77/SBI XXIV. GP

Eingebracht am 16.11.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

 

 


An die

Parlamentsdirektion

L1.3 – Ausschussbetreuung NR                                             Wien, am 15. November 2012

Parlament

1017 Wien                                                                      GZ. BMeiA-EU.3.19.04/0062-III.7a/2012                                                                                                                                                                                   

 

E-Mail: stellungnahme.PETBI@parlament.gv.at                                                                      

 

 

 

 

Ressortstellungnahme zur Petition Nr. 44

 

Sehr geehrter Herr Michalitsch!

 

Zu Ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2012 betreffend die Bürgerinitiative Nr. 44  „weitere Mitgliedschaft Österreichs bei Euratom“ darf ich Ihnen anverwahrt die gewünschte Stellungnahme des ha. Ressorts übermitteln.

 

Mit freundlichen Grüßen

(Ges. MMag. Erika BERNHARD)

 

Beilage


Stellungnahme des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zur Petition: “Weitere Mitgliedschaft Österreichs bei

EURATOM“

Österreich wurde am 1. Jänner 1995 Mitglied der Europäischen Union und Vertragspartner der die Union damals begründenden Verträge, nämlich des EG- Vertrags, des (damals noch in Kraft stehenden) EGKS-Vertrags und des EURATOM- Vertrags. 1995 konnte ein Beitritt zur Europäischen Union nur gemeinsam zu allen drei Gemeinschaften   erfolgen.  Der am  1.  Dezember  2009  in  Kraft  getretene Vertrag  von Lissabon (VvL) änderte nichts an dieser Rechtslage. Auch heute kann man der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft nur gleichzeitig beitreten.

Aufgrund  der engen Verzahnung  im institutionellen, budgetären und personellen Bereich zwischen der EU und EURATOM ist nach wie vor keine isolierte Austrittsmöglichkeit aus EURATOM gegeben. Auch der in den EURATOM-Vertrag eingefügte Verweis auf Art. 50  EUV kann nicht für ein  partielles Austrittsrecht ins Treffen geführt werden; dieser soll es vielmehr aus der EU austretenden Staaten ermöglichen, gleichzeitig auch aus EURATOM auszutreten.

In finanzieller Hinsicht  ist festzuhalten, dass es  kein eigenständiges  EURATOM- Budget  gibt, das  Gemeinschaftsbudget  aber  einzelne Budgetansätze aufweist,  die ihre Rechtsgrundlage bzw. ihre Begründung teilweise oder auch zur Gänze im EURATOM-Vertrag finden. Wie alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union leistet Österreich  keine  Beiträge zu  einzelnen  Haushaltslinien, sondern  einen  Gesamtbeitrag zum EU-Budget. Einzelne Ansätze des Gemeinschaftsbudgets haben auch "gemischte" Rechtsgrundlagen. Dies bedeutet, dass bestimmte Ausgaben ihre Rechtfertigung sowohl im EURATOM-Vertrag als auch im EU-Vertrag finden. Es gibt aber natürlich auch gemeinschaftliche  Ausgaben, die  EURATOM zugeschrieben werden können, wie etwa die EURATOM-Forschung oder die Finanzhilfen zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit in Drittstaaten und zur Stilllegung von Kernkraftwerken sowie die Sicherheitskontrolle (Nicht-Weiterverbreitung von Kernwaffen). Diese vier Positionen bilden den Großteil der Ausgaben, die ihre Rechtsgrundlage im EURATOM-Vertrag haben. Diese Ausgaben sind überwiegend sicherheitsorientiert.


Neben rechtlich-institutionellen  Argumenten, die  gegen die Möglichkeit eines  einseitigen Austritts sprechen, wäre  auch aus  politischer Sicht  eingehend  zu prüfen, ob man sich durch einen Rückzug aus der Europäischen Atomgemeinschaft aller Einflussmöglichkeiten auf die europäische Nuklearpolitik berauben sollte. Mit einem Ausscheiden aus  EURATOM wäre  ein  den Interessen Österreichs  abträglicher Verzicht  auf Mitspracherechte  in Fragen der  Erzielung einer  größtmöglichen  Sicherheit atomarer  Anlagen verbunden. Österreich wird  daher primär  eine umfassende Reform des EURATOM-Vertrags anstreben.

Österreich hat seit Beginn seiner Mitgliedschaft bei der EU die Reformbemühungen hinsichtlich des  EURATOM-Vertrages  unterstützt und auch  selbst Initiativen zur Reform dieses Vertrages initiiert. Österreich wirkt darauf hin, dass die Aktivitäten auf Basis  des  Euratom-Vertrags hauptsächlich  auf die  Forschung zu  nuklearer  Sicherheit, auf Risikoforschung und Strahlenschutz ausgerichtet werden und der Förderzweck möglichst eliminiert wird. Weiters richteten sich die österreichischen Bemühungen auf eine verstärkte Einbindung des Europäischen Parlamentes in die Entscheidungsprozesse des  EURATOM-Vertrages  und damit auf eine Demokratisierung der Beschlussfassungsverfahren im Bereich der europäischen Atompolitik.

Auf Grund österreichischer Bemühungen im Rahmen der Regierungskonferenz 2004 haben  fünf  der  damals 25  Mitgliedstaaten der EU  (Österreich, Deutschland, Schweden, Ungarn und Irland) eine Erklärung zum Vertrag über eine Verfassung für Europa abgegeben, mit dem sie die ehest mögliche Einberufung einer Revisionskonferenz zum EURATOM-Vertrag forderten. Diese Erklärung wurde in den Vertrag von Lissabon übernommen. Österreich ist also mit seinem Anliegen, die europäische Atompolitik grundlegend neu  auszurichten, nicht völlig  alleine in der  Union. Obwohl die für die Einberufung einer Regierungskonferenz zur Änderung des EURATOM-Vertrages erforderliche Mehrheit unter den Mitgliedstaaten derzeit nicht gegeben ist, wird die österreichische Forderung nach einer Revision des EURATOM- Vertrags weiter verfolgt werden.