DRINGEND

       Bundesministerium
für Landesverteidigung und Sport

Abteilung Fremdlegislative und inter­nationales Recht

 

Sachbearbeiter:

Oberrat Mag. Christoph MOSER
Roßauer Lände 1
1090 Wien
Tel.: +43/0/5 02 01 - 1021610
Fax: +43/0/5 02 01 - 1017206

e-mail: fleg@bmlvs.gv.at

 

GZ S91030/14-FLeg/2011

 

 

Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird;

Stellungnahme

 

 

An die

Parlamentsdirektion

Hildegard.Schlegl@parlament.gv.at

Dr. Karl-Renner Ring 1-3

1014 Wien

 

 

Zu dem mit do. elektronischer Note vom 8. Juli 2011, GZ. 13440.0060/3-L1.3/2011, über­mittelten Antrag 1619/A der Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Peter Fichtenbauer, Dieter Brosz, MSc, Kolleginnen und Kollegen betreffend eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport wie folgt Stellung:

 

 

I.     Anmerkungen zum geplanten Fremdlegislativvorhaben in genereller Hinsicht:

 

 

Durch den in Rede stehenden Gesetzentwurf, der durch die Einbeziehung der Rechts­schutzbeauftragten“ iSd §§ 91a SPG, 47a StPO und 57 MBG unmittelbar ressort­relevant ist, soll es offenbar zu einem umfassenden Systemwechsel hinsichtlich der sach­lichen Immunität von Nationalratsabgeordneten kommen. Damit verbunden wären aber vermutlich auch eine zusätzliche Zuständigkeit des Rechtsschutzbeauftragten in ei­nem abgestuften Immunitätsverfahren sowie zumindest die Erschwerung von behörd­lichen Erhebungen bei Sachverhalten, welche die Vorbereitung und Erfüllung der par­lamentarischen Aufgaben des Mitgliedes des Nationalrates unmittelbar betreffen (Anm.: Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen „parlamentarischen Aufgaben“ sollen von der Ermittlungstätigkeit durch die zuständigen Behörden ja anscheinend ausgenommen sein).

 

Vor allem aus allgemeinen rechtsstaatlichen Überlegungen sowie aus konkreten Grün­den der militärischen Sicherheit werden insbesondere die im Art. 57 Abs. 3 und 4 B-VG vorgesehenen Regelungen „als zu weitgehend“ erachtet. Absehbare Schwierig­keiten im Normvollzug (zB. das zwar grundsätzlich mögliche, die Voraussetzungen da­für jedoch nicht zweifelsfrei erkennen lassende behördliche „Ermittlungsverbot“ gegen Nationalratsabgeordnete gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG), unklare Begrifflichkeiten (Ter­minus „Parlamentsgeheimnis“ iSd neuen Art. 57 Abs. 6 B-VG im Verhältnis zum Begriff „Amtsgeheimnis“ gemäß des geltenden Art. 20 Abs. 3 leg. cit.) und die Sonderstellung der „von den Klubs (de facto unbegrenzten) vertraglich verpflichteten Mitarbeiter“ stellen besondere Herausforderungen dar, die jedenfalls noch eingehend diskutiert werden sollten.

 

 

Sosehr eine weitreichende verfassungsrechtliche Überarbeitung des gegenwärtigen Im­munitätsstatus eines Nationalratsabgeordneten aus rechtspolitischen Gesichtspunkten verständlich ist, erscheint der vorliegende Gesetzentwurf aus ho. Sicht im jetzigen Sta­dium zu wenig ausgereift, um ihn schon in Bälde beschließen zu können. Da eine Neu­regelung des Immunitätsregimes für Nationalräte vermutlich  -  gebietskörperschafts­übergreifend  -  weitreichende Auswirkungen auf den vergleichbaren Status aller Land­tagsabgeordneten (und wegen der Normierung des Art. 58 B-VG auch auf den Immuni­tätsschutz der Bundesräte) haben würde, sollte das in Rede stehende Dossier nach ho. Dafürhalten im Verfassungsausschuss des Nationalrates noch ausgiebig erörtert wer­den, vor allem im Lichte der im Parlament einlangenden Stellungnahmen externer Begut­achter. Für weitergehende Fachgespräche stehen die Experten des BMLVS gerne zur Verfügung!

 


II.  Bemerkungen zu den Änderungen der Art. 33 und 57 B-VG im Detail:

 

1.  Zur Z 1 (Neufassung des Art. 33 B-VG):

 

Die Vertraulichkeitsbestimmung des hinkünftigen Art. 33 B-VG greift nach ho. Ansicht zu kurz. Sie bezieht sich nämlich nur auf „vertrauliche Sitzungen“ und kann dadurch den angestrebten Schutzzweck „Datenschutz- und Informations­sicherheitnicht erreichen.

