Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 18E

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è Verkehrsrecht

                                                                   

     

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GZ:

FA1F-19.01-7/2000-15

Bezug:

BMVIT-170.706/0009-II/ST4/2009

Graz, am 18. Mai 2009

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Führerscheingesetz (13. FSG-Novelle)

und die Straßenverkehrsordnung geändert

werden;

Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 16. April 2009, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz (13. FSG-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung geändert werden, wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Allgemeines:

Alkoholbestimmungen:

Die in der 13. FSG-Novelle vorgeschlagenen Änderungen, mit welchen bei den einzelnen Alkoholdelikten längere Entzugszeiten und höhere Strafen festgelegt werden, werden als wesentliche Schritte zur Erhöhung der Verkehrssicherheit begrüßt.

 

Das Vorhaben, bereits bei den Delikten ab 0,8 Promille als Maßnahme ein Verkehrschoaching einzuführen, wird gleichfalls begrüßt und angemerkt, dass dies als zielgruppengerechte Maßnahme für Personen mit sporadischem Fehlverhalten zu einer Hebung der Verkehrssicherheit beitragen kann.

Da dem Vernehmen nach von verschiedener Seite angeregt wurde, das in diesem Entwurf vorgesehene Verkehrschoaching zu einer echten Nachschulung auszuweiten, wie dies schon für die Gruppe ab 1,2 Promille vorgesehen ist, wird zur Klarstellung und um Missverständnissen vorzubeugen, ausdrücklich Folgendes klargestellt:

 

Das Verkehrschoaching für die Gruppe ab 0,8 Promille und die Nachschulung ab 1,2 Promille als die weitaus umfangreichere Maßnahme sollten, wie im Entwurf vorgesehen, genau differenziert bleiben. Eine Angleichung des Verkehrschoaching an die bisherige Nachschulung sollte jedenfalls unterbleiben.

Bei den dann verordnungsmäßig festzulegenden Inhalten des Verkehrschoaching sollten aus Sicht des Landes Steiermark insbesondere die Erfahrungen und Erlebnisse von Mitarbeitern von Rettungsorganisationen Berücksichtigung finden, da dies die Chance bietet, emotionale Betroffenheit zu erzeugen, und dadurch Verhaltensänderungen möglicherweise nachhaltiger bewirkt werden könnten.

 

Geschwindigkeitsdelikte:

Die Anhebung der Mindeststrafen für bestimmte Geschwindigkeitsdelikte wird begrüßt, wobei angemerkt wird, dass nach vorliegenden Informationen die in der Praxis verhängten Strafhöhen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 bzw. 40 km/h in der Mehrheit der Bundesländer bereits höher sein dürften.

Ganz generell wird auch der Versuch einer möglichen Harmonisierung der Strafhöhen begrüßt.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Art. II (Änderung der StVO)

Z 4 – 6 (§ 99 Abs. 2 lit c und Abs. 2c, 2d und 2e):

Auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Thema Geschwindigkeitsdelikte wird verwiesen.

 

Z 8 (§ 100 Abs. 5a):

Die Eröffnung der Möglichkeit der Einhebung höherer Organmandate bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wird grundsätzlich begrüßt.

 

Zu Art. II Z 9 (§ 100 Abs. 5b und 5c):

Es stellt sich die Frage, in wie weit nur bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen eine Harmonisierung der Strafhöhen in der vorgeschlagenen Form eingeführt werden soll.


Es besteht nämlich die Gefahr, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes in der vorliegenden Form Geschwindigkeitsüberschreitungen in einer bestimmten Höhe auf Autobahnen höher bestraft werden als beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung in gleicher Höhe im Ortsgebiet, obwohl letzteres unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit deutlich problematischer wäre.

Wenn also der begrüßenswerte Versuch einer Harmonisierung der Strafen durch gesetzliche Vorgaben unternommen wird, sollte sich die Bestimmung an der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ganz allgemein orientieren (nicht nur auf Autobahnen), dabei stufenweise Staffelungen je nach Höhe der Überschreitung vorgesehen werden und den Ländern innerhalb jeder Stufe Strafrahmen vorgegeben werden. Damit könnte sodann flexibel den unterschiedlichen Gefährdungspotentialen von Geschwindigkeitsüberschreitungen Rechnung getragen werden, je nach dem, ob diese Überschreitung zum Beispiel im Freiland und auf Autobahnen oder im Ortsgebiet erfolgt.

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Dr. Gerhard Ofner)