6/SEU XXIV GP

 

S T E L L U N G N A H M E

 

des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses

in Angelegenheiten der Europäischen Union des Nationalrates

vom 5. April 2011

 

gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG

 

 

KOM (11) 32 endg.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität

(45269/EU XXIV.GP)

 
„I. Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG
 
Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit ist grundsätzlich Aufgabe der Mitgliedstaaten. Unbestritten ist, dass in gewissen Kriminalitätsbereichen eine besondere Notwendigkeit besteht, sie innerhalb der Europäischen Union auf Grund ihrer grenzüberschreitenden Dimension auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen. Artikel 83 AEUV trägt diesem Bedürfnis Rechnung.
 
Bei solchen Maßnahmen bestehen wichtige Regeln in Hinblick auf ihren potentiellen Anwendungsbereich: einerseits beschränkt das Subsidiaritätsprinzip die grundsätzliche Möglichkeit der Union, in diesem Bereich aktiv zu werden stärker als in anderen Bereichen. Andererseits gebietet die Achtung der in der EMRK und der Grundrechtecharta zum Ausdruck kommenden Grundrechte einen Verzicht auf Maßnahmen, die über das nach strengen Kriterien zu beurteilende notwendige Maß hinausgehen.
 
Vorauszuschicken ist, dass in Folge der Zunahme der Bedrohung durch Terrorismus und schwere Kriminalität zu Beginn des vorangegangenen Jahrzehnts in allen Mitgliedstaaten sowie auf europäischer und internationaler Ebene Systeme entwickelt wurden, um terroristische Handlungen und schwere Kriminalität zu verhindern. Diese Systeme sind unverändert wirksam.
Im Stockholm-Programm ist verankert, dass die Europäische Kommission auf Grundlage einer Folgenabschätzung sowie unter Wahrung eines hohen Datenschutzniveaus einen Vorschlag zur Sammlung von PNR-Daten vorlegen soll. Der vorliegende Vorschlag der Kommission zielt auf eine verdachtsunabhängige Speicherung von Passagierdaten für einen Zeitraum von fünft Jahren und die Ermöglichung des Austauschs dieser Daten unter den Mitgliedstaaten und mit Drittstaaten ab. Da der Mehrwert, den die vorgeschlagene Verarbeitung von PNR-Daten gegenüber bestehenden Instrumenten erwarten lässt, eine Grundmaßgabe für eine Regelung in diesem Bereich darstellt, hat Österreich bereits darauf hingewirkt, weitere empirische Befunde über den Mehrwert eines EU-PNR-Systems zu erhalten. Diese empirischen Befunde sollen vor allem für die Klärung der Frage, ob die Notwendigkeit für eine verpflichtende, EU-weite Einführung eines PNR-Systems überhaupt gegeben ist, zu Grunde gelegt werden. 
 
Die Speicherung persönlicher Daten aller Flugreisenden im vorgeschlagenen Ausmaß, unabhängig eines konkreten Verdachts, steht zweifellos in einem bestimmten Spannungsverhältnis mit dem Grundrecht auf Privatleben und Datenschutz (EMRK und Grundrechtecharta). Eine europarechts- und verfassungskonforme Umsetzung wäre nur durch eine gesetzliche Regelung, die sich durch Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit auszeichnet, möglich. Dabei sind die strengen, in der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Kriterien heranzuziehen. 
 
Der Richtlinienvorschlag liefert derzeit noch keine hinreichende Begründung, die voraussichtlich einer Überprüfung anhand dieser Kriterien Stand halten würde. Der Nachweis für die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines solchen Eingriffs muss seitens der Europäischen Kommission noch deutlicher dargelegt werden.
 
Ganz generell muss bei der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Wahrung der Grund- und Freiheitsrechte und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit hergestellt werden. Der österreichische Datenschutzrat hat eine einstimmig beschlossene Stellungnahme zu diesem Richtlinienvorschlag abgegeben. Diese befindet sich in der Anlage.

 

 

II. Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG

 

Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht, auf eine Überarbeitung des Vorschlags im Sinne der unter Punkt I. ausgeführten Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG hinzuwirken.“