Ibk., am 20. 7. 11
An den
Verfassungsausschuss des Nationalrates
Dr. Karl Renner-Ring 1 – 3
1017 Wien
Stellungnahme des GRÜNEN Landtagsklubs zum Initiativantrag der Parlamentsklubs vom 6. 7. 2011 zur Neuregelung der Immunität in der Bundesverfassung
Die Immunität nach dem B-VG betrifft nicht nur die Parlamentsabgeordneten, sondern auch die Landtagsabgeordneten, da im Artikel 96 B-VG auf diese verwiesen wird:
Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; Art. 57... sinngemäß anzuwenden; Art. 33 ... auch für Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.
Änderungen bei der sachlichen Immunität (Artikel 33 und 37 B-VG):
1.) Wahrheitsgemäße Berichterstattung von Sitzungen sind auch durch Abgeordnete von Verantwortung frei
Nach der Judikatur des OGH war die wahrheitsgemäße Berichterstattung über Sitzungen des Nationalrats nur durch Dritte von Verantwortung (strafrechtlich und zivilrechtlich) frei, nicht jedoch für Abgeordnete.
Diese Änderung wird ausdrücklich begrüßt, weil sie die Abgeordneten im Rahmen ihrer politischen Kontrollarbeit und daraus resultierender Auseinandersetzungen besser schützt.
2.) Ausnahme von vertraulichen Sitzungen:
Über vertrauliche Sitzungen darf nach dem Antrag nicht berichtet werden. Nach der Begründung zur Wahrung von Datenschutz und „Informationssicherheit“. Auch beim Bundesrat wird eine Bestimmung über die vertrauliche Sitzung eingeführt.
Hingewiesen wird darauf, dass es sich (wie auch im Antrag intendiert) um mit qualifiziertem Beschluss für vertraulich erklärte Sitzungen oder Sitzungsteile handeln muss und die Vertraulichkeit inhaltliche Grenzen aufweist.
Die Nichtöffentlichkeit (Einschränkung des Zuhörerkreises) reicht dafür nicht aus.
Berufliche Immunität:
Die Bestimmungen über die berufliche
Immunität bleiben erhalten: Artikel 57 Abs.1.
Auch die Bestimmungen zur Festnahme auf frischer Tat bei einem Verbrechen im
Abs. 2 bleiben im wesentlichen gleich.
Außerberufliche Immunität:
Bisher mußte eine Entscheidung des Nationalrates eingeholt werden, ob der Zusammenhang einer Straftat mit der politischen Tätigkeit besteht. Oft als „Entscheidung über die Auslieferung“ bezeichnet.
Diese Bestimmung wird neu geregelt:
·
Vorbereitung und
Erfüllung parlamentarischer Aufgaben unmittelbar betreffende Sachverhalte
dürfen nicht ermittelt werden – auch Verwertungsverbot, Verbot der
Anklageerhebung. Zu den Ermittlungen in diesem Sinn gehören auch
Überwachung von Nachrichten oder optische und akustische Überwachung
betroffener Personen.
·
Rechtsschutzbeauftragte
(nach SPG, StPO, MBG) erhalten eine neue Aufgabe: Begleitende Kontrolle der
Ermittlungsmaßnahmmen, Untersagung bei offensichtlichen
Verstößen, Information des / der betroffenen Abgeordneten.
·
Einräumung
eines subjektiven Rechtes der Abgeordneten auf Überprüfung von
Ermittlungsmaßnahmen.
·
Gleicher Schutz auch
bei Ermittlung als Zeuge, um Umgehungen zu vermeiden (Umgehungsverbot)
· Parlamentsgeheimnis (parlamentarisches Berufsgeheimnis; ähnlich dem Redaktionsgeheimnis § 31 MedienG), betrifft auch die KlubmitarbeiterInnen im weitesten Sinne: beinhaltet auch für sie ein Aussageverweigerungsrecht als ZeugIn.
Auch diese Neuregelung wird ausdrücklich begrüßt, da von einer allgemein gehaltenen Privilegierung abgerückt, aber das Wesen parlamentarischer Tätigkeit besser geschützt wird als bisher.
Mit freundlichen Grüßen
Für den GRÜNEN Landtagsklub