Sehr geehrte Frau Dr. Janistyn!
Der SP-Landtagsklub Oberösterreich bedankt sich für die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Antrag der Abgeordneten Pendl, Mag. Donnerbauer, Dr. Fichtenbauer, Brosz und Kolleginnen und Kollegen betreffend die Neuregelung der Immunität der Abgeordneten abzugeben.
Wir sind mit den vorgeschlagenen Änderungen weitgehend einverstanden, dürfen jedoch nachstehende Anregungen übermitteln:
Im Art. 33 Bundes-Verfassungsgesetz soll - wie den Erläuterungen des Besonderen Teils zu entnehmen ist - als Reaktion auf die Judikatur des OGH die Immunität ausgeweitet werden, und zwar dahingehend, dass "jeder", der über die Verhandlungen in den Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse sowie über die Verhandlungsgegenstände wahrheitsgemäß berichtet, von jeder Verantwortung frei bleibt. Mit dieser Möglichkeit wird auch die berufliche Immunität eines Abgeordneten über die Tätigkeit im Parlament hinaus (z.B. im Plenum) ausgeweitet. Die Notwendigkeit einer derartigen Ausweitung des Schutzes eines Abgeordneten wird nicht gesehen.
Art. 57 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz sieht vor, dass Sachverhalte, die die Vorbereitung und Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben des Mitglieds des Nationalrates unmittelbar betreffen, nicht ermittelt werden dürfen, sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt wird. Selbst wenn die Erläuterungen im Besonderen Teil von einer engen Auslegung des Ermittlungsverbots ausgehen, wäre eine genauere Beschreibung des Sachverhaltsbegriffes - zumindest in den Erläuterungen - wünschenswert. Ansonsten ist zu befürchten, dass eine neue Abgrenzungsproblematik entsteht. Auch die Einschränkung, dass "gesetzlich nichts anderes bestimmt ist", sollte in den Erläuterungen ausführlicher dargestellt werden.
Die Betrauung des zuständigen Rechtsschutzbeauftragten mit Aufgaben nach Art. 57 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz sehen wir insofern bedenklich, als ein Organ der Exekutive in diesem sensiblen Bereich tätig werden soll bzw. diesem Organ Entscheidungskompetenz zugestanden wird. Dabei wird auch nicht übersehen, dass der Rechtsschutzbeauftragte weisungsfrei und unabhängig ist bzw. der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Vielmehr dürfen wir anregen, statt des Rechtsschutzbeauftragten ein bestehendes Organ aus dem Bereich der Legislative zu beauftragen oder auch ein Organ, welches der Legislative zuzuzählen ist, neu zu schaffen.
Mit
freundlichen Grüßen
Klubobmann
Dr. Karl Frais
Klubobmann Dr. Karl Frais
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