per E-Mail: st4@bmvit.gv.at

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Radetzkystraße 2

1030 Wien

     

 

 

 

 

 

 

 

 

ZAHL

DATUM

MICHAEL-PACHER-STRASSE 27

 

UVS-2/10011/388-2009

20.5.2009

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

BETREFF

 

TEL (0662) 8042 -

3837

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz (13. FSG-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung geändert werden

FAX (0662) 8042 -  3893

Bezug: do Zahl BMVIT-170.706/0009-II/ST4/2009

EMAIL uvs@salzburg.gv.at

 

 


Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezugnehmend auf die do. Aufforderung vom 16.4.2009 übermittelt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg folgende Stellungnahme:

 

Zu Art I Z 1.:

In § 24 Abs 1 letzter Satz ist vorgesehen, dass für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, oder F auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig sein soll.

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - da die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 oder Gruppe 2 auch anders beurteilt werden könnte als die Eignung zum Lenken der in § 32 Abs 1 FSG genannten Kraftfahrzeuge – die Behörde im Einzelfall bisher festzustellen hatte, inwieweit der Betreffende zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen geeignet ist (VwGH 24.9.2003, Zl. 2002/11/0231). Das vorgesehene generelle Verbot auch für Fälle der gesundheitlichen Nichteignung erscheint vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht, da die gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, für die die Lenkberechtigung der Klassen A, B, oder F vorliegen muss, nicht impliziert, dass auch eine gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen gegeben ist.

 

Zu Art I Z 6.:

Angeregt wird, die gegenständliche Novelle mit einer Übergangsbestimmung in Kraft treten zu lassen, dass anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind.

Ohne Übergangsbestimmung wäre in bereits anhängigen Verfahren gemäß § 26 Abs 2 FSG je nach Verfahrensfortschritt bzw. Entscheidungszeitpunkt die noch geringere Entziehungsdauer der derzeit geltenden Fassung oder die bedeutend längere Entziehungsdauer der Novelle anzuwenden, wobei die von den Parteien kaum zu beeinflussende Verfahrensdauer bei gleichgelagerten Fällen zu stichtagsabhängigen Ergebnissen führen muss.

 

Zu Art II Z 6.:

Angeregt wird, statt des Begriffs "Arrest" den im VStG verwendeten Begriff "Ersatzfreiheitsstrafe" einzufügen.

Weiters wird angeregt, in § 99 die Strafrahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe in Entsprechung der Strafrahmen der Geldstrafen zu harmonisieren (Bei einem annähernd identen Strafrahmen hinsichtlich der Geldstrafe im Vergleich zu den hier gegenständlichen Bestimmungen ist etwa in § 99 Abs 2c ein Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen vorgesehen und in § 99 Abs 2 ein Arrest von 48 Stunden bis 6 Wochen, während in den hier gegenständlichen Bestimmungen wie auch in § 99 Abs 2b ein Arrest von bis zu zwei Wochen vorgesehen ist).

 

Zu Art II Z 9. und 10:

In der Bestimmung des § 100 Abs 5b bzw. 5c ist in Z 1. vorgesehen, bei einer "gemessenen" Geschwindigkeit zwischen 131 und 140 km/h eine Geldstrafe von € 20,-- gemäß § 50 VStG sofort einzuheben bzw. eine Geldstrafe von € 30,-- gemäß § 49a VStG durch Anonymverfügung vorzuschreiben.

In diesem Zusammenhang sollte legistisch klargestellt werden, ob unter "gemessener" Geschwindigkeit die vom Messgerät ermittelte (z.B. auf dem Display eines Lasermessgeräts aufscheinende) Geschwindigkeit oder die Geschwindigkeit nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze des Messgerätes zu verstehen ist.

 

Die Verhängung einer Geldstrafe bei einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um lediglich einen Stundenkilometer erscheint zudem problematisch, da eine so minimale Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit auch einem sorgfältigen Kraftfahrzeuglenker bereits durch die Ungenauigkeit des im Kraftfahrzeug eingebauten Tachometers entgehen kann. 

Zu § 100 Abs 5b Z 3. bzw. 5c Z 3. ist hingegen festzuhalten, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h ("gemessene" Geschwindigkeit 160 km/h) eine Geldstrafe von € 50,-- bzw. € 60,-- äußerst moderat erscheint, beträgt die Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Fall doch immerhin 23 % und ist damit als erheblich einzustufen.

 

Zu § 100 Abs 5b ist weiters zu bemerken, dass bei der gewählten Formulierung ("…die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Geldstrafe ... durch Anonymverfügung vorzuschreiben ist") fraglich erscheint, welche Konsequenz ein trotz dieser Regelung sofort mit Verfolgungshandlung eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren hätte. Die zitierte Bestimmung verpflichtet nach ihrem Wortlaut die Behörde, bei den in Z 1. bis Z 3. festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Anonymverfügung vorzugehen; daraus könnte ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung das Recht ableiten, dass gegen ihn zuerst mittels Anonymverfügung vorgegangen wird. Dies erscheint insoweit systemwidrig, als gemäß § 49a VStG dem Einzelnen - mangels rechtlicher Möglichkeit der Erzwingung – bisher kein durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung zusteht, da diese sich nicht gegen eine bestimmte Person als Täter richtet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Die Leiterin des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg

 

Mag. Claudia Jindra-Feichtner MBA

 

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1.        Präsidium des Nationalrates, (per E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at)

2.        Fachabteilung 0/1, Legislativ- und Verfassungsdienst (per E-Mail: pf_2001)