Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie

Radetzkystraße 2

1030 Wien

E-Mail: st4@bmvit.gv.at

 

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-141/61-2009

19.5.2009

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz (13. FSG-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden; Stellungnahme

Bezug: Zl BMVIT-170.706/0009-II/ST4/2009

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

1. Zu den im Artikel 1 des im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurfs geplanten Änderungen des Führerscheingesetzes teilt das Amt der Salzburger Landesregierung mit, dass dagegen von seinem Standpunkt aus keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

2. Zu den im Artikel 2 geplanten Änderungen der Straßenverkehrsordnung 1960 gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Zu § 100:

Die geplanten Abs 5b und 5c sind nur dann anzuwenden, wenn auf Autobahnen eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h festgestellt wird.

Es wird jedoch vorgeschlagen, den Anwendungsbereich des geplanten § 100 Abs 5b und 5c auf sämtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen auszudehnen.

Gemäß dem geplanten Abs 5c ist unter den weiteren in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen der Strafbetrag durch Anonymverfügung vorzuschreiben. Abs 5c würde damit dem einzelnen Verkehrsteilnehmer im Fall einer Übertretung der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h einen Rechtanspruch auf Bestrafung mittels einer Anonymverfügung einräumen. Umgekehrt wäre es der Behörde verwehrt, in den vom Abs 5c erfassten Fällen von sich aus ein ordentliches Verfahren einzuleiten. Es wird bezweifelt, dass dies tatsächlich intendiert ist. Es wird daher vorgeschlagen, den geplanten Abs 5c an den eine Ermächtigung ausdrückenden § 49a VStG (arg: „kann“) anzupassen.

 

§ 100 Abs 5b und 5c sollten daher lauten:

„(5b) Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit sind, wenn nicht zugleich Umstände im Sinn des § 99 Abs 2 lit c vorliegen, die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.  bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu 10 km/h eine Geldstrafe von 20 Euro,

2.  bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 km/h bis zu 20 km/h eine Geldstrafe von 35 Euro und

3.  bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h bis zu 30 km/h eine Geldstrafe von 50 Euro

sofort eingehoben werden kann.

(5c) Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit sind, wenn nicht zugleich Umstände im Sinn des § 99 Abs 2 lit c vorliegen, die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.  bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu 10 km/h eine Geldstrafe von 30 Euro,

2.  bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 km/h bis zu 20 km/h eine Geldstrafe von 45 Euro und

3.  bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h bis zu 30 km/h eine Geldstrafe von 60 Euro

durch Anonymverfügung vorgeschrieben werden kann.“

 

Diese Stellungnahme wird der Verbindungsstelle der Bundesländer, den anderen Ämtern der Landesregierungen, dem Präsidium des Nationalrates und dem Präsidium des Bundesrates ue zur Verfügung gestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 


Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 5 zu do Zl 205-6/1/272-2009

zur gefl Kenntnis.