98/SBI XXIV. GP
Eingebracht am 11.04.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert.
Abweichungen vom Original sind möglich.
Stellungnahme zu Bürgerinitiative

Bürgerinitiative Nr. 60 betreffend "Verbot des tierquälerischen, betäubungslosen Schächtens und Verbot der "post-cut-stunning"-Methode beim Schächten
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 11. März 2013, PARLAMENTSDIREKTION - ZI.: 17020.0025/16-L1.3/2013, teilt das Bundesministerium für Gesundheit zu der im Betreff genannten Bürgerinitiative Folgendes mit:
Gemäß der am 1.1.2013 in Kraft
getretenen Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum
Zeitpunkt der Tötung bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen,
Regelungen für rituelle Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung
vorzusehen. Aus diesem Grund bleiben die diesbezüglichen strengen
österreichischen Bestimmungen unverändert aufrecht. Mit dem
Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Bestimmungen auf dem
Gebiet des Tierschutzes, welches inzwischen in BGBl. I Nr. 47/2013 kundgemacht
wurde, wurden Durchführungsbestimmungen und Strafbestimmungen zu
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geregelt.
Auch durch dieses werden die Bestimmungen des § 32 Tierschutzgesetz (TSchG) über rituelle Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung nicht ausgehebelt oder verdrängt.
Die strengen österreichischen Bestimmungen über rituelles Schlachten ohne vorherige Betäubung wurden 2004 von allen vier damals im Nationalrat vertretenen Parteien gemeinsam beschlossen. Sie stellen einen verfassungskonformen Kompromiss zwischen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der Religionsausübungsfreiheit und dem anerkannten bedeutsamen öffentlichen Interesse des Tierschutzes dar (vgl. Entscheidung des VfGH vom 17.12.1998, B 3028/97).
Für den Bundesminister:
Petra Woller
Beilage/n:
