An das
Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1014 Wien
Per E-Mail: v@bka.gv.at
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Wien, am 7. März 2012
Zl. K-962/070312/HA
GZ: 632 930/1-V/2/a/12
Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Baurechtsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2012 – GB-Nov 2012)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführter Regierungsvorlage folgende Stellungnahme abgegeben wird:
Wie im Vorblatt und in den zugehörigen Erläuterungen dargelegt, betrifft das gesamte Novellierungskonvolut vor allem Anpassungen, die aus IT - Sicht zur effizienteren Handhabung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Grundbüchern ("Grundbuch neu") auf Grund der bisherigen Erfahrungen erforderlich sind.
Hinzuweisen ist jedoch, dass einzelne neue Bestimmungen für den betroffenen Eigentümer mit Mehrkosten verbunden sind. So sieht etwa § 2 Abs. 1 LiegTeilG nunmehr vor, dass ein Grundbuchsgesuch in Hinkunft nur mehr einen Teilungsplan zum Inhalt haben darf und nicht wie bisher auch mehrere. Abgesehen von den damit verbundenen Mehrkosten für mehrere Grundbuchsgesuche, kann es dadurch zum "Zerreißen" von sachlich zusammenhängenden Plänen in mehrere gesonderte Ansuchen kommen, wodurch deren gesamthafte grundbücherliche Durchführung nicht mehr gesichert erscheint.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Leiss e.h. |
Mödlhammer e.h.
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Dr. Walter Leiss |
Bgm. Helmut Mödlhammer |
Ergeht zK an:
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