 

Es bedarf daher Regelungen für einen effizienten Rechtsschutz von Betroffenen, weil die Datenschutzkommission für den Bereich der Gesetzgebung nicht zuständig ist (VfGH B1048/09 vom 23.6.2010).

 

Dies erscheint insbesondere auch deshalb notwendig, weil nunmehr zwar ein dem me­dienrechtlichen Redaktionsgeheimnis nachgebildetes „Parlamentsgeheimnis“ einge­führt werden soll (vgl. dazu den neuen Art. 57 Abs. 6 B-VG),  dem jedoch keine ver­gleichbaren Rechtsschutzregeln und Sanktionsmöglichkeiten bei Missbräuchen gege­nüberstehen, wie etwa im Mediengesetz oder im Informationssicherheitsgesetz.

 

 

2.  Zur Z 3 (Neufassung des Art. 57 B-VG):

 

Nach § 22 Abs. 8 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, haben militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, vor einer

 

- Datenermittlung durch Beobachten (Observation),

- Datenermittlung durch Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung (und den amtlichen Charakter) oder

- Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten

 

unverzüglich den Rechtsschutzbeauftragten unter Angabe der für die Ermittlung we­sentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen und den Bundesminister für Landes­verteidigung und Sport hievon zu verständigen.

 

Eine solche Ermittlung darf erst nach Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten gegenüber den in Rede stehenden militärischen Orga­nen und Dienststellen begonnen werden.

 

Eine derartige Datenermittlung darf jedoch sofort nach Kenntnisnahme durch den Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, wenn bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender, schwerer Schaden für die nationale Sicherheit, insbesondere die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder für die Sicherheit von Menschen ein­treten würde. Eine solche Ermittlung ist unverzüglich zu beenden, wenn der Rechts­schutzbeauftragte dagegen Einspruch erhoben hat.

 

Der Rechtsschutzbeauftragte hat den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport unverzüglich über eine allfällige Zustimmung oder jegliche sonstige Äußerung zu verständigen.

 

Die Voraussetzungen für die erwähnten Datenermittlungen sind aus rechtsstaatlichen Gründen äußerst restriktiv gefasst. Vor dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind derartige Ermittlungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Dies gilt im übrigen auch für Ausübung jener Befugnisse militärische Organe und Dienst­stellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, die keiner unmittelbar vorangehenden Verständigung des Rechtsschutz­beauftragten bedürfen (wie dem Auskunftsverlangen).

 

Vor diesem Hintergrund erscheint der geplante Inhalt des Art. 57 Abs. 3 B-VG, dem zu Folge – unter Einbindung des (jeweiligen) Rechtsschutzbeauftragten ‑ „Sach­verhalte, die die Vorbereitung und Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben eines Mitgliedes des Nationalrates unmittelbar betreffen, nicht ermittelt werden dürfen, so­fern nicht gesetzlich anderes bestimmt wird“ im Sinne der militärischen Sicherheit zu überdenken.

 

Dies würde nämlich beispielsweise bedeuten, dass etwa – ohne (ausdrückliche) an­derslautende gesetzliche Regelung ‑ „zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher An­griffe gegen militärische Rechtsgüter“ Datenermittlungen durch Beobachten (Obser­vation), durch Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf die Freiwilligkeit der Mit­wirkung (und den amtlichen Charakter) oder mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten unzulässig wären, wenn es sich beim Angreifer um ein Mitglied des Nationalrates handelt, das hiedurch „parlamentarische Aufgaben unmittelbar vorbereitet oder er­füllt“.

 

Aus rechtsstaatlicher Sicht erscheint es überdies nahezu unvorstellbar, dass ein Mit­glied des Nationalrates – rechtmäßig – „zur unmittelbaren Vorbereitung oder Erfüllung von parlamentarischen Aufgaben“ Handlungen setzt, die eine Datenermittlung militä­rische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Auf­klärung oder Abwehr betraut sind, im dargestellten Sinn rechtfertigen. Demgegenüber sollte jedoch bei rechtswidrigen Handlungen keinesfalls ein Ermittlungsverbot nor­miert werden, nur weil es sich im konkreten Fall um ein Mitglied des Nationalrates in „unmittelbaren Vorbereitung oder Erfüllung von parlamentarischen Aufgaben“ (was immer auch darunter im Einzelfall verstanden werden kann) handelt.

