98/SBI XXIV. GP

Eingebracht am 11.04.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bürgerinitiative Nr. 60 betreffend "Verbot des tierquälerischen, betäubungslosen Schächtens und Verbot der "post-cut-stunning"-Methode beim Schächten

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 11. März 2013, PARLAMENTSDIREKTION - ZI.: 17020.0025/16-L1.3/2013, teilt das Bundesministerium für Gesundheit zu der im Betreff genannten Bürgerinitiative Folgendes mit:

Gemäß der am 1.1.2013 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, Regelungen für rituelle Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung vorzusehen. Aus diesem Grund bleiben die diesbezüglichen strengen österreichischen Bestimmungen unverändert aufrecht. Mit dem Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, welches inzwischen in BGBl. I Nr. 47/2013 kundgemacht wurde, wurden Durchführungsbe­stimmungen und Strafbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geregelt.


Auch durch dieses werden die Bestimmungen des § 32 Tierschutzgesetz (TSchG) über rituelle Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung nicht ausgehebelt oder verdrängt.

Die strengen österreichischen Bestimmungen über rituelles Schlachten ohne vor­herige Betäubung wurden 2004 von allen vier damals im Nationalrat vertretenen Parteien gemeinsam beschlossen. Sie stellen einen verfassungskonformen Kompromiss zwischen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der Religionsausübungsfreiheit und dem anerkannten bedeutsamen öffentlichen Interesse des Tierschutzes dar (vgl. Entscheidung des VfGH vom 17.12.1998, B 3028/97).

 

 

 

 

Für den Bundesminister:

Petra Woller

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