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Amt der Kärntner Landesregierung |
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Abteilung 2V – Verfassungsdienst |
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Datum: |
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18. Mai 2009 |
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Zahl: |
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-2V-BG-5948/3-2009 |
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Betreff: |
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(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz (13. FSG-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung geändert werden; Stellungnahme
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Auskünfte: |
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Dr. Glantschnig |
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Telefon: |
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050 536 – 30201 |
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Fax: |
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050 536 – 30200 |
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e-mail: |
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post.abt2V@ktn.gv.at |
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An das
Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst
1014 W I E N
mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme.
Anlage
Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig:
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Amt der Kärntner Landesregierung |
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Abteilung 2V – Verfassungsdienst |
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Datum: |
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18. Mai 2009 |
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Zahl: |
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-2V-BG-5948/3-2009 |
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Betreff: |
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(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz (13. FSG-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung geändert werden; Stellungnahme
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Auskünfte: |
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Dr. Glantschnig |
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Telefon: |
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050 536 – 30201 |
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Fax: |
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050 536 – 30200 |
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e-mail: |
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post.abt2V@ktn.gv.at |
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An das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
E-Mail: st4@bmvit.gv.at
Zu dem mit Schreiben vom 16. April 2009, GZ BMVIT-170.706/0009-II/ST4/2009, zur Stellungnahme übermittelten Entwurf einer 13. Novelle zum Führerscheingesetz und einer Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:
1. Zur 13. FSG-Novelle:
Die Maßnahmen, mit denen das Ziel verfolgt wird, der Unfallentwicklung entgegen zu wirken, die durch alkoholbeeinflusste Lenker von Kraftfahrzeugen verursacht werden, werden grundsätzlich begrüßt , wenngleich es nicht ausgewogen erscheint, wenn bei einem zweiten Alkoholdelikt innerhalb von fünf Jahren ab der ersten Begehung ohne Berücksichtigung des Alkoholisierungsgrades sofort die höchste Alkoholsanktion verhängt wird. Es ist für einen Betroffenen nicht einsichtig und auch für das hiesige Amt nicht nachvollziehbar, warum nicht auch bei der zweiten Begehung eines Alkoholdeliktes innerhalb von fünf Jahren bei der Bemessung der Entziehungszeit der Grad der Alkoholisierung mitberücksichtigt werden soll.
Sehr positiv wird die Anordnung eines Verkehrscoachings bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 angesehen, da bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,8 bis 1,19 Promille es sicherlich notwendig erscheint, Maßnahmen zu setzen, um den Betroffenen die negativen Auswirkungen des Alkoholkonsums bewusst zu machen. Eine solche Maßnahme dürfte besser angenommen werden als eine Nachschulung, da diese nicht nur sehr zeitaufwendig sondern auch kostenintensiv ist. Die in Aussicht genommene Anordnung eines Verkehrscoachings, bei dem die Details betreffend Inhalt und Umfang allerdings erst durch Verordnung festzulegen sein werden, erscheint grundsätzlich geeignet, das Bewusstsein eines Alkohollenkers dahingehend zu beeinflussen, dass er zukünftig das Lenken von Kraftfahrzeugen im alkoholisierten Zustand unterlässt.
2. Zur Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960:
In der medialen Berichterstattung wurde die mit der gegenständlichen Novelle intendierte Vereinheitlichung der Strafhöhe als vorrangige Zielsetzung genannt. Abgesehen davon, dass es im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsordnung 1960 und der Überwachung und Hebung der Verkehrssicherheit weit brennendere Problemlagen gibt, als die ohnedies auf Landesebene (mit geringfügigen Abweichungen) gleichen Strafhöhen per Gesetz zu dekretieren, erscheint die lediglich auf Autobahnen beschränkte Initiative unangebracht.