 

Weiters ist zu betonen, dass sämtliche Befugnisse militärische Organe und Dienst­stellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, ohnehin nicht der Strafverfolgung, sondern ausschließlich dem militärischen Eigenschutz dienen. Vor diesem Hintergrund erscheint die in Rede Norm des gegen­ständlichen Entwurfes – die inhaltlich einer (rechtssetzungstechnisch zu vermeiden­den) „lex fugitiva“ nahekommt ‑ aus wehrrechtlicher Sicht äußerst problematisch, da deren Verwirklichung künftig den bisher umfassenden und lückenlosen Schutz für die Sicherheit militärische Rechtsgüter beeinträchtigen könnte.

 

Im Übrigen würde die Verwirklichung des Art. 57 Abs. 4 letzter Satz des Entwurfes („Bei offensichtlichen Verstößen hat der Rechtsschutzbeauftragte der Behörde darüber hinaus die Ermittlungsmaßnahme zu untersagen.“) zu einer Einschränkung der Hand­lungsfähigkeit jeweiligen Bundesministers in seiner Eigenschaft als eines der „obers­ten Organe der Verwaltung“ (vgl. Art. 69 Abs. 1 B-VG) führen.

 

Abseits des unmittelbaren Ressortbezuges ist zum Normvorschlag darauf hinzuweisen, dass im Art. 57 Abs. 3 B-VG abschließend und entsprechend klar definiert werden sollte, bei welchen Sachverhalten behördlicherseits nicht mehr ermittelt werden darf (deutliche Abgrenzung zwischen „unmittelbarem“ und „mittelbarem“ Bezug von Sachverhalten, die die Vorbereitung und Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben des Mitgliedes des Nationalrates betreffen). Dringend erforderlich erscheint auch eine Definition, was unter dem Begriff „Ermittlungen“ zu verstehen ist. So ist etwa zwei­felhaft, ob die bloße Kenntnisnahme und Speicherung von offen verfügbaren Informa­tionen bereits eine Ermittlung darstellt oder erst eine aktive Recherche in einem kon­kreten Anlassfall. Dies ist insbesondere aufgrund der statuierten Meldepflicht an den Rechtsschutzbeauftragten (Art. 57 Abs 4 B-VG) und der in den Erläuterungen ange­führten expliziten Erfassung auch des MBG von Bedeutung. Die parlamentarische Immunität hat bis dato nur „Verfolgungshandlungen“ gegen einen Nationalrats­abgeordneten als mutmaßlichen Täter einer Straftat betroffen, in Zukunft würde es aber zu einer Ausweitung in den Vorfeldbereich einer potentiellen Straftat kommen.

 

Die Einbeziehung des Rechtsschutzbeauftragten - welcher bekanntlich ein weisungs­freies Verwaltungsorgan ist - in ein abgestuftes Immunitätsverfahren der Legislative erscheint aber nicht nur rechtsstaatlich bedenklich, sondern vermag auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht zu überzeugen. Im Falle der Information des Abgeordneten durch den Rechtsschutzbeauftragten über das Vorliegen einer Ermittlungsmaßnahme kann im Ergebnis nämlich letztlich der Nationalrat über die Zulässigkeit derselben ent­scheiden. Aus ho. Sicht erscheint die geplante neue Zuständigkeit des Rechtsschutz­beauftragten somit sehr komplex.

 

Das geplante Aussageverweigerungsrecht im Sinne eines parlamentarischen Be­rufsgeheimnisses stellt eine besondere Herausforderung dar, weil sich (aufgrund der Erläuterungen) neben den Abgeordneten und Parlamentsbediensteten überdies auch „von den Klubs sonstige vertraglich verpflichtete Mitarbeiter“ vor Gericht und in Verwaltungsverfahren der Aussage entziehen könnten. Wegen dieser unpräzisen Formulierung könnten somit auch Bundesbedienstete auf Basis eines Vertrages dem Amtsgeheimnis unterliegende Informationen weitergeben und sich unter Berufung auf das geplante  Aussageverweigerungsrecht dann der Erhebungstätigkeit zur Strafrechtspflege bzw. zur Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis entziehen. Eine entsprechende Einschränkung des erwähnten Personenkreises wird ho. daher angeregt.

 

Hinsichtlich des „Parlamentsgeheimnisses“ wäre es nach ho. Dafürhalten über­legenswert, die Bestimmungen des Art. 20 Abs 3 B-VG über das Amtsgeheimnis an­zupassen. Ansonsten könnte nämlich der Falle eintreten, dass zwar jeder Beamte, der einem Abgeordneten der Amtsverschwiegenheit unterliegende Informationen zur Aus­übung der parlamentarischen Kontrolle weitergibt, strafbar ist (§ 310 StGB), derjenige Abgeordnete, der diese Informationen selbst verwertet, hingegen nicht.

 

 

6. September 2011

Für den Bundesminister:
i.V. MOSER

Elektronisch gefertigt