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Bregenz, am 05.09.2011 |
An den
Verfassungsausschuss des Nationalrats
p.A. Hildegard.Schlegl@parlament.gv.at
Antrag 1619/A betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird; GZ 13340.0060/3-L1.3/2011;
Stellungnahme des Vorarlberger Landtages
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bedanke mich für die Gelegenheit, zum angeführten Entwurf eine Stellungnahme zu erstatten.
Der vorliegende Antrag bezweckt eine Neuregelung der bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Immunität von Abgeordneten. Da gemäß Art. 96 Abs. 1 B-VG die Mitglieder des Landtages die gleiche Immunität wie die Abgeordneten des Nationalrats genießen, haben die Landtagspräsidenten schon länger gefordert, in die Ausarbeitung der beabsichtigten Änderung einbezogen zu werden. Es ist zu begrüßen, dass mit der vorliegenden sogenannten “Ausschussbegutachtung” zumindest die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser sehr sensiblen Materie eingeräumt wird.
Inhaltlich nehmen wir zu den geplanten Änderungen wie folgt Stellung:
Die Beseitigung der sogenannten außerberuflichen Immunität wird unterstützt. Bedenken bestehen jedoch insbesondere hinsichtlich der Neuregelung der beruflichen Immunität.
1. Zur Neuregelung der beruflichen Immunität
Gemäß Art. 33 B-VG neue Fassung (Z. 1 des Entwurfs) bleibt jeder, der über die Verhandlungen in den Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse berichtet sowie über Verhandlungsgegenstände, sofern diese nicht vertraulich sind, wahrheitsgemäß berichtet, von jeder Verantwortung frei.
In den Erläuterungen (S. 4) wird dazu ausgeführt, dass damit auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes (29.03.20000, 6 Ob 79/00m) reagiert werden soll, wonach die bisherige Formulierung nicht erlaubte, dass der einzelne Abgeordnete “wo und wann immer wer will, seine Äußerungen unter Immunitätsschutz wiederholen dürfe” und “dass Politiker missliebige Personen ohne jede Verantwortlichkeit gegenüber dem Betroffenen nachhaltig schädigen könnten, wenn sie nur zuvor die Vorwürfe in einer Sitzung des Nationalrates geäußert haben.”
Ob die nunmehr geplante Erstreckung der beruflichen Immunität auf Pressekonferenzen, Webseiten der Abgeordneten, Blogs usw…, sofern im Parlament bereits gemachte Äußerungen wiederholt werden, erfolgen soll, ist zum einen eine rechtspolitische Frage. Dazu ist zu bemerken, dass es dem Ansehen eines Parlaments nicht dienlich ist, wenn seine Mitglieder unter Umständen sogar rufschädigende Äußerungen wiederholen können, ohne dass die Betroffenen dagegen rechtliche Schritte setzen können.
Zum anderen judiziert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aber auch in ständiger Rechtsprechung, dass Immunitätsregelungen, die einen Abgeordneten vor zivil- oder strafrechtlicher Verantwortlichkeit schützen, verhältnismäßig sein müssen (dazu näher Bußjäger, Streiflichter zum Verhältnis von Parlamentsakten und EMRK, JRP 2007, S. 74; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., S. 358; neueste Rechtsprechung des EGMR: Tsalkitzis gg. Griechenland vom 16.11.2006 und Kart gg. Türkei vom 03.12.2009).
Daraus ergibt sich, dass eine schrankenlose Wiederholbarkeit potenziell rufschädigender Äußerungen gegenüber der Öffentlichkeit die Frage der Vereinbarkeit der Neuregelung des Art. 33 B-VG mit Art. 6 EMRK, der den Zugang zum Recht schützt und ein faires Verfahren garantiert, aufwirft. Es wird empfohlen, diesen Problembereich näher zu prüfen.
2. Zur Regelung des Beginns der Immunität
Gemäß Art. 57 Abs. 7 B-VG soll die Immunität der Mitglieder des Nationalrates mit dem Tag der Hinterlegung des Wahlscheines bei der Parlamentsdirektion beginen. Da auch diese Bestimmung gemäß Art. 96 Abs. 1 B-VG auf die Mitglieder des Landtages anzuwenden wäre, wird darauf hingewiesen, dass im Vorarlberger Landesrecht kein Wahlschein mehr vorgesehen ist. Die Immunität eines Landtagsabgeordneten beginnt nach der geltenden Rechtslage mit der Erlangung der Rechtsstellung eines Abgeordneten zum Landtag. Daran sollte sich auch nach der Neuregelung nichts ändern.
3. Zum Inkrafttreten
Der Gesetzesvorschläg enthält keine Inkrafttretensregelung. Da auf der Ebene der Landesverfassung verschiedene Anpassungen erforderlich sein werden, wäre jedoch eine angemessene Übergangsfrist zweckmäßig.
Mit freundlichen Grüßen
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Dr. Bernadette Mennel Präsidentin des Vorarlberger Landtags |
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