höhere Beteiligung von Vätern als die
längeren und vor
allem die längste aufweisen. So beträgt die Väterquote im September
2012 3,5% bei der längsten Variante des Kinderbetreuungsgeldbezugs (30+6
Monate), aber 10,8% bei der kürzesten Pauschalvariante und 8,6% bei der
einkommensabhängigen Kurzvariante.
Begleitend zur Einführung des einkommensabhängigen
Kinderbetreuungsgeld 2010
wurde gemeinsam mit der Österreichischen Wirtschaftskammer eine
Informationsoffensive gestartet, die verstärkt auf die Möglichkeit
für Väter in Karenz zu
gehen aufmerksam macht. Einerseits soll durch Information und
Erfahrungsberichte
Männern die Entscheidung zur Karenz erleichtert werden. Andererseits
werden
Unternehmen im Rahmen von Workshops bei der Bewältigung der
Herausforderungen
aktiven Managements von Karenzen unterstützt und Bewusstsein geschaffen,
dass das
Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch Väter in zunehmendem
Ausmaß
beschäftigt und damit auch die Unternehmen betrifft.
Seit Jänner 2011 sieht das BeamtInnendienstrecht für alle
männlichen öffentlichen Bediensteten vor, während des
Mutterschutzes ein Monat unbezahlte Karenz in
Anspruch zu nehmen. Bis August 2012 haben bereits 365 Väter diese
Möglichkeit
genutzt. Eine ähnliche Regelung besteht auch auf Länderebene (derzeit
sieben von
neun).
Um die
Betreuungsquote von Kindern unter sechs Jahren zu erhöhen wurden 2007 und
2011 zwischen dem Bund und den Ländern Vereinbarungen gemäß
Art. 15a B-VG über
den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots abgeschlossen.
Mit diesen Vereinbarungen wurden die
Länder verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu
treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die
Kinderbetreuung (33% Betreuungsquote bei den Unter-Drei-Jährigen und 90%
bei den Drei- bis Sechsjährigen) anzustreben. Dazu erhielten die
Länder eine finanzielle Unterstützung durch den Bund,
wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu
vereinbarende
Kinderbetreuung besonders gefördert wurden.
In den Jahren 2008 bis 2010
unterstützte der Bund mit 45 Millionen Euro die Schaffung
von 24.573 zusätzlichen Betreuungsplätzen, darin enthalten waren
12.080 Plätze für die
Unter-Drei-Jährigen und 12.493 Plätze für die Drei- bis
Sechsjährigen. Damit konnte die Betreuungsquote bei den
Unter-Drei-Jährigen von 14 % auf 19 % gesteigert, jedoch das Barcelona-Ziel
nicht erreicht werden. Für die Drei- bis Sechsjährigen konnte die
Betreuungsquote von 86,6 % auf 93,4 % erhöht werden.
Zur
Annäherung an das Barcelona - Ziel für di Unter- Drei- Jährigen
– insbesondere in
der Altersgruppe der Ein- bis Dreijährigen - und zur Abdeckung
von regionalen Lücken
für die Drei- bis Sechsjährigen wird in den nächsten vier Jahren
der Ausbau der
ganztägigen Betreuung weiter vorangetrieben. Der Bund stellt dazu weitere 55 Millionen Euro zur Verfügung.
31.
Oktober 2012
Für die Bundesministerin:
STOCKINGER
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