Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Dr. Karl Renner Ring 1- 3
1017 Wien-Parlament

 

Graz, am 12. Oktober 2011

 

Betreff:

Antrag, 1619/A der Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Peter Fichtenbauer, Dieter Brosz, MSc, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird.

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Einleitend möchte ich anmerken, dass ich die Einladung an die Landtagspräsidentinnen und Landtagspräsidenten eine Stellungnahme zu gegenständlicher Novelle zu verfassen für sehr begrüßenswert erachte und dafür auch meinen ausdrücklichen Dank ausspreche.

 

Zu dem mit Deinem Schreiben vom 8. Juli 2011 übermittelten Antrag betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, wird innerhalb offener Frist von meiner Seite folgende

 

S t e l l u n g n a h m e

 

abgegeben:

 

Allgemeines:

 

Die Ergebnisse der Beratungen der parlamentarischen Arbeitsgruppe zur Novellierung des Immunitätsrechts der Abgeordneten sowie die Empfehlungen aus dem Evaluierungsbericht der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO) werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu den einzelnen Novellierungsanregungen darf Folgendes angemerkt werden:

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Z 1 (Art. 33 B-VG): (Ausweitung der sachlichen Immunität)

 

Aus meiner Sicht entspricht es sowohl der Rechtsklarheit als auch dem grundlegenden Zweck der Immunitätsregelung für Abgeordnete, dass diese im Falle der wahrheitsgemäßen Berichterstattung über Äußerungen im jeweiligen Vertretungskörper in Form eines Strafausschließungsgrundes frei von jeder Verantwortung bleiben.

 

Hält man sich vor Augen, dass der rechtspolitische Zweck der Immunitätsregelungen die Absicherung der Freiheit von Abgeordneten für ihre Abstimmung und für ihre Argumentation ist, erscheint eine Privilegierung eines Dritten gegenüber dem Abgeordneten selbst – wie bisher – keinesfalls gerechtfertigt. Es entspricht auch der gelebten Praxis, dass Parlamentarier in ihrem Vertretungskörper getätigte Wortmeldungen auch außerhalb dieses Vertretungskörpers verteidigen und darlegen. Es erscheint mir daher nicht sachgerecht, wenn ein Dritter im Falle der wahrheitsgemäßen Berichterstattung frei von rechtlicher Verantwortung bleibt, nicht aber der Abgeordnete selbst.

 

Insofern befürworte ich die Ausweitung der sogenannten „sachlichen Immunität“ ausdrücklich.

 

Zu Z 2 (Art. 37 Abs. 3 und 4 B-VG):

 

Die Anwendung des Art. 33 auch für Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse sowie dessen Verhandlungsgegenstände erscheint systemlogisch und aus meiner Sicht begrüßenswert.

 

Diese Anpassung steht auch in Übereinstimmung mit Art. 34 des Steiermärkischen Landes-Verfassungsgesetzes 2010, wonach die Mitglieder des Landtages die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes genießen.

 

Zu Z 3 (Art. 57 B-VG):

 

Zu Abs. 2:

 

Die Anfügung des bisherigen Absatzes 5 erscheint aus systematischer Sicht sinnvoll.

 

Zu Abs. 3: (keine außerberufliche Immunität)

 

Die Abschaffung der außerberuflichen Immunität von Abgeordneten bei gleichzeitiger Ausweitung der beruflichen oder sogenannten sachlichen Immunität (siehe oben) ist aus meiner Sicht ebenfalls sehr begrüßenswert.

 

Es ist nicht einzusehen, weshalb Sachverhalte, die keinen Bezug zur parlamentarischen Arbeit haben, im Falle von Abgeordneten privilegiert behandelt werden sollen bzw. weshalb für die Verfolgung derartiger Straftaten eine Zustimmung des jeweiligen Vertretungskörpers eingeholt werden muss. Es entspricht vielmehr auch in diesem Fall dem Interesse des einzelnen Abgeordneten, dass in solchen Fällen dieser – wie jeder andere Bürger – der Strafverfolgung ganz normal ausgesetzt wird, nicht aber dadurch zusätzlich „belastet“ wird, dass dieser außerparlamentarische Sachverhalt in Parlamentsgremien erörtert werden muss.

 

Die legistische Ausformung, wonach ermöglicht werden soll, dass auch hinsichtlich von Straftatbeständen, die einen Konnex zur Vorbereitung und Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben aufweisen, Ermittlungen durchgeführt werden können, erscheint insofern sinnvoll und zielführend, als es der Gesetzgeber selbst in der Hand hat, derartige Straftatbestände zu normieren.

Zu Abs. 4 und 5: (Rechtsschutzbeauftragte)

 

Die Einrichtung von Rechtsschutzbeauftragten sowie die genaue Umschreibung der Kompetenzen und Informationsrechte bzw. Informationspflichten erscheinen sowohl in rechtsstaatlicher als auch in praktikabler Hinsicht sinnvoll.

 

Unbestritten der Zweckmäßigkeit eines solchen unabhängigen und weisungsfreien Organs muss ich dennoch, im Hinblick auf die Teilung der Staatsgewalten, Bedenken anmelden. Gerade bei neuralgischen Themenkomplexen, wie es die Immunität von Abgeordneten zweifelsohne ist, soll eine klare Abgrenzung zwischen Legislative und Exekutive Bestand haben. Aus meiner Sicht ist daher ein Rechtsschutzbeauftragter im Sinne dieser Bestimmung bei der gesetzgebenden Körperschaft anzusiedeln und nicht in Analogie zum Sicherheitspolizeigesetz oder dem Militärbefugnisgesetz bei der Exekutive.

 

Aus den erläuternden Bemerkungen zu Art 57 Abs. 4 des Novellierungsvorschlages ergibt sich, dass von der Unterrichtung des Rechtschutzbeauftragten durch die Behörde nur Ermittlungsmaßnahmen erfasst sind, die Mitglieder des Nationalrates betreffen. Zumal Mitglieder des Landtages – wie bereits erwähnt – gem. Art 34 des Steiermärkischen Landes-Verfassungsgesetzes 2010 die gleiche Immunität wie Mitglieder des Nationalrates nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes genießen, erschiene es sinnvoll, in den og. erläuternden Bemerkungen zumindest auch die Mitglieder des Landtages zu erwähnen. Gegebenenfalls erschiene auch eine gleichartige Erwähnung der Mitglieder des Bundesrates angebracht.

 

Zu Abs. 6: (Parlamentsgeheimnis)

 

Die Einführung eines Aussageverweigerungsrechtes für Zeugen aus dem parlamentarischen Bereich stellt aus meiner Sicht eine wichtige Ergänzung der beruflichen Immunität von Abgeordneten dar, zumal – im ungünstigsten Fall – durch eine gezielte Umlenkung der Ermittlungsmaßnahmen (Einvernahme als Zeuge anstatt als Beschuldigter) die parlamentarische Immunität auch im engeren Sinn der Abgeordneten umgangen werden könnte.

 

In diesem Sinn wird aus meiner Sicht ein dem § 31 Mediengesetz nachgebildetes Aussageverweigerungsrecht für Abgeordnete und Bedienstete ausdrücklich begrüßt.

Erst die Ergänzung des parlamentarischen Immunitätsrechts durch ein entsprechendes Aussageverweigerungsrecht sichert den rechtspolitischen Zweck der Immunitätsregeln umfassend und effektiv ab.

 

Zu Abs. 7:

 

Gegen diese Novellierung bestehen keine ersichtlichen Bedenken.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ing. Manfred Wegscheider eh.

 

Original kommt mit der Post.