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An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Stubenring 1 1010 Wien
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BMF - I/4 (I/4) |
GZ. BMF-111304/0001-I/4/2012 |
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Betreff: |
Zu GZ. BMASK-462.207/0020-VII/B/8/2012 vom 27. Juli 2012 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden; Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen |
Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Note vom 27. Juli 2012 unter der Zahl BMASK-462.207/0020-VII/B/8/2012 zur Begutachtung versendeten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden, wie folgt Stellung zu nehmen:
Unbeschadet der mit dem gegenständlichen legistischen Vorhaben verfolgten Zielsetzungen muss aus haushaltsrechtlicher Sicht bemängelt werden, dass dem Vorblatt und den Erläuterungen des Gesetzesentwurfes keine konkrete und nachvollziehbare Kosten- bzw. Ausgabenschätzung entnommen werden kann.
Gemäß § 14 Abs. 1 und 5 BHG bzw. den hierzu ergangenen Richtlinien, BGBl. II Nr. 50/1999 idgF, ist die Höhe der Ausgaben und Kosten in jedem Fall zu beziffern bzw. abzuschätzen und die Bedeckung der Kosten darzustellen. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird daher um diesbezügliche Ergänzung im Vorblatt und in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf ersucht.
Dem Präsidium des Nationalrates wurde die gegenständliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen in elektronischer Form zugeleitet.
07.12.2018
Für die Bundesministerin:
Mag. Ottilie Hebein
(elektronisch gefertigt)