Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 687-1/09                                                            Wien, 19. Mai 2009

Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Führerscheinge-

setz (13. FSG-Novelle) und die

Straßenverkehrsordnung 1960

geändert werden;

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMVIT - 170.706/0009-II/ST4/2009

 

 

An das

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 16. April 2009 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

Die Verschärfung der Sanktionen für das Lenken von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand sowie eine Anhebung der Entziehungszeiten aus Gründen der Verkehrssicherheit wird begrüßt.

Es darf jedoch in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass durch die Einführung eines Verkehrscoachings sowie durch die Regelung von Wiederholungsfällen der Verwaltungsaufwand durch die notwendige Erlassung von Bescheiden, mit denen begleitende Maßnahmen angeordnet werden müssen, erheblich steigen wird. Das Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien rechnet mit zusätzlich 2.000 Bescheiden pro Jahr.

 

Zu Art. I Z 1 (§ 24 Abs. 1 FSG):

Vorgesehen wird, dass für den Zeitraum der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig ist.

 

Einem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zufolge ist in derartigen Fällen jedenfalls ein Fahrverbot für Motorfahrräder und Invalidenkraftfahrzeuge auszusprechen. Wesentlich einfacher wäre es, auch Motorfahrräder und Invalidenkraftfahrzeuge in die Bestimmung des § 24 Abs. 1 FSG aufzunehmen.

 

Zu Art. I Z 2 (§ 24 Abs. 3 FSG):

Durch die Einfügung eines neuen dritten Satzes in § 24 Abs. 3 müsste auch Abs. 3a des § 24, der auf den „zweiten und vierten Satz“ verweist, geändert werden.

 

Zu Art. I Z 3 (§ 26 Abs. 2 FSG):

Der Verweis „§ 25 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden“ sollte folgendermaßen lauten: „§ 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

 

Zu Art. II Z 6 (§ 99 Abs. 2d und 2e StVO 1960):

§ 99 Abs. 2 StVO 1960 sieht bei einem Strafrahmen von 36,- Euro bis 2.180,- Euro eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis 6 Wochen vor. In den neuen Absätzen 2d und 2e wird bei einem Strafrahmen von bis zu 2.180,- Euro das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Wochen festgesetzt. Diese Differenzierung ist nicht nachvollziehbar.

Zu Art. II Z 9 (§ 100 Abs. 5b und 5c StVO 1960):

Die Festlegung der Höhe allfälliger Organmandate und Anonymverfügungen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h ist für Wien insofern nicht relevant, als es in Wien keine Autobahnen mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gibt, da die Geschwindigkeit mit 80 km/h beschränkt ist. Sollte - wie bei der Expertenkonferenz der beamteten Verkehrsreferenten am 6./7. Mai 2009 diskutiert wurde - der Entwurf dahingehend geändert werden, dass das Überschreiten der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn mit fixen Organmandatsbeträgen und Strafsätzen für Anonymverfügungen in Höhe der genannten Beträge zu ahnden ist, bestehen dagegen seitens des Landes Wien keine grundsätzlichen Bedenken. Es sollte jedoch - gleichlautend zur neuen Bestimmung des § 100 Abs. 5a - sowohl in Abs. 5b als auch in Abs. 5c die Worte „sind ... anzuwenden“ durch die Worte „können ... angewendet werden“ ersetzt werden, da diesbezüglich das Ermessen der Behörde, ob im Einzelfall überhaupt mit Organmandat oder Anonymverfügung zu bestrafen ist, nicht eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden soll.

 

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                              Mag. Andrea Mader

Mag. Andreas Wostri                                                 Senatsrätin

 

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

4.  MA 65

(zu MA 65 - 1388/2009)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

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