Stellungnahme des ÖAMTC

zum Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002)

(GZ. BMVIT-323.540/0049-I/K2/2012)

 

A) Allgemeines

 

Der ÖAMTC dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Zu unserem Bedauern mussten wir feststellen, dass mit dem gegenständlichen Entwurf erneut die Gelegenheit zu bürgerfreundlichen Korrekturen verabsäumt wurde. Bezüglich der Details dürfen wir auf die nachfolgenden Punkte verweisen.

Daher möchten wir erneut die Aufmerksamkeit auf die Forderungen nach Schaffung einer fairen Lösung hinsichtlich Vignette für Wechselkennzeichen, Vignetten für Besitzer „schwerer Wohn­mobile“ sowie Halbjahresvignetten für historische Kraftfahrzeuge und Motorräder hinweisen.

 

B) Besonderer Teil

 

Zu §§ 6 und 10 – Mautpflicht für Wohnmobile und historische Kraftfahrzeuge

Artikel 7 Abs 4a der Wegekostenrichtlinie gestattet den Mitgliedstaaten nicht nur eine Ermäßigung, sondern sogar die Befreiung von jeglicher Maut- und/oder Benützungsgebühr. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffenen Fahrzeuge (mit einem 3,5 t übersteigenden zulässigen Gesamtgewicht) von der Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung von Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 ausgenommen sind.

Der ÖAMTC fordert daher die Befreiung von Wohnmobilen und historischen Kraftfahrzeugen mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht von der Lkw-Maut und stattdessen eine Vignettenpflicht für die betroffenen Fahrzeuge.

Der ÖAMTC sieht sich sehr oft mit Beschwerden von Besitzern von Kraftfahr­zeugen mit etwas mehr als 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamt­gewicht, näm­lich insbesondere Besitzern „schwerer Wohn­mobile“ konfrontiert, die sich durch die Pflicht zur Entrichtung der Streckenmaut gegenüber Lenkern von Fahrzeugen, die über ein geringfügig niedrigeres höchst­zulässiges Gesamtgewicht verfügen, grob benachteiligt fühlen. Begründet wird diese Forderung vor allem damit, dass eine sachlich nicht gerecht­fertigte Ungleichbehandlung zu Fahrzeugen mit geringfügig niedrigerem Gesamtgewicht und Anhänger­gespannen besteht, die nicht der Güter­beförderungen dienen:        
Gespanne von Zugfahrzeugen mit geringerem höchstzulässigem Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen fallen selbst dann in die zeit­abhängige Maut, wenn mit diesen Fahrzeugen ein „schwerer Anhänger“ gezogen wird, während Kraftfahrzeuge, die über ein nicht erheblich höheres höchst­zulässiges, mitunter aber sogar deutlich niedrigeres Eigengewicht als die oben genannten Zugfahrzeuge verfügen, in die fahrleistungsabhängige Mautpflicht fallen.

Diese Ungleichbehandlung sollte – schon im Interesse der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes - durch Einbe­ziehung der oben genannten Fahrzeuge, die nicht der Güter­beförderung dienen und deren höchst­zulässiges Gesamtgewicht
5 Tonnen nicht übersteigt, in die zeitabhängige Maut bereinigt werden, um zu vermeiden, dass diese Fahrzeuge (weiterhin) das niederrangige Straßennetz benützen. Da diese Fahrzeuge  nicht der Güter­beför­derung dienen, sind sie nämlich hierzu – im Gegensatz zu Lkw mit vergleichbaren Gewichts­daten – berechtigt.    

Außerdem wäre damit auch das Problem des in vielen Fällen derzeit nicht erbringbaren Nachweises der EURO-Emissionsklasse dieser Fahrzeuge gelöst.
Die vorgeschlagene Grenze von 5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht orientiert sich an den kraftfahrrechtlichen Grenzen für Kraftwagen zur Personen­beförderung der Klasse M2.

 

Zu §§ 10 Abs 1, 12 Abs 2 – Mautpflicht, Vignettenpreise, Kategorien, Begriffsbestimmungen

Der ÖAMTC plädiert für die Übernahme der Begriffsbestimmungen des KFG zur Unterscheidung der vignettenpflichtigen Fahrzeugkategorien. Anstelle der Diffe­renzierung nach einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen sollte die Unter­teilung in Kraftwagen (§ 2 Abs 1 Z 3 KFG; mehrspurige Kraftfahrzeuge) und Kraft­räder (§ 2 Abs 1 Z 4; Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern, mit/ohne Doppel­rad) vorgenommen werden. Dies würde nicht nur eine Vereinheitlichung und Ver­einfachung der Diktion mit sich bringen sondern auch praktische Probleme und Ungleichbehandlungen beseitigen. So kamen beispielsweise in den vergangenen Jahren Motorräder auf den Markt, die vorne über zwei eng nebeneinander liegende Räder verfügen. Obwohl sie idR als Leichtmotorräder (Klasse L3e) typisiert sind, gelten sie nach der derzeitigen Klassifizierung der Mautordnung als mehrspuriges Kfz und fallen daher in die Kategorie „Pkw-Vignette“.

 

Zu § 12 Abs 2- Vignette für Wechselkennzeichenbesitzer

Der ÖAMTC urgiert weiterhin eine besondere Regelung für die auf Wechselkenn­zeichen laufenden Kfz. Derzeit machen in Österreich rund 190.000 Zulassungs­besitzer von dieser Möglichkeit Gebrauch. Bei den Zweit- und Drittfahrzeugen handelt es sich oft um solche, die nur zu bestimmten Zwecken oder zu bestimm­ten Zeiten eingesetzt bzw. verwendet werden dürfen, wie zum Beispiel historische Kraftfahrzeuge. Diese dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden (§ 34 Abs 1a KFG). Dennoch sind durch die bisherige Rechtslage Besitzer von auf Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeugen gezwungen, für jedes Fahr­zeug eine eigene Vignette zum Vollpreis zu erwerben. Dies widerspricht allerdings dem Gedanken der verursachergerechten Anlastung der Straßenkosten, da immer nur eines dieser Fahrzeuge verwendet werden kann.

Unbeschadet der somit weiterhin bestehenden Forderung nach Schaffung eines geeigneten Systems für Wechselkennzeichen, schlägt der ÖAMTC zur einfachen Lösung dieses und anderer Probleme die Ein­führung einer weiteren, von Auto- und Motorradfahrern seit Jahren immer wieder gewünschten Vignettenkategorie vor: der Halbjahresvignette. Eine Vignette für einen Gültigkeitszeitraum von sechs Monaten wäre ohne viel Mehraufwand zu produzieren, leicht zu kontrollieren und würde nicht nur für Wechselkennzeichen­besitzer, sondern auch für Wenigfahrer und Motorradlenker attraktiv sein. Außer­dem zeigen unsere Erfahrungen, dass ein solches zusätzliches Angebot die Zahlungsmoral der Autobahnbenützer heben würde, da derzeit viele der ange­sprochenen Nutzer nur eine Vignette trotz mehrerer Fahrzeuge erwerben und es bewusst auf eine Bestrafung ankommen lassen. Neben dem Einnahmenentgang für die ASFINAG bedeutet dies im Falle einer Bestrafung auch einen erheblichen Verwaltungs- und Finanzaufwand für die damit befassten Stellen.

 

Maga. Ursula Zelenka

ÖAMTC-Rechtsdienste

Oktober 2012