Eine Vereinheitlichung der Strafen lässt nämlich außer acht,
dass trotz des Umstandes, dass die Autobahnen eine eigene
Straßen-Kategorie im höchstrangigen Straßennetz darstellen,
diese entsprechend den technischen Richtlinien der RVS in der Praxis einen
durchaus unterschiedlich ausgeprägten Ausbaugrad aufweisen und unterschiedliche
Gefährdungselemente bestehen, welche im wesentlichen von der
Kurvenführung, der Art der Mitteltrennung, der Zahl der Fahrbahnstreifen
und deren Breite bis hin zur Griffigkeit des Fahrbahnbelages abhängig
sind. Bereits aus diesem Grund muss der vorliegende Gesetzesentwurf in
dieser Hinsicht abgelehnt werden, da die Höhe der Strafen auch vom
Ausbaugrad der jeweiligen Straße abhängig zu machen ist und im Zuge
der Einhebung der Organstrafverfügungen durch Mitarbeiter der Exekutive
unterschiedliche Spielräume erfordern.
Ein weitaus größeres Problem für die Verkehrssicherheit stellt die Nichtvollstreckung der Verwaltungsstrafen in der BRD bei Geschwindigkeitsübertretungen dar, da dieser Staat seine BürgerInnen von österreichischen Behörden lediglich dann abstrafen lässt, wenn die Radarfotos von vorne (das Gesicht des Lenkers muss für die dortigen Behörden erkennbar sein) aufgenommen wurden. Dies bedeutet für das Bundesland Kärnten, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt von 55.000 Radarfotos ca. 20.000 Radarstrafen nicht vollstreckt werden können, da sich die deutschen Behörden weigern, diese Strafen zu vollstrecken. Von Seiten der italienischen Behörden werden – trotz gegenseitigem Amtshilfeübereinkommen – nicht einmal die Zulassungsbesitzer erhoben und werden Verwaltungsstrafen in Rumänien, Ungarn und Slowenien ebenfalls nicht vollstreckt. Es stellt daher das vorliegende Gesetz ausschließlich auf die Vereinnahmung von Strafgeldern bei Inländern ab und muss auch aus diesem Grund als defakto diskriminierend abgelehnt werden.
Hinzuweisen
ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Autobahnen die geringste Anzahl von
Unfällen mit Personenschäden aufweisen und sich die überwiegende
Zahl der Unfälle mit Personenschäden im niederrangigen
Straßennetz ereignet. Es erscheint daher wesentlich zielführender,
die Überwachung durch Organe der öffentlichen Sicherheit zu erhöhen
und es darf von Seiten des Landes Kärnten festgehalten werden, dass in
Kärnten zum gegenwärtigen Zeitpunkt um 200 Polizeibedienstete zu
wenig Dienst versehen. Diese Anzahl wäre aber dringend für die
Überwachung des Verkehrs in Kärnten notwendig.
Den geplanten bundeseinheitlichen Strafhöhen bei Übertretungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen mittels Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung kann demnach aus der Sicht Kärntens nicht zugestimmt werden, da diese Regelungen keineswegs schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. So ist auch nicht einzusehen, warum es einheitliche Strafen nur bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen geben soll und nicht auch bei Überschreitung einer verordneten Geschwindigkeit von z. B. 100 km/h, was ja im Regelfall die Konsequenz vom Vorhandensein entsprechender Gefährdungsfaktoren ist. Des weiteren müssten, wenn daran gedacht ist, bundeseinheitliche Strafen für Übertretungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten einzuführen, diese nicht nur auf Autobahnen sondern auch auf Freilandstraßen und im Ortsgebiet festgesetzt werden. Insbesondere auch im Ortsgebiet, da gerade im Ortsgebiet bei Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeiten die Verkehrssicherheit besonders gefährdet wird.
Was die sonstigen Anhebungen der Strafandrohungen, insbesondere für Alkoholdelikte anbelangt, sei festgehalten, dass diesen zwar grundsätzlich zugestimmt werden kann, es sollte aber jeweils auch die Möglichkeit offen stehen, soziale Aspekte mit berücksichtigten. Das heißt, dass zwar die Höchststrafen des Strafrahmens nicht aber die Mindeststrafen erhöht werden sollen. In einem solchen Fall könnten bei der Bemessung der Strafen, wie auch im VStG vorgesehen, die Einkommens–, Vermögens-, und Familienverhältnisse bei der Festsetzung der Strafe entsprechend berücksichtigt werden.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.
Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig: